Verlag Ulmer vs. ULB Darmstadt wurde verschoben

2008 begann die ULB Darmstadt ihren wissenschaftlichen Nutzerinnen und Nutzern digitalisierte Studien- und Lehrbücher (§ 52 b UrhG) aus ihrem Buchbestand zugänglich zu machen. Diese konnten in Teilen im Rahmen des § 53 UrhG auch heruntergeladen werden. Allerdings waren gleichzeitig nur so viele Zugriffe möglich, wie gedruckte Bücher im Bestand der Bibliothek vorhanden waren. Betroffen waren auch Werke des Verlags Eugen Ulmer KG, der das Vorgehen für rechtswidrig erachtete und klagte.

Am 13.05.2009 fand vor dem Landgericht Frankfurt am Main die erste mündliche Verhandlung zum Antrag auf eine Einstweilige Verfügung des Verlages Eugen Ulmer KG gegen die TU Darstadt statt zu den “Urhberrechtsverletzungen” durch die Anwendung des neuen § 52b UrhG durch die Universitäts- und Landesbibliothek ULB Darmstadt.

In der ersten Instanz Mai diesen Jahres wurde das 2008 neu geschaffene Recht der Bibliotheken auf digitale Kopie (§ 52b UrhG, Bibliotheksschranke) im Wesentlichen bestätigt. Doch der Verlag ging in Revision und heute wurde das zweite Urteil in der Causa Darmstadt erwartet. Doch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main über die Einstweilige Verfügung des Ulmer Verlags gegen die Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt wird nun erst am 24. November bekannt gegeben.

Im Berufunsverfahren, in dem der Ulmer Verlag durch den Rechtsanwalt Gernot Schulze vertreten wird, geht es konkret um die Rechtmäßigkeit der Digitalisierung von Büchern, welche anschließend über Leseterminals in den Räumen der Universität den Studierenden, Lehrenden und Wissenschaftlern zugänglich gemacht werden sollen. Dies war in der ersten Instanz als legal beurteilt worden, wobei die Möglichkeit, diese digitalisierten Lehrbücher auch auf einen Datenträger (USB-Sticks) herunterladen zu können (kopieren), als unzulässig erklärt wurden.

Der Ulmer Verlag ging nun mit dem Argument in Berufung, den betroffenen Verlagen hätte zunächst die Chance eingeräumt werden müssen, ein vertragliches Angebot zur Digitalisierung vorzulegen. Dies sei aber nicht der Fall gewesen.

Sollte das OlG Frankfurt hier der Vorinstanz folgen, müsste der Ulmer Verlag die Frage der Digitalisierung in einem Hauptsacheverfahren klären lassen.

Quelle:
Ulmer Verlag gegen ULB Darmstadt : Entscheidung wird erst am 24. November bekannt gegeben via Börsenblatt.net

Causa Darmstadt geht in die zweite Runde

Heute ist es “amtlich” geworden: Der Urheberrechtsprozess zwischen der Technischen Universität Darmstadt (TU) und dem Ulmer Verlag über das Recht der Bibliotheken, eigene Bestände zu digitalisieren und ihren Nutzern an elektronischen Leseplätzen in den Räumen der Bibliothek anzubieten, wird die Gerichte ein weiteres mal beschäftigen. Der Eugen Ulmer Verlag ist in Berufung gegangen. Er möchte verhindern, dass der TU Darmstadt und somit allen Bibliotheken generell eine Digitalisierung erlaubt wird.

In der ersten Instanz Mai 2009 wurde das 2008 neu geschaffene Recht der Bibliotheken auf digitale Kopie (§ 52b UrhG, Bibliotheksschranke) im Wesentlichen bestätigt. Dagegen wehrt sich die Verlagsseite weiterhin. Man scheint trotz Gesprächsangeboten der TU Darmstadt und des DBV keine gemeinsame Lösung des Konflikts finden zu wollen. Ein bereits vereinbarter Gesprächstermin wurde kurzfristig abgesagt. Ganz offensichtlich ziehen Verlag und Börsenverein eine gerichtliche Entscheidung einer friedlichen Lösung vor.

