Fliegen die Brieftauben bald auch in Zürich?

Die Anspielung des Titels bezieht sich auf eine ähnliche Diskussion, die wir hier 2007 im Blog bereits führten, als es um das Verbot des elektronischen Dokumentenversandes bei Subito ging. Inzwischen haben wir uns in Deutschland daran gewöhnt, dass die Dokumente größtenteils nur noch in Papierform ausgehändigt werden.

Nun kommt es rund um den elektronischen Dokumentenlieferdienst der ETH-Bibliothek in der Schweiz wieder zur Diskussion darum, da mehrere Verlage für wissenschaftliche Fachzeitungen sich an dieser wichtigen Dienstleistung stören.

Wolfram Neubauer, Direktor der ETH-Bibliothek hat nun zum Rechtsstreit mit der International Association of Scientific, Technical and Medical Publishers (STM) Stellung bezogen. STM hatte Ende 2011 beim Handelsgericht Zürich eine Klage gegen den Dokumentenlieferdienst der ETH-Bibliothek eingereicht. Die klagenden Veralge sind wie fast nicht anders zu erwarten Elsevier, Springer und Thieme. Diese spielen ähnlich wie der Ulmer-Verlag in der Klage gegen die TU Darmstatdt die Vertreter in einer Art Musterprozess und werden wohl auch finanziell von den anderen Mitgliedern der Association unterstützt werden.

Ziel von STM ist es, den Versand von Scans aus wissenschaftlichen Publikationen durch die ETH-Bibliothek an Kunden innerhalb der Schweiz verbieten zu lassen. Wesentliches Argument hierbei ist die Aussage der Verlagsvertreter, dass die wissenschaftlichen Verlage eigene Dokumentenlieferdienste unterhalten würden, die die Versorgung von Forschung und Entwicklung gleichermassen sicherstellen könnten.

Natürlich wird durch die Klagenden auch generell die Lieferung von Aufsatzkopien in elektronischer Form als ein Verstoß gegen die einschlägigen Bestimmungen des Schweizer Urheberrechts angesehen. Die Kopienlieferung wäre somit illegal.

Nun selbstverständlich sieht die ETH Zürich bzw. die Bibliothek die Lieferung dieser elektronischen Kopien durch das Schweizer Urheberrechtsgesetz gedeckt, zumal dei entsprechenden Gebühren an die einschlägige Inkassostelle ProLitteris abgeführt werden. Dabei erbringt die ETH-Bibliothek eine

“innerhalb der geltenden Urheberrechtsbestimmungen für den Forschungsstandort Schweiz (…) sinnvolle Dienstleistung zu akzeptablen finanziellen Bedingungen (…).”

Durch die Klage der Wissenschaftsverlage besteht die Gefahr, dass die Regelung des Art. 19 Abs. 2 des schweizerischen Urheberrechtsgesetzes, die das auszugsweise Kopieren aus Zeitschriften ausdrücklich erlaubt, unterlaufen wird. Rechtsanwalt Martin Steiger sieht darin einen eindeutigen Standortvorteil des Forschungsplatzes Schweiz im Gegensatz zu Deutschland, wo derartige Kopien verboten sind.

Die inzwischen von einer Reihe von Verlagen aufgebauten eigenen Lieferdienste sind für die entsprechenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler unattraktiv, da die Kosten mit ca. 30 Euro pro Artikel drastisch höher als beim Dienst der ETH Zürich der Fall sind und die Nutzung dieser einzelnen Dienste auch unkompfortabler für den Nutzer sind. Hier muss jeder Verlag extra angeschrieben werden, während bei der ETH-Bibliothek nur diese Ansprechpartnerin ist. Der Nutzer muss sich nicht mit unterschiedlichen Preisstrukturen, Lieferbedingungen, Abrechnungsmodalitäten usw. beschäftigen.

Aus Sicht Neubauers ist die

(…) Reaktion der genannten Verlage (…) ein Beispiel dafür, dass die Interessen von Wissenschaft und Forschung hinter jenen der Verlage zurückzustehen haben, da die Argumentation der Verlage bzw. ihrer Vertreter folgende Punkte offensichtlich unberücksichtigt lässt:

  • Mehr oder weniger alle wissenschaftlich relevanten Zeitschriften werden durch die Ergebnisse von öffentlich geförderter Forschung getragen.
  • Die Hauptlast der Bewertung wissenschaftlicher Ergebnisse (also das Peer Reviewing) wird von der Scientific Community erbracht, die Verlage spielen lediglich eine unterstützende Rolle.
  • Die Hauptkunden aller grossen Wissenschaftsverlage sind mit weitem Abstand die wissenschaftlichen Bibliotheken, die wiederum in ihrer überwiegenden Zahl durch öffentliche Förderung getragen werden.

Es bleibt abzuwarten, wie das Gericht zwischen den Dienstleistungen der ETH-Bibliothek für Wissenschaft und Forschung und den kommerziellen Interessen der Verlage abwägt.

Quellen
Neubauer, Wolfram: Den Verlagen ein Dorn im Auge, ETHlife
Steiger, Martin: Freies Wissen: Verlage verklagen Bibliothek der ETH Zürich, Steiger Legal
Agosti, Donat: Ein Bärendienst an der Forschung, NZZ

Mobil gemacht gegen Google Books!

