Mehr (oder minder) bibliothekarische Adventskalender 2022 …

Inhalt

1 Einführung | 2 Mehr oder minder bibliothekarische Adventskalender | 3 Mehr oder minder bibliothekarische Adventskalender(-aktionen) in Social Media | 4 Mehr oder minder archivarische/kulturbezogene Adventskalender | 5 Adventskalender von Hochschulen und Wissenschaftseinrichtungen | 6 Adventskalender für Wissensdurstige und Besserwisser | 7 Adventskalender zum Dazulernen (Schule, Weiterbildung) | 8 Adventsaktionen von Verlagen und Buchhandlungen | 9 Mehr oder minder “Literarische Adventskalender” | 10 Adventskalender von Zeitungen, Zeitschriften und Newsseiten | 11 Interessante Adventskalender | 12 Stadt, Land, Leute und Politik mit ihren Adventskalendern | 13 Christliche Adventskalender | 14 Tierische Adventskalender | 15 “Hörkalender” | 16 Technik, IT & Co mit ihren Adventskalendern | 17 Kulinarische Adventskalender | 18 Weitere Adventskalender und Adventskalenderlisten


Einmal mehr wird es zeit für die jährliche Adventskalenderliste, die 14. inzwischen. Aber es gibt eine Neuerung, um alles ein wenig übersichtlicher zu halten. Es wird Postumbrüche geben. Jedes Thema erhält eine eigene “Unterseite”. Mal sehen, ob dieses Experiment glück.

In der Zusammenstellung gibt es wieder mehr (oder minder) bibliothekarische Adventskalender. Wie in jedem Jahr lassen sich neben alten Bekannten völlig neue Kalender entdecken. Finden Sie hier ein paar strahlende Lichtpunkte in der dunklen Jahreszeit. Danke für alle, die sich auch in diesem Jahr die Mühe gemacht haben, Glanz zu verteilen.

Dieses Jahr nicht mehr dabei ist Ursel, die mich seit vielen Jahren mit vielen der hier zu findenden Kalendern versorgt und durch ihr Adventskalenderwatching als @hamster44 viel zu meinem Spaß an der Sache beigetragen hat. Dennoch besteht der Anspruch, die beste Adventskalenderliste ever für sie zu machen.

Die Liste wird auch dieses Mal bis zum 07.12.2022 immer wieder aktualisiert. Gerne natürlich können Sie fehlende Kalender per E-Mail melden: boehner [at] bibliothekarisch.de, über Twitter (@bibliothekarin), Mastodon (@bibliothekarin@openbiblio.social) oder sie hier in den Kommentaren melden. Sie werden dann abends noch ergänzt.

Meine diesjährigen Favoriten | Besonders bemerkenswert | Dieses Jahr neu dabei | Achtung, GewinnoptionAchtung, Gewinnoption oder Rabattaktion | gestern neu: heute neu:

Gesamt: Heute: 644 (Gestern: 644, gestartet mit: 472)

Der diesjährige 14. Adventskalender bei Bibliothekarisch.de beschäftigt sich mit dem Thema Lesen, Bücher, Schreiben. Zusätzlich gibt es in diesem Jahr auch wieder Meta-Adventskalender-Adventskalender, inzwischen in der 3. Fassung.

BGH vertagt Entscheidung im Rechtsstreit Ulmer Verlag vs. TU Darmstadt

Gleich vorneweg: Entschieden ist nichts. Das erwartete Grundsatzurteil gab es nicht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 20.09.2012, I ZR 69/11 die Entscheidung über die Grundsatzfrage, ob Bibliotheken Digitalisate eines Lehrbuchs anfertigen und über elektronische Leseplätze zugänglich machen dürfen, ausgesetzt und an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) abgegeben.

Drei Fragen zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft sollen nun rechtlich durch den EuGH vorab beantwortet werden:

  1. Greift § 52b UrhG, wenn die Rechteinhaber der Bibliothek in unbefristeten Lizenzverträgen die Nutzung von Werken in elektronischen Leseplätzen zu angemessenen Bedingungen anbietet?
  2. Haben Bibliotheken das Recht, sämtliche gedruckten Werke zu digitalisieren, um sie in einem elektronischen Leseplatz ihren Nutzern zur Verfügung zu stellen.
  3. Dürfen die Bibliotheken die Werke so zugänglich machen, dass sie ganz oder teilweise auf Papier ausgedruckt oder auf USB-Sticks abgespeichert und mitgenommen werden dürfen?

Seit Mai 2009 beschäftigen sich die Technische Universität Darmstadt, der Ulmer-Verlag, der Deutsche Bibliotheksverband, der Börsenverein und diverse Gerichte mit diesen Fragen. Sie alle kamen zu unterschiedlichen Ergebnissen.

