[Kurz] Creative Commons und Bibliographische Daten

Creative Commons scheinen mittlerweile zum Publikationsbild im Internet zu gehören. Fast mag man meinen, es ist chic, die kleinen Bilder von CC unter seinem eigenen Text stehen zu haben. Für bibliographische Daten wird es etwas komplizierter. Jakob fordert in seinem Blog Bibliographische Daten müssen frei sein. Die bibliographischen Daten sind an sich frei. Sie sind Daten ohne jegliche Schöpfungshöhe. Damit fallen sie nicht unter §2 Abs. 2 UrhG. Damit gelten aber auch CC-Lizenzen nicht für sie (selbst wenn sie dabei stehen).

Jonathan Rochkind:engl: schreibt dazu:

A Creative Commons license is inappropriate for cataloging records, precisely because they are unlikely to be copyrightable. The whole legal premise of Creative Commons (and open source) licenses is that someone owns the copyright, and thus they have the right to license you to use it, and if you want a license, these are the terms. If you don’t own a copyright in the first place, there’s no way to license it under Creative Commons.

Unbedingt lesenswert ist daher die Stellungnahme von Creative Commons:engl: zu Daten in der Forschung an sich.

DiPP geht in die dritte Runde

3.0 ist momentan Standard in vielen Bereichen. Ich erinnere mich da an die CC-Lizenzen in der Version 3.0 oder an den inzwischen auch immer häufiger gebrauchten Begriff Web 3.0. Citavi will, wie ich heute gelesen habe, 2009 ebenfalls mit einer Version 3.0 auf den Markt kommen. So verblüfft auch die Nachricht nicht, dass die DiPP-Lizenzen nun endlich auch als Version 3.0 zur Verfügung stehen.
Neben den Creative Commons Lizenzen werden die DiPP-Lizenzen gerne übersehen. Sie bieten sich jedoch besonders für wissenschaftliche Texte im Rahmen von (Open Access-)E-Journals aus. Besonders ihre klaren Richtlinien in Bezug auf den Umgang mit Metadaten, ihre Gültigkeitserklärungen bezüglich ihrer älteren Versionen sorgen für ein hohes Maß an rechtlicher Sicherheit im wissenschaftlichen Umfeld. Hier kann keine CC-Lizenz mithalten.

Die überarbeiteten Lizenzen berücksichtigen die aktuellen Veränderungen im Urheberrecht, die mit dem In-Kraft-treten des so genannten Zweiten Gesetzes zum 1. Januar 2008 zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft gelten. Ausgehend von diesen Neuerungen wurde insbesondere die Aufnahme von unbekannten Nutzungsarten ergänzt.

Es hat lange gedauert, bis diese Änderungen eingearbeitet worden sind und negativ wirkt sich neben dem geringen Bekanntheitsgrad sicherlich auch die derzeitige Einsprachigkeit aus. Die Lizenzen sind zur Zeit nur deutschsprachig vorhanden.
Positiv hingegen ist:

Die Lizenzen regeln jetzt außerdem Kombinationen mit Werken, die bereits unter anderen Lizenzen, z.B. Creative Commons (CC), erschienen sind. Damit ist Lizenzgebern die Möglichkeit gegeben, die näheren Bedingungen einer Verbindung von eigenen Inhalten mit CC-Lizenzinhalten klarzustellen. Die einzelnen Bestimmungen sorgen für die Kompatibilität der DPPL-Lizenzen mit CC-Lizenzen und der GNU Free Documentation License.

Damit ist eine wichtige Voraussetzung geschaffen worden, die eine weitere Verbreitung der Lizenz ermöglichen wird. Jetzt heißt es, entsprechende Übersetzungen ins Englische rasch zu tätigen und eine grafische Anzeige der Lizenz zu ermöglichen.

