Stiftung finanziert Restaurierung Klausener Handschriften

Die Stiftung Rheinland-Pfalz für Kultur, die in diesem Jahr vor allem die Bestandserhaltung von Handschriften fördert, unterstützt die alte Klosterbibliothek Klausen bei der Restaurierung wertvoller Manuskripte mit 8.500 Euro Fördergeldern.

Ministerpräsident Kurt Beck, Vorsitzender der Kulturstiftung und Kulturministerin Doris Ahnen erkennen damit auch die bisherige, größtenteils ehrenamtliche Arbeit für den Erhalt der wertvollen Bücher in der spätmittelalterlichen Klosterbibliothek aus dem 15. und 16. Jahrhundert an.

In den Schwerpunkt der Restauration fallen von den 1748 Bibliotheksbüchern aus sechs Jahrhunderten diejenigen Bücher, Handschriften und Drucke, die viele persönliche Notizen, Aufzeichnungen und Predigtenentwürfe enthalten. Später sollen diese Schriften dann in wechselnden Ausstellungen Bibliotheksbesuchern im passenden Ambiente – 18 heiligen Figuren an den Wänden und über 500 Jahre alten Malereien – vorgestellt werden.

Die Bücher waren in Vergessenheit geraten, denn nachdem 1802 das Kloster aufgelöst wurde, wurde auch die Bibliothek geschlossen. Die kostbaren Werke staubten ein, litten unter Feuchtigkeit und Kälte und werden jetzt wieder hergerichtet.

Ein Teil der Werke konnte bereits Dank Buchpatenschaften aufwändig restauriert werden. Zu den außergewöhnlichsten Stücken zählen drei Inkunabeln, die zwischen 1456 und 1500 entstanden sein sollen.

Die Augustiner Chorherren, die das Kloster 1456 gegründet hatten, verbrachten früher vier Stunden täglich damit, Bücher abzuschreiben.

Der Freundeskreis der alten Klosterbibliothek in Klausen sucht derzeit noch weitere Buchpaten.

Quelle:
Stiftung unterstützt Restaurierung Klausener Handschriften aus der Eifel – Zeitung

Bitkom-Leitfaden zur Pflichtablieferung von Netzpublikationen

Bitkom, der Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) und die Deutsche Nationalbibliothek (DNB) haben sich über einen Leitfaden zum Umgang mit der Verordnung über die Pflichtablieferung von Netzpublikationen an die Nationalbibliothek verständigt.

Oktober 2008 wurde die Pflichtablieferung von Netzpublikationen im Rahmen der “Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken an die Deutsche Nationalbibliothek” (PflaV) festgeschrieben. Es sollen nunmehr nicht nur “körperliche Medienwerke” (Printmedien, Datenträger), sondern auch “unkörperliche Medienwerke” (Online-Medien) dauerhaft gesammelt und archiviert werden.

Das Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG) und auch die PflaV lassen viele Fragen offen.

Welche Webpublikationen werden erfasst? Sind betroffene Online-Autoren verpflichtet, selbst relevante Publikationen einzureichen? In welcher Form müssen zu erfassende Netzpublikationen bei der Deutschen Nationalbibliothek abgeliefert werden? Und wird man bestraft, wenn man der Pflichtablieferung nicht nachkommt?

§ 3 Abs. 3 DNBG bezeichnet ohne genauere Unterteilung als Medienwerke in unkörperlicher Form “alle Darstellungen in öffentlichen Netzen. Recht schnell nach Inkrafttreten der PflaV wies die DNB darauf hin, dass nicht alle Blogger, Foren- oder private Websitebetreiber aktiv an die Nationalbibliothek herantreten müssen oder zu den Betroffenen zählen. Aber Unklarheiten blieben dennoch bestehen.

Der nun veröffentlichte Leitfaden (öffnet sofort) von Bitkom und DIHKsoll den potentiell Betroffenen helfen, die Auswirkungen auf ihre Angebote einschätzen und Missverständnisse im Vorfeld ausräumen zu können.

Wichtig ist aus Sicht von BITKOM und DIHK, dass derzeit kein Homepage-Inhaber selbst aktiv werden muss.

Die Webanbieter müssen nicht befürchten, dass sie ohne Aufforderung durch die Deutsche Nationalbibliothek zur Abliegerung verpflichtet sind und dass sie so auch nicht mit einem Bußgeld- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren rechnen müssen.