Gegen das Urteil (AZ 2-06 O 172/09) des Verfahrens vor dem LG Frankfurt vom 13.05.2009 ging der Verlag in Revision. Am 16.03.2011 wurde das Urteil (AZ 2-06 O 378/10) der Revision veröffentlicht worden und untersagte den Druck und das Anfertigen digitaler Kopien von den im Rahmen des § 52b UrhG digitalisierten Werken.
Mit einer Sprungrevision ging man dann zur Urteilsfindung an den BGH.

Zum Hintergrund:

Die TU Darmstadt bot in ihrer Bibliothek über elektronische Leseplätze ihren Nutzern Zugang zu digitalisierten Werken aus dem Bestand der Bibliothek an. Aus diesen konnte die Leser dann beliebige Seiten ausdrucken, bzw. das Werk auf einen USB-Stick abspeichern. Der Ulmer Verlag, dessen Buch “Einführung in die neuere Geschichte”unter den von der Bibliothek digitalisierten Büchern befand und der seiner Meinung nach, ein angemessenes digitales Angebot machte, sah darin einen Verstoß gegen den Bibliotheksschranke genannten § 52b UrhG.

Grundlage des § 52b UrhG ist Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG, nach der Mitgliedsstaaten die Rechte von Urhebern und Verlagen einschränken dürfen. Die Einschränkung besteht darin, dass für die Nutzung der Werke keine Regelungen über Verkauf und Lizenzen gelten und diese sich in Sammlungen öffentlich zugänglicher Bibliotheken befinden.

Mehr dazu:
Bundesgerichtshof legt EuGH Fragen zur Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken vor, Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 155/2012
BGH erbittet Vorabentscheidung des EuGH zur Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken, Kostenlose Urteile
BGH legt EuGH Streit um Urheberrecht vor : Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken, Legal Tribune Online
BGH: EuGH soll Fragen zur Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken klären : zu BGH, Beschluss vom 20.09.2012 – I ZR 69/11, Beck-aktuell

Siehe auch:
Positionen zu § 52b UrhG, IUWIS

Freiheit für Digitale Kopien

Mit dem § 52b UrhG ist es deutschen Bibliotheken seit 2008 erlaubt, ihre erworbenen Bücher zu digitalisieren. Im Ergebnis darf die digitalisierende Bibliothek diese digitale Kopien unhabhängig von (kostenpflichtigen) Ausgaben der Verlage dann den Nutzern der Bibliothek zugänglich machen. [Satz zwecks besserer Verständlichkeit überarbeitet, Anm. d. Verf., 21.04.2011] Inhalt und Umfang bestimmen sich dabei nach § 52b UrhG. Allerdings hat die Umsetzung dann zu juristischen Verwerfungen zwischen Bibliotheken und Verlagen geführt.

Die zwei einstweiligen Verfügungsverfahren und das Musterverfahren in erster Instanz zwischen der TU Darmstadt und Ulmer brachten keine rechtliche Klarheit, da die Urteilsbegründungen deutlich von unterschiedlichen Ansätzen ausgehen.

Mit dem sogenannten “3. Korb”, der seit einiger Zeit von der Bundesregierung vorbereitet wird, soll eine wissenschaftsfreundlichere Ausgestaltung des Urheberrechts vorangetrieben werden. Dies entstammt einer Forderung des Bundesrates bei der Verabschiedung des “2. Korbes” 2007. Anhörungen zu diesem neuen Gesetz fanden im Herbst 2010 statt.

Die TU Darmstadt hat nun vor diesem Hintergrund sich dazu entschieden, vor dem Bundesgerichtshof eine Sprungrevision gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Frankfurt (16.03.2011) zu beantragen. So erhofft man sich ein höchstrichterliches Urteil, welches Klarheit über die derzeit unsichere Rechtssituation zu schaffen. Durch diesen Musterprozess soll aus Sicht der TU Darmstadt die Freiheit von wissenschaftlicher Textarbeit unter den sich veränderten Bedingungen eines Digitalzeitalters gewahrt und verteidigt werden.
Weiterlesen

Digital lesen ja – aber ansonsten ab zurück ins Mittelalter

Die ULB Darmstadt hatte Ende 2008 mit der Digitalisierung von 500 der meistgenutzen Lehrbüchern aus ihrem Bestand nach § 52b UrhG begonnen und diese auf Leseplätzen in der Bibliothek angeboten. Der Eugen Ulmer-Verlag sah darin seine ureigenen Verwertungsinteressen verletzt und klagte, um einerseits zu verhindern, dass seine Produkte ohne einen gesonderten Vertrag mit dem Verlag digitalisiert werden und dass von diesen Digitalisaten Privatkopien angefertigt werden dürfen.

Die TU Darmstadt hat am Mittwoch, wie hier berichtet, den Musterprozess gegen den Eugen Ulmer-Verlag in erster Instanz verloren. Danach besitzen ihre Bibliotheksbenutzer kein Recht auf Privatkopien bei nach § 52b UrhG digitalisierten Werken. Das Ausdrucken und Herunterladen ist nach dem am Mittwoch verkündeten Urteil ein unzuluässiger Eingriff in die wirtschaftlich ausgerichteten Verwertungsinteressen eines Verlages.

