Dritter Korb der Urheberrechtsnovelle – Die Diskussion wird wieder aktiver

Momentan taucht die Debatte um den Dritten Korb des Urheberrechtsgesetzes so langsam wieder in der Presse auf. Gulli.com widmet seinen heutigen Beitrag diesem Dritten Korb. Schwerpunkt sind die zu berücksichtigenden Besondernheiten für Wissenschaft und Bildung. Das Urheberrecht in diesem Bereich muss ganz andere Besonderheiten berücksichtigen als bei Künstlern, bei denen vor allem der Erlös an ihren Werken im Vordergrund steht. Bildung und Wissenschaft sind in vielen Dingen nicht marktwirtschaftlich ausgerichtet und haben somit ganz andere Ziele als der Medien- der Kunst- oder Kulturbetrieb.

Bei der Wissenschaftskommunikation, d.h. der Verbreitung und Rezeption wissenschaftlicher Texte, geht es eher um Zugänge, um Verteilung, um Rezeption. Die Texte richten sich dabei an Gleichberechtigte, d.h. andere Forschende und Lehre. Ihr originäres und vordringliches Interesse ist die Wahrnehmung durch besonders viele Leser und Rezipienten. Sie sind es, die häufig mit besonderem Interesse auch die Verbreitung der “Kostenloskultur” unterstützen, um allen einen, zudem möglichst barrierefreien Zugang zu der häufig durch die öffentliche Hand finanzierten Literatur gewähren zu können. Die Autoren verdienen selten mit VG-Wort-Tantiemen und Honoraren ihren Lebensunterhalt, sondern zahlen eher drauf.

Selbst an den buchaffinen Geisteswissenschaften geht der technische Fortschritt nicht unbemerkt vorbei, zumal die „handwerkliche“ Erschließung und Rezeption digitaler Texte (Suchfunktionen, Übernahme von Zitaten in eigene Texte ohne Medienbruch) gegenüber den rein papiergebundenen Formen leichter und effizienter vorstattengeht. Die Suche nach einschlägiger Literatur über fachwissenschaftliche Portale, bibliographische Datenbanken und natürlich auch über den von vielen öffentlich gerne geschmähte Dienst „Google Books“ ist heute nicht mehr nur für die „digital natives“ unter den Studenten ein zeit- und damit auch kostensparendes Instrument moderner akademischer Arbeit.

Auch das Lernen selbst ändert sich. Lern- und Kommunikationsplattformen werden Voraussetzung für ein erfolgreiches Studium und bieten über das Intranet der Hochschulen den Studierenden möglichst auch digitale Texte und Materialien an. E-Learning wird von vielen Seiten wie ein Zauberwort genannt, ergänzt aber häufig inzwischen die abnehmenden Präsenzzeiten der Lehre.

Daher ist es nicht verwunderlich, dass das Studentenwerk (DSW) zu dem am 19. Februar 2009 vom Bundesminitsteriums des Justiz (BMJ) versandten Prüfbitten zur Prüfung des weiteren Gesetzgeberischen Handlungsbedarfs im Bereich des Urheberrechts folgende Stellungnahme abgab.

Vor dem Hintergrund, dass wissenschaftliche Literatur, ob zur Aus- und Weiterbildung oder zu Forschungszwecken genutzt, keine knappe Ressource sein darf, sondern im Gegenteil allgemein sichtbar, rezipierbar und damit unmittelbar verfügbar sein muss, und dass das world wide web ursprünglich unmittelbar für die horizontale und barrierefreie wissenschaftliche Kommunikation entwickelt wurde (und keineswegs für unternehmerische Initiativen), müssen die Antworten des Deutschen Studentenwerkes verstanden werden.

Das Deutsche Studentenwerk (DSW) als Dachverband der 58 Studentenwerke in Deutschland kümmert sich vor allem um die sozialpolitischen Belange der Studierenden der Hochschulen und hat vor diesem Hintergrund zu ausgewählten Fragen des Deutschen Bundestages und des Bundesrates Stellung genommen, soweit dies die Interessen der Studierenden der Hochschulen betrifft.

