[Kurz] Internetrecht – das neue Skript April 2014 ist da

Dieses Mal wurde das Skript zum “Internetrecht” von Prof. Dr. Thomas Hoeren wesentlich früher als im letzten Jahr veröffentlicht und der Umfang des Skriptes ist von 558 Seiten auf 579 Seiten angewachsen. Dieses Skript, dass man wohl inzwischen ungestraft als Standardwerk zu diesem Thema bezeichnen darf, ist eine wichtige Informationsquelle für alle, die sich möglichst rechtssicher im Netz bewegen möchten, aber:

Die Verbreitung über das Internet ist natürlich kein Garant dafür, dass alle Informationen wirklich stimmig sind. Die Fülle des Rechtsgebiets „Internetrecht“ drohen auch den Verfasser dieses digitalen Buchs zu überfordern. (S. 2)

Ältere Versionen und weitere Skripte finden Sie hier:
http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/lehre/materialien

Hörenswert ist auch der Podcast zur Rethorik mit Grundregeln der Rhetorik – für Examensvorträge oder Seminarvorträge, der auf der Seite von Prof. Hoeren zu finden ist. Der Professor wendet sich zwar an die Studierenden der Juristerei, die kurz vor einer Prüfung stehen, aber viele Tipps können auch andere Prüflinge für sich übernehmen.

Weitere interessante Ergänzungen des Skripts sind auch diese Podcasts:

 

Urheberrecht im Internet

Bernd, der Durchschnittsverbraucher, und nicht Bernd mein Onkel, erklärt, wie man sich in den Social-Media-Netzwerken bewegen sollte, um nicht Opfer der massenhaft durch Anwaltskanzeleien verschickten Abmahnschreiben wegen Urheberrechtsverletzungen zu werden. Die Forderungen der Rechtsanwaltskosten und von Schadensersatz ist oft maßlos übertrieben und kann mehr als 1000,00 Euro betragen. Grund ist oft, dass das Urheberrecht nicht ganz so einfach zu verstehen ist und sich der Durchschnittsverbraucher nicht immer klar ist, dass das, was er da gerade macht, schon eine Urheberrechtsverletzung ist.

Sprecher ist Stefan Kaminski. Das Video wurde im Rahmen der Videoserie „Verbraucherschutz in 100 Sekunden” 2012 in Zusammenarbeit mit der Verbraucherzentrale Bremen produziert.

Musterverfahren zum § 52a geht weiter

Über zweieinhalb Jahre ist es her, dass ich hier im Blog zu diesem Fall geschrieben haben. “Wiedermal Krach ums Urheberrecht – Alfred Kröner Verlag vs. Fernuniversität Hagen“. Heute endlich verhandelt der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in einem Musterverfahren die Problematik des Paragrafen 52a UrhG öffentliche Zugänglichmachung von Inhalten zu Bildungszwecken) (BGH I ZR 76/12 [Werkteilnutzung durch Fernuniversität])

Der Kröner-Verlag hat die Fernuniversität Hagen verklagt, das Lehrbuch “Meilensteine der Psychologie” unzulässig vervielfältigt und über ihre Lernplattform verbreitet zu haben. Die Fernuni hatte auf eine Abmahnung des Verlages reagiert und von den zunächst 91 Seiten des 533 Seiten starken Buches das PDF auf 70 Seiten verringert und zusätzlich verhindert, dass das eingescannte PDF abgespeichert und weiterverarbeitet werden konnte. Allerdings wollte man die Ausdruckmöglichkeit beibehalten. Daraufhin kamm es zur Klage des Verlages, dem das Landgericht Stuttgart teilweise stattgegebenen hatte. Bei der Berufung sah das OLG Stuttgart das Angebot in dieser Form durch den “Intranet”-Paragrafen 52a UrhG nicht als gedeckt an. Es bestimmt, dass diese Schranke nur gelte, wenn der Umfang nicht mehr als drei Seiten des jeweiligen Werks umfasse. Außerdem bemängelt der Kröner-Verlag in seiner Klage:

Die Zugänglichmachung diene auch nicht zur Veranschaulichung im Unterricht, wenn die Wiedergabe des Werkteils eine Ergänzung und Vertiefung des Unterrichtsthemas darstellt. Jedenfalls sei sie in ihrem Umfang auch nicht geboten. Da sich der Prüfungsstoff auf die auf der Lernplattform eingestellten Kapitel beschränke, sei ein Erwerb des streitgegenständlichen Buches nicht mehr erforderlich, was die Klägerin in der normalen Verwertung beeinträchtige.

Bei der heutigen mündlichen Verhandlung geht es um die Frage, wann eingescannte Materialien der “Veranschaulichung des Unterrichts” dient und was mit dem so angebotenen Material gemacht werden darf (nur Anzeige oder auch Download und Ausdruck).

Interessant in diesem RAhmen ist auch der Rechtsstreit zwischen der VG Wort und der Kultusministerkonferenz, bei dem es um die Festsetzung des Tarifs für Intranetnutzungen von urheberrechtsgeschützten Materialien im Rahmen des § 52a UrhG geht. Im März hatte der BGH hier einige unklare Bestimmungen präzisiert.

In einem anderen Verfahren – dem Rechtsstreit zwischen der VG Wort und der Kultusministerkonferenz um den Tarif für Intranetnutzungen durch Hochschulen unter Paragraf 52a Urheberrechtsgesetz – hatte der Bundesgerichtshof bereits im März einige unklare Bestimmungen der Vorschrift definiert. In der Pressemitteilung des BGH vom März ist dazu zu lesen:

danach sind unter “kleine Teile eines Werkes” maximal 12% eines Werkes, “Teile eines Werkes” maximal 25% eines Werkes (jedoch nicht mehr als 100 Seiten) und “Werke geringen Umfangs” Druckwerke mit maximal 25 Seiten zu verstehen.

Bereits Ende Oktober entschied der BGH seine Begründung des am 20. März 2013 verkündeten Urteils vogelegt, wor in es heißt, dass Hochschulen nur dann ein Intranetangebot machen dürfen, sofern ein Verlag den betreffenden Inhalt nicht zu angemessenen Lizenzbedingungen anbietet. Im Gegenzug müssen die Hochschulen werkbezogen ihre Intranetangebote erfassen und den Verlagen melden. Dafür ist eine Vergütung in Anlehnung an die Kopiervergütung in Höhe von 0,8 Cent pro Seite und Teilnehmer zu entrichten. Allerdings wird auf den endgültigen Gesamtvertrag noch gewartet, der durch das OLG München ausgearbeitet werden soll.

Quellen:
Bundesgerichtshof verhandelt Musterverfahren zu Paragraf 52a Urheberrechtsgesetz, Börsenblatt.net
Verlagsangebot hat Vorrang, Börsenblatt.net
Kalendarische Terminvorschau des BGH, 28.11.2013, Der Bundesgerichtshof

Weitere Informationen:
LG Stuttgart – Urteil vom 27. September 2011 – 17 O 671/10, GRUR-RR 2011, 419 = ZUM 2011, 946
OLG Stuttgart – Urteil vom 4. April 2012 – 4 U 171/11, GRUR 2012, 718 = ZUM 2012, 495

[Infografik ]Unterschied zwischen Urheberrecht und Copyright

Es ist immer mit einem Schmunzeln verbunden, wenn ich in einem deutschsprachigen Buch von einer deutschen Autorin oder eines deutschen Autors, welches in einem deutschen Verlag erschienen ist, das Copyright-Zeichen © sehe oder im Disclaimer einer deutschsprachigen Website von Copyright gesprochen wird, obwohl eindeutig das Urheberrecht gemeint ist. Es gibt Unterschiede zwischen dem Urheberrecht und dem Copyright, wie die schon etwas ältere Infografik der Bundeszentrale für Politische Bildung zeigt.

bpb, Bild: dieSachbearbeiter.de, cc by-nc-nd/2.0/de

bpb, Bild: dieSachbearbeiter.de, CC BY-NC_ND 2.0/de

Der dazugehörige Text von Sebastian Deterding und Philipp Otto macht leicht verständlich deutlich, dass dies auf einer unterschiedlichen historischen Enstehungsidee beruht.

