Ich habe nichts zu verbergen

Während uns eine wachsende Anzahl von Überwachungstechnologien umgibt, meinen viele Bürger, dass die Privatsphäre/Privatheit (“privacy is dead” ) am Ende ist und es ihnen nichts ausmacht, da sie ohnehin ja nichts zu verbergen haben. Im folgenden Video wird anhand von Beispielen erläutert, wie sich diese Überwachungsmaßnahmen auf das tägliche Leben und jeden auswirken und welche Risiken diese für die Menschenrechte beinhalten.

Music: “I dunno” by grapes CC BY 3.0 http://ccmixter.org/files/grapes/16626

Besitz ist nicht gleich Eigentum

Es ist ein schöner Beitrag von Constanze Kurz, der da im Feuilleton der Frankfurter Allgemeinen zu lesen war. Aufhänger war der in der Netztwelt stark berichetete Fall der Nutzerin, deren Amazon-Account geschlossen wurde1 und die dann nicht mehr auf ihre E-Books zugreifen konnte, auch wenn sich Amazon durch das durchweg negative Medienecho gezwungen sah, den Account wieder zu öffnen.

Kurz beschreibt sehr gut diesen Vorgang und wichtig finde ich auch die klar beschriebene Erkenntnis, dass aus den “hässlichen Details im Kleingedruckten der Nutzungsverträge” – die meiner Meinung nach, kein Otto-Normal-Verbraucher versteht – hervorgeht, dass der “Käufer” nur ein Nutzungsrecht erwirbt, jedoch i.d.R. “kein Eigentum im herkömmlichen Sinne”. Juhu, jemand hat es verstanden und bringt das nun gut verständlich in die Masse der papierlesenden Menschheit, die das Eigentum an der Zeitung erworben hat.

Ach, hätte ich doch den Beitrag jetzt nach den äußerst wahren Bemerkungen zum Problem der fehlenden Erreichbarkeit von Menschen in diesem System beendet, denn nun schafft es Kurz ihre anfänglich juristisch richtigen Bemerkungen genau ins Gegenteil zu verdrehen.

Kurz schreibt:
“Viel wichtiger jedoch ist die grundsätzliche Frage nach dem Besitz digitaler Werke. Nicht nur der amerikanische Anbieter Amazon, auch die deutsche Verlaugsbranche verkauft elektronische Bücher vorzugsweise in einer Form, die es dem Kunden stark erschwert, eigene Sicherheitskopien beispielsweise als Vorsorge für Festplattenausfälle anzufertigen oder das gekaufte Werk auf ein anderes Lesegerät zu transferieren.”

Ich habe mal die Punkte in diesem Absatz hervorgehoben, auf die ich jetzt wegen ihrer Falschheit oder falsch damit verbundenen Annahmen eingehen werde.

Wie Kurz anfangs richtig schrieb, erwirbt der Nutzer eben kein Eigentum an der digitalen Datei, sondern nur eine Lizenz, mit der er die in seinem Besitz befindlichen Daten nutzen darf. Wichtig sich zu merken ist also, dass man nur den Besitz und die Erlaubnis zur Nutzung der Daten erwirbt, jedoch die Daten selbst bzw. deren Datei nicht ins eigene Eigentum übergehen, d.h. die Daten gehen nicht in mein Eigentum über (böse juristische Feinheit, die aber bei Lizenzen immer gilt).

Wenn die Dinge nicht mein Eigentum sind, dann sind Sie noch immer im Eigentum dessen, der mir deren Besitz überlassen hat und damit kann er die Grenzen festlegen, sofern sie moralisch okay sind, was mit diesen Daten gemacht werden darf und was ist. So ist es ja auch mit der von mir gemieteten Wohnung, in der ich nicht einfach Wände wegreißen, deren Grenzen (z.B. durch Anbau eines Balkons) ich nicht verändern, die ich nicht anderen dauerhaft überlassen und die ich nicht plötzlich für Erwerbszwecke nutzen darf, ohne vorher Rücksprache mit meinem Vermieter (Eigentümer der Wohnung) gehalten zu haben.

