Bibliotheken: Corona-Teil-Lockdown [Stand: 17.11.2020]

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

auch diesmal stellt sich wieder die Frage, was passiert mit den Bibliotheken in diesem Land während der Schließung. Ich habe wieder ein Etherpad angelegt, wo sich Bibliotheken eintragen können. Je nach Zeit, werde ich diese dann hier in die Liste eintragen, in der Hoffnung, dass der Flickenteppich nicht all zu groß ausfällt. Berechtigte Kritik hat Klaus Graf auf Archivalia geäußert.

Der dbv fordert in seiner Presseerklärung: “Bibliotheken müssen geöffnet bleiben!

Verordnungen
  1. Bayern: Bibliotheken und Archive bleiben geöffnet (Grundlage: Achte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV), Teil 3, § 22) – Hinweis über: Öffentliche Bibliotheken in Bayern
  2. [01.11.2020] Baden-Württemberg: Bibliotheken nach Artikel 1a (6) Nr. 4: Der Betrieb folgender Einrichtungen wird für den Publikumsverkehr untersagt: Kunst- und Kultureinrichtungen, insbesondere Theater-, Opern- und Konzerthäuser, Museen sowie Kinos, mit Ausnahme von Musikschulen, Kunstschulen, Jugendkunstschulen, Autokinos sowie Archiven und Bibliotheken. (Sechste Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona Verordnung), aber nach der Übersicht über die verschiedenen zu schließenden und offen bleibenden Einrichtungen, Dienstleistungen und Einzelhandelsbereiche. Stand 1.November 2020, 11 Uhr “Bibliotheken | offen” und “Büchereien | offen” Begründung: Ausgenommen sind des Weiteren Archive und Bibliotheken, Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen. Diese sind als Teil des für die Zukunft der Gesellschaft besonders
    bedeutsamen Bereichs „Schule und Bildung“ nicht von den vorübergehenden Maßnahmen erfasst.
  3. [01.11.2020] Berlin: Eine Mund-Nasenbedeckung ist zu tragen. (Teil 1 §4 (1) Nr. 4), Zugang für Externe Nutzer:innen zulässig (Teil 1 §5 (12)), Der Leihbetrieb von Bibliotheken ist zulässig. (Teil 2 §7 (8)) – (Zehnte Verordnung zur Änderung der SARS-Cov-2-Infektionsschutzverordnung, Gesetz- und Verordnungsblatt Berlin, Seiten 841 – 852 / Heft Nr. 50 vom 31.10.2020)
  4. [01.11.2020] Brandenburg: Alle wissenschaftlichen und öffentliche Bibliotheken sind von der Schließungsanordnung im Land Brandenburg nicht betroffen. (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – siehe: Klarstellung)
  5. [02.11.2020] Bremen: Keine Erwähnung von Bibliotheken in der  Neunzehnten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Neunzehnte Coronaverordnung)
  6. [02.11.2020] Hamburg: Teil 4 §18 (2): Bei dem Betrieb von Bibliotheken, Archiven, Gedenkstätten, Stadtteilkulturzentren und Bürgerhäusern gelten die allgemeinen Hygienevorgaben (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO)
  7. Hessen: In “Auslegungshinweise zur Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und des Betriebs von Einrichtungen und Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung)” heißt es: Hochschulbibliotheken: Kontaktdatenerfassung, Einhaltung AHA-Regeln; Nicht abschließende Liste mit Beispielen von zulässigen Veranstaltungen/Zusammenkünften bzw. Einrichtungen in Präsenz: -Archive; -Bibliotheken
  8. [02.11.2020] Mecklenburg-Vorpommern: §2 (9) Für den Betrieb und den Besuch von Bibliotheken und Archiven besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 9 einzuhalten. – Danach bedarf es eines Hygiene- und Lüftungskonzeptes, eines Einlassmanagmentes, aber auch der Schutz des Personals ist darin geregelt. Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V)
  9. Niedersachsen: 2. Teil §10 (1) Nr. 4: Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, Kulturzentren, Museen, Ausstellungen, Galerien, Bibliotheken, Büchereien und ähnliche Einrichtungen, unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft und den Eigentumsverhältnissen, ausgenommen wissenschaftliche Bibliotheken wie die Hochschul- und Landesbibliotheken. Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung
    [02.11.2020] Konkretisierung: “Die aktuelle Corona-Verordnung ermöglicht weiterhin die Ausleihe von Büchern in öffentlichen und wissenschaftlichen Bibliotheken. Zwar sind öffentliche Bibliotheken für den Publikumsverkehr geschlossen. Eine kontaktlose Ausleihe ist aber auch hier möglich.” (Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Bibliotheken, Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur) (Vielen Dank an BCKaemper für das deutliche Nachhaken.)
  10. Nordrhein-Westfalen: §4a (2) Nr. 5: Einfache Rückverfolgbarkeit muss in Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, und Archiven sichergestellt werden.; §6 (4) In Bibliotheken einschließlich Hochschulbibliotheken sowie Archiven entfällt das Erfordernis der einfachen Rückverfolgbarkeit für Personen, die die Einrichtung ausschließlich zur Abholung bestellter Medien oder zur Rückgabe von Medien aufsuchen. (Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)
  11. Rheinland-Pfalz: In der Auslegungshilfe zur Zwölfte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (12. CoBeLVO) vom 30. Oktober 2020 [gilt ab dem 2. November] heißt es lapidar: Was geht – was geht nicht? Von A wie Antiquitätenhandel bis Z wie Zoos = “Bibliotheken | offen” und “Büchereien | offen”
  12. Saarland: Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30. Oktober 2020: Art. 2 §7 (5) Zu schließen sind Institutionen und Einrichtungen, soweit sie der Freizeitgestaltung dienen (…) Ausgenommen hiervon sind öffentliche Spielplätze unter Beachtung des § 6 Absatz 1 Satz 1, Wildparks, Zoos und Bibliotheken. (Hinweis: Gerald Schleiwies)
  13. Sachsen: Konkret untersagt sie die Öffnung und das Betreiben unter anderem von: Bibliotheken, mit Ausnahme der Medienausleihe sowie mit Ausnahme von
    Fachbibliotheken und Bibliotheken an den Hochschulen, der Sächsischen Landesund Universitätsbibliothek und der Deutschen Nationalbibliothek – Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19, § 4 (1) Nr. 12 – (Hinweistweet über dbv Sachsen).
  14. Sachsen-Anhalt: §4 (3) Folgende Einrichtungen oder Angebote dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn sichergestellt ist, dass die allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 eingehalten werden:
    • 1. Museen und Gedenkstätten,
    • 2. Bibliotheken und Archive,
    • 3. …

