Open BiblioJobs

Welche Stellen werden in OpenBiblioJobs aufgenommen?

Von Zeit zu Zeit stoßen wir auf Stellenausschreibungen, bei denen wir nicht sicher sind, ob wir sie auf OpenBiblioJobs veröffentlichen sollen – weil die Stellenbeschreibung deutlich mehr fordert, als die angebotene Entlohnung eigentlich zulassen sollte.

Aus zwei Gründen werden wir diese Stellenangebote dennoch veröffentlichen.

1. Wir möchten niemandem ein Stellenangebot vorenthalten, wir halten die Bewerbenden für mündig und ausreichend informiert, um sich auf “schlechte” Stellen gar nicht erst zu bewerben.

2. OpenBiblioJobs wird ehrenamtlich betrieben. Wir können den Aufwand leider nicht leisten, jede Stelle darauf zu prüfen, ob das Anforderungsprofil der Entlohnung entspricht, ob der Mindestlohn unterboten wird oder ob sonst etwas mit der Stelle nicht in Ordnung ist.

Dafür möchten wir um Verständnis bitten.

Wir möchten jedoch auch in aller Klarheit sagen, dass wir unangemessene Stellenangebote ablehnen und wir hoffen darauf, dass sie – auch öffentlich – als solche gebrandmarkt werden.

Schöne Grüße,
Dörte Böhner
Redaktionmitglied von OpenBiblioJobs

(Crossposting, “Mehrfachempfang” bitte entschuldigen, offizielle Stellungnahme)

Diskussionen dazu bitte auch auf Infobib und Netbib verfolgen.

Dritter Korb der Urheberrechtsnovelle – Die Diskussion wird wieder aktiver

Momentan taucht die Debatte um den Dritten Korb des Urheberrechtsgesetzes so langsam wieder in der Presse auf. Gulli.com widmet seinen heutigen Beitrag diesem Dritten Korb. Schwerpunkt sind die zu berücksichtigenden Besondernheiten für Wissenschaft und Bildung. Das Urheberrecht in diesem Bereich muss ganz andere Besonderheiten berücksichtigen als bei Künstlern, bei denen vor allem der Erlös an ihren Werken im Vordergrund steht. Bildung und Wissenschaft sind in vielen Dingen nicht marktwirtschaftlich ausgerichtet und haben somit ganz andere Ziele als der Medien- der Kunst- oder Kulturbetrieb.

Bei der Wissenschaftskommunikation, d.h. der Verbreitung und Rezeption wissenschaftlicher Texte, geht es eher um Zugänge, um Verteilung, um Rezeption. Die Texte richten sich dabei an Gleichberechtigte, d.h. andere Forschende und Lehre. Ihr originäres und vordringliches Interesse ist die Wahrnehmung durch besonders viele Leser und Rezipienten. Sie sind es, die häufig mit besonderem Interesse auch die Verbreitung der “Kostenloskultur” unterstützen, um allen einen, zudem möglichst barrierefreien Zugang zu der häufig durch die öffentliche Hand finanzierten Literatur gewähren zu können. Die Autoren verdienen selten mit VG-Wort-Tantiemen und Honoraren ihren Lebensunterhalt, sondern zahlen eher drauf.

Selbst an den buchaffinen Geisteswissenschaften geht der technische Fortschritt nicht unbemerkt vorbei, zumal die „handwerkliche“ Erschließung und Rezeption digitaler Texte (Suchfunktionen, Übernahme von Zitaten in eigene Texte ohne Medienbruch) gegenüber den rein papiergebundenen Formen leichter und effizienter vorstattengeht. Die Suche nach einschlägiger Literatur über fachwissenschaftliche Portale, bibliographische Datenbanken und natürlich auch über den von vielen öffentlich gerne geschmähte Dienst „Google Books“ ist heute nicht mehr nur für die „digital natives“ unter den Studenten ein zeit- und damit auch kostensparendes Instrument moderner akademischer Arbeit.

Auch das Lernen selbst ändert sich. Lern- und Kommunikationsplattformen werden Voraussetzung für ein erfolgreiches Studium und bieten über das Intranet der Hochschulen den Studierenden möglichst auch digitale Texte und Materialien an. E-Learning wird von vielen Seiten wie ein Zauberwort genannt, ergänzt aber häufig inzwischen die abnehmenden Präsenzzeiten der Lehre.