Quelle:
Digital Peer Publishing Lizenzen Version 3.0 veröffentlicht via Digital Peer Publishing NRW
Suber, Peter: Version 3.0 of the DiPP licenses:engl: via Open Access News

Hinweise zum Umgang mit der GPL

Das Software Freedom Law Center (SFLC):engl: hat seinen General Public License (GPL):engl: gut verständlich erläutert. Es gibt außerdem Unternehmen praktische Hinweise, wie sie regelkonform mit Lizenz umgehen können, durch die Beschreibung bewährter Vorgehensweisen, so dass GPL-Verletzungen vermieden werden können oder die GPL-Software lizenzgemäß vertrieben werden kann. Außerdem gibt es Hinweise, wie man richtig damit umgeht, wenn sich Autoren einer GPL-lizenzierten Software wegen eines Verstoßes melden.

Ziel der Veröffentlichung ist es, GPL-Verstöße zu vermeiden und negative Auswirkungen eines GPL-Verstoßes zu minimieren.

Quelle:
Der Umgang mit der GPL via heise online

Freie Lizenzen gestärkt

Es ist eine Urheberrechtsverletzung, wenn gegen die Bedingungen freier Lizenzen verstoßen wird. Dies entschied der “IP”-Gerichtshof, d.h. United States Court of Appeals for the Federal Circuit (CAFC). Dieser Gerichtshof ist die US-Bundesinstanz in Fragen des geistigen Eigentums.
Der Rechtsprofessor und Gründer der Non-Profit-Organisation Creative Commons:engl: Lawrence Lessig schreibt in seinem Blog:engl:

I am very proud to report today that the Court of Appeals for the Federal Circuit (THE “IP” court in the US) has upheld a free (ok, they call them “open source”) copyright license, explicitly pointing to the work of Creative Commons and others.

Lessig schätzt dies als eine entscheidende Stärkung freier Software-Lizenzen wie die GNU General Public License (GPL) oder CC ein.

In non-technical terms, the Court has held that free licenses such as the CC licenses set conditions (rather than covenants) on the use of copyrighted work. When you violate the condition, the license disappears, meaning you’re simply a copyright infringer.

Das Urteil des CAFC bezieht sich auf den Rechtsstreit zwischen dem kalifornischen Prof. R. Jacobsen und dem Unternehmen von Matthew Katzer. Der Professor hatte ein Freies Programm zur Steuerung von Modelleisenbahnen mit der offenen “Artistic License” veröffentlicht. Dessen Quellcode nutzte Katzer ohne die erforderliche Nennung Jacobsens kommerziell.

Ein Bezirksgericht hatte darin nur einen Vertragsbruch geortet und gegen Jacobsen geurteilt. Die Bundesinstanz hat diese Entscheidung aber aufgehoben, denn sie sieht im Verstoß gegen die Anforderungen einer freien Lizenz sehr wohl eine Copyright-Verletzung. Frei verfügbar gemachte Software kann also entsprechend rechtlich geschützt werden.

DAas CAFC erwähnt in der Urteilsbegründung auch ausdrücklich die Verwendung von CC-Lizenzen der GPL bei Linux. Creative Commons beurteilt dies wie folgt:

The Court held that free licenses such as the CC licenses set conditions (rather than covenants) on the use of copyrighted work. As a result, licensors using public licenses are able to seek injunctive relief for alleged copyright infringement, rather than being limited to traditional contract remedies.

Deutschlands Gerichte hätten in diesem Fall wohl vermutlich ähnlich geurteilt, da speziell die GPL bereits mehrfach durch Gerichtsurteile gestärkt worden ist.

  • Mai 2004, Landgericht München: in seiner Urteilsbegründung Wertung die Missachtung von GPL-Bedingungen durch einen Beklagten als Urheberrechtsverletzung
  • September 2006, Landgericht Frankfurt am Main: Bestätigung der Gültigkeit der GPL in Deutschland
  • 2007, Landgericht München: Urteil gegen den VoIP-Anbieter Skype aufgrund eines GPL-Verstoßes

Quellen:
huge and important news: free licenses upheld:engl: Blog von Lawrence Lessig
Rowe, Brian: THE “IP” Court Supports Enforceability of CC Licenses:engl: Meldung bei Creative Commons.org
US-Urteil stärkt Open-Source-Lizenen bei derStandard.at

Kinderbuch gegen DRM

Ist das niedlich… Es hat eine Aussage… Kinder lernt! – Erwachsene auch!

