[Kurz] Die JIM-Studie 2013 ist gestern erschienen

Gestern wurde die JIM-Studie 2013 zur Mediennutzung Jugendlicher des Medienpädagogischen Forschungsverbunds Südwest veröffentlicht und ist nun zum Download verfügbar.

Einige Erkenntnisse daraus sind:

Das Internet spielt im Alltag von Jugendlichen eine wichtige Rolle. Im Durchschnitt sind Zwölf- bis 19-Jährige in Deutschland 179 Minuten täglich (Mo-Fr) online. Der Großteil dieser Zeit wird nach Angaben der Jugendlichen für den Bereich Kommunikation verwendet, vor allem die Nutzung von Online-Communities spielt dabei für viele eine zentrale Rolle (75 % mindestens mehrmals pro Woche). […] Der Zugang zum Internet findet bei Jugendlichen insgesamt immer öfter auch über Smartphone oder Handy statt. 73 Prozent der Internetnutzer haben in den 14 Tagen vor der Befragung das Internet über ihr Smartphone genutzt. Im Vergleich zur Erhebung im Vorjahr zeigt sich dabei eine deutliche Steigerung (2012: 49 %). Somit ist die Internetnutzung über Handy ähnlich relevant wie der Zugang über Computer oder Laptop (87 %).”

 

Ghost Blasters in der Universitätsbibliothek Bremen

Der folgende Film stammt aus dem Jahr 2009 und wurde von Innovative_Bibliotheken Ende Oktober wieder ausgegraben. Das Filmprojekt entstand für die Uni Bremen im Rahmen des Seminars Medieninformatik 2 bei Herrn Rainer Malaka.

Musterverfahren zum § 52a geht weiter

Über zweieinhalb Jahre ist es her, dass ich hier im Blog zu diesem Fall geschrieben haben. “Wiedermal Krach ums Urheberrecht – Alfred Kröner Verlag vs. Fernuniversität Hagen“. Heute endlich verhandelt der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in einem Musterverfahren die Problematik des Paragrafen 52a UrhG öffentliche Zugänglichmachung von Inhalten zu Bildungszwecken) (BGH I ZR 76/12 [Werkteilnutzung durch Fernuniversität])

Der Kröner-Verlag hat die Fernuniversität Hagen verklagt, das Lehrbuch “Meilensteine der Psychologie” unzulässig vervielfältigt und über ihre Lernplattform verbreitet zu haben. Die Fernuni hatte auf eine Abmahnung des Verlages reagiert und von den zunächst 91 Seiten des 533 Seiten starken Buches das PDF auf 70 Seiten verringert und zusätzlich verhindert, dass das eingescannte PDF abgespeichert und weiterverarbeitet werden konnte. Allerdings wollte man die Ausdruckmöglichkeit beibehalten. Daraufhin kamm es zur Klage des Verlages, dem das Landgericht Stuttgart teilweise stattgegebenen hatte. Bei der Berufung sah das OLG Stuttgart das Angebot in dieser Form durch den “Intranet”-Paragrafen 52a UrhG nicht als gedeckt an. Es bestimmt, dass diese Schranke nur gelte, wenn der Umfang nicht mehr als drei Seiten des jeweiligen Werks umfasse. Außerdem bemängelt der Kröner-Verlag in seiner Klage:

Die Zugänglichmachung diene auch nicht zur Veranschaulichung im Unterricht, wenn die Wiedergabe des Werkteils eine Ergänzung und Vertiefung des Unterrichtsthemas darstellt. Jedenfalls sei sie in ihrem Umfang auch nicht geboten. Da sich der Prüfungsstoff auf die auf der Lernplattform eingestellten Kapitel beschränke, sei ein Erwerb des streitgegenständlichen Buches nicht mehr erforderlich, was die Klägerin in der normalen Verwertung beeinträchtige.

Bei der heutigen mündlichen Verhandlung geht es um die Frage, wann eingescannte Materialien der “Veranschaulichung des Unterrichts” dient und was mit dem so angebotenen Material gemacht werden darf (nur Anzeige oder auch Download und Ausdruck).

Interessant in diesem RAhmen ist auch der Rechtsstreit zwischen der VG Wort und der Kultusministerkonferenz, bei dem es um die Festsetzung des Tarifs für Intranetnutzungen von urheberrechtsgeschützten Materialien im Rahmen des § 52a UrhG geht. Im März hatte der BGH hier einige unklare Bestimmungen präzisiert.

