[Infografik] Die fünf Gesetze der Bibliothekswissenschaft


Quelle: Mediabistro

Alternativen zu Amazon

Amazon und die Zeitarbeitsfirma Trenkwalder sind vor kurzem und auch ganz aktuell aus den bekannten Gründen in die in die Schlagzeilen geraten. Gilt für den Onlinehandel auch das von Margaret Thatcher in den 1980er Jahren “eingeführte” (und von anderen europäischen Politikern übernommene) und propagierte TINA-Prinzip? Christof Herrmann widmet sich auf seiner Webseite kostenlosen Amazon-Alternativen zur Buchbeschaffung. Er plädiert für eine Konsumreduzierung. In seiner Auflistung tauchen auch Bibliotheken als mögliche Alternativen auf. Jedenfalls sind die Kommentare zu seinen Vorschlägen teilweise anregend, realistisch und lesenwert zugleich. Der folgende Fernsehbeitrag aus der Sendung Servicezeit des WDR weist neben anderen Online-Buchhändlern auch auf Alternative Beschaffungshändler der Unterhaltungselektronik hin und macht dabei Preis-Leistungsvergleiche.

Die große Freiheit – oder doch lieber Überwachungsstaat?

Der Tagesspiegel berichtet über eine Anpassung des Grundrechtskatalogs an die moderne Kommunikationsgesellschaft. Dazu wollen Politiker den Grundrechtekatalog (Art. 1-19) modernisieren und ein neues Grundrecht für die Freiheit im Internet einführen.
Das Grundgesetz nennt bis jetzt die Informations-, die Versammlungs-, die Vereinigungsfreiheit, das Postgeheimnis und die Unverletzlichkeit der Wohnung als geschützte Räume gegen staatliche Eingriffe.
Die SPD hat dabei andere Ziele im Auge als die CDU (wen wundert’s?).

Während die SPD allerdings die Freiheitsrechte zum Ausgangspunkt nimmt, kommt die Union von der entgegengesetzten Seite: „Unser Ansatzpunkt ist die aktuelle Frage der Online-Durchsuchung“, sagt Göbel. Denn zum Eingriff in ein Grundrecht – wie bei der Online- Durchsuchung – muss zunächst definiert sein, um welches Grundrecht es sich dabei eigentlich handelt.

Beide Parteien zeigen sich dabei sehr optimistisch.

„Bis zum Ende der Legislaturperiode“, hofft SPD-Innenpolitiker Dieter Wiefelspütz, könnte ein Gesetzentwurf stehen. Diesen Zeitraum setzt auch der CDU-Innenexperte Ralf Göbel an.

Warten wir es ab, ob sie merken, dass dies auch unausweichliche Folgen fürs Urheberrecht haben wird.

Quellen:
Junge, Barbara: Freiheit im Internet als Grundrecht auf Tagesspiegel
Neues Freiheitsrecht “Internet” soll ins Grundgesetz : Freiheit oder Überwachungsrecht? via Golem.de

Mehr Kritik an der IPRED2

Verschiedene Organisationen haben eine Reihe von Änderungsvorschlägen:engl: für die geplante EU-Richtlinie zur strafrechtlichen Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte aufgeschrieben. Sie wollen damite eine weitgehende Kriminalisierung von Nutzern und die Schaffung “vager neuer Urheberrechtsverbrechen” möglichst verhindern. Gerade Verbände aus den Bereichen Verbraucherschutz, Bibliotheken und Hightech-Wirtschaft kritisieren den schlechten Entwurf in einem gleichzeitig an die Abgeordneten des EU-Parlaments versandten offenen Brief :engl: . Das Gesetzes vorhaben richte sich hauptsächlich gegen die jungen Europäer, zumal die Definitionen für neue Straftaten sehr weit gefasst seien. Sie würden damit ganz allgemein “eine Bedrohung für die Bürgerrechte” sein.

“Strafrecht muss klar sein, um fair zu sein”, erklärte der Europa-Koordinator der US-Vereinigung Electronic Frontier Foundation (EFF:engl: ) anlässlich der Veröffentlichung des Schreibens.

Der Entwurf würde mehr Unklarheiten in Bezug auf die strafrechtliche Verfolgung aufwerfen, als das Verfahren vereinfachen.

Weiter werden die Änderungsanträge zur zweiten Intellectual Property Rights Enforcement Directive (IPRED2) von der der EFF unterstützt, die bereits deutlich die Gesetzesinitiative kritisiert hat.:x: Weiter dabei sind der Verbraucherschutz-Dachverband BEUC:engl: , der Förderverein für eine Freie Informationelle Infrastruktur (FFII:engl: ), die Free Software Foundation Europe (FSFE:engl: ) sowie die Bibliothekenvereinigung EBLIDA:engl: .

Sie appellieren an die Abgeordneten, im Rahmen der 1. Lesung des Entwurfs kommende Woche insbesondere die Reichweite der Richtlinie allein auf eindeutige Fälle der Urheberrechts- und Markenpiraterie einzugrenzen.

Präzisiert werden müssen die Kriminalisierungskriterien bezüglich des “gewerblichen Umfangs” und der “absichtlichen Verletzung” von Rechten.

So dürften nur “wiederholte und in großer Zahl durchgeführte Rechtsverletzungen” betroffen sein, mit denen ein “direkter kommerzieller Vorteil” verfolgt werde. Handlungen bei Privatpersonen ohne Gewinnabsichten müssten explizit ausgeschlossen werden. Weitere Bedingung sei, dass eine Rechtsverletzung “überlegt, bewusst und böswillig” erfolge.

Quelle:
Krempl, Stefan: Zivilgesellschaft will Strafvorschriften zum Schutz geistigen Eigentums entschärfen via heise online