Archiv für die Kategorie ‘Online-Recht(Oberbegriff)’

Ich weiß, was du letzten Sommer gelesen hast…

26.05.2010 | von Dörte Böhner | 7 Kommentare » |

Wer auf dem Kindle von Amazon liest, sollte drauf achten, dass der Inhalt des Kindle jugendfrei ist, denn Amazon schnüffelt auf seinen Lesegeräten. Amazon und will Nutzer seines E-Book-Readers künftig vernetzen. Damit das klappt, schaut Amazon ihnen beim Lesen über die Schulter und merkt sich, welche Textpassagen Leser spannend finden. [caption id="" align="aligncenter" width="177" caption="Big Brother is watching you"][/caption] Graus, das spricht dagegen, dass ich mir einen Kindle anschaffe. Ich möchte meine Bücher allein lesen. Das ist ewas sehr Privates. Sicherlich unterhalte ich mich über Bücher und empfehle sie weiter: Für alle, die es genau wissen wollen, zur Zeit lese ich: Morton, Kate: Der verborgene Garten. - Diana Verlag, München, 2010 - Taschenbuch mit der ISBN: 978-3-453-35476 Ich empfehle dieses spannende Buch, weil ich es toll finde, aber eines möchte ich nicht, dass Amazon mir dabei über die Schulter schaut und herausfindet, dass ich mich dabei mit einer Lesegeschwindigkeit von zweimal acht Minuten vorwärts bewege. Soviel dazu... Also, was hat Amazon vor. Amazon will das Lesen in eine neue Stufe heben und den Leser aus seinem stillen Kämmerlein holen, um ihn mit anderen Lesern zu vernetzen: LESEN 2.0. Zukünftig soll man aus dem Kindle heraus andere mit Textstellen in Twitter oder bei Facebook bombardieren können. Außerdem soll sich jeder Kindle-Nutzer anzeigen lassen können, welche Textstellen durch andere hervorgehoben worden sind. Dazu wird der Kindle "nach Hause telefonieren". Technisch ist das kein Problem, da alle Kindle-Reader ja sowieso über Internet mit Amazon-Rechnern in den USA verbunden sind und die Gerätesoftware sowieso dafür sorgt, dass der Reader mit ihnen Kontakt aufnimmt. "Big Brother ...

Die Datenkrake Google

25.05.2010 | von Dörte Böhner | Keine Kommentare » |

Bereits Ende Januar flimmerte der Bericht über den Äther. Nano berichtete auf 3sat über Google: Sammeln, nicht suchen: die Datenkrake Google :video: Neben den ungeheuren Datenmassen macht auch der Datenschutz bei Google vielen Sorgen. Im verschriftlichten Bericht heißt es dazu: Probleme mit dem Datenschutz stellte "Privacy International" auch bei anderen Firmen fest, sie seien aber nirgends so schwerwiegend, heißt es in der Untersuchung. Auch wir haben hier schon vor über einem Jahr berichtet, auf welche Daten Google zugreifen kann: Was Google über uns weiß … Mit dem letzten Vorkommnis setzte Google dem Ganzen die Krone auf. So hat Google mit dem durch die Straßen fahrenden Google-Street-View-Wägen auch offene WLAN-Netze ausspioniert, die Daten nicht nur erfasst sondern auch gespeichert. Hier zeigt sich, was für Google technisch möglich ist. Was aber das Schlimmste ist, ist die Tatsache, dass dann nicht gefordert wird, diese unrechtmäßig bezogenen Daten zu löschen, sondern dass die Politik darüber nachdenkt, diese selbst zu verwenden.

Internetrecht – das neue Skript Februar 2010 ist da

4.03.2010 | von Dörte Böhner | Keine Kommentare » |

Thomas Hoerens neues Skript zum Internetrecht ist nun in der 14. Auflage (Stand: Februar 2010) abrufbar. Bemerkenswert für alle, die sich immer noch fragen, ob so ein Skript im Internet veröffentlicht werden muss, sind die Anmerkungen, die Hoeren im Vorwort trifft: Viele der in einem Buch getroffenen Aussagen sind gerade wegen des buchspezifischen Time Lag schon im Zeitpunkt des Erscheinens überholt. Dennoch macht es gerade auch im Zeitalter der digitalen Schnelligkeit Sinn, Bücher zu publizieren. Diese nehmen eine andere Funktion wahr. Galten sie früher als Medium für die schnelle Information, sind sie heute Archive. Es wird ein bestimmter historisch wichtiger Zeitpunkt der Diskussion für alle Zeiten festgehalten. Für eine zeitnah-aktuelle Information ist das Buch jedoch kaum noch geeignet. Wer also halbwegs up to date bleiben will, muss auch im Internet publizieren und lesen. Auf 522 Seiten beantwortet Hoeren viele Fragen und Probleme im Bereich des Internetrechts. Doch vieles kann darin nicht beantwortet werden, was rund um IT, Software usw. an Fragen auftaucht. Dafür gibt es in erster Auflage ein 470 Seiten starkes Skript zum IT-Recht (Stand: Februar 2010). In diesem widmet er sich umfassend Softwareverträgen und verwandten Themengebieten; im Annex werden - ebenfalls kostenlose - Musterverträge zur Verfügung gestellt. Aufmerksam geworden über: Krieg, Henning: Kostenlose Skripte “Internet-Recht” und “IT-Recht” von Prof. Hoeren auf kriegs-recht.de

