Jetzt entscheiden Gerichte in der Causa Darmstadt

Der Paragraph 52b UrhG spaltet die Gemüter. Die UB Würzburg stellte Anfang Dezember 2008 die ersten digitalisierten Lehrbücher ihren Studtenten an speziellen Leseplätzen zur Verfügung und sieht sich in ihrem Handeln gedeckt durch den Paragraphen 52b UrhG. Auf Grund einer technischen Panne war es eine zeitlang möglich die Bücher direkt herunter zu laden. Das führte zu einer raschen Einstweiligen Verfügung seitens des Beck-Verlages und der Drohung des Börsenvereins hiergegen in einem Musterprozess vorzugehen.

Der zweite Fall ist das Angebot der ULB Darmstadt, die ihren wissenschaftlichen Nutzerinnen und Nutzern digitalisierte Studien- und Lehrbücher aus ihrem Buchbestand zugänglich macht und ihnen auch den Download von Teilen ermöglicht (natürlich im Rahmen des § 53 UrhG – wissenschaftlicher Gebrauch, Teile usw.). Beim Angebot achtete man darauf, nicht mehr Zugriffe auf die Bücher zu ermöglichen als man Printexemplare im Bestand hat. Dies betrifft auch Werke des Verlags Eugen Ulmer KG, der das Vorgehen für rechtswidrig erachtet.

Im Gegensatz zu den Bibliotheken und dem DBV hält er das Vorgehen von Würzburg und vor allem von Darmstadt für rechtswidrig. Er vertritt die Rechtsauffassung, dass Bibliotheken vor der Digitalisierung nach § 52b UrhG die ausdrückliche Erlaubnis des Verlages einholen müssen. Außerdem sieht Ulmer kein Kopienrecht durch § 52b UrhG legitimiert.

Einstweiliger Höhepunkt im Vorfeld war hier der Artikel Ulmers zur “Landesbibliothek als Copyshop” auf den Seiten des Börsenvereins. Hitzige Debatten wurden in vielen Kommentaren geführt. An den gravierend auseinanderklaffenden und festgefahrenen Meinungen zum Thema Urheberrecht haben sie allerdings wenig geändert.

Diese unterschiedlichen Auslegungen des § 52b UrhG sind von genereller Bedeutung für alle Bibliotheken an Hochschulen und ihr weiteres Vorgehen in Rahmen von § 52b UrhG.

Das Recht auf freie Benutzung vorhandener wissenschaftlicher Quellen und das Recht der Kopie zum persönlichen Gebrauch sind elementare Voraussetzungen des wissenschaftlichen Arbeitens, um neues Wissen zu schaffen. Daran darf sich auch im digitalen Umfeld nichts ändern.

Die TU Darmstadt will in dem anstehenden Prozess Rechtssicherheit für die Handlungsweise ihrer und anderer Bibliotheken anstreben, zumal die Anwendung des § 52b UhrG auf der Seite der Bibliotheken wesentliche Investitionen notwendig macht. Daher bedarf man hier einer verlässlichen Rechtsgrundlage.

Dazu findet am 13.05.2009 vor dem Landgericht Frankfurt am Main die erste mündliche Verhandlung zum Antrag auf eine Einstweilige Verfügung des Verlages Eugen Ulmer KG gegen die TU Darstadt statt zu den oben geschilderten “Urhberrechtsverletzungen” durch die Anwendung des neuen § 52b UrhG durch die Universitäts- und Landesbibliothek ULB Darmstadt.

Dies ist natürlich keine entgültige Klärung des Sachverhaltes, kann aber für die derzeitigen Entwicklungen einen Dämpfer bedeuten. Gespannt muss man nun verfolgen, in wie weit sich das Bild eines “Copyshops” durchsetzt oder die Voraussetzung für “wissenschaftliches Arbeiten” gestärkt werden.

Und bei allen gerichtlichen Entscheidungen und Auffassungen gibt es Beteiligte, die nicht gefragt werden. Hier kämpfen Institutionen gegeneinander, die gemeinsam um ihr Überleben kämpfen sollten. Das funktioniert vermutlich nicht, wenn sie auf dem sinkenden Schiff noch darum streiten, ob eine Wende nach Luv oder Lee die richtige ist, anstatt die Pumpen anzuschmeißen, überflüssigen Ballast loszuwerden und enger zusammen zu arbeiten. Letztendlich bedienen sie zum Schluss im wissenschaftlichen Bereich die gleiche Klientel und können hier nur mit Service punkten. Kooperation wäre das Schlüsselwort, mit dem sich der ein oder andere Schlamassel auf beiden Seiten lösen und sich das ein oder andere Loch kitten ließe.

Quelle:
Presseerklärung “§ 52b UrhG bald auf dem richterlichen Prüfstein” des Deutschen Bibliotheksverbandes e.V.
§ 52b UrhG wird richterlich geprüft via boersenblatt.net