Die TU Darmstadt schätzt in ihrer Presseerklärung die Situation wie folgt ein:

Ein Teil der Verlagswelt, zu deren Sprecher sich der Ulmer-Verlag und der Deutsche Börsenverein machen, stellt sich damit einer generellen Entwicklung entgegen, die von den großen, international tätigen Verlagen auch in Deutschland längst erfolgreich in eigene Geschäftsmodelle umgesetzt worden ist.

Wenn der Dialog versagt, wird es kostspielig und man streitet sich vor Gerichten. Der Ulmer-Verlag schadet sich selbst, wenn er sich darauf einlässt. Es ist ja nicht so, dass die Bibliothek den Anspruch der Verlage auf eine angemessene Vergütung abstreitet, denn diese ist schließlich im Fall der elektronischen Leseplätze in Bibliotheken klar geregelt. Doch steht die Bibliothek auch in der Bringpflicht gegenüber ihren Studenten und Forschern, denn Wissenschaft benötigt einen möglichst schnellen und komfortablen Zugriff auf die von ihr benötigten Informationen.

Konkurrenzfähige Wissenschaft hängt von einem schnellen und freien Meinungsaustausch aber auch pluraler Vielfalt ab. Diese Vielfahlt bezieht sich auch auf die Existenz einer vielgestaltigen und nicht nur durch einzelne Großverlage dominierten Verlagswelt. Hierfür ist es wichtig, dass Verlage, Bibliotheken und Universitäten nicht gegeneinander arbeiten.

Hohe Barrieren für die elektronische Mediennutzungen schaden beiden: den Verlagen und der Wissenschaft.

Die TU Darmstadt wird sich stellvertretend für alle Bibliotheken und ihren Nutzern in Deutschland der rechtlichen Auseinandersetzung stellen. Dieses Urteil wird in Bezug auf die Auslegung des § 52b UrhG erheblich zur Rechtssicherheit beitragen und eine vom Gesetzgeber gewollte und in der wissenschaftlichen Arbeit längst selbstverständlich gewordene Nutzung digitaler Medien ermöglichen.

Es war klar, dass nach der Kritik am Urteil des LG Frankfurts in Sachen Ulmer vs. ULB Darmstadt dieses nicht unangefochten bleiben würde. Kritik kam sowohl von Seiten des Börsenvereins als auch des DBV. Etliche Blogs (Auswahl: Thomas Mike Peters, LG Frankfurt a. M. zur Reichweite des Bibliothekenprivilegs, Telemedicus; Dr. Eric Steinhauer, Darmstadt-Urteil zu § 52b UrhG ist online sowie USB-Stick und elektronischer Leseplatz, Bibliotheksrecht.de; BC Kaemper, Die Entscheidung des LG Frankfurts in Sachen Ulmer vs. ULB Darmstadt (Elektronische Leseplätze) liegt vor, Archivalia) haben sich zurecht teilweise kritisch damit auseinander gesetzt und besonders die Auslegung des § 53 UrhG bemängelt. Kopien erlaubt, aber warum dann nur analoge Kopien auf Papier? Schließlich macht das Gesetz an der Stelle keine explizite Unterscheidung.

Eric Steinhauer meinte heute bei Twitter dazu:

Ulmer will offenbar seine Niederlage in der nächsten Instanz vertiefen. […] Möglich, dass dann auch USB-Stick Verbot fällt.

Quellen
Feuck, Jörg: Urheberrechtsstreit zwischen der TU Darmstadt und dem Ulmer Verlag geht in die Berufung via idw
Darmstadt. Urheberrechtsstreit zwischen TU und Ulmer Verlag geht in Berufung via Echo Online

Jetzt entscheiden Gerichte in der Causa Darmstadt

Der Paragraph 52b UrhG spaltet die Gemüter. Die UB Würzburg stellte Anfang Dezember 2008 die ersten digitalisierten Lehrbücher ihren Studtenten an speziellen Leseplätzen zur Verfügung und sieht sich in ihrem Handeln gedeckt durch den Paragraphen 52b UrhG. Auf Grund einer technischen Panne war es eine zeitlang möglich die Bücher direkt herunter zu laden. Das führte zu einer raschen Einstweiligen Verfügung seitens des Beck-Verlages und der Drohung des Börsenvereins hiergegen in einem Musterprozess vorzugehen.