Rechtliche Aspekte des Open Access – Zweitveröffentlichungsrecht

Thomas Hartman sprach auf den Open Access Tagen in Hamburg über das aktuelle Zweitveröffentlichungsrecht, welches in letzter Minute in dieser Legislaturperiode abgesegnet wurde, soll am 01.01.2014 in Kraft treten. Das in dieser Form verabschiedete Gesetz, ist nicht ganz widerspruchslos durch die Wissenschaftsgemeinschaft akzeptiert worden und bedarf einer Nachbesserung.

Das gesamte Video enthält folgende Vorträge der 6. Session – Rechtliche Aspekte des Open Access, moderiert von Heinz Pampel (zusammengefasst im Etherpad):

  1. C3S: Cultural Commons Collecting Society — auch ein Modell für den Textbereich? – Michael Weller (Europäische EDV-Akademie des Rechts, Merzig/Saar) – Von der Minute 5.50 bis zur 26.55 Minuten
  2. Neues gesetzliches Zweitveröffentlichungsrecht — Update zu den Anforderungen an Bibliotheken und Wissenschaftseinrichtungen – Thomas Hartmann (Max Planck Digital Library, München) – Von der Minute 26.56 bis zur 58.08 Minute
  3. Rechteklärung für OA-Zweitveröffentlichungen — das Serviceangebot der SLUB Dresden – Elena Di Rosa (Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek, Dresden) – Von der Minute 58.09 bis 1.26.57 Stunde
  4. DINI-Zertifikat 2013 — Neuerungen im Abschnitt Rechtliche Aspekte – Michaela Voigt (Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek, Dresden) – Von 1.26.57 Stunde bis 1.53 Stunde

Im Video erwähnte Thomas ein Handout, welches helfen soll, grundlegende Punkte zu bedenken.

LIBREAS Ausgabe #23 erschienen

Forschungsdaten sind das täglich Brot der Wissenschaft. Bisher werden sie jedoch in Bibliotheken oft nicht verfügbar gemacht, da Strukturen fehl(t)en, Bibliotheken in der Verfügbarmachung keine Aufgabe sahen oder man davon ausging, dass WissenschaftlerInnen diese Daten nur ungern zur Verfügung stellen und daher ihren Verbleib selbst managen. Derzeit ist jedoch Bewegung in die Aufgabe des Forschungsdatenmanagements gekommen. Wie heiß das Thema ist, hat wohl die MacherInnen hinter LIBREAS selbst ein wenig überrascht. Daher gibt es dieses Mal eine sehr umfangreiche neue Ausgabe der Zeitschrift noch dazu in einem neuen, aufgefrischten Layout.

Schwerpunkt: Daten. Metadaten. Noch mehr Daten. Forschungsdatenmanagement

  • Jakob Voß Was sind eigentlich Daten?

    Abstract: Daten und ihre Nutzung als Linked Data, Big Data, Forschungsdaten, etc. erfahren aktuell verstärkte Aufmerksamkeit. Bei genauerer Betrachtung lässt sich dieses Interesse bis zu den Anfängen der Computernutzung zurückverfolgen, jedoch ohne dass ein eigenständiges, theoretisches Konzept von ‘Daten’ erkennbar wäre. Der folgende Beitrag gibt eine kurze Einführung in verschiedene Datenbegriffe aus philosophischer Sicht und verbindet diese mit dem Konzept des Dokuments in der Bibliotheks- und Informationswissenschaft.