Das Gesetzgebungsverfahren zum Zweiten Korb genügt aus Sicht des DSW den Interessen von Bildung und Wissenschaft nicht, zumal die Regelungen des deutschen Urheberrechts an vielen Stellen viel zu unklar formuliert sind und zu wenig den praktischen Bedürfnissen einer modernen Informations- und Wissensgesellschaft entsprechen. Gerade aus Sicht der Studierenden ist es nötig, dass Pubilikationen bzw. Kopien möglichst easy, schnell, in passender Form und kostengünstig verfügbar machen. Momentan sind besonders Studierende mit Kind oder Behinderung/chronischer Krankheit benachteiligt, deren Mobiliät und Zeitumfang, aber auch finanzielle Möglichkeiten überproportional eingeschränkt sind und daher auf kostenfrei/-günstige Online-Angebote angewiesen sind, um auf die notwendige wissenschaftliche Literatur zugreifen zu können. Es geht beim Dritten Korb auch um die Schaffung der notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen zur Sicherung der gleichberechtigten Teilhabechancen aller Studierenden.

Die derzeitige Rechtslage ist dem nicht angemessen und muss daher verbessert werden, denn nicht immer kann ein Hochschuldozent erst den Justitiar der Hochschule befragen, ob er in der derzeitigen Rechtslage berechtigt ist, Kopien anzufertigen. Auch für Bibliotheken ist die Situation verwirrend. So traut sich kaum noch eine Bibliothek – entgegen der früheren Praxis – digitale Aufsatzkopien an den Nutzer zu versenden, selbst wenn dies vielleicht durch eine Lizenz seitens des Verlages gedeckt sein könnte. Wie soll an dieser Stelle ein nutzbares E-Learning-Angebot aufgebaut werden, die Lehre durch Blended Learning unterstützt werden, wenn ständig eine große Rechtsunsicherheit das Handeln aller Beteiligten begleitet?

Die in der Stellungnahme vom DSW beinhalteten Argumente und Forderungen sind nicht neu, jedoch wäre es gut, wenn sie endlich Gehör finden würden und eine Abwägung der einzelnen Interessen nicht auf kurzfristigen Profit hinausliefe, sondern die Langfristigkeit dieser Entscheidung mit bedenken würden. Nähmen wir jetzt unserer/unseren (nächsten) Studiengeneration(en) die Möglichkeit, Zugang zu Texten und Informationen auf unkomplizierte Art und Weise zu erhalten, verkaufen wir eine wichtige Ressource. Denken wir marktwirtschaftlich, so ermöglichen wir mit einer guten Ausbildung und einer einfachen Nutzung von Informationen die Bildung eines bestens ausgebildeten Humankapitals, welches in einer wissensorientierten Industriegesellschaft unbezahlbar sein wird.

Quellen:
Losehand, Joachim: Die Forderungen zum 3. Korb des UrhG (3), Deutsches Studentenwerk, gulli.com

Deutsches Studentenwerk: Stellungnahme des Deutschen Studentenwerks (DSW) zu den vom Bundesministerium der Justiz mit Datum vom 19. Februar 2009 versandten Prüfbitten zur Prüfung weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarfs im Bereich des Urheberrechts, 10.07.2009

Mehr Informationen:

gulli stellt wöchentlich die Stellungnahmen und Forderungen von Verbänden und Institutionen zur 3. Novelle des Urheberrechts vor

Losehand, Joachim: Große Erwartungen – Auftakt zum 3. Korb des UrhG, gulli.com, 29.05.2010
Losehand, Joachim: Die Forderungen zum 3. Korb des UrhG (1); Drehbuchautoren, gulli.com, 29.05.2010
Losehand, Joachim: Die Forderungen zum 3. Korb des UrhG (2); Deutsche Kulturrat e. V., gulli.com, 06.06.2010

Plagiate sind kein Kavalliersdelikt

Die Copy&Paste-Generation macht es sich einfach. Da was gefunden und mit Makieren, Kopieren und Einfügen in die Arbeit kopiert. Fällt schon keinem auf. Aber ganz so ist es nicht. Dies musste Justus (Name geändert) erkennen, als sein Lehrer im auf Recylingpapier den Ausdruck der Quelle, aus der er seine Facharbeit kopiert hatte, vorlegte. Niemand möchte mit diesem Gefühl – als Dieb entlarvt – vor anderen stehen.