Der zweite Fall ist das Angebot der ULB Darmstadt, die ihren wissenschaftlichen Nutzerinnen und Nutzern digitalisierte Studien- und Lehrbücher aus ihrem Buchbestand zugänglich macht und ihnen auch den Download von Teilen ermöglicht (natürlich im Rahmen des § 53 UrhG – wissenschaftlicher Gebrauch, Teile usw.). Beim Angebot achtete man darauf, nicht mehr Zugriffe auf die Bücher zu ermöglichen als man Printexemplare im Bestand hat. Dies betrifft auch Werke des Verlags Eugen Ulmer KG, der das Vorgehen für rechtswidrig erachtet.

Im Gegensatz zu den Bibliotheken und dem DBV hält er das Vorgehen von Würzburg und vor allem von Darmstadt für rechtswidrig. Er vertritt die Rechtsauffassung, dass Bibliotheken vor der Digitalisierung nach § 52b UrhG die ausdrückliche Erlaubnis des Verlages einholen müssen. Außerdem sieht Ulmer kein Kopienrecht durch § 52b UrhG legitimiert.

Einstweiliger Höhepunkt im Vorfeld war hier der Artikel Ulmers zur “Landesbibliothek als Copyshop” auf den Seiten des Börsenvereins. Hitzige Debatten wurden in vielen Kommentaren geführt. An den gravierend auseinanderklaffenden und festgefahrenen Meinungen zum Thema Urheberrecht haben sie allerdings wenig geändert.

Diese unterschiedlichen Auslegungen des § 52b UrhG sind von genereller Bedeutung für alle Bibliotheken an Hochschulen und ihr weiteres Vorgehen in Rahmen von § 52b UrhG.

Das Recht auf freie Benutzung vorhandener wissenschaftlicher Quellen und das Recht der Kopie zum persönlichen Gebrauch sind elementare Voraussetzungen des wissenschaftlichen Arbeitens, um neues Wissen zu schaffen. Daran darf sich auch im digitalen Umfeld nichts ändern.

Die TU Darmstadt will in dem anstehenden Prozess Rechtssicherheit für die Handlungsweise ihrer und anderer Bibliotheken anstreben, zumal die Anwendung des § 52b UhrG auf der Seite der Bibliotheken wesentliche Investitionen notwendig macht. Daher bedarf man hier einer verlässlichen Rechtsgrundlage.

Dazu findet am 13.05.2009 vor dem Landgericht Frankfurt am Main die erste mündliche Verhandlung zum Antrag auf eine Einstweilige Verfügung des Verlages Eugen Ulmer KG gegen die TU Darstadt statt zu den oben geschilderten “Urhberrechtsverletzungen” durch die Anwendung des neuen § 52b UrhG durch die Universitäts- und Landesbibliothek ULB Darmstadt.

Dies ist natürlich keine entgültige Klärung des Sachverhaltes, kann aber für die derzeitigen Entwicklungen einen Dämpfer bedeuten. Gespannt muss man nun verfolgen, in wie weit sich das Bild eines “Copyshops” durchsetzt oder die Voraussetzung für “wissenschaftliches Arbeiten” gestärkt werden.

Und bei allen gerichtlichen Entscheidungen und Auffassungen gibt es Beteiligte, die nicht gefragt werden. Hier kämpfen Institutionen gegeneinander, die gemeinsam um ihr Überleben kämpfen sollten. Das funktioniert vermutlich nicht, wenn sie auf dem sinkenden Schiff noch darum streiten, ob eine Wende nach Luv oder Lee die richtige ist, anstatt die Pumpen anzuschmeißen, überflüssigen Ballast loszuwerden und enger zusammen zu arbeiten. Letztendlich bedienen sie zum Schluss im wissenschaftlichen Bereich die gleiche Klientel und können hier nur mit Service punkten. Kooperation wäre das Schlüsselwort, mit dem sich der ein oder andere Schlamassel auf beiden Seiten lösen und sich das ein oder andere Loch kitten ließe.