Die DNB setzt vor allem auf eine automatische Sammlung der Inhalte durch Harvesting. Sie kann daher aus technischen Gründe nicht jede digitale Veröffentlichungsform im Internet sammeln, sondern nur solche, die “vergleichbar mit entsprechenden körperlichen Werken” und frei zugänglich sind. Eingeschränkt zugängliche Online-Werke unterliegen der Abgabepflicht, wenn durch ein entsprechendes Entgelt – wie bei E-Journals üblich – jeder Zugang erhalten kann. Die DNB erarbeitet Kriterien zu den von einer Ablieferungspflicht betroffenen Publikationen, um für eine mittel- und langfristige Sicherheit bei den Betroffenen zu sorgen.

Der Leitfaden, der von der Bitkom zur Verfügung gestellt wird, wird ständig aktuell gehalten und entsprechenden Veränderungen angepasst. Hilfreich ist auch die Zusammenstellung der Frequently Asked Questions der DNB

Auf Länderebene ist der Entwicklungsstand, sowohl was die gesetzlichen Regelungen zur Pflichtablieferung von Netzpublikationen als auch die technische Seite angeht, von Bundesland zu Bundesland derzeit noch sehr heterogen.

Leitfaden

Hinweise zur Pflichtablieferungsverordnung (öffnet sofort) – Bitkom

Quelle

Leitfaden zur Verordnung über die Pflichtablieferung von Netzpublikationen veröffentlicht via heise online
Pflichtablieferung von Web-Inhalten an den Staat – bitkom
Information zum derzeitigen Stand der Pflichtablieferung von Netzpublikationen an die Deutsche Nationalbibliothek 28.01.2009 des Sozialdienst katholischer Frauen

Erster-Aprilente: Google wird zum Buchhändler

Bis jetzt ist es noch niemandem aufgefallen, aber der Beitrag Google als Buchhändler stimmt nicht so ganz. Google zeigt derzeit – so weit mir bekannt ist – keine Ambitionen als Zwischenhändler im Buchhandel aufzutreten.

Natürlich wird Google hier nicht das Print-Buch vertreiben, sondern einzelne benötigte Kapitel oder das gesamte wissenschaftliche Buch als E-Book. Verlage können sich bereits jetzt dafür anmelden.

Verlinkt wird hier nur auf das Partnerschaftsprogramm von Google, bei dem sich Verlage und Buchhändler anmelden können, um entsprechend gefundene Google-Scan-Bücher direkt an den Suchenden zu verkaufen. Dieses Programm gehört mit zum Werbeangebot, von dem letztendes die Autoren der Bücher profitieren können.

Ich wünsche allen noch einen schönen 1. April

Google als Buchhändler

Die Buchsuche, die ein gutes Instrument für die bibliothekarische Auskunftsarbeit ist und die vor allem schwer zugängliche, verwaiste Werke und gemeinfreie Bücher (vor 1923) enthält, integriert umstrittener Weise auch Bücher, die derzeit nicht mehr gedruckt werden aber auch aktuelle Bücher.

Die Einigung mit den Verlegern durch das “Google Settlement” ist noch nicht gerichtlich bestätigt, aber schon denkt Google weiter. Die Buchsuche und Volltextanzeige sollen als Premiumaccount in Bibliotheken zugänglich gemacht werden. Hier befürchten Bibliotheken zurecht, dass Google sein Monopol nutzen wird und die diktierten Bedingungen unerfüllbar sein werden.

Um hier billigere Angebote an Bibliotheken machen zu können, will Google demnächst nicht nur Hinweise geben, wo ein Leser das bei Google Books gefundene Buch entleihen oder kaufen kann, nein Google will zunehmend auch als Vertriebsplattform für die Verlage in Erscheinung ertreten. Natürlich wird Google hier nicht das Print-Buch vertreiben, sondern einzelne benötigte Kapitel oder das gesamte wissenschaftliche Buch als E-Book. Verlage können sich bereits jetzt dafür anmelden.

In dieser Form wird aus Google nicht nur ein Verlag sondern auch ein Buchhändler. Über die genauen Konditionen für die Verlage und Preise ist noch nichts nach Außen gedrungen.

[Update]

Aprilscherz