Man erwirbt zudem nur eine Lizenz zur Nutzung und kauft nicht das Werk. In dieser Lizenz ist genau festgelegt, was man darf und was nicht. Anders als mit meinem Eigentum, kann ich also mit den lizentzierten Büchern nur in dem Rahmen umgehen, die durch den Lizenzgeber (i.d.R. der Rechteigentümer) erlaubt ist. Das bedeutet, dass er auch Sicherheitskopien untersagen kann, die eigentlich im Rahmen des Urheberrechts erlaubt sind. Hier gilt nämlich ein zivilrechtlicher Vertrag, den Sie akzeptieren, sobald sie das Recht zur Nutzung durch eine Lizenz erwerben. Die meisten Anbieter haben erkannt, dass die Einschränkung auf ein Gerät nicht sinnvoll ist und erlauben das Transferieren der Daten auf mehrere. Hinzu kommt, dass dabei auch häufig Speicherplatz zur Verfügung gestellt wird – auf den Servern des entsprechenden Anbieters – auf dem diese als Sicherheitskopie gespeichert werden können.

Zurecht fordert Kurz ein Ende des Rechtezwangsmanagement (hartes DRM, Digital Rights Enforcement), mit dem die Buchbranche die gleichen Fehler wiederholt, wie sie der Musikindustrie teuer zu stehen gekommen ist. Sie treiben ihre eigenen (potentiellen) Käufer in die Illegalität, kriminalisieren sie bereits dann, wenn sie für die Nutzung Geld zahlen und eigentlich darauf achten, dass sie digitale Bücher legal nutzen. Die Anghängigkeit von Geräten, Software und einem Anbieter wird dafür sorgen, dass sich die Nutzer Alternativen suchen. Außerdem erschweren die Anbieter auf diese Weise die Archivierung und den zurecht dauerhaft geforderten Zugang zu den derzeit zeitlich uneingeschränkt lizenzierten Werken. Dort ist zudem vieles ungeklärt, wenn es z.B. um die Aktualisierung auf neue Auflagen bei Wissenschaftsbüchern oder dem beibehalten alter Auflagen von Büchern für die Bearbeitung von Editionen etc. geht.

Kundenrechte müssen stärker eingefordert und unterstützt werden. Bibliotheken sind hier gefordert. Sie müssen stärker an die Öffentlichkeit treten. Dass das Thema dort aber nur langsam und unsortiert ankommt, ließ sich in den Diskussionen der letzten Zeit wahrnehmen. Angebote wie die Onleihe oder von Ciando werden häufig unkritisch trotz hartem DRM ins Portfolio übernommen, damit man gerade als Öffentliche Bibliothek sich überhaupt den Button “E-Book-Bestand” anheften kann. Aber auch aufgeklärte Nutzer müssen Druck ausüben, damit sich etwas bewegt.

FAZ-Feuilleton:
Kurz, Constanze, Aus dem Maschinenraum: Die Flüchtigkeit digitaler Besitztümer, FAZ

  1. Eine kleine Auswahl an Berichten:
    Herb, Ulrich: DRM, Amazon, E-Books & Lizenzen: Ein Lehrstück, Scinotopica
    Beuth, Patrick: Lesen verboten, Zeit online
    King, Mark: Amazon wipes customer’s Kindle and deletes account with no explanation, The Guardian
    Bekkelund, Martin: Outlawed by Amazon DRM, Martin Bekkelund
    Cory Doctrow: Kindle user claims Amazon deleted whole library without explanation, BoingBoing.net
    Rest, Jonas: Amazon löscht Bibliothek – und schweigt, Frankfurter Rundschau
    Phipps, Simon: Rights? You have no right to your eBooks., Computerworld.uk
    []

Ist die DRM-Diskussion in Bibliotheken angekommen?

Digital Rights Management (DRM) für E-Books ist ja schon etwas länger in der Diskussion. Auch Standards zum Erwerb von E-Books gibt es schon etwas länger. Doch wie eindeutig positionieren sich diese zu DRM?

Welche bibliothekarischen Standards für den Erwerb von E-Books gibt es überhaupt, die das Thema DRM thematisieren? Mir sind derzeit nur zwei bekannt.
Es gibt einerseits die E-Book-Standards der AG E-Books der Bayerischen Bibliotheken, eine Seite die seit dem 22. Januar 2007 besteht.
Dort widmet man dem Thema DRM genau einen Satz:

Technische Vorkehrungen dürfen nicht die volle Ausschöpfung der urheberrechtlich zulässigen Möglichkeiten einschränken (vgl. auch oben Nutzungsfunktionalitäten).