    (Achte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 8. SARS-CoV-2-EindV zuletzt geändert durch Zweite Verordnung) zur Änderung der Achten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung.Vom 30. Oktober 2020.)

  15. [02.11.2020] Schleswig-Holstein: Freizeiteinrichtungen sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Diese Regelung dient der Kontaktminimierung. Als Beispiele zählen die § 10 Absatz 1 genannten Einrichtungen. Bibliotheken und Archive gelten nicht als Freizeiteinrichtungen im Sinne des Absatzes 1.  Ersatzverkündung der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 01. November 2020 (in Kraft ab 02.11.2020)
  16. [01.11.2020, 02.11.2020] Thüringen: Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung -ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO (Linkkorrektur am 02.11.2020) – keine Erwähnung von Bibliotheken, aber in der Pressemitteilung “NEUE CORONA-SONDERVERORDNUNG TRITT AM MONTAG IN KRAFT” des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie heißt es: “Bildungseinrichtungen bleiben geöffnet: – Bibliotheken, – …”

[15.11.2020] Österreich: COVID-19-Notmaßnahmenverordnung: Archive, Bibliotheken und Büchereien sind nun im Lockdown ab 17.11. geschlossen! (VÖBBLOG)

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Bibliothekshauptgebäude mit Teilbibliothek Geisteswissenschaften (ThULB)

Wer schon immer mal wissen wollte, wo man mich im Berufsleben derzeit antrifft. Immer auch mal an der Infotheke Ebene 3. ?