In einem anderen Verfahren – dem Rechtsstreit zwischen der VG Wort und der Kultusministerkonferenz um den Tarif für Intranetnutzungen durch Hochschulen unter Paragraf 52a Urheberrechtsgesetz – hatte der Bundesgerichtshof bereits im März einige unklare Bestimmungen der Vorschrift definiert. In der Pressemitteilung des BGH vom März ist dazu zu lesen:

danach sind unter “kleine Teile eines Werkes” maximal 12% eines Werkes, “Teile eines Werkes” maximal 25% eines Werkes (jedoch nicht mehr als 100 Seiten) und “Werke geringen Umfangs” Druckwerke mit maximal 25 Seiten zu verstehen.

Bereits Ende Oktober entschied der BGH seine Begründung des am 20. März 2013 verkündeten Urteils vogelegt, wor in es heißt, dass Hochschulen nur dann ein Intranetangebot machen dürfen, sofern ein Verlag den betreffenden Inhalt nicht zu angemessenen Lizenzbedingungen anbietet. Im Gegenzug müssen die Hochschulen werkbezogen ihre Intranetangebote erfassen und den Verlagen melden. Dafür ist eine Vergütung in Anlehnung an die Kopiervergütung in Höhe von 0,8 Cent pro Seite und Teilnehmer zu entrichten. Allerdings wird auf den endgültigen Gesamtvertrag noch gewartet, der durch das OLG München ausgearbeitet werden soll.

Quellen:
Bundesgerichtshof verhandelt Musterverfahren zu Paragraf 52a Urheberrechtsgesetz, Börsenblatt.net
Verlagsangebot hat Vorrang, Börsenblatt.net
Kalendarische Terminvorschau des BGH, 28.11.2013, Der Bundesgerichtshof

Weitere Informationen:
LG Stuttgart – Urteil vom 27. September 2011 – 17 O 671/10, GRUR-RR 2011, 419 = ZUM 2011, 946
OLG Stuttgart – Urteil vom 4. April 2012 – 4 U 171/11, GRUR 2012, 718 = ZUM 2012, 495

Hashtag

[Infografik] Die Geschichte des Hashtags

HashtagWer auf Twitter unterwegs ist, dem sind Hashtags bereits geläufig. Erkennbar sind sie an der Raute und dem sich daran anschließenden Wort: #hashtag.
Inzwischen haben auch andere Netzwerke wie Google+ und Facebook Hashtags als eine Suchmöglichkeit erkannt und bieten sie in ihren Netzwerken an. Die Infografik zeigt, wie aus einem einfachen Zeichen # ein global verwendetes Symbol wurde.

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Einladung zum 7. Bib-Stammtisch Hamburg 2013

Bibliotheksstammtisch Hamburg
Wir haben auch diesesmal viel zu besprechen, wenn vielleicht auch die Weihnachtszeit, Glühwein und Festagsessen die Themen bereichern werden. Auch die Blogwelt, das vergangene Jahr und vieles andere werden sicherlich in den Gesprächen vorkommen. Ich glaube, uns gehen die Inhalte wie immer gar nicht aus.

Wer ist eingeladen?
Bibliothekarische und bibliotheksinteressierte (und/oder Social-Media-affine) Wesen aus Hamburg und Umgebung oder gerade aktuelle Besucher in der Stadt

Wozu wird eingeladen?
Zum Wiedersehen und Kennenlernen auf einer Ebene außerhalb des Netzes
Zum Erfahrungsaustausch und Themen jeglicher Art

Treffpunkt?
September in Hamburg
Lage: Feldstr. 60 / Ecke Karolinenstr.
Und es ist gut zu erreichen:
mit der U-Bahn Feldstraße (U3), Messehallen (U2), U-Bahn St.Pauli (U3)
mit der Buslinie 111, Haltestelle Sievekingsplatz oder U-Bahn Feldstr.

Wann?
am: Di, 10.12.2013 (Der Termin istdiesmal völlig undemokratisch entschieden worden, weil wir da noch einen Tisch im September bekommen haben.)
um: 19.00 Uhr

Erkennbar?
Sofern vor Ort, werden wir alle suchenden Leute frech ansprechen 😉 – Umgekehrt ist das natürlich auch jederzeit Willkommen :ruhig:

Anmelden?
Eine Anmeldung ist nicht notwendig, aber schön wäre ein Kurzes “Ich komme gerne” dann doch – nur um einschätzen zu können, ob wir Plätze reservieren müssen oder nicht. Wer dazukommen möchte, bitte eine kurze Rückmeldung entweder als Kommentar hier im Blog, in Facebook oder über die Twitterkanäle.

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