Gegen die EU-Urheberrechtsrefom aktiv werden!


Daher müssen wir aktiv werden.

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Die EU-Urheberrechtsreform wird mit hoher Wahrscheinlichkeit das Internet, wie wir es kennen, grundlegend verändern – wenn denn in der finalen Abstimmung dafür gestimmt wird.

Das können wir aber immer noch verhindernPetition bei Change.org!

Hier finden Sie die Texte von Artikel 11 und Artikel 13 der EU-Urheberrechtsreform, wie sie derzeit zur Abstimmung stehen

Zudem veranstaltet “Safe the Internet” am 23.03.2019 deshalb europaweite Demonstrationen gegen die geplante Reform. Infos dazu findet man auf Facebook, Instagram oder bei Twitter.

Weitere Informationen:

BGH vertagt Entscheidung im Rechtsstreit Ulmer Verlag vs. TU Darmstadt

Gleich vorneweg: Entschieden ist nichts. Das erwartete Grundsatzurteil gab es nicht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 20.09.2012, I ZR 69/11 die Entscheidung über die Grundsatzfrage, ob Bibliotheken Digitalisate eines Lehrbuchs anfertigen und über elektronische Leseplätze zugänglich machen dürfen, ausgesetzt und an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) abgegeben.

Drei Fragen zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft sollen nun rechtlich durch den EuGH vorab beantwortet werden:

  1. Greift § 52b UrhG, wenn die Rechteinhaber der Bibliothek in unbefristeten Lizenzverträgen die Nutzung von Werken in elektronischen Leseplätzen zu angemessenen Bedingungen anbietet?
  2. Haben Bibliotheken das Recht, sämtliche gedruckten Werke zu digitalisieren, um sie in einem elektronischen Leseplatz ihren Nutzern zur Verfügung zu stellen.
  3. Dürfen die Bibliotheken die Werke so zugänglich machen, dass sie ganz oder teilweise auf Papier ausgedruckt oder auf USB-Sticks abgespeichert und mitgenommen werden dürfen?

Seit Mai 2009 beschäftigen sich die Technische Universität Darmstadt, der Ulmer-Verlag, der Deutsche Bibliotheksverband, der Börsenverein und diverse Gerichte mit diesen Fragen. Sie alle kamen zu unterschiedlichen Ergebnissen.

Gegen das Urteil (AZ 2-06 O 172/09) des Verfahrens vor dem LG Frankfurt vom 13.05.2009 ging der Verlag in Revision. Am 16.03.2011 wurde das Urteil (AZ 2-06 O 378/10) der Revision veröffentlicht worden und untersagte den Druck und das Anfertigen digitaler Kopien von den im Rahmen des § 52b UrhG digitalisierten Werken.
Mit einer Sprungrevision ging man dann zur Urteilsfindung an den BGH.

Zum Hintergrund:

Die TU Darmstadt bot in ihrer Bibliothek über elektronische Leseplätze ihren Nutzern Zugang zu digitalisierten Werken aus dem Bestand der Bibliothek an. Aus diesen konnte die Leser dann beliebige Seiten ausdrucken, bzw. das Werk auf einen USB-Stick abspeichern. Der Ulmer Verlag, dessen Buch “Einführung in die neuere Geschichte”unter den von der Bibliothek digitalisierten Büchern befand und der seiner Meinung nach, ein angemessenes digitales Angebot machte, sah darin einen Verstoß gegen den Bibliotheksschranke genannten § 52b UrhG.

Grundlage des § 52b UrhG ist Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG, nach der Mitgliedsstaaten die Rechte von Urhebern und Verlagen einschränken dürfen. Die Einschränkung besteht darin, dass für die Nutzung der Werke keine Regelungen über Verkauf und Lizenzen gelten und diese sich in Sammlungen öffentlich zugänglicher Bibliotheken befinden.

