Aus aktuellem Anlass: Zum heutigen Public Domain Tag 2012

Jedes Jahr laufen Urheberrechte aus und die Werke werden dann gemeinfrei. Weltweit gilt, dass der Urheberrechtsschutz 70 Jahre nach dem Tod des Autors endet.Statt den Todestag der AutorInnen hierfür heranzuziehen, gilt jedes Jahr der 1. Januar als der internationale Public Domain Tag. Mehr Informationen gibt es auf der folgenden Seite: www.publicdomainday.org/2012

Heute wurden die Werke dieser SchriftstellerInnen und AutorInn gemeinfrei:

(1) Sherwood Anderson (American novelist and short story writer)

(2) Gabriel Alomar i Villalonga (Spanish poet, essayist and educator)

(3) Elizabeth von Arnim (Australian-born British novelist)

(4) Robert Baden-Powell (Founder of the Scout Movement)

(5)  Frederick Banting (Canadian medical scientist, one of the main discoverers of insulin)

(6)  Henri Bergson (French philosopher)

(7) Raffaello Bertieri (Italian publisher, graphic and type designer)

(8)  Gutzon de la Mothe Borglum (American artist and sculptor)

(9) Louis Brandeis (Associate Justice on the Supreme Court of the United States)

(10) Frank Bridge (English composer and violist)

(11) August Cesarec (Croatian writer and left-wing politician)

(12) Louis-Joseph Chevrolet (Swiss-born American race car driver and co-founder of the Chevrolet Motor Car Company)

(13) Robert Delaunay (French artist)

(14) Simon Dubnow (Jewish historian, writer and activist)

(15) James Frazer (Scottish social anthropologist)

(16) Arkady Gaidar (Soviet writer)

(17) James Joyce (Irish novelist and poet)

(18) Alter Kacyzne (Jewish (Yiddish) writer, poet, and photographer)

(19) Gustav Gerson Kahn (German musician, songwriter and lyricist)

(20) Tullio Levi-Civita (Italian mathematician)

(21) Lazar Markovich Lissitzky (Russian artist)

(22) George Minne (Belgian artist and sculptor)

(23) Gaetano Mosca (Italian political scientist)

(24) Jelly Roll Morton (American ragtime and early jazz pianist, bandleader and composer)

(25) Kole Nedelkovski (Macedonian revolutionary and poet)

(26) Ignacy Jan Paderewski (Polish pianist and second Prime Minister of Poland)

(27) Petar Poparsov (Macedonian Revolutionary)

(28) Rabindranath Tagore (Bengali polymath)

(29) Santiago Rusiñol (Catalan post-impressionist/Symbolist painter,)

(30) Marina Ivanovna Tsvetaeva (Russian and Soviet poet)

(31) Hugh Walpole (English novelist)

(32) Wilhelm II (The last German Emperor)

(33) Virginia Woolf (English author, essayist, and publisher)

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E-Books in Würzburg führen zum Streit

Im Dezember kündigte die Universitätsbibliothek Würzburg an, die beliebtesten Bücher einzuscannen und als E-Book über entsprechende Terminal im Rahmen von § 52b UrhG zugänglich zu machen.

Jetzt reagiert auch der Börsenverein in einer sehr kurzen Mitteilung.

Muss eine Bibliothek, die Bücher für Leseterminals digitalisieren will, zunächst prüfen, ob der Verlag eine elektronische Lizenz zu angemessenen Bedingungen anbietet?

Um diese Urheberrechtsschranke des § 52 UrhG zu prüfen bereitet der Börsenverein jetzt einen Musterprozess gegen die Universitätsbibliothek Würzburg vor.

Aufmerksam geworden über
Ullmann, Nadine: Börsenverein geht gegen elektronische Lehrbuchsammlung vor via infobib.de

[Update]
Robert A. Gehring fängt seinen Artikel in golem.de mit dem steinigen Weg in die Informationsgesellschaft an. Leidtragend sind natürlich immer die Mutigen, in diesem Fall die Universität Würzburg.
Buchreport berichtet:

Die großzügige Gabe rief die Rechtsabteilung des Börsenvereins auf den Plan. Grund: Bibliothekbesucher konnten die Bücher komplett herunterladen, ausdrucken und mitnehmen. Trotz teilweisen Einlenkens der Uni bereitet der Verband eine Musterklage vor, u.a. für den stark betroffenen Verlag C.H. Beck.

Aufgrund dessen ließ der Börsenverein der Bibliothek prompt eine Abmahnung zukommen, die von der Universität auch unterschrieben wurde. Seitdem können die Bücher nicht mehr ausgedruckt oder kopiert werden. Für die Studenten heißt das, sie müssen wie aus Printbüchern die Textpassagen vom Bildschirm abschreiben oder abtippen.