Quelle:
Presseerklärung “§ 52b UrhG bald auf dem richterlichen Prüfstein” des Deutschen Bibliotheksverbandes e.V.
§ 52b UrhG wird richterlich geprüft via boersenblatt.net

Musterprozess wird zum Grundsatzstreit um elektronische Leseplätze

Dass der Börsenverein des Deutschen Buchhandels eine Musterklage gegen die Universitätsbibliothek Würzburg einreichen möchte, wurde hier ja schon berichtet. Ziel der Klage des Börsenvereins ist eine Überprüfung der Tatsache, ob gesetzlich begünstigte öffentliche Einrichtungen Werke aus ihrem Bestand erst nach Lizenzverhandlungen mit Verlagen digital zugänglich machen dürfen. Man will hierbei die Interessen im Auftrag besonders betroffener Verlage wie dem C.H. Beck vertreten, der ja ein teures, aber bekanntes elektronisches Angebot hat und darin auch einen Zugriff auf den Palandt anbietet.

Die Frage hinter dem Prozess lautet: Müssen Bibliotheken vor der Bereitstellung von Büchern über elektronische Leseplätze die Angebote von Verlagen überprüfen, ob der Verlag selbst eine digitale Version eines gewünschten Titels anbietet?

In einer Stellungnahme vom 04.03.2009 äußerte sich der Deutsche Bibliotheksverband erstmals zu der Ankündigung des Börsenvereins. Ein wichtiger Punkt, der angesprochen wird, ist u.a. der im Buchreport erhobene Vorwurf, dass die Bücher ungeschützt angeboten worden wären.

Richtig ist […], dass die Nutzer an wenigen Tagen eingestellte Werke von den Leseplätzen herunterladen konnten. Allerdings war dies von der UB Würzburg nicht beabsichtigt, sondern nur kurzzeitig, aufgrund eines unvorhersehbaren technischen Fehlers möglich. Dieser Mangel wurde, unmittelbar nachdem er entdeckt worden war, abgestellt und zwar noch vor der Abmahnung durch den Verlag C. H. Beck.

Ansonsten trägt trägt der DBV die Würzburger Auffassung mit, die auf Grundlage des § 52b UrhG davon ausgehen,dass eine Digitalisierung und Bereitstellung eigener Bestände auf bibliotheksinternen Leseplätzen für registrierte Nutzer und einem entsprechenden Kopierschutze auch ohne eine vorherige Genehmigung durch einen Verlag möglich sein müsse. Frau Gabriele Beger, Vorsitzende des Bibliotheksverbandes betont in der Presseerklärung des DBV, dass eine etwaige Genehmigungspflicht oder Pflicht zur Überprüfung die urheberrechtliche Schranke und das damit verbundene Nutzungsprivileg dieses Paragrafen entwerten würde.

Zum besseren Verständnis des § 52b UrhG hier nochmal eine kurze Erklärung aus der Stellungnahme des DBV:

Der neue § 52b hat gemäß der Begründung den Sinn, den Bibliotheken zu ermöglichen, Werke aus ihrem eigenen Bestand an elektronischen Leseplätzen in gleicher Weise zur Nutzung zu bringen wie in analoger Form. Bibliotheken sollen also ihren Bestand an solchen Leseplätzen noch einmal digital abbilden und – in sehr engen Grenzen – zur Nutzung bereitstellen dürfen. Unter anderem soll eine zusätzliche Nutzung von stark nachgefragten Titeln (v.a. wissenschaftliche Standardwerken) bei Belastungsspitzen – etwa in Prüfungsphasen – sogar über die vorhandenen analogen Werkexemplare hinaus – gestattet sein.

Quellen:
Krempl, Stefan: Grundsatzstreit um elektronische Leseplätze in Bibliotheken via heise online
Börsenverein plant Musterprozess: dbv unterstützt Position der UB Würzburg, Presseerklärung des DBV
Börsenverein plant Musterprozess gegen UB Würzburg, Stellungnahme des DBV

E-Books in Würzburg führen zum Streit

Im Dezember kündigte die Universitätsbibliothek Würzburg an, die beliebtesten Bücher einzuscannen und als E-Book über entsprechende Terminal im Rahmen von § 52b UrhG zugänglich zu machen.

Jetzt reagiert auch der Börsenverein in einer sehr kurzen Mitteilung.