Das Schwein und die Kiste :x:

von: MCM

Das Kinderbuch informiert über den (Un)Sinn von DRM.

Ein Tag, Schwein findet einen magischen Kasten, der alles wiederholen kann, das, du in es dich setzt. Schwein wird so schützend von seinem Kasten so mißtrauisch, und von jedermann, das ihn benutzen möchte, daß er drastische Maßnahmen nimmt. Er zwingt jeder, um ihr kopiertes Einzelteilhaus in den speziellen Wannen… Wannen zu nehmen, die entworfen sind, um sich zu schützen. aber konnte nicht für niemand so gut sonst sein…

:x:

Copyright © MCM, 2006
Dieses Werk steht unter der
Creative Commons Attribution-Share Alike 2.5 Canada Lizenz .
Un sich die Lizenz genau an zu sehen gehen sie bitte auf folgende Homepage
http://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.5/ca/
oder senden sie einen Brief an Creative Commons, 559 Nathan Abbott Way,
Stanford, California 94305, USA.

Freie Inhalte im Netz – heise open auf der Suche

Die Unterhaltungsindustrie drängt auf strengere Urheberrechtsregelungen und setzt zunehmend auch auf Technische Schutzmaßnahmen, die über Kopierschutzmaßnahmen hinausgehen. Eine Gegenbewegung dazu ist die Creative-Commons-Initiative, die ein Lizenzmodell entwickelt hat, das Lizenzierungsregeln aus dem Open-Source-Modell auf Texte, Bilder und Töne übertragen will. Das Modell setzt sich zunehmend durch und immer mehr Inhalte werde angeboten.

Um die CC-Lizenzen gruppiert sich die Open Access Initiative. Sie und andere Projekte entwickeln Alternativen zum traditionellen Publikationswesen, damit ein freier Zugriff auf Forschungsergebnisse und wissenschaftliche Veröffentlichungen gewährleistet werden kann.
Bei Flickr und Co. werden auch frei verwendbaren Fotos angeboten. Portale wie Jamendo.com bieten sogar ganze Alben unter einer CC-Lizenz an. YouTube und andere Anbieter sammeln freie Videos.

Eine dreiteilige Serie auf heise open spürt den freien Inhalten im Netz hinterher – von Unterhaltung und Bildung über Forschung und Lehre bis zu Bastelanleitungen, Strickmustern und Fotosammlungen. Die Artikel zeigen, wie viel freien Content es im Netz schon gibt – und an welchen Stellen noch gewaltige Lücken klaffen.

    Schmidt, Susanne: Friede, Freude und freie Eierkuchen-Rezepte

  • Teil 1: Freie Musik, Filme und Bücher
  • Teil 2 – Forschung und Lehre, erscheint am 10. August
  • Teil 3 – Bastelanleitungen und Strickmuster bis Fotosammlungen, erscheint am 13.8.

Quelle: Freie Inhalte im Web heise online

Commons ist schlecht fürs Urheberrecht

Die Creative-Commons-Bewegung ist die Steilvorlage für Gegner des klassischen Urheberrechts und des Systems der Verwertungsgesellschaften, behauptet Brett Cottle, Aufsichtsratsvorsitzender der internationalen Dachgesellschaft von Verwertungsgesellschaften CISAC. Dies ist der Vorwurf, den Cottle beim Streitgespräch mit Creative-Commons-Gründer und Standford-Professor Lawrence Lessig beim ersten CISAC-Urheberrechtsgipfel gestern in Brüssel machte. Dieser heftigen Kritik musste Lessig sich vor den versammelten Vertretern von Verwertungsgesellschaften und den anwesenden Künstler stellen.