Doch einmal wachgerüttelt, reicht diese Einschränkungen dem Börsenverein nicht. Nach dessen Auffassung reicht § 52b nicht aus, um die Werke überhaupt einzuscannen, auch wenn sie von den Rechteinhabern nicht selbst in elektronischer Form angeboten werden.

Auch die Intranetregelung des Paragrafen 52a des Urheberrechtsgesetzes möchte Börsenvereinsjustiziar Christian Sprang gerichtlich prüfen lassen, da seiner Meinung nach manche Hochschulen zu wenig Lehrbücher empfehlen. Stattdessen würden sie lieber Lehrbuchteile im Intranet anbieten.

Das bedeutet, dass der Börsenverein auch hier einen weiteren Musterprozess anstrengen wird. Dass das Verhalten an der Wirklichkeit und den Bedürfnissen ihrer Leser vorbei geht, wird nicht bedacht. Statt mit Rechtskonsequenzen zu drohen, sollten doch die Bemühungen, eine konstruktive Lösung zu finden, verstärkt werden.

Chinas Kampf gegen Raubkopien

Die WTO:engl: hat ihren Schiedsspruch:engl: zu einer Beschwerde der USA aufgrund mangelndem Vorgehens Chinas gegen Urheberrechtsverletzungen und Produktpiraterie veröffentlicht.
Im Ergebnis rügte die WTO Pekings Praxis, “anstößigen” und “unmoralischen” Werken das Copyright vorzuenthalten und somit nicht den Verpflichtungen der TRIPS-Vereinbarung nachzukommen. Zensurmaßnahmen gegenüber diesen Veröffentlichungen sind okay, aber generell dürfe die chinesische Regierung ihnen den Urheberrechtsschutz nicht vorenthalten.

Die Strafvorschriften für Urheberrechtsverletzungen müssen nicht verschärft werden. Durch die USA wurden v.a. die hohen Grenzwerte des chinesischen Strafrechts für die Verfolgung von Urheberrechtsvergehen bemängelt.

Die Limits liegen bei 500 Raubkopien oder gefälschten Waren im Wert von über 7000 US-Dollar. Selbst Großhändler könnten so mit Fälschungen handeln und sich vor Strafverfolgung sicher wähnen, beklagte Washington. Den WTO-Schiedsrichtern reichte die Grenze aber aus.

Die Möglichkeiten zur Durschsetzung von Urheberrechten in China und der Umgang mit beschlagnahmter Ware ist im ganzen ist laut WTO relativ gut vereinbar mit internationalen Verträgen. Erlaubt bleibt weiterhin die Weitergabe von Fälschungen nach Entfernung vermeintlicher Markenzeichen ans Rote Kreuz oder das Angebot dieser Ware an Rechteinhaber und auch eine Versteigerung. Eine Zerstörung, wie das von den USA gefordert wurde, muss nicht die alleinige Vorschrift sein.

Trotz dieses gemischten Ergebnisses spricht der amtierende Handelsbeauftragte der US-Regierung, Peter Allgeier, von einem positiven Ergebnis.

Washington werde sich nun mit Nachdruck dafür einsetzen, dass China bald Korrekturmaßnahmen im Interesse der US-Rechteinhaber durchführe. Zugleich kritisierte Allgeier, dass gefälschte Waren ohne Label wieder dem Markt zugeführt werden dürften. Dies könne Verbraucher “verwirren” und dem Image der Markenhersteller schaden.

Weniger positiv sieht das der kanadische Rechtsprofessor Michael Geist. Er interpretiert den Schiedspruch der WTO größtenteils als “schwere Schlappe” für die USA und die unterstützenden Länder wie Kanada.

Dies könnte sich auch auf die geheimen Verhandlungen um das umstrittene Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) auswirken. Das geplante Anti-Piraterie-Abkommen beruhe schließlich auf der Annahme führender Industriestaaten, dass die rechtlichen Regelungen zur Durchsetzung der Rechte an immateriellen Gütern und zur Grenzbeschlagnahme gefälschter Waren in vielen Ländern zu lasch seien und diese daher über internationale Zusatzvereinbarungen verschärft werden müssten.

Quelle:
Krempl, Stefan: WTO erteilt Chinas Kampf gegen Raubkopien größtenteils den Segen via heise online

Neuregelung für Fotokopien in Schulen

Schulbuchverlage, die Länder und mehrere Verwertungsgesellschaften haben sich geeinigt und das Fotokopieren an Schulen ist auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt.