Machen wir die Generation Schüler und Studenten nicht schlimmer als sie ist. Der Versuch, durch Schummeln sich die Arbeit einfacher zu machen, ist wohl so alt wie es Schule und Studium gibt oder noch älter. Doch neu ist die Qualität, mit der die passende Information zum Schummeln gefunden werden kann. Sie sind schnell und bequem per Internet in digitaler Form auffindbar und sofort verfügbar. Das erleichtert die Recherche, aber auch den Betrug. Das beginnt mit Wikipedia, das für viele als erster Einstieg gewählt wird, geht weiter mit Angeboten wie e-hausaufgaben.de oder hausaufgabe.de. Da heißt es z.B.:

Deine fertige Hausaufgabe gibt’s doch schon und zwar hier bei hausaufgabe.de in unserer Datenbank!
Warum also selbst abmühen? Hol sie dir !

Fertige Referate, Hausarbeiten, Facharbeiten und Biographien.

Wenn da die Versuchung nicht groß ist, sich bequem zu bedienen.

Mit Helene Hegemanns “Axolotl Roadkill” ist das Thema Plagiatismus wieder ins Bewußtsein der Öffentlichkeit gestoßen. Der Mischmasch aus Plagiaten und Zitaten ist ein Bestsellerroman, der sogar für den Leipziger Buchpreis nomoniert war. Das ganze hat man dann hinter dem modernen Begriff “Mashup” versteckt.

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[Kurz] Digitale Marmelade nur gegen Bares

Der Börsenverein kämpft mit den Slogans von zwölf Autoren und Illustratoren gegen Internetpiraterie:
Milena Mosers “Mein Buch gehört mir!” und Keto von Waberers “Aus Früchten vom Baum des Autors sollte niemand digitale Marmelade machen dürfen, ohne dafür zu bezahlen.” stehen auf ständig wechselnden Baustellenschildern, welche die Aufmerksamkeit der Passanten auf der Frankfurter Buchmesse auf sich ziehen sollen, um so auf Internetpiraterie aufmerksam zu machen.

“Wissen ungehindert weiterzugeben, den Zugang zur Literatur zu vereinfachen und so Innovationen und Bildung zu fördern sind zentrale Anliegen der deutschen Buchbranche”, so Börsenvereins-Hauptgeschäftsführer Alexander Skipis zum Auftakt der Aktion. “Die deutschen Verlage, Buchhandlungen und Autoren begrüßen ausdrücklich die Chancen der Digitalisierung, aber es darf nicht dazu führen, dass deutsche Verlage durch illegales Kopieren de facto enteignet werden.”

Im Beitrag werden Schätzungen geliefert, denen zufolge 49 Prozent aller Hörbuch-Downloads und 39 Prozent aller E-Book-Downloads illegal seien. Der wirtschafltliche Schaden der Raubkopierer sei erheblich. Die Verfolgung solll vor allem auf juristischer Ebene erfolgen. Dem rechtsverletzenden Nutzer soll durch seinen Provider zunächst rechtliche Konsequenzen angedroht werden, wenn sie im Internet ohne Erlaubnis mit geschützten Inhalten handeln(!) oder solche Inhalte von illegalen Websites herunterladen. Wenn es wiederholt zu Verstößen kommt, sollen die Nutzer abgemahnt werden.

Quelle:
Digitale Marmelade : Börsenverein positioniert sich gegen Internetpiraterie via Börsenblatt.net

Associated Press geht gegen Blogger und Newsaggregatoren vor

We’d better hope it’s not “hot news” that the Associated Press announced “an aggressive effort to track down copyright violators on the Internet” at its annual board meeting Monday. If it is, we could conceivably find ourselves on the wrong end of an “aggressive effort” geared to fend off copycat competition and “misappropriation” in the dwindling market for timely reporting.

Die US-Nachrichtenagentur Associated Press (AP) ist gemeinschaftlich organisiert und hat im Namen ihrer Mitglieder auf der letzten Jahresversammlung ein verschärftes Vorgehen gegen die Betreiber von Webangeboten angekündigt, sollten sie AP-Nachrichtenmaterial verwenden, wofür sie keine Nutzungslizenz erworben haben. Man zeigt sich wütend und zu allem entschlossen.