Weitere Videos und Nutzungsmöglichkeiten der ThULB und ihrer Teilbibliotheken sind auf dem Videokanal der ThULB zu finden.

Wer sich die Teilbibliotheken und das Gebäude näher anschauen möchte, kann auch gerne hier vorbeischauen.

Der Kampagnenfilm Libraries4Future

“Zum jährlichen Tag der Bibliotheken am 24.10.2020 möchte die Initiative von Libraries4Future zeigen, dass sich Bibliotheken und deren Mitarbeiter*innen, Studierende und Auszubildende in Bibliothekspraxis und -forschung weltweit als Akteur*innen für den Klima- und Ressourcenschutz positionieren sollen und müssen. […]. Die Initiative “Libraries4Future” ruft alle Bibliotheken dazu auf, eine aktive Rolle im Kampf für energischen Klima-und Ressourcenschutz einzunehmen. Hier, jetzt und sofort. Unterschreiben Sie die Grundsätze und tragen diese in ihre Bibliotheken.”

Link zur Petition: https://libraries4future.org/petition/

 

 

Screenshot: Ausschnitt des Covers des Berichts zur Lage der Bibliotheken.

Da isser … der neue Bericht zur Lage der Bibliotheken 2020/2021

Screenshot: Ausschnitt des Covers des Berichts zur Lage der Bibliotheken.

Der Bericht zur Lage der Bibliotheken : Zahlen und Fakten2020/2021 ist erschienen und kann heruntergeladen werden.

Es gibt tolle Zahlen (siehe S. 4) und dann verschiedenste Forderungen (S. 5 ff.)

Der dbv fordert: Die Krise als Treiber der digitalen Transformation in Bibliotheken nutzen

  • flächendeckend hybride Bibliotheksangebote schaffen – bedarf einer technischen, rechtlichen und räumlichen Ausgestaltung

Der dbv fordert: Potenzial von Bibliotheken zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele stärken

  • Bibliotheken per se schon nachhaltig, aber wünschenswert mehr Würdigung / Unterstützung seitens Politik und Verwaltung

Der dbv fordert: Auf veränderte Nutzererwartung und steigenden Nutzungsdruck reagieren und Baumaßnahmen finanzieren

  • zur Deckung der Anforderungen seitens aktueller und künftiger Nutzenden an die Bibliothek, als barrierefrei, multifunktionale Räumlichkeiten müssen auf Seiten der Politik Maßnahmen ergriffen werden, damit Bibliotheken modernisiert oder sogar neu gebaut werden können.

Der dbv fordert: Forschungsdateninfrastruktur nachhaltig finanzieren und erforderliche Personalressourcen sichern

  • Zu Unterstützunbg von Bibliotheken und Wissenschaftler*innen muss das Forschungsdatenmanagment im Sinne von Open Science und Fair Data dauerhaft verstärkt personell und finanziell unterstützt werden.

Der dbv fordert: Leseförderung als bildungspolitische Priorität setzen

  • Bibliotheken müssen von ihren Unterhaltsträgern und der Politik mit zusätzlichen Ressourcen gestärkt und systematisch in Bildungspläne eingebunden werden.

Der dbv fordert: Bibliotheken als Einrichtungen der Medienbildung in der kommunalen Bildungslandschaft stärken

sowie:

Der dbv fordert: In Bibliotheken als Orte der Gemeinschaft und der Informationsvermittlung investieren

  • Hierfür werden dauerhaft Ressourcen benötigt.

Quelle:

Der Deutsche Bibliotheksverband e.V. (dbv): Bericht zur Lage der Bibliotheken : Zahlen und Fakten2020/2021