Demnach legt ein neuer Vertrag zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland und den Verwertungsgesellschaften VG Wort, VG Bild-Kunst, VG Musikedition sowie den Schulbuchverlagen, vertreten durch die Vereinigung der Schulbuch- und Bildungsmedienverlage (VdS Bildungsmedien), fest, in welchem Rahmen Kopien für Unterrichtszwecke konkret hergestellt werden dürfen. Damit wird den Schulen mehr Rechtssicherheit gegeben.

Damit ist es den Lehrern bundesweit wieder erlaubt auch aus Schulbüchern Kopien in Klassenstärke anzufertigen. Allerdings dürfen dadurch Bücher nicht vollständig ersetzt werden.

Kopiert werden dürfen an Schulen

  1. bis zu 12 % eines jeden urheberrechtlich geschützten Werkes, jedoch höchstens 20 Seiten. Dies gilt insbesondere auch für Schulbücher, Arbeitshefte, Sach- und Musikbücher.
  2. soweit es sich nicht um Schulbücher oder sonstige Unterrichtsmaterialien handelt, ausnahmsweise sogar ganze Werke, wenn diese nur von geringem Umfang sind, und zwar
    • Musikeditionen mit maximal 6 Seiten
    • sonstige Druckwerke (außer Schulbüchern oder Unterrichtsmaterialien) mit maximal 25 Seiten sowie
    • Bilder, Fotos und sonstige Abbildungen.

Eine weitere Einschränkung ist, dass nur einmal im Jahr aus einem solchen Werk kopiert werden darf. Außerdem bleiben digitale Kopien verboten. Einem Schüler mal kurz die Seite mit den entsprechden Übungsaufgaben zu mailen ist auch nach dieser Entscheidung nicht möglich.
Besteht ein Kopierbedarf darüber hinaus, müssen sich die Schulen direkt mit den Verlagen einigen.

Die Schulbuchverlage und Bildungsmedienhersteller bieten unterschiedliche Lizenzmodelle an – auch was das Digitalisieren und Abspeichern der Werke angeht. Die Lizenzgebühren sind in diesen Fällen direkt von den Schulen bzw. den Schulträgern zu entrichten.

Diese Lösung wird gefeiert als

eine praktikable, unaufwändige und bedürfnisorientierte Kopierpraxis, die für den Unterrichtsalltag tauglich ist. Gleichzeitig werden die Rechte der Autoren und Verlage besser als in der Vergangenheit geschützt.

Diese Lösung bietet Lehrern auf jeden Fall Rechtssicherheit und stärkt das Bewusstsein für den urheberrechtlichen Schutz der Materialien. Wie zukunftsweisend diese Lösung ist, muss sich allerdings beweisen. Die Stärkung des Urheberrechtsbewußtseins kann in Rahmen dieser Regelung sicherlich gestärkt werden. Problematisch ist jedoch die Stärkung der Medienkompetenz. Digitale urheberrechtlich geschützte Materialien müssen ebenfalls eine Rolle in den Schulen finden. Wie sollen Schüler ein Bewußtsein für Urheberrecht digitaler Medien entwickeln, wenn sie schon allein durch die möglichen Angebote der Schulen keinen Kontakt dazu erhalten?

Quelle:
Neue Regeln für Fotokopien an Schulen via Börsenblatt.net
Urheberrecht: Neue Regeln für Fotokopien an Schulen via Nachrichten für öffentliche Bibliotheken in NRW

Verbraucherleitfaden: Schutz vor Produkt- und Markenpiraterie

Was kann alles mit gefälschten Produkten passieren? Welche Gefahren entstehen für Verbraucher? Und warum findet sich das in diesem Block?

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und das Institut ASER e.V. an der Bergischen Universität Wuppertal haben einen Verbraucherleitfaden zum Schutz vor Produkt- und Markenpiraterie herausgegeben, der einerseits vor den Gefahren warnt, andererseits aber auch dem Verbraucher Verhaltensregeln mitgibt, die er ohne große Probleme umsetzen kann, wenn er auf Produkt- und Markenpiraterie aufmerksam geworden ist. Einfach gestaltet, gut verständlich und klar gegliedert kann er helfen, wirksam über die Problematik aufzuklären.