Vor dem Hintergrund des Zeitungssterbens in den USA sind in den Focus der AP die Blogger gerückt. Diese “zitieren” unter Berufung auf Fair-Use-Regelungen AP-Texte. Noch schlimmer in den Augen der AP sind Newsaggregatoren. Häufig sind dies automatisierte Dienste, die ohne journalistische Arbeit Nachrichten und Schlagzeilen sammeln und in Auszügen auf ihrer Seite veröffentlichen – und durch Klick-Kaskaden PIs erzeugen, die sich wiederum für Werbeeinnahmen nutzen lassen.

Heise nennt als deutsches Beispiel für letzteres Geschäftsmodell xoorg.com. Allerdings jetzt sind dort keine Angebote mehr zu finden:

Anmerkung
Aufgrund der Kritik von Heise.de geschlossen! Da dies ein privates Projekt war und ich keine Lust auf Ärger habe. Der Artikel von Heise.de ist im übrigen auf diese Seite bezogen nicht Verhältnismäßig. Wer möchte kann sich hier ein Bild der “wilden” Artikel-Sammlerei machen: [Klick!]

Bei diesem Angebot waren häufig erste Absätze aus Meldungen von heise online zu lesen. Klickte ein Leser auf “Weiterlesen”, wurde er nicht etwa zur Originalseite weitergeleitet, sondern auf eine weitere Seite des Aggregators. Dort stand ein wenig erweitert der gleiche Text nochmal und erst von dieser Seite wurde auf die Originalquelle verlinkt. Damit bewegte sich xoorg in einer Grauzone. Die großen Newsaggregatoren, z.B. Google, haben entsprechende Lizenzverträge abgeschlossen und zeigen neben den Schlagzeilen nur die Lead-Sätze.

AP will ein System entwickeln, mit dem überprüft werden kann, ob die eigenen Nachrichteninhalte auf legale Weise von einem externen Anbieter im Web verbreitet wurden. Die deutsche dpa kündigte bereits letztes Jahr ähnliche Maßnahmen an. Wie gut das Programm, welches AP verwendet will, tatsächlich funktioniert, muss sich zeigen. Dass es der Nachrichtenagentur ernst ist, sollte nicht bezweifelt werden. So hat AP Juni 2008 versucht von Bloggern, die AP-Quellen zitierten, Geld zu verlangen. Bei den verlangten Preisen müsste man abraten, auch nur ein Wort von AP zu zitieren.

  • 5-25 words: $ 12.50
  • 26-50 words: $ 17.50
  • 51-100 words: $ 25.00
  • 101-250 words: $ 50.00
  • 251 words and up: $ 100.00

AP will spezielle AP-News-Seiten ins Netz stellen, welche dann in Zeitungen, TV- und Radiostationen beworben werden sollen. Zur Erleichterung der wirtschaftlichen Situation der angeschlossenen Zeitungsverlage senkt Associated Press die Abogebühren 2010 um 30 Millionen Dollar. Dieses Zugeständnis wurde notwendig, da die Vertreter von rund 180 Zeitungen (14 Prozent) aus finanziellen Gründen die AP verlassen wollten. Auch die Autoren werden im nächsten Jahr den Gürtel enger schnallen müssen bei AP, da man herbe Verluste erwartet (Einnahmerückgang von 2008 210 Millionen Dollar auf 135 Millionen Dollar 2010).

Auch wenn man 2009 die Dienste noch nicht in der “Tiefe und Breite” verringern will, so kann der Konzern in 2010 nur noch 10% weniger pro geschriebenem Text für seine Autoren bezahlen.

Quellen:
AP wehrt sich gegen Newsaggregatoren und Blogger via heise online
Sanchez, Julian: AP launches campaign against Internet “misappropriation” bei ars technica
News unter Copyright-Schutz? bei gulli.com

Mobil gemacht gegen Google Books!

Der Börsenverein, der Verband deutscher Schriftsteller (VS) und die VG WORT gehen gegen den us-amerikanischen Dienst Google Books vor. Sie wolllen damit eine ihrer Meinung nach ungenehmigte Digitalisierung ihrer Bücher durch Google in den USA beenden.

Ende November 2008 einigte sich Google nach einer Zahlung von 125 Millionen US-Dollar mit den Verbänden Authors Guild und der Association of American Publishers (AAP) und beendete somit einen mehrjährigen Streit zwischen dem Suchmaschinenbetreiber und den US-Rechteinhabern. Danach darf Google die kompletten Buchbestände der größten US-amerikanischen Bibliotheken, die der Internetkonzern gescannt hatte, auf seiner Plattform “Google Books” zugänglich machen.