Die einzigen betroffenen Nutzungsfunktionalitäten, die dann dort aufgezählt werden, sind:

Datendownload für Nutzer: bevorzugt komplett; falls nicht erreichbar mind. kapitelweise1

Ggf. müsste dann eine Nutzung nach § 52a UrhG hinzugezogen werden, wenn es um die Verwendbarkeit für E-Learning-Angebote geht.

Für weitere zulässige Möglickeiten müsste man an der Stelle also in das Urheberrechtsgesetz zu seinen Schranken schauen: Zitieren für privaten und wissenschaftlichen Gebrauch, Anfertigen von Privatkopien, Anfertigen von Kopien für den wissenschaftlichen und lehrenden Gebrauch,… Eine Handlungsempfehlung, wie mit DRM aber ansich umzugehen ist, wird durch diese Standards nicht wirklich gegeben. Wann sind DRM-geschützte Dokumente nicht mehr erwerbenswert? Wie sieht die grundsätzliche Empfehlung aus?

Anders sieht das bei den Standards der AGMB aus, auf die auch hier im Blog bereits eingegangen wurde.

Kritisch sieht man elektronische Lehrbücher, welche durch proprietäre/flash-basierte Anzeigeprogramme massiv in ihrer Nutzung eingeschränkt werden.

Behinderungen durch DRM-Mechanismen werden von der AGMB gleichermaßen sehr kritisch gesehen und für Campuslizenzen von Lehrbüchern prinzipiell abgelehnt. Die AGMB empfiehlt ihren Mitgliedern mit allem Nachdruck, bei Verträgen auf den Kauf/Lizenzierung von DRM-freien Medien zu bestehen.

Wie sieht jedoch die Realität häufig aus? Sie sieht genauso aus, wie bei überteuerten Zeitschriftenpreisen. Es gibt einen Druck, diese Medien anzuschaffen und daher werden sie angeschafft, ohne über die Konsequenzen für die Nutzer nachzudenken. Die Tatsache, das DRM für Bibliotheken gerade im wissenschaftlichen Bereich nicht funktioniert, wird dabei nicht beachtet.

Dr. Klaus Junkes-Kirchen schreibt auf Inetbib:

Die einschlägigen Nutzerbefragungen (Freiburg, Frankfurt) belegen, dass DRM-freie PDF-Dateien (Kapitel oder auf Buchebene) die präferierte Form des Zugriffs darstellen.
Demzufolge dürften Bibliotheken auch in keine anderen Formate investieren.

Bitte legen Sie sich dabei nicht auf das PDF-Format fest. Wir werden in kürzester Zeit erleben, dass Studierende, Forschende sich nicht mehr auf dieses Format festlegen wollen, wenn es ums Lesen geht. Durch die zunehmende Zahl mobiler Endgeräte werden wir hier auch andere Formate gefordert sehen, die erstmal ein Lesen und annotieren erlauben. Vermutlich wird es als Zwischenlösung dann eine Synchronisation mit dem PDF-Dokument geben, um eine seitengenau Zitierung zu erlauben. Dauerhaft werden sich jedoch wohl Lösungen durchsetzen, die eine Lesbarkeit auf einem (mobilen) E-Reader (E-Book-Reader, Tablett, Smartphone etc.) erlauben und eine Zitierung durch Seiteneinblendungen im Text, Absatzzählungen (Randnummern) erlauben. Ähnliches lässt sich als Lösung z.B. bereits bei den Kommentaren und Loseblattsammlungen der Juristen in gedruckter Form beobachten oder bei Zeitschriftenartikeln bei Beck-Online.

Junkes-Kirchen stellt als nächstes fest, dass das Gegenteil in den Bibliotheken der Fall ist, weil die Nutzernachfrage nach bestimmten Titeln oder Fachgebieten keine andere Wahl ließe. Man übernähme da alles, wass die Verlage anböten, ob flash-basiert, in Java-Umgebungen, mit hartem DRM (Digital Rights Enforcement)2 oder für bestimmte Betriebssysteme/Browser zugelassene Dateien.

Liebe Bibliotheken, Junkes-Kirchen hat recht, wenn er fordert:

Hier durch Kaufenthaltung eine Veränderung der Angebotssituation herbeiführen, geht nur über eine konzertierte Aktion. Solange aber von den Verlagen, Bibliothekslieferanten und auch über Konsortien, E-Book-Angebote verbreitet und von den Bibliotheken angenommen werden, die den gewünschten Standards nicht entsprechen, ist das ein vergebliches Bemühen.