Daher ist es nicht verwunderlich, dass das Studentenwerk (DSW) zu dem am 19. Februar 2009 vom Bundesminitsteriums des Justiz (BMJ) versandten Prüfbitten zur Prüfung des weiteren Gesetzgeberischen Handlungsbedarfs im Bereich des Urheberrechts folgende Stellungnahme abgab.

Vor dem Hintergrund, dass wissenschaftliche Literatur, ob zur Aus- und Weiterbildung oder zu Forschungszwecken genutzt, keine knappe Ressource sein darf, sondern im Gegenteil allgemein sichtbar, rezipierbar und damit unmittelbar verfügbar sein muss, und dass das world wide web ursprünglich unmittelbar für die horizontale und barrierefreie wissenschaftliche Kommunikation entwickelt wurde (und keineswegs für unternehmerische Initiativen), müssen die Antworten des Deutschen Studentenwerkes verstanden werden.

Das Deutsche Studentenwerk (DSW) als Dachverband der 58 Studentenwerke in Deutschland kümmert sich vor allem um die sozialpolitischen Belange der Studierenden der Hochschulen und hat vor diesem Hintergrund zu ausgewählten Fragen des Deutschen Bundestages und des Bundesrates Stellung genommen, soweit dies die Interessen der Studierenden der Hochschulen betrifft.

Das Gesetzgebungsverfahren zum Zweiten Korb genügt aus Sicht des DSW den Interessen von Bildung und Wissenschaft nicht, zumal die Regelungen des deutschen Urheberrechts an vielen Stellen viel zu unklar formuliert sind und zu wenig den praktischen Bedürfnissen einer modernen Informations- und Wissensgesellschaft entsprechen. Gerade aus Sicht der Studierenden ist es nötig, dass Pubilikationen bzw. Kopien möglichst easy, schnell, in passender Form und kostengünstig verfügbar machen. Momentan sind besonders Studierende mit Kind oder Behinderung/chronischer Krankheit benachteiligt, deren Mobiliät und Zeitumfang, aber auch finanzielle Möglichkeiten überproportional eingeschränkt sind und daher auf kostenfrei/-günstige Online-Angebote angewiesen sind, um auf die notwendige wissenschaftliche Literatur zugreifen zu können. Es geht beim Dritten Korb auch um die Schaffung der notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen zur Sicherung der gleichberechtigten Teilhabechancen aller Studierenden.

Die derzeitige Rechtslage ist dem nicht angemessen und muss daher verbessert werden, denn nicht immer kann ein Hochschuldozent erst den Justitiar der Hochschule befragen, ob er in der derzeitigen Rechtslage berechtigt ist, Kopien anzufertigen. Auch für Bibliotheken ist die Situation verwirrend. So traut sich kaum noch eine Bibliothek – entgegen der früheren Praxis – digitale Aufsatzkopien an den Nutzer zu versenden, selbst wenn dies vielleicht durch eine Lizenz seitens des Verlages gedeckt sein könnte. Wie soll an dieser Stelle ein nutzbares E-Learning-Angebot aufgebaut werden, die Lehre durch Blended Learning unterstützt werden, wenn ständig eine große Rechtsunsicherheit das Handeln aller Beteiligten begleitet?

Die in der Stellungnahme vom DSW beinhalteten Argumente und Forderungen sind nicht neu, jedoch wäre es gut, wenn sie endlich Gehör finden würden und eine Abwägung der einzelnen Interessen nicht auf kurzfristigen Profit hinausliefe, sondern die Langfristigkeit dieser Entscheidung mit bedenken würden. Nähmen wir jetzt unserer/unseren (nächsten) Studiengeneration(en) die Möglichkeit, Zugang zu Texten und Informationen auf unkomplizierte Art und Weise zu erhalten, verkaufen wir eine wichtige Ressource. Denken wir marktwirtschaftlich, so ermöglichen wir mit einer guten Ausbildung und einer einfachen Nutzung von Informationen die Bildung eines bestens ausgebildeten Humankapitals, welches in einer wissensorientierten Industriegesellschaft unbezahlbar sein wird.