Muss eine Bibliothek, die Bücher für Leseterminals digitalisieren will, zunächst prüfen, ob der Verlag eine elektronische Lizenz zu angemessenen Bedingungen anbietet?

Um diese Urheberrechtsschranke des § 52 UrhG zu prüfen bereitet der Börsenverein jetzt einen Musterprozess gegen die Universitätsbibliothek Würzburg vor.

Aufmerksam geworden über
Ullmann, Nadine: Börsenverein geht gegen elektronische Lehrbuchsammlung vor via infobib.de

[Update]
Robert A. Gehring fängt seinen Artikel in golem.de mit dem steinigen Weg in die Informationsgesellschaft an. Leidtragend sind natürlich immer die Mutigen, in diesem Fall die Universität Würzburg.
Buchreport berichtet:

Die großzügige Gabe rief die Rechtsabteilung des Börsenvereins auf den Plan. Grund: Bibliothekbesucher konnten die Bücher komplett herunterladen, ausdrucken und mitnehmen. Trotz teilweisen Einlenkens der Uni bereitet der Verband eine Musterklage vor, u.a. für den stark betroffenen Verlag C.H. Beck.

Aufgrund dessen ließ der Börsenverein der Bibliothek prompt eine Abmahnung zukommen, die von der Universität auch unterschrieben wurde. Seitdem können die Bücher nicht mehr ausgedruckt oder kopiert werden. Für die Studenten heißt das, sie müssen wie aus Printbüchern die Textpassagen vom Bildschirm abschreiben oder abtippen.

Doch einmal wachgerüttelt, reicht diese Einschränkungen dem Börsenverein nicht. Nach dessen Auffassung reicht § 52b nicht aus, um die Werke überhaupt einzuscannen, auch wenn sie von den Rechteinhabern nicht selbst in elektronischer Form angeboten werden.

Auch die Intranetregelung des Paragrafen 52a des Urheberrechtsgesetzes möchte Börsenvereinsjustiziar Christian Sprang gerichtlich prüfen lassen, da seiner Meinung nach manche Hochschulen zu wenig Lehrbücher empfehlen. Stattdessen würden sie lieber Lehrbuchteile im Intranet anbieten.

Das bedeutet, dass der Börsenverein auch hier einen weiteren Musterprozess anstrengen wird. Dass das Verhalten an der Wirklichkeit und den Bedürfnissen ihrer Leser vorbei geht, wird nicht bedacht. Statt mit Rechtskonsequenzen zu drohen, sollten doch die Bemühungen, eine konstruktive Lösung zu finden, verstärkt werden.

Streit um Online-Bücher beigelegt

Heise verkündet: Verlage und Bibliotheken legen Streit um Online-Verwertung bei. Zukünftig sollen die Preise durch Gerichte für den Buchhandel und die Bibliotheken auf Angemessenheit überprüft werden.

Bildung und Wissenschaft könnten nur dann auf hohem Niveau bleiben, wenn beim Urheberrecht marktwirtschaftliche Anreize mit einem umfassenden Versorgungsangebot der Bibliotheken verbunden seien, sagte Börsenvereinsvorsteher Gottfried Honnefelder.

Die Bibliotheken versprechen, digitale Bücher zu marktgerechten Preisen zu erwerben. Dafür werden wholesale jerseys die Verlage interessante Online-Angebote für Bibliotheken entwickeln, so dass cheap jerseys deren Benutzer die Werke auch unabhängig vom Standort des Rechners verwenden können.

Die Frage ist, ob dadurch nicht noch mehr Streitigkeiten entstehen. Wird es nicht teuerer für beide Seiten, wenn immer wieder Gerichte eingeschaltet werden müssen, um die „Angemessenheit“ der Vergütung Generalversammlung und der Verwendung zu überprüfen? In welchen Zeitabschnitten soll dies geschehen? Wer regelt dies zentral für die Bibliotheken? Und cheap jerseys China wer soll eigentlich diese Mehrkosten tragen? Der Bibliotheksbenutzer, der Steuerzahler? Und wie stark sind die Rechte der Bibliotheken bei einem auf den Markt ausgerichteten System?

[Korrektur aufgrund eines technischen Problems: 03.06.2018]

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