Der Börsenverein, der Verband deutscher Schriftsteller (VS) und die VG WORT gehen gegen den us-amerikanischen Dienst Google Books vor. Sie wolllen damit eine ihrer Meinung nach ungenehmigte Digitalisierung ihrer Bücher durch Google in den USA beenden.

Ende November 2008 einigte sich Google nach einer Zahlung von 125 Millionen US-Dollar mit den Verbänden Authors Guild und der Association of American Publishers (AAP) und beendete somit einen mehrjährigen Streit zwischen dem Suchmaschinenbetreiber und den US-Rechteinhabern. Danach darf Google die kompletten Buchbestände der größten US-amerikanischen Bibliotheken, die der Internetkonzern gescannt hatte, auf seiner Plattform “Google Books” zugänglich machen.

Für deutsche Bücher ist diese Einigung nicht gültig. Deutsche Verlage und Autoren richten sich dagegen, denn sie sehen nicht ein, warum dieses Abkommen auch für ausländische und somit deutsche Werke gelten soll.

Google habe sieben Millionen Bücher ohne Genehmigung der Rechteinhaber vervielfältigt, so Alexander Skipis, Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels. [… ] Unter den circa 7 Millionen Büchern, die von dem Vergleich erfasst werden, sind auch zehntausende deutschsprachige Buchtitel, so der Börsenverein.

Besonders problematisch ist, dass der Onlinezugang zu geschützten Werken, die allerdings nicht mehr gedruckt werden, bei Google Books nur gegen Bezahlung möglich ist, wobei er in Bibliotheken kostenlos ist. Als ein weiteres Problem wird angesehen, dass Rechteinhaber ihre Werke nur schützen können, wenn sie diese in ein Buchrechte-Register eintragen (Opt-Out-Verfahren). Für weiterhin verlegte Titel ist die Aufnahme in Google Books nur mit der Zustimmung der Verleger und Autoren möglich.

“Ein effizienter Schutz der Interessen von Urhebern und Verlagen ist in dieser Situation am besten durch ein gemeinsames Vorgehen aller Beteiligten zu erreichen”, sagte VG-Wort-Geschäftsführer Robert Staats.

Bei ihrem Vorgehen stützt sich die VG WORT auf ein Rechtsgutachten, welches durch eine spezialisierte internationale Anwaltskanzlei erstellt wurde. Auf dieser Basis soll das weitere Vorgehen abgesprochen werden. Außerdem versucht VG WORT ihr Vorgehen mit anderen Verwertungsgesellschaften im deutschsprachigen Raum abzustimmen.

Quelle:
Deutsches Bündnis gegen Google-Dienst für gescannte Bücher via golem.de
Deutsche Autoren und Verlage wollen Verlust von Bücherrechten an Google verhindern via heise online

Französische Nachrichtenagentur und Google

Die französiche Nachrichtenagentur Agence France Presse (AFP) und Google haben ihren über zwei Jahre gehenden Copyright-Streit beigelegt und am Freitag einen Kooperationsabkommen geschlossen. Danach darf Google in bestehenden und künftigen Diensten Nachrichten aus dem AFP-Ticker sowie Bilder verwenden. Was der Suchmaschinengigant dafür an Lizenzgebühren bezahlt blieb geheim.

AFP hatte Google Anfang 2005 wegen fortgesetzter Copyright-Verletzungen verklagt und Schadenersatz in Höhe von 13,2 Millionen Euro gefordert. Google entfernte daraufhin alle AFP-Meldungen aus seinem News-Dienst. Der Rechtsstreit war eine Facette in dem fortwährenden Konflikt zwischen klassischen Nachrichtenmedien und Suchmaschinen.

Quelle: Französische Nachrichtenagentur einigt sich mit Google via heise online

Die globale Enteignungsmaschinerie – stellt das Urheberrecht in Frage

Millionenfach werden im Netz Urheberrechtsverletzungen begangen. Fragt danach noch überhaupt jemand oder ist es noch unter Kontrolle zu bekommen?

Wer hinein will, muss zahlen – Honorare und Lizenzen. Das ist die Grundidee, und sie hat zweihundert Jahre lang leidlich gut funktioniert. Aber dann kam das Internet; es funktioniert wie eine globale Enteignungsmaschinerie. Es enteignet den geistigen Arbeiter oder den, der ihm diese Arbeit zur wirtschaftlichen Nutzung abgekauft hat.

Berichten tut Heribert Prantl über die Klage der Firma Viacom gegen Googles YouTube.

Die Klage folgt amerikanischem Recht. Betrachtet man die Angelegenheit nach deutschem Recht, fällt einem der Artikel 14 Grundgesetz ein. Der Schutz des Eigentums gilt auch für das geistige Eigentum. Allerdings steht im Artikel 14 auch der Satz: Eigentum verpflichtet. Dieser Satz verpflichtet aber nicht dazu, sich das Eigentum wegnehmen zu lassen.

Der ausführliche Artikel:
Prantl, Heribert: Zwei Klicks vom Abgrund entfernt in der Süddeutschen Zeitung