Quellen:
Losehand, Joachim: Die Forderungen zum 3. Korb des UrhG (3), Deutsches Studentenwerk, gulli.com

Deutsches Studentenwerk: Stellungnahme des Deutschen Studentenwerks (DSW) zu den vom Bundesministerium der Justiz mit Datum vom 19. Februar 2009 versandten Prüfbitten zur Prüfung weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarfs im Bereich des Urheberrechts, 10.07.2009

Mehr Informationen:

gulli stellt wöchentlich die Stellungnahmen und Forderungen von Verbänden und Institutionen zur 3. Novelle des Urheberrechts vor

Losehand, Joachim: Große Erwartungen – Auftakt zum 3. Korb des UrhG, gulli.com, 29.05.2010
Losehand, Joachim: Die Forderungen zum 3. Korb des UrhG (1); Drehbuchautoren, gulli.com, 29.05.2010
Losehand, Joachim: Die Forderungen zum 3. Korb des UrhG (2); Deutsche Kulturrat e. V., gulli.com, 06.06.2010

Musterprozess wird zum Grundsatzstreit um elektronische Leseplätze

Dass der Börsenverein des Deutschen Buchhandels eine Musterklage gegen die Universitätsbibliothek Würzburg einreichen möchte, wurde hier ja schon berichtet. Ziel der Klage des Börsenvereins ist eine Überprüfung der Tatsache, ob gesetzlich begünstigte öffentliche Einrichtungen Werke aus ihrem Bestand erst nach Lizenzverhandlungen mit Verlagen digital zugänglich machen dürfen. Man will hierbei die Interessen im Auftrag besonders betroffener Verlage wie dem C.H. Beck vertreten, der ja ein teures, aber bekanntes elektronisches Angebot hat und darin auch einen Zugriff auf den Palandt anbietet.

Die Frage hinter dem Prozess lautet: Müssen Bibliotheken vor der Bereitstellung von Büchern über elektronische Leseplätze die Angebote von Verlagen überprüfen, ob der Verlag selbst eine digitale Version eines gewünschten Titels anbietet?

In einer Stellungnahme vom 04.03.2009 äußerte sich der Deutsche Bibliotheksverband erstmals zu der Ankündigung des Börsenvereins. Ein wichtiger Punkt, der angesprochen wird, ist u.a. der im Buchreport erhobene Vorwurf, dass die Bücher ungeschützt angeboten worden wären.

Richtig ist […], dass die Nutzer an wenigen Tagen eingestellte Werke von den Leseplätzen herunterladen konnten. Allerdings war dies von der UB Würzburg nicht beabsichtigt, sondern nur kurzzeitig, aufgrund eines unvorhersehbaren technischen Fehlers möglich. Dieser Mangel wurde, unmittelbar nachdem er entdeckt worden war, abgestellt und zwar noch vor der Abmahnung durch den Verlag C. H. Beck.

Ansonsten trägt trägt der DBV die Würzburger Auffassung mit, die auf Grundlage des § 52b UrhG davon ausgehen,dass eine Digitalisierung und Bereitstellung eigener Bestände auf bibliotheksinternen Leseplätzen für registrierte Nutzer und einem entsprechenden Kopierschutze auch ohne eine vorherige Genehmigung durch einen Verlag möglich sein müsse. Frau Gabriele Beger, Vorsitzende des Bibliotheksverbandes betont in der Presseerklärung des DBV, dass eine etwaige Genehmigungspflicht oder Pflicht zur Überprüfung die urheberrechtliche Schranke und das damit verbundene Nutzungsprivileg dieses Paragrafen entwerten würde.

Zum besseren Verständnis des § 52b UrhG hier nochmal eine kurze Erklärung aus der Stellungnahme des DBV:

Der neue § 52b hat gemäß der Begründung den Sinn, den Bibliotheken zu ermöglichen, Werke aus ihrem eigenen Bestand an elektronischen Leseplätzen in gleicher Weise zur Nutzung zu bringen wie in analoger Form. Bibliotheken sollen also ihren Bestand an solchen Leseplätzen noch einmal digital abbilden und – in sehr engen Grenzen – zur Nutzung bereitstellen dürfen. Unter anderem soll eine zusätzliche Nutzung von stark nachgefragten Titeln (v.a. wissenschaftliche Standardwerken) bei Belastungsspitzen – etwa in Prüfungsphasen – sogar über die vorhandenen analogen Werkexemplare hinaus – gestattet sein.

