Gleich vorneweg: Entschieden ist nichts. Das erwartete Grundsatzurteil gab es nicht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 20.09.2012, I ZR 69/11 die Entscheidung über die Grundsatzfrage, ob Bibliotheken Digitalisate eines Lehrbuchs anfertigen und über elektronische Leseplätze zugänglich machen dürfen, ausgesetzt und an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) abgegeben.
Drei Fragen zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft sollen nun rechtlich durch den EuGH vorab beantwortet werden:
- Greift § 52b UrhG, wenn die Rechteinhaber der Bibliothek in unbefristeten Lizenzverträgen die Nutzung von Werken in elektronischen Leseplätzen zu angemessenen Bedingungen anbietet?
- Haben Bibliotheken das Recht, sämtliche gedruckten Werke zu digitalisieren, um sie in einem elektronischen Leseplatz ihren Nutzern zur Verfügung zu stellen.
- Dürfen die Bibliotheken die Werke so zugänglich machen, dass sie ganz oder teilweise auf Papier ausgedruckt oder auf USB-Sticks abgespeichert und mitgenommen werden dürfen?
Seit Mai 2009 beschäftigen sich die Technische Universität Darmstadt, der Ulmer-Verlag, der Deutsche Bibliotheksverband, der Börsenverein und diverse Gerichte mit diesen Fragen. Sie alle kamen zu unterschiedlichen Ergebnissen.
Gegen das Urteil (AZ 2-06 O 172/09) des Verfahrens vor dem LG Frankfurt vom 13.05.2009 ging der Verlag in Revision. Am 16.03.2011 wurde das Urteil (AZ 2-06 O 378/10) der Revision veröffentlicht worden und untersagte den Druck und das Anfertigen digitaler Kopien von den im Rahmen des § 52b UrhG digitalisierten Werken.
Mit einer Sprungrevision ging man dann zur Urteilsfindung an den BGH.
Zum Hintergrund:
Die TU Darmstadt bot in ihrer Bibliothek über elektronische Leseplätze ihren Nutzern Zugang zu digitalisierten Werken aus dem Bestand der Bibliothek an. Aus diesen konnte die Leser dann beliebige Seiten ausdrucken, bzw. das Werk auf einen USB-Stick abspeichern. Der Ulmer Verlag, dessen Buch „Einführung in die neuere Geschichte“unter den von der Bibliothek digitalisierten Büchern befand und der seiner Meinung nach, ein angemessenes digitales Angebot machte, sah darin einen Verstoß gegen den Bibliotheksschranke genannten § 52b UrhG.
Grundlage des § 52b UrhG ist Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG, nach der Mitgliedsstaaten die Rechte von Urhebern und Verlagen einschränken dürfen. Die Einschränkung besteht darin, dass für die Nutzung der Werke keine Regelungen über Verkauf und Lizenzen gelten und diese sich in Sammlungen öffentlich zugänglicher Bibliotheken befinden.
Mehr dazu:
Bundesgerichtshof legt EuGH Fragen zur Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken vor, Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 155/2012
BGH erbittet Vorabentscheidung des EuGH zur Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken, Kostenlose Urteile
BGH legt EuGH Streit um Urheberrecht vor : Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken, Legal Tribune Online
BGH: EuGH soll Fragen zur Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken klären : zu BGH, Beschluss vom 20.09.2012 – I ZR 69/11, Beck-aktuell
Siehe auch:
Positionen zu § 52b UrhG, IUWIS