Hinter dem Verbrechen der Produktpiraterie versteckt sich der Kampf ums “intellectual property”, das geistige Eigentum. Die Fälle der Produkt- und Markenpiraterie dienen immer wieder als Begründung für die Verschärfung von Rechten des geistigen Eigentums. An dieser Stelle mag die Begründung berechtigt sein, aber sie darf nicht als Begründung für die Verschärfung des Urheberrechts dienen, da hier eben auch der freie Zugang zu Information geschützt werden muss. Die Monopolrechte sind in dem Sinne stark genug ausgebaut. Das Problem ist hier nicht das Recht, sondern die Schwierigkeiten bei der Verfolgung der Urheberrechtsverletzungen.

Verbraucherleitfaden Schutz vor Produkt- und Markenpiraterie
Dortmund, 2007.
ISBN: 978-3-88261-577-7, 20 Seiten, Projektnummer: F 1903

Zusammenfassung Copyright Summit – Imageprobleme beim Urheberrecht

Eines wurde bereits zu Beginn des Gipfels hervorgehoben: Auf das Urheberrecht kann aus der Sicht von Industrie und Gesellschaft nicht verzichtet werden. Daher muss der Respekt für die Urheberrechte wieder gestärkt werden.
John LoFrumento mit seiner US-Verwertungsgesellschaft ASCAP (American Society of Composers, Authors and Publishers) hat dazu unter anderem eine PR-Kampagne für Schulen in den USA entwickelt.

In dieser soll Schülern beispielsweise klar gemacht werden, dass ihre Eltern in Handschellen abgeführt werden, wenn sie illegale Downloads vornehmen. Die ASCAP hat dazu eine Comic-Reihe entwickelt. Unter dem Titel: “Pirate Comics Presents … Donny the Downloader” erlebt der Held allerlei Negatives, wenn er das Urheberrechte missachtet.

Manuel Medina Ortega (MdEP) konstatierte, dass die Leute die Musik akzeptierten, nicht aber die damit verbundenen Einschränkungen zum Urheberrechtsschutz. Er hebt hervor, dass sich der Konsument meist im Zwangskorsett der Wirtschaft befände. Auch Emma Pike, Vertreterin der British Music Rights, konstatierte ein aktuelles Imageproblem des Urheberrechts.

Grundsätzlich sei das Urheberrecht nicht per se der falsche Ansatz, vielmehr ist es eine Frage, wie mit Lizenzen umgegangen wird. Insbesondere sieht sie dabei für Web-2.0-Anwendungen wie YouTube oder MySpace eine große Herausforderung.

Ein Ansatz, um die Akzeptanz des Urheberrechtes zu stärken, sei eine stärkere Einbindung der Nutzer in die aktuelle Diskussion, die inzwischen gleichzeitig Produzenten sind.
Gerade weil die Konsumenten sehr stark abhängig sind von den Konzernen, muss auch der Verbrauchschutz eine prominente Rolle übernehmen.
Cornelia Kutterer, Vertreterin der Europäischen Verbraucher-Organisation BEUC, forderte die Vertreter der Verwertungsgesellschaften auf, die Nutzung von P2P-Tauschbörsen nicht per se zu dämonisieren und forderte eine offene Debatte. Eine Kriminalisierung ist eindeutig die falsche Antwort auf die komplexen Herausforderungen, denen sich die Akteure im Urheberrecht gegenüber sehen.

Kulturflatrate und Generallizenz könnten neue Modelle der Verwertungsgesellschaften notwendig machen.
Ben Verwaayen (British Telecom) sieht die Kulturflatrate als eine von vielen Modellen möglich. Auch die Einführung einer Generallizenz oder auch Globallizenz wird für möglich gehalten. André LeBel, Vertreter der kanadischen Verwertungsgesellschaft SOCAN (Society of Composers, Authors and Music Publishers of Canada) hob hervor, dass die Anwendung eines kollektiven Rechtesystems zur finanziellen Abgeltung der Künstler in den vergangenen 100 Jahren erfolgreich gewesen ist und setzt dabei auf eine kooperative Zusammenarbeit zwischen Musikindustrie, Verwertungsgesellschaften, Künstlern und Verbrauchern.

In diesem Zusammenhang forderte Eduardo Bautista, Vertreter der spanischen Verwertungsgesellschaft SGAE (Sociedad General de Autores y Editores), ebenfalls ein kollektives Rechtemanagement. Bei diesem sollen die Endnutzer im Vordergrund stehen. Harald Heker, Chef der deutschen GEMA, brachte es dabei wie folgt auf den Punkt: “Wir müssen einen gemeinsamen Weg des Reagierens finden, um das musikalische Repertoire der Welt verfügbar zu machen.”

Den gesamten Gipfel über wurde klar, dass Veränderungen bei den Verwertungsgesellschaften in der neuen digitalen Welt notwendig sind. Uneinig ist man jedoch bei der Frage, wie eine solche Veränderung gestaltet sein soll. Angefangen bei der freien Wahl der Verwertungsgesellschaft in der Zukunft, ohne es dabei zu einem zu starken Konkurrenzgerangel kommen zu lassen.