Nun möchte man bei solchen Diskussionen meinen, dass es nur noch Verlage im wissenschaftlichen Bereich gibt, die ihre Dokumente mit hartem DRM schützen. Das ist nicht der Fall und damit nicht nur die großen wie Springer, Wiley, Elsevier genannt werden, hier eine kleine Aufzählung der Verlage, die E-Books anbieten (nicht nur in Paketen, sondern auch als Einzeltitelauswahl, welche nicht auf hartes DRM setzen:

  • Oldenbourg
  • De Gruyter
  • Campus-Verlag

Mehr sind mir da leider auf Anhieb nicht eingefallen, aber Ergänzungen sind herzlich Willkommen.

Als Problem jedoch bleibt bestehen, dass man diesen Anbietern gerne einen “Wettbewerbsvorteil” einräumen möchte, aber zu große Pakete, zu viel “Mindestabnahmen”, zu hohe Preise an vielen Stellen machen es auch gerade kleinen Bibliotheken schwer, hier für ihre Einrichtung passend elektronische Bücher zu kaufen.

Fazit:
Platte Standards und bloße Handlungsempfehlungen werden uns nicht in die Lage versetzen, den Verlagen den Einsatz von “DRM” abzugewöhnen. Es bedarf eines konzertierten Vorgehens aller betroffener Einrichtungen (Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Bibliotheken), sowie Rückendeckung und verstärkten Empfehlungen zum Boykott auch seitens gewichtiger Gremien, z.B. der DFG (allein die Empfehlung zu Open Access ist an dieser Stelle nicht ausreichend), der Hochschulrektorenkonferenz, der bibliothekarischen Verbände etc. Auf Seite der Bibliotheken braucht es den Mut zu sagen, wir können aus dem und dem Grund nur das gedruckte Exemplar anschaffen, aber ihr Bedarf ist registriert und wird mit unseren Forderungen an den entsprechenden Verlag bzw. Aggregator weitergeleitet.

Und noch etwas: Bitte werfen Sie diese Forderungen nicht mit den Forderungen für Öffentliche Bibliotheken zusammen. Sicherlich lassen sich viele Forderungen auch für diese übernehmen, jedoch ist die Situation für diese Bibliotheken eine andere als die für Wissenschaftliche Bibliotheken.

Und zu meiner Frage in der Überschrift: Ist die DRM-Diskussion in den Bibliotheken angekommen? Da gibt es von mir ein fast klares Nein. Sicherlich ist das Problem DRM vorhanden, aber es wird darüber nicht diskutiert. Es werden keine Gespräche geführt und es werden Ausreden gefunden, um nichts tun zu müssen. Der Nutzer hat Vorrang, der Zugang zur Information ist wichtiger als die Benutzbarkeit des Inhalts. Allein da, wo zu wenig Geld vorhanden ist, ist DRM bereits heute ein Ausschlusskriterium.

  1. In der ausformulierten Form von Schäffler heißt es dann dazu: “Die Empfehlungen zur Downloadfunktion hängen eng mit der Frage nach dem eingesetzten Digital Rights Management zusammen. Technische Vorkehrungen der Verlage gegen missbräuchliche Nutzung sind nicht grundsätzlich in Frage zu stellen, dürfen aber gleichzeitig nicht die volle Ausschöpfung der urheberrechtlich zulässigen Möglichkeiten einschränken.” – Schäffler, Hildegard: Qualitätsanforderungen für E-Books-Standards aus bibliothekarischer Sicht: eine Checkliste – In: Giebenhain, Sabine; Mundt, Sebastian (Hrsg., 2007): Vier Jahre E-Books … und kein bisschen weise?, Stuttgart: Hochschulverlag, S. 47-54. []
  2. Man unterscheidet verschiedene Formen des DRM. Es gibt das harte DRM oder auch Digital Rights Enformcement (DRE), welches die Nutzungsmöglichkeiten und E-Book-Funktionalitäten nach Wunsch des Rechteinhabers einschränkt. Weiches DRM hingegen wird oft auch forensisches DRM genannt. Hier wird in die Datei beispielsweise ein Wasserzeichen eingebracht – sichtbar oder unsichtbar -, welches nachträglich erlaubt, festzustellen, wer eine Urheberrechtsverletzung begangen hat. Die Nutzungsfunktionalitäten werden dabei nicht eingeschränkt. []

"The eBook User’s Bill of Rights" – Deutsche Übertragung

Die deutsche Übertragung “eBook User’s Bill of Rights” basiert auf dem Text der Librarian In Black Sarah Houghton-Jan.