Die Universitäts- und Landesbibliothek darf zwar grundsätzlich gedruckte Werke aus ihrem Bestand digitalisieren. Sie darf diese auch an elektronischen Leseplätzen zur Verfügung stellen. Damit hat die Bibliothek im Rahmen des § 52b UrhG gehandelt und das Vorgehen ist bis dahin urheberrechtskonform. An dieser Stelle gab die 6. Kammer des Landgerichts Frankfurt, welche auf Urhberrecht spezialisiert ist, der Klage des Verlages nicht recht. Verboten ist es jedoch, dass Studenten Kopien der digitalisierten Werke anfertigen können, wobei es egal ist, ob dies in digitaler oder gedruckter Form geschieht. Damit folgten die Richter dem Antrag des Eugen Ulmer Verlages auf das Verbot von Kopien.

Schon 2009 hatte der Ulmer Verlag zusammen mit dem Börsenverein des deutschen Buchhandels eine einstweilige Verfügung gegen die Uni erwirkt, um nicht nur das Anfertigen von Privatkopien zu verbieten, sondern um auch die Digitalisierung von Büchern und Texten nach § 52 b UrhG ohne vorherige Genehmigung durch den Verlag zu verhindern. Das Oberlandesgericht Frankfurt erklärte bereits damals das Erstellen von Kopien von diesen Digitalisaten für unzulässig. Doch die Uni drang auf einen Hauptverhandlung, um endgültige Rechtssicherheit zu erreichen.

Eigentlich hatte der Ulmer-Verlag kein Interesse, den Streit mit der Technischen Universität Darmstadt in eine Hauptverhandlung zu überführen. Ihm reichte die bereits in den Vorverhandlungen erzielte Rechtssicherheit.

Der Prozess hat für die etwa 200 Hochschulbibliotheken und alle öffentlichen Bibliotheken in Deutschland einen Mustercharakter. Daher unterstützt der Deutsche Bibliotheksverband die TU Darmstadt, welche sicherlich vor dem Oberlandesgericht in Berufung gehen wird oder mit einer Sprungrevision gleich vor den Bundesgerichtshof ziehen wird.

In einer ersten Beurteilung des Urteils sieht die TU sich in ihrer Auffassung des Vorgehens bei der Digitalisierung bestätigt. Jetzt will man weiterhin für das Recht auf freie Kopien für die Wissenschaft kämpfen.

Nolte-Fischer (Direktor der Uni- und Landesbibliothek, Anm. d. Verf.) sieht einen „Rückfall ins Mittelalter“, wenn wissenschaftliche Quellen künftig wieder von Hand abgeschrieben werden müssten, um verlässlich zitieren zu können. Was für die Print-Welt gelte, müsse auch in der digitalisierten Welt erlaubt sein.

Nolte-Fischer verteidigt die Digitalisierung der 100 Bücher damit, dass seine Studierenden so die Texte auch dann nutzen können, wenn alle gedruckten Exemplare ausgeliehen wurden. Die Bücher waren nur im Lesesaal der Bibliothek zugänglich, konnten jedoch kopiert werden. Mit der einstweiligen Verfügung, nahm die ULB das digitalisierte Angebot wieder vom Server, da es aus Sicht des ULB-Direktors wertlos geworden war.

Durch das Kopierverbot sei das eigentliche Ziel des § 52b UrhG, der mit der Urheberrechtsänderung von 2008 Teil des Gesetzes wurde, nämlich den Zugang zu modernen Medien zu vereinfachen, ins Gegenteil verkehrt worden.

„Uns geht es nicht um Raubkopien oder darum, etwas kostenlos zu bekommen“, betont der ULB-Direktor. Die Bibliothek zahle Tantiemen für die Nutzung der Digitalversionen an Verwertungsgesellschaften, wie etwa die VG Wort, die wiederum an Verlage und Autoren zahle. Die Unibibliothek wehre sich aber gegen das von den Verlagen angestrebte Monopol auf digitalisierte Werke.

Für die TU Darmstadt und den Direktor der ULB geht es nicht allein um Geschäftsinteressen. Vielmehr hat man auch die Arbeitsbedingungen von Studenten und Wissenschaftlern im Auge. Daher ist das Urteil (AZ 2-06 O 378/10), wie es jetzt durch das Landgericht Frankfurt ergangen ist, für die Bibliothek in Bezug auf die Privatkopie im digitalen Bereich ein herber Rückschlag.