David Ferguson, Sprecher der ESCA (European Composer and Songwriter Alliance), verlangte nochmal ausdrücklich, dass Verwertungsgesellschaften in der Zukunft sich auf die Gründe ihrer Entstehung zurückbesinnen müssen: die Nutzung des verfügbaren Materials garantieren. Nationale Verwertungsgesellschaften sollten deswegen auch in Zukunft über das nationale Repertoire verfügen.

Quelle:
Philipp, Otto: Copyright Summit – Zukunft der Verwertungsgesellschaften via golem.de

Warnung: Gelddruckmaschine entdeckt!

Mit Urheberrecht versuchen findige und vor allem windige Rechtsanwälte über ein Urhberrechtsregister Geld zu verdienen. Hier muss vermutlich wesentlich mehr aufgeklärt werden.

Mit dem Urheberrechtsregister bieten wir Urhebern eine einfache und schnelle Möglichkeit ihre Ideen und Werke sicher zu schützen.

Publikation ist das einfachste Mittel, seine Werke und Ideen zu schützen. Jedes Werk, das einen bestimmten Schöpfungsgrad erreicht hat, ist automatisch geschützt. Dies ist einfach ein Geschäft mit der Unwissenheit. Dafür 65,45 € zu zahlen ist absolut nicht notwendig!

Ob Musiker, Schriftsteller, Fotograf, Software-Entwickler oder Architekt: jeder Urheber eines Werkes kann sein Werk bei uns registrieren lassen. Durch die Registrierung kann ein Urheber später nachweisen, wann er uns sein Werk übermittelt hat und zu welchem frühen Zeitpunkt seine Idee oder sein Werk bereits vorlag.

Bitte nur nicht ins Boxhorn jagen lassen davon. Ich kann dort Ideen und Werkttitel anmelden, ohne dass sie zu dem Zeitpunkt bestehen. Diese Möglichkeit, hiermit sein Eigentum zu sichern, wage ich zu bezweifeln. Ich kenne zumindest keine Klausel im Urheberrecht, die eine Art “Vorkaufsrecht” für Ideen und Werke sind.

Sie schicken uns ihr Werk per Post oder elektronisch per e-mail und hinterlegen es damit bei uns. Wir registrieren Ihr Werk und schicken Ihnen eine Eingangsbestätigung nebst Urkunde über die Hinterlegung. Ihr Werk bleibt bei uns sicher verwahrt. Sollte es später auf den Zeitpunkt der Hinterlegung ankommen, können Sie anhand des bei uns hinterlegten Werkes den Zeitpunkt der Registrierung ihrer Urheberschaft nachweisen.

Und so einfach sind Sie Ihr Geld los. Besser investieren sie diese Euro in eine Publikation, mit der sie sicherstellen, dass Ihr Werk für jeden ab diesem Datum sichtbar ist.

In wie weit die drei Rechtsanwälte, die hinter dieser Idee stecken, sich mit dem Urheberrecht als Spezialisten auskennen, lässt sich bei der Schwerpunktlegung, nur erahnen. So jedoch wirkt das Ganze – viel Information ist auf der Seite nicht zu bekommen – eher wie die immer schon gewünschte Gelddruckmaschine: Einkommen ohne Aufwand.

Google schreibt bald "Don't be evil" allen vor

Google will bald Werkzeuge Werkzeuge zum Auffinden und Ausfiltern von illegalen Mediendateien auf seinen Web-Angeboten einzusetzen, so Google-Chef Eric Schmidt bei einer Podiumsgespräch auf der TV- und Medienausstellung NAB in Las Vegas. Das System “Claim your Content” soll automatisch den rechtmäßigen Besitzer von Web-Inhalten identifizieren und so nicht autorisierte Veröffentlichungen verhindern.

Bisher konnte Google nur gemeldeten Verstößen gegen das Urheberrecht nachgehen. Die Beschwerden wurden manuell überprüft und beseitigt.

Das Hauptanwendungsgebiet des Pirateriefilters ist die Video-Community-Platttform Youtube, die Google im vergangenen Jahr gekauft hat. Vor Kurzem erst sind die Kalifornier vom Kabelsender Viacom wegen illegal in Youtube eingestellter TV-Mitschnitte auf Schadenersatz in Höhe von einer Milliarde Dollar verklagt worden.

Quelle:
NAB: Google will bald Piraterie-Detektor einschalten via heise online