Die “eBook User’s Bill of Rights” ist ein Statement zu den Grundfreiheiten, die jedem E-Book-Nutzer garantiert werden sollten.
Jeder E-Book-Nutzer sollte folgende Rechte besitzen:

  • das Recht, E-Books mit Lizenzen zu nutzen, die den Zugang über proprietäre Beschränkungen setzen
  • das Recht, E-Books auf jeder technologischen Plattform nutzen zu können, inklusive der Hard- und Software, welche die Nutzer dafür auswählen
  • das Recht, die Texte zu annotieren, Passagen zu zitieren, zu drucken und Inhalte des E-Books im Rahmen des Urheberrechts (und Fair Use) zu teilen/ zu verleihen
  • das Recht, dass der Erschöpfungsgrundsatz auch auf den digitalen Inhalt übertragen wird, so dass es dem E-Book-Besitzer erlaubt ist, das E-Book dauerhaft zu speichern, archivieren, zu teilen/verleihen und das erworbene E-Book wieder zu verkaufen

Ich glaube an den freien Markt für Informationen und Ideen.

Ich glaube, dass Autoren, Schriftsteller und Verleger gedeihen können, wenn ihre Arbeit in der breiten Palette an Medien verbreitet wird. Ich glaube, dass Autoren, Schriftsteller und Verleger florieren, wenn sie ihren Lesern den größtmöglichen Freiraum geben, Zugang zu ihren Werken zu erhalten und ihn mit anderen Lesern zu teilen. Dies hilft für diese Inhalte neue Zielgruppen und Märkte zu finden. Ich glaube, dass die Käufer eines E-Books das Recht des Erschöpfungsgrundsatzes genießen sollten, da E-Books Teil des größeren Eckpfeilers der Alphabetisierung, Erziehung und des Zugangs zur Information sind.

Digital Rights Management (DRM), wirkt wie der Zoll als ein Mechanismus, den freien Austausch von Ideen, Literatur und Information einzuschränken. Ebenso bedeuten die aktuellen Lizenzbestimmungen, dass der Leser niemals die vollständige Kontrolle über ihr eigenes, persönliches Lesematerial besitzen. Dies sind keine akzeptablen Bedingungen für E-Books.

Ich bin eine Leserin. Als Kunde bin ich berechtigt, mit Respekt und nicht als potentieller Krimineller behandelt zu werden. Als Verbraucher bin ich berechtigt, meine eigenen Entscheidungen zu treffen über das E-Book, welches ich kaufe oder leihe.

Ich bin besorgt über die Zukunft des Zugangs zu Literatur und Information in E-Books. Ich bitte Leser, Autoren, Verleger, Verkäufer, Bibliothekare, Software-Entwickler und Gerätehersteller, diese Rechte der E-Book-Nutzer zu unterstützen.

Diese Recht sind Eure. Nun ist es an Euch, Stellung zu beziehen. Helft, diese Inhalte zu verbreiten. Kopiert diesen ganzen Beitrag, fügt eure eigenen Kommentare hinzu, stellt es neu zusammen und verteilt es an andere. Bloggt, zwitschert es (#ebookrights), facebookt und emailt es und klebt es an Litfasssäulen, Telefonmasten und Schwarze Bretter.

Der Text steht in der englischen Fassung unter einer CC0-Lizenz, d.h. der ursprüngliche Autor verzichtet auf das Copyright und alle damit verbundenen Rechte an diesem Text. Diese Lizenz ist nach dem deutschen Urheberrecht nicht möglich, trotzdem darf jeder diese deutsche Übertragung der “eBook User’s Bill of Rights” auch ohne Namensnennung nutzen.