Quellen:
Krempl, Stefan: Grundsatzstreit um elektronische Leseplätze in Bibliotheken via heise online
Börsenverein plant Musterprozess: dbv unterstützt Position der UB Würzburg, Presseerklärung des DBV
Börsenverein plant Musterprozess gegen UB Würzburg, Stellungnahme des DBV

[Kurz] VG Wort zum Google-Vergleich

Matthias Spielkamp weist in seinem Blog auf den Newsletter der VG Wort hin.

In ihrem aktuellen Newsletter (PDF, 532 kb) analysiert die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) die Einigung, die Google mit US-Verbänden der Verleger und Autoren getroffen hat. Das ist gut, denn auch wenn die VG Wort natürlich ein Interessenverband ist, gibt es bisher kaum Einschätzungen in deutscher Sprache und aus deutscher Perspektive.

Die VG Wort schreibt:

Zum besseren Verständnis werden die Eckpunkte des Vergleichs hier nochmals zusammengefasst; die Erläuterungen orientieren sich dabei an der – teilweise schwer verständlichen – Terminologie der Gerichtsinformation.

Mehr dazu:
Spielkamp, Matthias: VG Wort anlaysiert Google-Einigung via immateriblog.de
Google-Vergleich: Arbeitsgruppe prüft Änderung des Wahrnehmungsvertrags in VG Wort aktuell, Februar 2009, S. 1-3

Bundesrat: Skepsis gegenüber Open Access

Die Fachgremien des Bundesrates können durch die Mitteilung der EU-Kommission über wissenschaftliche Informationen im Digitalzeitalter nicht zufriedengestellt werden. Sie bleiben zwei bei der Forderung nach einem möglichst freien, sofortigen und offenen Zugang zu Informationen, die der Zielsetzung der EU entsprechen, die europäische Wirtschaft wettbewerbsfähiger zu machen.

Gemeinsam mit dem Rechtsauschuss betonen sie aber in den Empfehlungen für eine Stellungnahme im Plenum des Bundesrates zugleich, dass dieser Ansatz “in einem Spannungsfeld mit dem Schutz des geistigen Eigentums” stehe und die Verwertungsrechte der Verlage gefährden könne.

Bei den Verwertungsrechten der Verlage handlt es sich auch um ein anderes Kriterium für den Erfolg des Binnenmarkts und die Förderung von Innovation und kreativem Schaffen.

Was wissenschaftliche Artikel anbelangt, so “beobachtet die Kommission Experimente mit Open-Access-Veröffentlichungen und zieht solche in Betracht.” Beim “Open Access”-Modell geht es um die zeitnahe Publikation von Forschungsergebnissen in speziellen Online-Archiven ohne Kosten für die Nutzung durch die Allgemeinheit.

Ein großer Kritikpunkt an Open Access ist auf Seiten des Gremiums die Tatsache, dass die
Verlage und speziell die von ihnen herausgegebenen wissenschaftlichen Zeitschriften eine zentrale Rolle im wissenschaftlichen Informationssystem einnehmen und die Verlagswirtschaft gerade in den letzten Jahren erhebliche Investitionen im Bereich Online-Publishing getätigt habe. Sie würden damit bereits zu einer effizienteren Informationsverbreitung beigetragen.

Die Verlage stünden dabei in ständigem Wettbewerb um Autoren und Leser, was letztlich die hohe Qualität der wissenschaftlichen Veröffentlichungen sicherstelle. Einig sind sich die Fachgremien, dass Open-Access-Veröffentlichungen allein einen “ergänzenden Weg der Wissensvermittlung” bei Forschungsergebnissen darstellen könnten.

Quelle:
Krempl, Stefan: Skepsis im Bundesrat gegenüber Open-Access-Publikationen via heise online