Weiter gegen den Abmahnwahn

2.09.2009 | von Dörte Böhner | Comments Off |

Ich hatte ja bereits auf die Erste Ausgabe des kostenlosen E-Books "Wegweiser-Abmahnung" hingewiesen. Leider verschwand der Link nach einiger Zeit, aber nun gibt es ein Update zu diesem E-Book. Der Verein gegen den Abmahnwahn e. V., die Initiative Abmahnwahn-Dreipage, und Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs haben jetzt die 2. Auflage des eBooks "Wegweiser-Abmahnung" veröffentlicht. [caption id="" align="aligncenter" width="455" caption="Wegweiser Abmahnung"][/caption] Die Autoren Steffen Heintsch und Fred-Olaf Neiße bieten Ihnen mit diesem E-Book quasi einen "Erste-Hilfe-Koffer" für den Fall der Fälle an, der als ein Leitfaden zur Orientierung dienen soll. Das Buch kann und soll den Gang zum Fachanwalt nicht ersetzen! Ins Buch sind alle Neuerungen des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums eingearbeitet worden und auch die Thematik der Störerhaftung wurde inklusive der dazu passenden Gerichtsurteile aktualisiert. Da auch Inkassofirmen durch Rechteinhaber immer öfter eingesetzt werden und so immer wichtiger im Abmahndschungel werden, gibt es nun neben der Präzisierung der modifizierten Unterlassungserklärung eine aktuelle Schritt-für-Schritt-Anleitung, wie man sich als Abgemahnter verhalten sollte. Laden Sie sich das PDF mit der CC-Lizenz BY-ND herunter und veröffentlichen Sie es, wie bspw. Gulli.com , damit es nicht wieder verschwindet. Quelle: Update des eBooks erschienen via gulli.com

Praxiskommentar Urheberrecht in zweiter Auflage

24.08.2009 | von Dörte Böhner | Comments Off |

Das Urheberrecht ist für Blogger, Forenadministratoren und Websitebetreiber immer wieder mit Gefahren und Fallstricken versehen, die den Betrieb von Online-Angeboten nicht ungefährlich machen. Kompliziertes Recht mit seinen Auslegungen und Graubereichen ist für Laien meist schwer verständlich, daher bedarf es eines praxisnahen Überblicks. Mit der Loseblattsammlung "Heise Online-Recht – Der Leitfaden für Praktiker & Juristen" legt Heise eine aktualisierte zweiten Auflage vor. Dort können Laien die Erfahrung von heise online und das Know-how von Experten aus Praxis und Lehre nachlesen. Inhaltsverzeichnis Technische Einrichtung Domainregistrierung: KennzeichenrechtFelix Zimmermann Vertragsbeziehungen zum ProviderNikolaus Bertermann Inhaltliche Gestaltung Pflichten im elektronischen GeschäftsverkehrProf. Dr. Nikolaus Forgó/Fabian Schmieder Inhalte: Urheber-, Geschmacksmuster- und ÄußerungsrechtThorsten Feldmann Haftung für fremde InhalteJörg Wimmers/Dr. Carsten Schulz Gewinn- und GlücksspieleDr. Martin Jaschinski JugendmedienschutzSabine Frank/Imme Pathe Der Betrieb des Dienstes Bezahlsysteme und RisikomanagementDr. Tina Krügel DatenschutzMarian Alexander Arning/Nils Haag Rechtsprobleme der E-Mail-NutzungSven Tschoepe Computer- und Online-StrafrechtDr. Ulrich Wehner Abmahnungen und GerichtsverfahrenJoerg Heidrich Gesetzessammlung Herausgeber sind Joerg Heidrich, Justiziar des Heise Zeitschriften Verlages und Rechtsanwalt aus Hannover, Prof. Dr. Nikolaus Forgó, Professor für IT-Recht/Rechtsinformatik an der Juristischen Fakultät der Universität Hannover, sowie Thorsten Feldmann, Rechtsanwalt aus Berlin. Für die neue Auflage wurden alle Kapitel überarbeitet und ergänzt, z.B. durch die neuen Urteile ...

