Pflichten für Internetarchivierung

Juni 2006 wurde das Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG) novelliert und der Sammelauftrag auf “unkörperliche Werke” (§14 Abs. 3 DNBG), darunter fallen auch Netzinhalte, erweitert. Dies bedeutet, dass zukünftig auch Netzpublikationen im Wege der Pflichtablieferung der Bibliothek zur Verfügung gestellt werden müssen. Das heißt, dass derjenige, der diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig nachkommt, ordnungswidrig handelt und im Extremfall mit einer Geldbuße mit bis zu 10.000 Euro rechnen muss.
Wie die Inhalte aus dem Internet zu erfolgen hat, steht nun der Entwurf der Pflichtabgabeverordnung (PflAV) vom 21. Mai 2007.

Danach sind Netzpublikationen “in marktüblicher Ausführung und in mit marktüblichen Hilfsmitteln benutzbarem Zustand abzuliefern”. Die Ablieferung kann dem Entwurf zufolge aktiv durch Einsendung oder passiv durch Bereitstellung zur elektronischen Abholung durch die Deutsche Nationalbibliothek erfolgen. Nähere Informationen über die technischen Details enthält eine FAQ des Instituts. Danach müssen bei der Ablieferung “alle zur Netzpublikation gehörenden Dateien in eine Archivdatei gepackt” und mit einer Lieferungsidentifikation per FTP übertragen werden.

Der Verordnungsentwurf ist noch unscharf bei der Abgrenzung der Inhalte, die unter die Archivierungspflicht fallen sollen, bietet allerdings größtenteils Ausschlusskriterien.

So kann die DNB demnach auf Netzpublikationen verzichten, wenn an der Sammlung und Archivierung sowie der Nutzbarmachung kein öffentliches Interesse besteht oder der Aufwand der Archivierung zu groß würde. Als verzichtbar gelistet sind auch “institutionsinterne Medienwerke”, Medienwerke mit amtlichen Inhalten und so genannte Akzidenzien, die “gewerblichen, geschäftlichen oder innerbetrieblichen Prozessen oder rein privaten, häuslichen Zwecken oder dem geselligen Leben dienen”.

Verfügbar gemacht werden müssen nach diesem Entwurf auf jeden Fall: E-Mail-Newsletter mit Webarchiv, netzbasierte Kommunikations-, Diskussions- oder Informationsinstrumente, die sachliche oder personenbezogene Zusammenhänge aufweisen, wie beispielsweise Weblogs.

Ute Schwens, die Direktorin der Deutschen Nationalbibliothek spricht darüber hinaus auch von “Formen, die originär dem Web entsprungen sind”, wie etwa Wikis und gegebenenfalls Foren.

Aber auch Bilder und Töne fallen unter den Archivierungsauftrag.

Genauer kann man sich aber auch über ein Informationsportal der DNB informieren.

Derzeit bereitet die DNB drei Varianten für die Abgabe der “Pflichtablieferungen” vor.

  • Direkte Kooperation mit Ablieferern oder Kooperation mit aggregierenden Partnern wie regionalen Pflichtexemplarbibliotheken oder zentralen Fachbibliotheken hinsichtlich der Sammlung einzeln identifizierbarer Online-Publikationen. Entsprechende Verfahren werden bereits genutzt.
  • Implementierung einer generell nutzbaren Schnittstelle auf der Website der Deutschen Nationalbibliothek für die Ablieferung einzeln identifizierbarer Netzpublikationen in einem standardisierten Verfahren. Diese Schnittstelle wird bereits seit einigen Jahren genutzt und in den kommenden Monaten für den Massenbetrieb optimiert.
  • Erprobung von Harvesting-Methoden für die Sammlung bzw. den Abruf definierter Domainbereiche wie .de. In diesen Bereich fällt auch das Einsammeln ganzer Objektgruppen wie etwa Websites aller Bundesbehörden, oder thematische Sammlungen zu besonderen nationalen Ereignissen wie Bundestagswahlen.

Quellen:
Nyenhuis, Katharina: Bundesregierung präzisiert Pflichten zur Archivierung von Netzinhalten via heise online
Voß, Jakob: Vorbereitungen zur Archivierung von Netzpublikationen bei der DNB via Jakoblog
Gömpel, Renate: Netzpublikationen DNB

[Kurz] In Finnland DVD-Kopiersperre unwirksam

Technische Schutzmaßnahmen müssen wirksam sein, um schützenswert zu sein. In Deutschland gelten sie häufig per se als wirksam. In Finnland hat nun ein Gericht entschieden, dass die Umgehung der DVD-Kopiersperre CSS (Content Scrambling System) nicht verboten sei.

Da der Kopierschutz bekanntermaßen unwirksam sei, falle er nicht mehr unter den Schutz des Gesetzes. Ende 2005 hatte eine Gruppe finnischer Computer-Aktivisten eine Website ins Netz gestellt, auf der sie Anleitungen zur Umgehung von CSS gaben. Dann meldeten sie auf einer Polizeistation, sie hätten damit “möglicherweise” das Urheberrecht verletzt. […]
Jetzt urteilte das Amtsgericht Helsinki, CSS könne nicht mehr als “wirksame” Kopiersperre betrachtet werden. Das Schutzsystem sei schon 1999 ausgehebelt worden, im Internet stehen mehrere Werkzeuge zur Entschlüsselung zum freien Download bereit. Es gebe sogar Betriebssysteme, bei denen ein Werkzeug zur CSS-Umgehung zum Lieferumfang gehöre.

Quelle: Finnisches Gericht hält DVD-Kopiersperre für “unwirksam” via heise online