Ob der Verlag und der Börsenverein sich und seiner Branche mit diesem Prozess einen Gefallen getan hat, darf bezweifelt werden. Bereits 2009 kam Prof. Dr. Thomas Hoeren zu der folgenden Einschätzung, die auch 2011 nichts an ihrer Gültigkeit verloren hat:

Der Ton macht die Musik; man muß nicht wild auf alles einschlagen, was sich bewegt. Kein Wunder, dass die Hochschulen zunehmend über Open Access nachdenken und die DFG eine eigene Forschungsstelle zu Rechtsfragen des Open Access finanzieren wird. Und kein Wunder, dass der Börsenverein und seine Adepten – wie die VG Wort – von vielen Wissenschaftsautoren links liegen gelassen werden, wenn es um die Zukunft von orphan works und den Google-Zugriff auf Bücher geht.

Quellen:
Ludwig, Astrid: Leseplatz ja, Ausdrucken nein, Frankfurter Rundschau (siehe auch die zahlreichen, teils sarkastischen Kommentare)
Am Computer in Bibliotheken ist nur Lesen erlaubt, Nassauische Neue Presse

[Kurz] Link zum Urteil Ulmer vs. TU Darmstadt

Urteil des Landgerichts Frankfurt, 6. Zivilkammer im Rechtsstreit Eugen Ulmer KG vs. Technische Universität Darmstadt

Danach ist es der Bibliothek untersagt, dass Teile der Werke, die sie auf den Leseplätzen in der Bibliothek angeboten hat, ausgedruckt oder auf USB-Sticks und anderen Datenträgern vervielfältigt wird und diese Vervielfältigungen die Räumlichkeiten der Bibliothek verlassen. Die Bibliothek muss zudem Auskunft geben, wie viele Vervielfältigungsvorgänge gedruckt und elektronisch es bereits gegeben hat. Der Schaden muss der Klägerin, der Eugen Ulmer KG ersetzt werden. Bei Zuwiderhandlung kann ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro fällig werden.

Die Urteilsbegründung fehlt noch.

Erste Informationen zum Urteil Ulmer vs. TU Darmstadt [Update, 16.03.2011, 15:20 Uhr]

Ein Gerichtssprecher des Landgerichts Frankfurt am Main erklärte buchreport.de zu dem heute zu erwartenden Urteil im Urheberrechtsstreit zwischen dem Eugen Ulmer Verlag und der Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt, dass laut Urteil eine Vervielfältigung der eingescannten Werke durch die Bibliotheksnutzer nicht zulässig sei. Danach dürfen die von den Bibliotheken digitalisierten, urheberrechtlich geschützten Bücher, welche auf elektronischen Leseplätzen vorgehalten werden, weder ausgedruckt noch auf USB-Sticks gespeichert werden.

Keine Informationen gab es bisher zu der zweiten strittigen Frage, ob es Bibliotheken weiterhin erlaubt ist, Bücher ohne erworbene Lizenz zu digitalisieren. Abzuwarten ist hier das Vorliegen der schriftlichen Ausfertigung des Urteils.

Er gehe davon aus, dass beide Parteien nun auch den nächsten Schritt zum Bundesgerichtshof gehen werden, erklärt Verleger Matthias Ulmer auf Anfrage von buchreport.de. Schließlich sei es ihnen wichtig, alle Fragen in diesem Urheberrechtsstreit grundsätzlich zu klären.

In der jetzigen Form ist jedoch der § 52b UrhG für Bibliotheken wenig sinnvoll – viel Aufwand, um Bücher zu digitalisieren, wenig Nutzen für ihre Leser. Da kann man die Bücher auch nochmal kaufen.

Zur Vorgeschichte – Infos hier im Blog

Quelle:
Urteil des Landgerichts Frankfurt im Ulmer-Urheberrechtsstreit : Kopieren verboten, buchreport.de

Auch dazu (update):
ULB Darmstadt vs. Ulmer Verlag: Richter untersagen Kopieren, Börsenblatt
Uni-Bibliotheken: Leseplatz ja, Herunterladen nein, Newsticker Süddeutsche Zeitung
Studieren ohne kopieren, hr-online.de
Kein Ausdrucken und Herunterladen in Bibliotheken, SWR.de

Rechtsstreit Ulmer Verlag vs. TU Darmstadt geht in die Hauptverhandlung

Gestern startete die Hauptverhandlung des Stuttgarter Eugen Ulmer Verlages gegen die Technische Universität Frankfurt. Dabei steht die kostenlos Benutzung elektronischer Leseplätze in Bibliotheken im Mittelpunkt der Streitigkeiten. Der Ulmer-Verlag möchte verhindern, dass seine Produkte digitalisiert und dann den Bibliotheksbenutzern kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Besonders strittig ist dabei das Ausdrucken der Dokumente. Insbesondere die Frage eines kostenlosen Downloads von Teilen dieser für elektronische Leseplätze erstellten Dokumente ist strittig. Erwartet wird eine Entscheidung der Urheberrechtskammer des Landgerichts Frankfurt am 02. März 2011.

