cOALition S – Was versteckt sich dahinter?

Bei Twitter und Veranstaltungen zum Thema Open Access begegnete mir in den letzten Wochen immer wieder der Begriff “cOALition S”. Ich bin mit meinem Tätgkeitsfeld nicht in diesem bereich tätig und daher nicht immer auf dem Laufenden, was sich hinter solchen Begriffen verbirgt. Daher möchte ich mein Blog zukünftig auch nutzen, mich in einer kurzen Form solchen Begriffen zu nähern.

cOALition S steht für eine am 04.09.2018 gegründete Koalition von 11 nationalen Forschungsförderorganisationen, die mit Hilfe der europäischen Kommission einschließlich des Europäischen Forschungsrates (ERC) erreichen möchten, dass alle vollen und sofortigen Open Access-Zugang zu Forschungspublikationen erhalten.

Zu den unterschreibenen Forschungsförderorganisationen zählen unter anderem der österreichische FWF, die französische Agence Nationale de la Recherche (ANR), die Nederlandse Organisatie voor Wetenschappelijk Onderzoek (NWO) und UK Research and Innovation (UKRI). Die DFG vermisst man in dieser namenhaften Aufzählung.

Ziel bis 01.01.2020 ist es:

“By 2020 scientific publications that result from research funded by public grants provided by participating national and European research councils and funding bodies, must be published in compliant Open Access Journals or on compliant Open Access Platforms.”

Grundlage für die Umsetzung dieses Ziels ist der recht ominös klingende “Plan S“.
Die zehn Schlüsselprinzipen dieses Planes sind:Die folgenden Punkte sind eine sinngemäße Übertragung der Schlüsselprinzipien.
“Ab 01.01.2020 müssen wissenschaftlichen Publikationen zu Ergebnissene von Forschungen, die durch öffentliche Mittel nationaler Forschungsförderer oder des Europäischen Forschungsrates bzw. eurpäischer Forschungsförderinsitutionen finanziert wurden, in Open Access-konformen Open Access-Zeitschriften oder auf Open Access-Plattformen veröffentlicht werden.”

Konkret heißt dies:

  1. AutorInnen behalten ohne Einschränkung das Urheberrecht/Copyright an ihrer Publikation. Alle Publikationen müssen unter einer offenen Lizenz, bevorzugt under Creative Commons Lizenz mit der Attribution CC BY veröffentlicht werden. Auf jeden Fall muss die Lizenz den Bedingungen entsprechen, die in der Berliner Erklärung (deutsche Fassung) definiert wurden.
  2. Die Förderorganisationen legen gemeinsam fest, welche robusten Kriterien und Anforderungen die Dienste erfüllen müssen, welche Open Access-konforme Zeitschriften und Platformen bereitstellen müssen.
  3. Für den Fall, dass solche hochqualitativen Open Access-Journale und -Plattformen noch nicht existieren, werden die Forschungsorganisationen gemeinsam Anreize schaffen, diese zu etablieren und zu unterstützen; Unterstützung für Open Access Infrastrukturen wird, wo es notwendig ist, bereitgestellt.
  4. Wo möglich, werden Open Access-Pulikationsgebühren nicht individuell von den Forschern, sondern von Geldgebern oder Universitäten übernommen; es wird erklärt, dass alle WissenschaftlerInnen in die Lage versetzt werden sollen, ihre Arbeit in Open Access zu publizieren, auch wenn ihrer Institution nur begrenzte Mittel zur Verfügung stehen.
  5. Sollten Open-Access-Publikationsgebühren erhoben, ist ihre Finzanzierung (europaweit) standardisiert und gedeckelt.
  6. Die Förderorganisation werden Universitäten, Forschungsorganisationen und Bibliotheken ihre Richtlinien und Strategien für mehr Transparenz miteinander abzustimmen.
  7. Die oben aufgezählen Prinzipien sollen für alle Arten wissenschaftlicher Publikationen gelten, auch wenn verständlich ist, dass der Zeitplan für Open Access-Monographien und -Bücher länger dauern könnte als bis zum 01.01.2020.
  8. Die Bedeutung offener Archive und Repositorien für das für das Hosting der Forschungsergebnisse wird aufgrund ihrer Funktion für die Langzeitarchivierung und ihres redaktionellen Innovationspotenzials anerkannt.
  9. Das Hybride Open-Access-Publikationsmodell stimmt nicht mit den oben aufgelisteten Anforderungen überein.
  10. Die Förderorganisationen werden die Einhaltung überwachen und Sanktionen bei Nichteinhaltung erheben.

Ist das eine komplett neue Forderung?

Die Forderung der EU besteht schon länger, dass ab 01.01.2020 alle geförderten Forschungsergebnisse nur noch als Open Access erscheinen sollen. Mit “Plan S” wird der Druck nun erhöht, denn er beschreibt auch die Rahmenbedingungen genauer. Unter anderem sollen die Kosten, die für die Publikation in Journalen gefordert werden, standardisiert und gedeckelt werden.
Die Veröffentlichungen sollen in sogenannten “Instant Open Access” geschehen. Viele der renommierten Journals erfüllen diese Anforderungen nicht. Für die Forscher bedeutet dies, dass klassische Subskriptionsjournale i.d.R. entfallen, weil man dort allenfalls die Artikel “freikaufen” kann. Dadurch wächst der Druck auf die Verlage, ihre Journale umzustellen, wenn Sie weiterhin mit der Veröffentlichung von EU- bzw. öffentlich finanzierten Forschungsergebnissen verdienen möchten. Die Verlagswelt wird sich dadurch ändern, indem es verschiedene Preiskategorien für OA-Publikationen geben wird, indem statt Veröffentlichung die Aufbereitung und Auswertung der veröffentlichten Ergebnisse in den Mittelpunkt rückt, etc.