Für deutsche Bücher ist diese Einigung nicht gültig. Deutsche Verlage und Autoren richten sich dagegen, denn sie sehen nicht ein, warum dieses Abkommen auch für ausländische und somit deutsche Werke gelten soll.

Google habe sieben Millionen Bücher ohne Genehmigung der Rechteinhaber vervielfältigt, so Alexander Skipis, Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels. [… ] Unter den circa 7 Millionen Büchern, die von dem Vergleich erfasst werden, sind auch zehntausende deutschsprachige Buchtitel, so der Börsenverein.

Besonders problematisch ist, dass der Onlinezugang zu geschützten Werken, die allerdings nicht mehr gedruckt werden, bei Google Books nur gegen Bezahlung möglich ist, wobei er in Bibliotheken kostenlos ist. Als ein weiteres Problem wird angesehen, dass Rechteinhaber ihre Werke nur schützen können, wenn sie diese in ein Buchrechte-Register eintragen (Opt-Out-Verfahren). Für weiterhin verlegte Titel ist die Aufnahme in Google Books nur mit der Zustimmung der Verleger und Autoren möglich.

“Ein effizienter Schutz der Interessen von Urhebern und Verlagen ist in dieser Situation am besten durch ein gemeinsames Vorgehen aller Beteiligten zu erreichen”, sagte VG-Wort-Geschäftsführer Robert Staats.

Bei ihrem Vorgehen stützt sich die VG WORT auf ein Rechtsgutachten, welches durch eine spezialisierte internationale Anwaltskanzlei erstellt wurde. Auf dieser Basis soll das weitere Vorgehen abgesprochen werden. Außerdem versucht VG WORT ihr Vorgehen mit anderen Verwertungsgesellschaften im deutschsprachigen Raum abzustimmen.

Quelle:
Deutsches Bündnis gegen Google-Dienst für gescannte Bücher via golem.de
Deutsche Autoren und Verlage wollen Verlust von Bücherrechten an Google verhindern via heise online

Tauschbörsenfehlalarm

Die amerikanischen Verbände der Musik- und Filmindustrie RIAA (Recording Industry Association of America) und MPAA (Motion Picture Association of America) haben lange Zeit Tauschbörsen für die Verluste der Musik- und Filmindustrie durch Musik- und Videotauschbörsen schuldig gesprochen. Dies führte dazu, dass tausende Jugendliche zu Kriminellen gestempelt worden sind, teure Prozesse angestrengt wurden, die dann doch im Sande verliefen und letztendlich eigene Gewinne verschlafen worden, weil man sich nicht auf die Möglichkeiten dieser neuen Technologie einließ.

Jeder illegale Download stellt einen entgangenen Verkauf dar, wenn es nach der Argumentation der Recording Industry Association of America (RIAA) geht.

Die Argumentation der Verbände wurde unterstützt durch die Verurteilung des Ex-Administrators von Elite Torrents, Daniel Dove, wegen Konspiration und schwerer Urheberrechtsverletzung. Dove wurde von einer Jury für 18 Monate ins Gefängnis geschickt.

In einem 16-seitigen Papier unterstreicht nun der Bezirksrichter James P. Jones aus dem westlichen Virginia, dass die Argumentationsweise von RIAA und MPAA nicht haltbar sei. Es sei ein Grundprinzip der Betriebswirtschaft, dass die Nachfrage sinke, wenn der Preis steige.

Der Richter zweifelt damit an, dass für die eigentlichen Produkte bei den bestehenden Preisen überhaupt eine Nachfrage bestanden hätte, d.h. dass die Produkte für den ansonsten verlangten Preis überhaupt gekauft worden wären.