Über das vorausgegangene Eilverfahren, in dem die Bibliothek einen Teilerfolg für sich verbuchte, haben wir im Blog bereits mehrfach berichtet. Das Landesgericht bestätigte, dass die Erstellung von Digitalisaten nach § 52b UrhG für Leseplätze erlaubt ist. Auch das Ausdrucken von Teilen des Inhaltes sei danach erlaubt, ein Download jedoch untersagt. Dagegen war der Verlag in Berufung gegangen und hatte damit in soweit Erfolg, dass auch der Ausdruck untersagt wurde. Zwar wurde auch in dieser Entscheidung die Rechtmäßigkeit § 52b UrhG nicht in Frage gestellt, aber er wurde zum “zahnlosen Tiger”.

Im jetzigen Hauptsacheverfahren dieses Musterprozesses soll ein abschließendes Urteil ergehen. Dieses könnte dann aufgrund der zu klärenden Rechtsfragen später direkt vom Bundesgerichtshof überprüft werden.

Quelle:
Verlag kämpft vor Gericht gegen elektronische Leseplätze an der TU Darmstadt, Echo online

Wiedermal Krach ums Urheberrecht – Alfred Kröner Verlag vs. Fernuniversität Hagen

Der Börsenverein ist sich sicher, dass das Urheberrechtsverständnis von Hochschulen die Zukunft von Lehr- und Fachbüchern gefährdet. Daher unterstützt der die Klage des Alfred Kröner Verlags gegen die Fernuniversität Hagen (Klageschrift). Angestrebt wird durch diese Klage eine grundsätzliche Klärung, welche rechtlichen Vorgaben durch die Hochschulen beachtet werden müssen, wenn urheberrechtlich geschützte Werke für Forschung und Lehre (elektronisch) zugänglich gemacht werden sollen. Der geschätzte Streitwert dieser Klage liegt bei 76.580,00 Euro.

Vorgeworfen wird dabei der Fernuni Hagen, dass sie mehrere Kapitel des Fachbuchs “Meilensteine der Psychologie” des Verlages “TAUSENDEN” Studierenden in ihrem Intranet kostenlos zugänglich macht, ohne dass dafür eine Genehmigung seitens des Verlages eingeholt worden sei. Studierende hätten im Internet einander geraten, dass daher eine Anschaffung des Titels nicht notwendig sei.

„Wenn wissenschaftliche Autoren und Verlage hochwertige Lehr- oder Fachbücher entwickeln und diese von den Hochschulen verwendet werden, sollten sie dafür auch gerecht vergütet werden“, sagt Dr. h.c. Karl-Peter Winters, Vorsitzender des Verleger-Ausschusses im Börsenverein. „Alles andere ist eine Enteignung geistigen Eigentums unter dem Deckmantel der Gemeinnützigkeit.“

Bei dem Lehrbuch wird ein neuartiges Fachbuchkonzept zur Geschichte der Psychologie umgesetzt. Dieses wurde vom Kröner Verlag mit hohem Aufwand in den Markt eingeführt. Die Fernuni hatte ihren Psychologiestudierenden 91 von 550 Seiten (ca. 20 Prozent) zugänglich gemacht, ohne vorher beim Verlag um Erlaubnis zu bitten. Kritisiert wird zudem, dass diese Seiten nicht nur auf der Lernplattform gelesen werden konnten, sondern auch von dort auf eigene Speichermedien kopiert werden durften. Dabei beruft sich die Fernuni auf den § 52a UrhG. Der Verlag reichte nun nach einer erfolglosen Abmahnung einer Unterlassungsklage gegen die Universität ein.

Der Börsenverein und die Wissenschaftsverlage sehen das Lehr- und Fachbuchgeschäft durch das Infkrafttreten des § 52a UrhG im Jahr 2003 in dramatischer Weise gefährdet, da der Paragraf Bildungsinstitutionen erlaubt, kleine Teile von veröffentlichten Werken auch ohne vorherige Erlaubnis der Rechteinhaber zu Unterrichts- und Ausbildungszwecken zu digitalisieren und ihren Schülern/Studierenden zur Verfügung zu stellen. Doch die genaue Reichweite der Vorschrift und was genau im Einzelnen getan oder unterlassen werden muss, ist durch den Paragrafen und die Rechtsprechung noch nicht ausreichend geklärt. Zudem ist es immer noch nicht geregelt, wann eine Vergütung angemessen ist, denn im Gesetzestext ist eine Pflicht zur “angemessenen Vergütung der Rechteinhaber” verankert. Bund und Länder haben den Autoren und Verlagen bisher kein Geld für die Nutzungen von Lehr- und Fachbüchern gezahlt.