Seitens der Verlage wird auch das Stichwort der “Predatory Journals” ins Feld geführt und ihre Verantwortung für Qualitätssicherung der Veröffentlichungen. Fachleute, die die Qualitätssicherung erbringen, sind aber oft wiederum WissenschaftlerInnen, die selbst direkt kein Geld damit verdienen und somit i.d.R. von der Öffentlichen Hand finanziert werden. Open Access braucht standardisierte Qualitätsregeln und auch Überprüfungen.

Die DFG reagiert noch zögerlich auf cOAlition und den “Plan S”. Dabei gibt es viele Schnittpunkte. Die Förderung von OA-Publikationen ist i.d.R. bei 2000 Euro gedeckelt, mit DEAL will man vernünftige Kosten bei Subskriptionszeitschriften von Elsevier erreichen, usw. Ein Grund für das Zögern liegt derzeit wohl auch in der anhänigen Klage von Konstanzern Wissenschaftlern, die gegen die zusätzliche OA-Veröffentlichung ihrer Materialien klagen und man insbesondere weitere Klagen fürchtet, wenn die Auswahl der Journale erheblich durch “Plan S” eingeschränkt wird.

Quellen:
cOAlition S, Science Europe
Reckling, Falk: Der FWF unterstützt die Open-Access-Initiative „cOAlition S”, FWF.at
Ulrich Herb im Gespräch mit Ralf Krauter, Europäische Förderer wollen Publikationsgebühren deckeln : “Plan S” für Open Access Bewegung, Deutschlandfunk

Der Börsenverein hat die wirklichen Raubkopierer ausgemacht

Der Börsenverein und der Deutsche Hochschulverband können sich mit der Kultusministerkonferenz nicht über eine “angemessene” Vergütung für die Nutzung von Lehrbüchern im Intranet von Bildungseinrichtungen einigen. Der Börsenverein geht sogar so weit, der Kultusministerkonferenz ein gesetzwidriges Handeln vorzuwerfen.

Die “Kultusministerkonferenz enteignet Autoren und Verlage”, erklärt der Börsenverein des Deutschen Buchhandels. Der Geschäftsführer des Deutschen Hochschulverbandes sekundiert dem Börsenverein: “Diese Politik gefährdet die Versorgung mit hochwertiger Studienliteratur und entbehrt jeder bildungspolitischen Weitsicht.”

Grund für diese ungewohnte Einigkeit von Börsenverbein und Deutschem Hochschulverband ist die Weigerung der Kultusministerkonferenz, Autoren und wohl vor allem Verlagen eine titelbezogene angemessene Vergütung für jeden Titel im Intranet von Schulen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen zu zahlen.

Grund für diese harte Reaktion seitens des Börsenvereins sind die die Äußerungen von Knut Nevermann, dem Staatssekretär des Sächsischen Kultusministeriums. Nevermann hatte in einem Interview mit dem Börsenblatt angekündigt, dass Schulen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke im Intranet auch in Zukunft nicht einzeln erfassen würden.

Die Regierungsfraktionen beschlossen Ende 2008, den “Intranet-Paragrafen” 52a§ UrhG bis 2012 zu verlängern. Dieser Paragraf erlaubt es Bildungseinrichtungen für Unterrichtszwecke urheberrechtlich geschützte Texte aus Büchern und Zeitschriften einem eng begrenzten Personenkreis in elektronischer Form im Intranet zur Verfügung stellen. Die Gegenleistung für eine Werknutzung innerhalb dieses rechtliche Privileg ist “eine angemessene Vergütung”, welche an die Verwertungsgesellschaft Wort zu zahlen ist. Und an der Stelle wird es mehrfach schwierig.
Ersten müssen die Mittel dafür aus dem Bildungsetat der Länder bezahlt werden.
Zweitens ist zwischen allen Beteiligten strittig, wie sich diese “angemessene Vergütung” errechnet und was letztendlich gezahlt werden soll.

Die Kultusminister bevorzugen eine pauschale Vergütung. Die Verlage wünschen hingegen, dass jede einzelne Werksnutzung getrennt erfasst wird und dass dies der VG Wort gemeldet wird. Nur so würde die VG Wort anhand der tatsächlichen Nutzungsvorgänge die angemessene Bezahlung ermitteln und dieses Geld dann an die betroffenen Verlage und Autoren ausschütten können. Ansonsten käme nur eine Verteilung nach dem Gießkannenprinzip in Frage.

Der Streit zwischen VG Wort (Vertreterin der Rechteinhaber) und der Kultusministerkonferenz wurde vor der zuständigen Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes Ende Dezember entschieden. Der Kompromissvorschlag der Schiedsstelle wurde vergangene Woche von den Kultusministern abgelehnt, denn sie befürchten eine Kostenexplosion. Das würde die ohnehin sehr knappen Bildungshaushalte der Länder über Gebühr beanspruchen.

Quelle:
Gehring, Robert A.: Börsenverein: Kultusminister sind Raubkopierer via golem.de
Buchhandel wirft Kultusministerkonferenz “Enteignung von Autoren” vor via heise online


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Gegen eine Gebühr schalten auch etablierte Wissenschaftsverlage den Link zum elektronischen Volltext des betreffenden Artikels frei.

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