Quellen:
‘Files shared don’t equal sales lost,’ judge rules:engl: via p2pnet
RIAA’s “download equals lost sale” theory rejected by federal court in Virginia; restitution motion denied in USA v. Dove:engl: via Recording Industry vs The People
“Tauschbörsen nicht für Verluste verantwortlich” via heise online
Schadenstheorie der RIAA vor Gericht abgelehnt via gulli.com

Das wird teuer für US-amerikanische Hochschulen

Da hat die US-Unterhaltungsindustrie-Lobby in den USA wohl einen großen Sieg gefeiert. Anfang 2008 scheiterte der 2007 unternommene Vorstoß, die Vergabe bundesstaatlicher Fördermittel an ein aktives Vorgehen der Hochschulen gegen illegale Downloads und illegales P2P-Filesharing zu knüpfen. Die Verpflichtung der Hochschulen, sollten ihre entsprechenden Aktivitäten nachweisen und ihre Studenten regelmäßig über Urheberrechtsverletzungen im Internet belehren. Die in diesem Vorstoß enthaltenen Bestimmungen wurden kurz vor der Verabschiedung des Higher Education Act Anfang des Jahres aus dem Gesetzesentwurf gestrichen.

Aus diesem Grund ging man einen Schritt zurück und konzentriert sich nun auf die einzelnen Bundesstaaten. Dass ihre Rechnung aufzugehen droht, zeigt ihr erster Erfolg beim Gouverneur von Tennessee. Dieser unterzeichnete in der vergangenen Woche ein Gesetz, nach dem alle Hochschulen und Universitäten verpflichtet sind, gegen Urheberrechtsverletzungen in ihren Netzwerken aktiv vorzugehen.

Im Gesetz heißt es dazu: “Jede öffentliche und private höhere Bildungseinrichtung, die permanent ein Computernetzwerk betreibt, muss… angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Verletzung der Urheberrechte an geschützten Werken über die Computer und Netzwerke der Einrichtung zu verhindern, wenn sie 50 oder mehr im Sinne des Digital Millennium Copyright Act von 1998 rechtsgültige Hinweise auf Verletzungshandlungen im vorangegangenen Jahr erhalten hat.”

Ergänzend müssen die Bildungseinrichtungen Nutzungsrichtlinien für die Computer- und Netwerknutzung erlassen, die Urheberrechtsverletzungen untersagen und Hinweise auf die bundsrechtlichen Strafbestimmungen enthalten. Bis zum 1.4.2009 müssen die Einrichtungen Nachweise zu ihrem Vorgehen vorlegen.

Abschreckend wirkte nicht einmal die Kostenabschätzung für die im Gesetz vorgeschriebenen Maßnahmen. Allein die Implementierung würde ca. 9,5 Millionen US-Dollar anfallen. Allerdings kommen im Haushaltsjahr 2008/2009 weitere 1,65 Millionen und im Haushaltsjahr 2009/2010 nochmal fast 2 Millionen Dollar für die notwendigen technischen Maßnahmen und die Wartung hinzu.

Ob dafür im Bildungsetat zusätzliche Mittel bereitgestellt werden oder ob die Mittel aus dem vorhandenen Etat genommen werden müssen, ist nicht bekannt.

Dieses Gesetz kriminalisiert die Studenten pauschal. Robert A. Gehring berichtet in seinem Artikel beispielhaft von einer Studie der US-Unterhaltungsindustrie aus dem Jahr 2005, wonach die Hochschulen im Lande regelmäßig “Hochburgen der Piraterie sind”.

In einer Studie ließ die Filmindustrie […] ermitteln, dass 44 Prozent der Einnahmeverluste von Studenten verursacht würden. Nach Kritik an den Zahlen musste die mit der Durchführung der Studie beauftrage Firma LEK jedoch einräumen, versehentlich eine falsche Zahl präsentiert zu haben. Tatsächlich gingen nur 15 Prozent der Einnahmeverluste auf das Konto der Studenten.

Quelle: Gehring, Robert A.: Hochschulen in Tennessee müssen Urheberrecht schützen via golem.de

Filesharing-Prozess endet mit Vergleich

Die US-Musikindustrie hat zahlreiche Verfahren wegen der Verteilung urheberrechtlich geschützter Titel über Filesharingnetze angestrengt. Die Beklagte Tenise Barker hat sich in ihrem Prozess nach drei Jahren Laufzeit auf einen Vergleich eingelassen.

Barker, die zuvor die Verbreitung der in der Klage aufgeführten acht Musikstücke eingeräumt hatte, wird der Recording Industry Association of America (RIAA):engl: Schadensersatz in Höhe von 6050 US-Dollar (4130 Euro) in Raten zahlen und eine Unterlassungserklärung abgeben.