Der § 52 a UrhG war bereits vor Inkrafttreten sehr umstritten und gilt vorerst nur bis Ende 2012. Börsenverein und Wissenschaftsverlage halten ihn für ersatzlos streichbar, da sie in der Zwischenzeit genug alternative Lizenzmodelle entwickelt hätten. Manchem Bibliothekar mag dies wie Hohn klingen, denn es gibt sicherlich zig Lizenzmodelle, die aber nur bedingt der Wirklichkeit und den Notwendigkeiten in Bibliotheken gerecht werden. Dies beginnt größtenteils bei riesigen E-Book-Paketen bis hin zu Einzel-E-Book-Angeboten mit eingeschränkten Zugangsmöglichkeiten. Fragen des dauerhaften Zugangs, des Kopierens, der Zugänglichmachung nach Ablauf einer Sperfrist für mehrere Nutzer (z.B. der Altauflage bei Erscheinen einer Neuauflage), etc. sind nicht geklärt. Lizenzmodelle, die nur den herkömmlichen analogen Modellen nacheifern und dabei auf starke technische Schutzmaßnahmen setzen, sind ebenfalls abzulehnen. Hier kann man nicht einfach fordern, den Paragrafen ersatzlos zu streichen. Wichtiger ist es, die Spielregeln beim Umgang mit diesem Paragrafen zu testen und sie ggf. anzupassen. Dazu zählt auch zu klären, was unter einer “angemessenen Bezahlung” zu verstehen ist.

In dieser Hinsicht kann die Klage des Kröner Verlages dazu beitragen, eine handhabbare Lösung für den § 52a UrhG als Modelllösung zu erhalten. Hoffentlich bleibt man hier nicht wieder auf halber Strecke stehen und verschleppt die Entscheidung, wie dies im Falle des Ulmer Verlags gegen die TU Darmstadt geschehen ist.

Der Börsenverein möchte mit der zu diesem Zeitpunkt folgendes erreichen:

“Der Gesetzgeber soll vor der im kommenden Jahr anstehenden Entscheidung über eine weitere Verlängerung oder eine ersatzlose Streichung der derzeit bis zum 31.12.2011 befristeten Vorschrift dafür sensibilisiert werden, welche Probleme die Regelung in der Praxis bringt”, so Justiziar Dr. Christian Sprang, (…).

Dazu feuert man jetzt auf allen Kanälen zu diesem Thema.

Quellen:
Börsenverein: Urheberrechtsverständnis von Hochschulen gefährdet Zukunft von Lehr- und Fachbüchern, Börsenblatt, Pressemeldung des Börsenvereins, mit Kommentaren
Affären: Börsenverein begrüßt Klage des Kröner Verlages gegen Fernuni Hagen / Musterprozess: Klageschrift zum Download bereit, Buchmarkt.de
Urheberrechtsverständnis von Hochschulen gefährdet Zukunft von Lehr- und Fachbüchern, Bildungsklick.de

Grundsatzstreit um Digitale Kopie und Elektronische Leseplätze geht weiter

Eigentlich hatte der Ulmer-Verlag kein Interesse, den Streit mit der Technischen Universität Darmstadt in eine Hauptverhandlung zu überführen. Ihm reichte die bereits in den Vorverhandlungen erzielte Rechtssicherheit.

Die TU Darmstadt will jedoch weiter für das Recht von Bibliotheken kämpfen, gedruckte Werke selbst digitalisieren und ihren Studierenden so zugänglich machen zu können, welches nach § 52b UrhG seit 2008 vom Gesetzgeber Bibliotheken eingeräumt worden war.

Bibliotheken sollten in die Lage versetzt werden, ihren Nutzern häufig genutzte Werke auch unabhängig von (vorhandenen oder fehlenden) Verlagsangeboten in digitaler Form anzubieten. Der Gesetzgeber trug damit einem wichtigen Ziel der EU-Richtlinie zur „Harmonisierung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft“ Rechnung. Jedermann sollte den Zugang zu digitaler Information erhalten.

Die TU Darmstadt wollte diesen Paragraphen nutzen und wurde dann vom Ulmer Verlag verklagt. Verlag und Börsenverein des deutschen Buchhandels fordern, dass vor dem Digitalisieren der Werke erst eine Erlaubnis des jeweiligen Verlages eingeholt wird. Außerdem wollen sie dem Lesern das grundsätzliche Recht auf die Herstellung einer Kopie zum persönlichen Gebrauch verwehren. Würde der Verlag mit dieser Einstellung durchkommen, so wäre das neu geschaffene, schon während des Gesetzgebungsverfahrens heftig von Bibliotheken und Verlagen umstrittene Recht eigentlich wertlos.

Im Sommer diesen Jahres akzeptierte die TU Darmstadt daher die zweiter Instanz ausgesprochene einstweilige Verfügung des Oberlandesgerichts Frankfurt nicht und erzwang eine Klage des Verlages gegen die TU. “Die Digitalisierung nach §52b UrhG war ein Ausloten der Möglichkeiten, die sich für Bibliotheken ergeben. Durch das zweite Urteil muss man dieses Angebot als gescheitert ansehen”, war das Fazit von Herrn Nolte-Fischer auf dem diesjährigen Bibliothekskongress. Auch das Fazit der Würzburger Universitätsbibliothek lautet, dass das Urteil den § 52b UrhG damit ad absurdum führen würde. Die gefundene Lösung des OLG Frankfurt macht ein Bibliotheksangebot in dieser Form überflüssig.
Weiterlesen

[Nachtrag zum Bibliothekskongress 2010] Ulmer erklärt sein gerichtliches Vorgehen gegen Leseplatzangebote

Eigentlich sollte dieser Beitrag über den Vortrag von Herrn Ulmer auf dem Bibliothekskongress längst veröffentlicht sein. Aber er ist irgendwie untergegangen. Daher nehme ich die Anfrage von Kathrin als Anlass, ihn jetzt doch noch zu veröffentlichen.