Text in engl. zu finden (auch) hier:
Houghton-Jan, Sarah: The eBook User’s Bill of Rights, The Librarian in Black
Newman, Bobbi L.: The eBook User’s Bill of Rights #hcod #ebookrights, Librarian by Day
Woodworth, Andy: The eBook User’s Bill of Rights, Agnostic, Maybe

Siehe zu diesem Thema auch:

Cane, Mike: The eBook Buyer’s Bill of Rights, in Mike Cane’s iPad Test, 04.08.2010

Onleihe – und jährlich grüßt das DRMurmeltier…

Wenn man dem Auftreten des Web-Dienstleisters DiViBib als Anbieter der Onleihe und der Verbreitung seines Angebotes bei Öffentlichen Bibliotheken glaubt, ist ein Überleben der Bibliotheken in einer digitalen Welt nur so möglich. Ben Schwan schreibt beim Blog der Heise Technology Review über die Onleihe, bei der die teilnehmenden Bibliotheken nun einen Teil ihrer Bestände gleich in digitaler Form online anbieten können.

Genauer betrachtet ist das Bild, welches Herr Schwan zurecht zeichnet ernüchternd. Ja, immer mehr Medien liegen digital vor und auch E-Books und E-Book-Lesegeräte erobern einen Markt. Natürlich ist es sinnvoll – nein, es ist notwendig -, dass Bibliotheken hier ein Angebot machen. Bei der Onleihe wird hier ein virtueller Gegenstand ausgeliehen, der dann für eine bestimmte Zeit (Stunden, Wochen) genutzt werden darf. Gegebenenfalls kann man diese Fristen auch verlängern. Das ist analog das gleiche Prinzip wie in der realen Welt und der einzige, mir erschließbare Vorteil liegt darin, dass ich dafür mein Sofa nicht mehr verlassen muss.

Bis jetzt nutzen das Onleihe-System über 130 Bibliotheken aus Deutschland, Österreich und der Schweiz. Auch der Verband öffentlicher Bibliotheken Berlins (VÖBB) hält derzeit knapp 15.000 Medien in dieser Form (VoeBB24) für die Ausleihe und Nutzung bereit. Voraussetzung für die Ausleihe ist der ganz normale Bibliotheksausweis. E-Books, Hörspiele, Filme, Videos und auch E-Paper können dann bequem digital entliehen werden. Gerade die E-Paper wie “Spiegel”, “FAZ”, “Süddeutsche Zeitung” oder das “Manager Magazin” werden sehr gerne genutzt, aber insgesamt ist das Angebot noch nicht zufriedenstellend:

Das Angebot reicht von eher unbekannteren Sachbüchern bis hin zu einigen Bestsellern.

Das Formatproblem konnte seit der Einführung der Onleihe nicht gelöst werden. Ton- und Filmdateien sind durch einen digitalen Kopierschutz (Digital Rights Enforcement) geschützt, welches dafür sorgt, dass Dateien nur mit dem Windows Media Player 11 abgespielt werden können, d.h. dessen Kopierschutz funktioniert zur Zeit nur unter Windows. Besitzer anderer Betriebssysteme sind daher von der Nutzung des Onleihe-Angebots ausgeschlossen. Bei tragbaren Abspielgeräten und Handys, auf die man während der Leihfrist die Medien übertragen kann, müssen ebenfalls mit Windows Media 11 oder mit Windows Mobile arbeiten. Apple-Jünger sehen hier alt aus.

Das Problem ist seit Jahren bekannt, aber es besteht seitens des Anbieters scheinbar / ganz offensichtlich kein Interesse, andere Lösungen zu finden und man richtet sich in den bestehenden Lösungen ein. Die Möglichkeit, überhaupt Zugang zu Informationen zu erhalten, wird dabei den Einschränkungen durch DRM übergeordnet. Bibliotheken akzeptieren diese Einschränkungen mit Hinweis auf die große Verbreitung des Microsoft Betriebssystems und halten somit an einem althergebrachten Geschäftsmodell (1:1 Zugang zu einem Medien) weiterhin fest, anstatt nach tragbaren Online-Lösungen zu suchen. Auf Dauer ist dies so nicht akzeptabel.

Mehr dazu:
Onleihe – eine neue Dienstleistung zahlreicher Bibliotheken, Bibliotheksportal, 11.02.2010
Fenn, Jürgen: Ernüchternde Erfahrungen mit der Onleihe, Schneeschmelze, 25.11.2009
Böhner, Dörte: Onleihe verschärft das Zugangsproblem, 06.10.2009
Hauschke, Christian: Onleihe – Kosten und Nutzen, Infobib, 14.01.2008
Sladek, Reiner: Onleihe nur für Microsoft-User, Telepolis, 03.09.2007