Interessant war der Baker-RIAA-Prozess auch daher, da im Laufe des Verfahrens Kernfragen der gesamten Klagekampagne angesprochen und zum Teil erstmals richterlich bewertet worden. Hier wurde mit zum ersten Mal die Grundthese der RIAA-Klagen diskutiert und schließlich auch richterlich überprüft

Die US-Musikindustrie geht in ihren Klagen davon aus, dass die Bereithaltung von Songs im Shared-Ordner eines Kazaa-Clients alleine schon eine Urheberrechtsverletzung darstelle.

Bakers Antwalt Beckerman agrumentierte dagegen mit dem Gesetzestext, nach dem laut US-Copyright ein Nachweis einer tatsächlichen Verbreitung des Materials erforderlich sei.

Im Grunde sah auch der zuständige Richter Kenneth Karas gesehen dies so. Danach sei ist die Theorie der RIAA-Anwälte konturlos und nicht tragfähig. Allerdings hatte der Richter die Klage nicht abgewiesen.

Stattdessen brachte Karas den Begriff der “Veröffentlichung” ins Spiel und verschaffte der RIAA damit einen wichtigen Etappensieg.

Die genauen Motive der Klägerin für die Zustimmung zum Vergleich sind umbekannt. Möglich sind neben Rückschlägen im Prozess, wie eine abgelehnte Neubewertung den Falls und die weiteren Kosten für Baker bei einem Fortgang des Verfahrens sind sicherlich Gründe.

Ein Prozess in einer noch nicht durch Präzedenzfälle abgesicherten Angelegenheit birgt zudem das Risiko weiterer Rückschläge. Barker räumte die Vorwürfe zum Schluss weitgehend ein und einigte sich auf den Vergleich.

Ungeklärt bleibt, ob die Höhe des möglichen Schadensersatzes ab 750 US-Dollar pro Verstoß bei Songs, die unter einen Dollar kosten, nicht völlig ungerechtfertigt ist. Fraglich ist außerdem, ob überhaupt für jeden einzelnen Song und nicht nur einmal Schadensersatz fällig sei. Diese Fragen müssen nun in einem anderen Fall geklärt werden.

Quelle:
Filesharing-Verfahren endet mit Vergleich via heise online

Freie Lizenzen gestärkt

Es ist eine Urheberrechtsverletzung, wenn gegen die Bedingungen freier Lizenzen verstoßen wird. Dies entschied der “IP”-Gerichtshof, d.h. United States Court of Appeals for the Federal Circuit (CAFC). Dieser Gerichtshof ist die US-Bundesinstanz in Fragen des geistigen Eigentums.
Der Rechtsprofessor und Gründer der Non-Profit-Organisation Creative Commons:engl: Lawrence Lessig schreibt in seinem Blog:engl:

I am very proud to report today that the Court of Appeals for the Federal Circuit (THE “IP” court in the US) has upheld a free (ok, they call them “open source”) copyright license, explicitly pointing to the work of Creative Commons and others.

Lessig schätzt dies als eine entscheidende Stärkung freier Software-Lizenzen wie die GNU General Public License (GPL) oder CC ein.

In non-technical terms, the Court has held that free licenses such as the CC licenses set conditions (rather than covenants) on the use of copyrighted work. When you violate the condition, the license disappears, meaning you’re simply a copyright infringer.

Das Urteil des CAFC bezieht sich auf den Rechtsstreit zwischen dem kalifornischen Prof. R. Jacobsen und dem Unternehmen von Matthew Katzer. Der Professor hatte ein Freies Programm zur Steuerung von Modelleisenbahnen mit der offenen “Artistic License” veröffentlicht. Dessen Quellcode nutzte Katzer ohne die erforderliche Nennung Jacobsens kommerziell.

Ein Bezirksgericht hatte darin nur einen Vertragsbruch geortet und gegen Jacobsen geurteilt. Die Bundesinstanz hat diese Entscheidung aber aufgehoben, denn sie sieht im Verstoß gegen die Anforderungen einer freien Lizenz sehr wohl eine Copyright-Verletzung. Frei verfügbar gemachte Software kann also entsprechend rechtlich geschützt werden.