Herr Matthias Ulmer hielt seinen Vortrag ohne Folien. Er machte deutlich, dass er die Gerichtsverfahren nicht aufrollen will und es ihm mit seiner Klage um eine Musterlösung ging. Er sei kein ideologischer Vertreter der Verlage, sondern er sähe sich als Rechteinhaber, der für so ein Musterverfahren den Kopf hinhält. Sein Ziel sei es, in die Diskussion einzutreten und um Verständnis für die Verlegerseite zu werben. Er könne viele Positionen nachvollziehen, aber häufig seien ihm gemachte Aussagen gerade seitens der Bibliotheken wenig produktiv. Er wolle nicht polemisieren sondern die Verlagssicht (er-)klären.

Als erstes definierte er dann die Aufgabe der Verlage / seines Verlages als Sicherstellung einer optimalen Nutzung von Lehrbüchern für Studierende. Prüfkriterien wären das geänderte Lern- und Leseverhalten der Zielgruppe. Für eine optimale Lösung bedürfe es technischer, rechtlicher und wirtschaftlicher Prüfungen. Dazu mussten als erster Schritt die rechtlichen Grundlagen mit den Autoren geklärt werden. Dies ist seiner Meinung nach ein Grund für die verspäteten elektronischen Angebote der Verlage.

Um den Studierenden gerecht zu werden, hat sich der der Ulmer-Verlag am UTB E-Book-Angebot beteiligt. Bei den Gesprächen zu diesem Angebot hätten 50% der Bibliotheken für eine Copy&Paste-Option ausgesprochen und 50% wären strikt dagegen gewesen – so in der Art: Um Gottes Willen, der Studierende lernt ja sonst nichts mehr. Da habe ich mich natürlich gefragt, was das für gefragte Bibliotheken waren…

Der Ausdruck von Seiten aus dem “utb-studi-e-book”-Angebot sei auch deshalb ein Problem, weil über die Ausdruckoption nicht sichergestellt werden kann, dass nur ein Papierausdruck und kein PDF erstellt wird. Ein weiteres Problem sind auch die Metadaten gewesen, um die Bücher automatisch in den Katalog übernehmen zu können. Das nächste ist der aufzubauende neue Workflow. Neben der Belastung der Mitarbeiter gibt es einen hohen Bedarf an Investitionen. Der kann jedoch noch nicht aus den Einnahmen der E-Books gedeckt werden. Nach Ulmers Angaben betrugen die Einnahmen aus dem E-Book-Verkauf für den Ulmer-Verlag nur 5000 Euro im Jahr 2009. Der Aktualisierungsaufwand für Produktionssoftware usw. ist außerdem wesentlich höher als bei gedruckten Büchern.

Damit nicht genug. Die nächste offene Frage betrifft Nutzungsstatistiken, die nicht nur wichtig sind, um herauszufinden, was benötigt wird, sondern die auch für eine angemessene Vergütung (Honorierung) der E-Books notwendig sind. Hauptproblem für den Verlag sind fehlende Erfahrungen und die daraus resultierenden unterschiedlichen Angebotsmodelle. Um Erfahrungen zu sammeln, führt Herr Ulmer derzeit einen Hybridtest durch, auch um die Chancen und Risiken der E-Books besser ausloten zu können

Der Ulmer-Verlag ist im E-Book-Geschäft seit drei Jahren dabei. Ulmer sieht, dass einige Verlage bereits tragbare Modelle besitzen. Denen will man es im Verlag gleichtun und etwas an Potential abjagen. Doch wichtig ist, dass das Hauptgeschäft – der Print-Bereich – darunter nicht leidet. Zurzeit sieht man, dass die Einnahmen im Bereich der Printprodukte sinken, aber noch kann man nach drei Jahren keine mittelfristigen Aussagen treffen. Es führt jedoch zu einer Verunsicherung, da die Einnahmen aus dem Printbereich stärker sinken als sie im E-Book-Bereich steigen. Dabei waren elektronische Produkte eigentlich als zusätzliche Einnahmequelle gedacht. Zumindest bedarf es eines Ausgleiches, der nicht da ist.