Die von Lessig 2002 geschaffene Lizenzierungsplattform Creativ Commons will es Musikern, Filmemachern, Autoren und Programmierern ermöglichen, Lizenzen für ihre Produkte nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zusammenzustellen. Damti will er die freie Nutzung geistigen Eigentums fördern.

Die Plattform hat in Cottles Augen falsche Erwartungen bei vielen Autoren geweckt, die im klassischen Urheberrechtssystem kaum Aussicht auf einen finanziellen Erfolg gehabt hätten. Gleichzeitig schwäche das Lizenzmodell die Verwertungsgesellschaften und werde aktiv von denen ausgenutzt, die das Urheberrecht umkrempeln oder ganz abschaffen wollten.

Besonders schwer fällt den Verwertungsgesellschaften die Akzeptanz dieses Lizensystems, weil sie selber häufig als schwerfällig und unflexibel hingestellt werden.

Von den Commons als der jüngeren Organisation sei auch ein gewisser “Respekt” zu erwarten. Lessig verteidigte das Commons-Projekt als ein “Werkzeug” für die Autoren und Kreativen, die eine nichtkommerzielle Nutzung ihrer Werke zulassen, dabei aber ihre Urheberrechte wahren wollten.

Ist die Forderung nach “Respekt einer so jungen Organisation” nicht gerade ein Zeichen dafür, dass man in den Verwertungs langsam “verkalkt” und eben nicht alle Wünsche von Autoren in das eigene Angebot integrieren kann?

Lessig steht zum derzeitigen Urheberrecht und den Verwertungsgesellschaften. Er fordert aber auch ein Umdenken. Das kommerzielle Modell sei eben nicht das einzig mögliche, denn CC bewiese, es gebe noch ein “zweites wirtschaftliches, das Sharing-Modell”.

50 bis 100 Millionen Treffer führten derzeit zu Werken, die unter Creative-Commons-Lizenzen gestellt wurden. Diese Urheber hätten aber in der Regel “niemals die Absicht gehabt, ihre Werke ins urheberrechtliche Verwertungssystems zu geben”. Als Akademiker sei man zum Beispiel in erster Linie an einer weiten Verbreitung seiner Werke interessiert.

Trotz der aufgeführten Differenzen gehen die Bestrebungen der CC und einiger Verwertungsgesellschaften weiter, dass auch Mitglieder von Verwertungsgesellschaften einzelne Werke unter Commons-Lizenzen veröffentlichen können.

Quelle:
Ermert, Monika: Verwertungsgesellschaften kritisieren Commons-Projekt als urheberrechtsfeindlich via heise online

LGPLv3 – zweiter Entwurf

Kurze Zeit nach der Vorstellung des Entwurfes der dritten Version der GPL stellt die Free Software Foundation (FSF:engl: ) eine neue Fassung:engl: der LGPL (GNU Lesser General Public License) zur Diskussion. Die Lizenz wurde ursprünglich speziell für den Einsatz von Bibliotheken entwickelt und soll in Version 3 GPL um zusätzliche Regelungen erweitert werden.

Quelle:
Zweiter Entwurf der LGPLv3 via heise online

GNU-Licence – Klappe, die Dritte

Die Free Software Foundation (FSF) hat den dritten Entwurf:engl: für die neue Version der GNU General Public License (GPL) vorgelegt.
Ziel ist es, den Einsatz von restriktiven Softwarepatenten und DRM zu verhindern, um weiterhin einen freien Nutzen von Information und Software zu ermöglichen.
Der dritte Entwurf steht ab sofort für zwei Monate zur öffentlichen Diskussion. Gleichzeitig will man die Debatte aber auch nutzen, um Missverständnisse auszuräumen.

Quelle: Diedrich, Oliver: GPLv3 zum Dritten auf heise open

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