  • Christiane Laura Martin Wissenschaftliche Bibliotheken als Akteure im Forschungsdatenmanagement

    Abstract: Vor dem Hintergrund der fortschreitenden Digitalisierung der Wissenschaft steigt das Aufkommen an Daten, die in wissenschaftlichen Forschungsprozessen entstanden sind bzw. permanent entstehen, rasant an. Wissenschaftspolitische Akteure erwarten zunehmend einen organisierten Umgang mit Forschungsdaten. Mit dem Management von Forschungsdaten sind allerdings vielfältige und disziplinspezifische Herausforderungen verbunden, die es zu bewältigen gilt. Digitale Forschungsdaten als spezifisches Potential nutzbar und nachnutzbar zu machen, eröffnet wissenschaftlichen Bibliotheken neue Gestaltungsräume und modifizierte Aufgabenfelder. Verschiedene spezifische Potentiale und Kompetenzen lassen sie als prädestiniert erscheinen, sich als funktionaler Partner der Wissenschaft im Forschungsdatenmanagement zu positionieren.

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Kampf ums Copyright

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Google selbst scheint zunehmend von der Such- zur Löschmaschine zu werden, denn Rechteinhaber haben die Möglichkeit, das Entfernen von copyright- und urheberrechtsverletzenden Seiten zu beantragen. Sie haben davon ausführlich Gebrauch gemacht. Google legt Anfragen und Löschungen im Tranzparenzbericht offen.

Wir legen offen, wie viele Ersuchen von Urheberrechtsinhabern oder staatlichen Stellen bei uns eingehen, in denen wir aufgefordert werden, bestimmte Informationen aus unseren Diensten zu löschen. Wir hoffen, dass diese Schritte in Richtung höherer Transparenz dazu beitragen, dass bei Diskussionen über den angemessenen Umfang und die angemessene Handhabung der Regulierung von Online-Inhalten die entsprechenden Informationen verfügbar sind.

Statista.de hat die Zahlen dazu grafisch aufbereitet:

Rechteinhaber scheinen den Kampf gegen Internet-Piraterie zu verschärfen. So wurde bei Google bis Ende die Löschung von 110,2 Millionen URLs aus den Trefferlisten der Suchmaschine beantragt. Damit ist die Zahl der auf Grund von Urheberrechtsverletzungen beanstandeten URLs schon jetzt doppelt so hoch wie im ganzen vergangenen Jahr. Mittlerweile beziehen sich die Lösch-Anträge auf bis zu 4,5 Millionen URLs pro Woche.

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Mehr Statistiken finden Sie bei Statista
Quelle: Statista

Die Frage bleibt, ob wirklich alles Copyright- und Urheberrechtsverletzungen sind, oder ob der ein oder andere Löschantrag der Versuch einer verdeckten Zensur bzw. reines Konkurrenzdenken ist.

[Infografik] Creative Commons Lizenzen für Bilder im Blog

Ein beliebtes Thema bei Blogs: Was darf ich eigentlich mit Bildern tun, die unter einer Creative Commons Lizenz stehen? Welche Lizenzdinge muss ich beachten? Sind Bilder mit jeder CC-Lizenz für mein Blog nutzbar? Und wie funktionieren die Lizenzen überhaupt. Infografik zu Creative Commons und Photos

Die folgende Grafik von Foter zeigt, wie modular die Lizenzen aufgebaut sind und was man mit welcher Lizenz tun darf. Sie selbst steht unter einer “CC BY-SA“-Lizenz, d.h. ich darf sie nutzen, wenn ich sie mit gleichem Recht verwende. Mein Text hingegen kann ich auch unter eine einfache “CC BY”-Lizenz stellen. Das macht es dann doch manchmal recht kompliziert. Und ganz nett bei der Namensnennung oder Bildnutzung ist es, wenn man auch immer einen Link auf die Quelle setzt.

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