DAas CAFC erwähnt in der Urteilsbegründung auch ausdrücklich die Verwendung von CC-Lizenzen der GPL bei Linux. Creative Commons beurteilt dies wie folgt:

The Court held that free licenses such as the CC licenses set conditions (rather than covenants) on the use of copyrighted work. As a result, licensors using public licenses are able to seek injunctive relief for alleged copyright infringement, rather than being limited to traditional contract remedies.

Deutschlands Gerichte hätten in diesem Fall wohl vermutlich ähnlich geurteilt, da speziell die GPL bereits mehrfach durch Gerichtsurteile gestärkt worden ist.

  • Mai 2004, Landgericht München: in seiner Urteilsbegründung Wertung die Missachtung von GPL-Bedingungen durch einen Beklagten als Urheberrechtsverletzung
  • September 2006, Landgericht Frankfurt am Main: Bestätigung der Gültigkeit der GPL in Deutschland
  • 2007, Landgericht München: Urteil gegen den VoIP-Anbieter Skype aufgrund eines GPL-Verstoßes

Quellen:
huge and important news: free licenses upheld:engl: Blog von Lawrence Lessig
Rowe, Brian: THE “IP” Court Supports Enforceability of CC Licenses:engl: Meldung bei Creative Commons.org
US-Urteil stärkt Open-Source-Lizenen bei derStandard.at

Das Copyright noch nicht scharf genug – nachwürzen notwendig?

Steve Chabot, republikanischer Abgeordnetet, hat im US-Repräsentantenhaus einen Gesetzesentwurf zur drastischen Verschärfung geistiger Eigentumsrechte eingebracht. Wie sollen nach Intellectual Property Enhanced Criminal Enforcement Act of 2007:x: :engl: bereits der Versuch zu Copyright-Verletzungen strafbar und ahndungsfähig werden, als ob es wirklich erfolgte Verstöße gegen Immaterialgüterrechte sind. Selbst das “Verschwören” mit zwei oder mehr Personen zur Ausführung von Urheberrechtsverletzungen müsste nach dem Gesetz geahndet werden. Dabei sollen Haftstrafen zwischen sechs und zwanzig Jahren fällig werden.
Selbst Lebenslänglich soll es geben beim Einsatz unlizenzierter Software mit Todesfolge oder bei der Verwendung illegal kopierter Programme bei einem Mordversuch.

Strafbar ist natürlich auch das Umgehen technischer Kopierschutzmaßnahmen. Wer Werkzeuge zum Knacken von Systemen zum digitalen Rechtekontrollmanagement (DRM) besitzt, soll im Sinne dieses Entwurfes straf- und zivilrechtlich verfolgbar sein.

Diese Bestimmung schränkt der Entwurf aber auch teilweise wieder auf die “Fälschung” der verwendeten Kopiersoftware oder der damit erzeugten Ergebnisse ein, um die Regelung stärker auf die Bekämpfung von Produktpiraterie auszurichten.

Chabot steht mit seinem Entwurf noch allein da, dennoch könnte er Unterstützungauch in den Reihen der Demokraten finden, die den Kongress seit dem Herbst dominieren. Rückhalt erhält der Abgenordnete auch von der in Washington sitzenden Lobbyvereinigung Copyright Alliance:x: :engl: .

Die Interessensgemeinschaft mit zahlreichen Mitgliedern aus der Unterhaltungsindustrie begrüßte vor allem, dass mit dem Entwurf auch die Ressourcen für die Strafverfolger verstärkt werden sollen und so der Kampf gegen “den internationalen Verkehr mit Pirateriegütern” effizienter gestaltet werden könnte.

Scharfen Protest übt dagegen die Electronic Frontier Foundation (EFF),die unter anderem beklagt :x: , dass bei dem Entwurf Schadensersatzansprüche für jede widerrechtliche erstellte Kopie fällig werden könnten. Sie hoffen jedoch, dass sich dieser Entwurf genauso wie seine Vorgänger nicht durchsetzt.

Experten gehen aber davon aus, dass sich der US-Kongress dieses Mal nach einer prinzipiellen Einigung über die Reform des Patentsystems verstärkt der Copyright-Novelle zuwenden könnte.

Quelle:
Krempl, Stefan : Neuer US-Vorstoß zur drastischen Copyright-Verschärfung:x: via heise online

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