Wie ist jedoch nun die Haltung zur Schranke des § 52b UrhG? Erstmal ist diese demokratisch so gewollt und somit okay, aber Ulmer schränkte das auch gleich ein. Die Schranke ist okay, wenn sie vielleicht auch nicht gut ist. Die Anwendung ist gut, aber es geht um die Ausgestaltung der Umsetzung. Der Verlag hatte die betroffenen Autoren angeschrieben, als man auf das Angebot der TU Darmstadt aufmerksam wurde. Damals sprach man in diesen Briefen von einem “kriminellen Verhalten” der Bibliothek. Dies hatte zu starker Kritik geführt. Anders als im Fazit der UB der TU Darmstadt hat das Verfahren Ulmer vs. TU Darmstadt zu mehr Rechtssicherheit geführt und das Hauptsacheverfahren sei deshalb nicht notwendig. Man müsste sozusagen durch die Gegenseite dazu gezwungen werden.

Die Ziele des Gesetzgebers, die dem § 52b UrhG zugrunde liegen, sind auch aus Sicht der Verlage sinnvoll, aber nur wenn seitens der Verlage keine Angebote oder nur Angebote zu inakzeptablen Bedingungen gemacht werden. In der Leipziger Verständigung hatte man auch den Ausdruck und eine campusweite Nutzung vereinbart. Die Priorität sollte dabei auf Verlagsangeboten mit annehmbaren Konditionen liegen. Nach Ulmers Meinung leg(t)en die Bibliotheken diese Vereinbarung zu weit aus.

Er sprach auch kurz die Verhandlungen um eine angemessene Vergütungsabgabe an, die an die §§ 52a und 52b UrhG gekoppelt werden soll. Der bisherige Schiedsspruch für § 52a UrhG wurde abgelehnt und man erhofft sich, durch die Kopplung einen zusätzlichen Ausgleich zu schaffen. Der Verlag selbst würde eine privatwirtschaftliche Lösung einer pauschalisierten Vergütung durch die VG WORT vorziehen.

Ulmer sieht es als gemeinsame Aufgabe von Verlagen und Bibliotheken an, Studierenden den Zugang zur Information zu ermöglichen. Derzeit stände man am Anfang, zumal die neue Technik auch neue Vernetzungsmöglichkeiten ermöglicht. Das Angebot von komplexen Datenbanken, die im Rahmen schwieriger Nutzungsmöglichkeiten, einen Schutz vor Urheberrechtsverletzungen bieten, geht seiner Meinung nach nur in der Zusammenarbeit mit Verlagen. Neben der Schaffung des Zugangs ist auch die Qualitätssicherung der Lehrmittel eine Aufgabe der Verlage.

Die Bedeutung der Bibliotheken als Einnahmequelle für Verlage wird größer werden. Bisher waren Bibliotheken nicht von direktem Interesse, da diese die Medien über den Buchhandel erworben haben. Aber durch die Lizenzierung elektronischer Medien wird der Kontakt zueinander direkter werden. Bei der Frage des Zugangs sieht Ulmer ein Scheitern, denn der Zugang wurde nicht verbessert, weil man nicht auf Basis der Leipziger Verständigung weitergearbeitet hat. Seit dem Sündenfall “Download” bestand Ulmers Meinung nach keine Möglichkeit der Verständigung mehr.

Eine weitere Aufgabe sei die Finanzierung des Ganzen. Dies ist ein bildungspolitisches Thema. Sowohl bei der Qualitätssicherung, dem Zugang als auch bei der Finanzierung sei man derzeit gescheitert. Man hätte viele Chancen vertan. So hätte man beispielsweise die Bildungspolitik bei der Bundestagswahl gemeinsam wesentlich weiter nach oben puschen müssen. Die Politiker seien sogar froh, dass Bibliotheken und Verlage sich streiten. So hätte man bei den ständigen Kostendiskussionen derzeit keine schlagfertigen Gegner, wenn es um Kürzungspotentiale in diesem Bereich geht.

Aus Ulmers Sicht benötigen wir eine Einigung und einen Verzicht auf gegenseitige Brüskierung. Dies ist etwas schwer, da die unterschiedlichen Standpunkte der Parteien zum Dritten Korb als eine solche Brüskierung angesehen werden. Deswegen ist es dringend, dass man jetzt auf Ideologien verzichtet und dem Pragmatismus bei den Lösungen Vorrang einräumt.

Eine solche Forderung wirkt seltsam in einem doch immer wieder von Ideologien geprägten Vortrag, der an einigen Stellen an den Forderungen und Wünschen der Bibliotheksnutzer, denen die Bibliotheken verpflichtet sind, vorbeigeht. Eine erhoffte Erklärung des Kommunikationsverzichtes zwischen Bibliothek und Verlag, eine wirkliche Diskussionsbereitschaft und das damit verbundene Akzeptieren anderer Wünsche und Notwendigkeiten konnte ich in diesem Vortrag nicht finden.

[Update] Rechtschreib- und Grammatikkorrektur, 30.06.2010, 16.45 Uhr u. 01.07.2010, 17.00 Uhr

1 2