Internetrecht – das neue Skript September 2009 ist da

17.08.2009 | von Dörte Böhner | 2 Kommentare » |

Thomas Hoeren weist in eigener Sache im Beck-blog darauf hin, dass sein neues Skript zum Internetrecht (Stand September 2009) abrufbar ist. Der "Klassiker" wurde umfangreich überarbeitet und zahlreiche Gesetzesvorhaben, so z.B. die Novellierungen zum BDSG und das Zugangserschwerungsgesetz eingearbeitet. Auch in Zahlen macht sich der Fleiß bemerkbar. Fast 200 neue Urteile und viele weiterführende Literaturhinweise wurden ebenfalls integriert. Änderungen konzentrieren sich u.v.a. auf: die Zulässigkeit von Google-ad, die urheberrechtliche Zulässigkeit von Online-Videorecordern und Sound-Sampling, die datenschutzrechtliche Zulässigkeit von Outsourcing und Direktmarketing, die Haftung von Intermediären (Links, Foren etc.).

Wie verhalte ich mich richtig bei einer Abmahnung

25.08.2008 | von Dörte Böhner | 2 Kommentare » |

Abmahnungen scheinen zum Volkssport von Juristen geworden zu sein, glaubt man der Statistik für Juli 2008 des Vereins gegen denAbmahnwahn e.V. Zusammen haben die Initiative Abmahnwahn-Dreipage, der Verein gegen den Abmahnwahn e. V. und

Hinweise zum Umgang mit der GPL

21.08.2008 | von Dörte Böhner | Comments Off |

Das Software Freedom Law Center (SFLC):engl: hat seinen

DRM und Datenschutz schließen sich nicht aus

19.11.2007 | von Dörte Böhner | Comments Off |

... zumindest richtig angewendet. Digital Rights Managment kann als Lösung für das Identitätsmanagement und den Datenschutz dienen. Zu diesem Schluss kam man beim zweiten Internet Governance Forum (IGF):engl: der UN. Simon Davies, Direktor der Organisation Privacy International (PI), sprach sich in einem von drei Treffen zum Thema Datenschutz und Privatheit dafür aus, in Zukunft auf technische Lösungen zu setzen. "Es ist klar, dass rechtliche und Marktlösungen nicht in ausreichendem Maß den individuellen Nutzer in seinen Rechten schützen können, daher müssen wir einen Weg einschlagen, der Nutzerkontrolle durch technische Infrastrukturen einbezieht", erklärte Davies gegenüber heise online.< heise > Unterstützt werden müssen technische Lösungen auch weiterhin durch rechtliche Maßnahmen. Technik kann nur eine Erleichterung bei der Lösung der Problematik privacy sein. Insbesondere mit Blick auf Web-2.0-Angebote, bei denen User ausführliche Profile von sich preisgeben, müssen Lösungen für mehr "Intimität" (Privatsphäre) geschaffen werden. DRM kann die Daten nicht nur vor unberechtigten Zugriffen schützen, sondern in digitale Daten auch ein Verfallsdatum einbauen. Hätten Daten wie Milchtüten ein Ablaufdatum, müsse der Nutzer sich automatisch mit Fragen von Gewichtung und Selektion auseinandersetzen.< PC-Welt > DRM eigne sich sehr gut, um die Zweckbindung, das wesentliche Element des Datenschutzes, abzubilden. Als praktisches Beispiel, das sich rasch implementieren ließe, nannte Schallaböck die Vorratsdatenspeicherung. Über ein solches System ließe sich eine Löschung nach sechs Monaten absichern.< heise > In diesem Fall würde DRM sich positiv für den Internet-Nutzer auswirken, da so ein selbstbestimmtes Handeln möglich wird. Der Nutzer wird ein wenig mündiger, was mit seinen Daten passiert. Quellen: Persönliches DRM als Retter von Datenschutz und Privatsphäre ...

Begründung des Urteils vom LG Berlin zu MyProf.de

27.06.2007 | von Dörte Böhner | Comments Off |

Endlich ist die Urteilsbegründung zum Urteil des Berliner Landgerichtes vom 31. Mai 2007 (Az. 27 S 2/07) in Sachen des Bewertunsforums Mein Prof.de da. Die Annahme einer (generellen) Pflicht zur inhaltlichen Überprüfung aller eingestellten Beiträge - unabhängig der Kenntnis konkreter rechtswidriger Beiträge Dritter - scheidet für den Betreiber eines Onlineportals aus. Grund ist, dass man eine Pflicht zur inhaltlichen Überprüfung aller eingestellten Beiträge für den Betreiber eines Onlineportals nicht annehmen kann, da diese wegen der großen Menge an Beiträgen praktisch nicht durchführbar wäre. Eine Prüfungspflicht allerdings bestände in dem Fall, dass der Betreiber auf einen Verstoß hingewiesen wird. Eine Revision wurde vom Gericht abgelehnt, da es sich mit diesem Urteil im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung sieht. Quellen: Heidrich, Joerg: LG Berlin: Keine Überwachungspflichten für Forenbetreiber via heise online LG Berlin, Urteil vom 31.05.2007 - Az. 27 S 2/07 via Medien, Internet und Recht