Mehr dazu:
Bundesgerichtshof legt EuGH Fragen zur Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken vor, Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 155/2012
BGH erbittet Vorabentscheidung des EuGH zur Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken, Kostenlose Urteile
BGH legt EuGH Streit um Urheberrecht vor : Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken, Legal Tribune Online
BGH: EuGH soll Fragen zur Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken klären : zu BGH, Beschluss vom 20.09.2012 – I ZR 69/11, Beck-aktuell

Siehe auch:
Positionen zu § 52b UrhG, IUWIS

ACTA-Infografik: Werden und Vergehen?

ACTA, das umstrittene Anti-Piraterieabkommen, wurde bereits von vielen EU-Staaten unterzeichnet. Bevor es in Kraft treten kann, ist die Zustimmung des EU-Parlaments nötig. Unsere Infografik erklärt den komplizierten Verhandlungs- und Ratifikationsprozess. Eine Zeitleiste zeigt die wichtigsten Etappen der vergangenen Jahre.
Die EU-Kommission will ACTA an den Europäischen Gerichtshof verweisen, um zu prüfen, ob der Vertrag EU-Recht verletzt. Der britische Sozialdemokrat David Martin, der als Berichterstatter die ACTA-Debatte im Handelsausschuss des EU-Parlaments leitet, will ebenfalls den EU-Gerichtshof anrufen. Doch anstatt sich der Anfrage der EU-Kommission anzuschließen, fordert Martin eine eigenständige Anfrage des EU-Parlaments. Da die Richter sich nicht allgemein zu ACTA äußern, sondern immer unter Bezug auf eine spezifische Fragestellung, könnte die Formulierung der Fragen die Entscheidung der Richter für oder gegen ACTA beeinflussen. Nachdem nun Dörte kürzlich ein Video von Explainity postete und wir beide in den Wochen seit Ende Januar immer wieder Videos und Infos zu ACTA veröffentlichten, soll diesmal eine Infografik des Europäischen Parlaments zeigen, wie der Umsetzungsprozess begann und wie er womöglich am Ende torpediert werden könnte.

 

ACTA – einfach erklärt

Das Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) ist vom Tisch, ach nein, ACTA wird geprüft – ACTA wird reloaded. Irgendwie überschlagen sich die Meldungen.

Ich geb zu, so ganz klar war mir bisher das Problem ACTA auch noch nicht. Ich hab hier zwar bereits darauf hingewiesen und auch Wolfgang hat einen Beitrag verfasst, aber dieses Video von Explainity fasst die mit ACTA verbundenen Probleme nochmal verständlich zusammen.

Sag “Nein” zu ACTA

ACTA steht für “Anti-Counterfeiting Trade Agreement” und ergänzt und erweitert das TRIPS-Abkommen. Umgangssprachlich wird auch immer wieder von ACTA als “Anti-Piraterie-Abkommen” gesprochen. Und wie Wolfgang bereits in seinem Bericht gezeigt hat, hat es dieses Abkommen in sich und betrifft auch die Arbeit von Bibliotheken.

Der Digitale Gesellschaft e.V. ruft auf, “Nein” zu ACTA zu sagen und dieses Vorhaben zu stoppen. Auch Anonymos News machen deutlich, dass etwas getan werden muss, um den Politikern zu zeigen, dass ihre Arbeit auch die Wünsche und die Meinung der Allgemeinheit beachten muss, nicht nur die großer, machtvoller Lobbyisten und Wirtschaftsunternehmen.

Hier ein Film von TheAnoninfos in einer Deutschen Synchronisation von Bruno Kamm: Anonymous – Was ist ACTA? – #StopACTA

Eine Infografik und ein Video gegen ACTA

Die IFLA hatte 2010 eine Stellungnahme zum Anti-Counterfeiting Trade Agreement ACTA veröffentlicht. Damals wurde von der IFLA die geringe Transparenz der Verhandlungen kritisiert. Verlage versuchten mit Hilfe eines internationalen Handelsabkommens die Urheberrechtsfragen in den beteiligten Ländern zu umgehen. Wie sieht die aktuelle Situation aus? Gibt es eigentlich Stellungnahmen deutscher Bibliotheksverbände zu ACTA? Existiert eine Debatte in den betreffenden Kommissionen? Gehen bei ACTA ernsthafte Gefahren für die Bibliothekslandschaft hierzulande aus? Mich würde das sehr interessieren, welche konkreten Konsequenzen dies auf einzelne Bibliotheken hätte. Heute wurde das umstrittene Gesetz von einer Delegation der EU unterzeichnet. Netzpolitik berichtete ebenso darüber und hat die Hoffnung noch nicht aufgegeben:

Noch besteht Hoffnung, denn das EU-Parlament und die nationalen Parlamente können das ACTA-Abkommen noch ablehnen. Der Digitale Gesellschaft e.V. ruft zusammen mit seinen europäischen Partnern dazu auf, EU-Abgeordnete an ihre Verantwortung zu erinnern, sich für unsere Bürgerrechte und den europäischen Binnenmarkt einzusetzen und mit “Nein” zu stimmen.”

Empfehlenwert ist die Kampagne des Vereins Digitale Gesellschaft e.V.. Sie richtet sich gegen das ACTA-Abkommen. Ziel ist es EU-Abgeordnete zu telefonisch zu kontaktieren z.B. Kader Arif (PS) aus Frankreich. – wie das geht und was zu beachten ist, zeigt der folgende Link: http://digitalegesellschaft.de/2011/11/mitmachen-stoppt-acta

 

 

Weiterlesen

Neue Schutzdauer beschlossen

Schaffen Tote neue Werke? Diese Frage haben sich die Verantwortlichen nicht gestell und haben der Forderung nach 95 Jahren Schutzfrist nachgegeben. Der Vorstoß der EU wurde damit begründet, dass Musiker genauso gut geschützt sein sollen wie Autoren.

In der Presseerklärung:engl: des Rechtsausschusses des EU-Parlaments heißt es:

Copyright term for music recordings must be extended from 50 years to 95 years, says legislation approved on Thursday by the Legal Affairs Committee.

Increasing the term of copyright protection would ensure that performers and producers continue to receive royalties for 95 years from the first publication or performance of their song, according to a Commission proposal backed by the committee.

Die Empfehlung des Rechtsaussschusses gehen noch weiter:

The committee also asked the Commission to launch an impact assessment of the situation in the European audiovisual sector by January 2010, with a view to deciding whether a similar copyright extension would benefit the audiovisual world.

Zwar soll diese Regelung in drei Jahren nach Inkrafttreten und dann alle vier Jahre daraufhin überprüft werden, ob sie eine Verbesserung der Lage der Künstler bewirkt, aber auf den Schaden, den sie im allgemeinen der Kunstszene zufügt, wird dabei wohl nicht geachtet.
Wie soll Kreativität und Vielfalt im Vordergrund stehen, wenn dahinter ein Wust an Rechten steht, die kaum noch zu überblicken sind?

Matthias Spielkamp meint dazu:

Da darf man gespannt sein, mit welchen windigen Studien die Kommission dann auftrumpfen wird. Wahrscheinlich werden auch die, sollten sie negativ ausfallen, wieder ignoriert oder, wenn sie positiv ausfallen, unter Verschluss gehalten, damit sie nicht unabhängig überprüft werden können. Anschließend können sich dann Politiker auf Diskussionsveranstaltungen darüber auslassen, wie schlimm es doch ist, dass die “Menschen draußen im Lande so politikverdrossen” sind. Und täglich grüßt das Murmeltier?

Quelle:
De Girolamo, Federico: Music copyright to be extended to 95 years:engl: , Presseerklärung, Europäisches Paralment
Spielkamp, Matthias: Rechtsausschuss des Europaparlaments spricht sich für Verlängerung der Schutzdauer auf Musikwerke aus via Immateriblog.de

IPRED2: Zielsetzungen

April 2007 hieß es noch aus dem EU-Berichterstatterumfeld zur die geplante EU-Richtlinie über strafrechtliche Sanktionen zur besseren Durchsetzung geistigen Eigentums (IPRED2):

“Kinder, die Musik aus dem Internet laden, sollen nicht ins Gefängnis wandern.”

Nun scheint sich das Ziel zu ändern. Aus “Mafia-ähnlich organisierte Kriminelle” sind jetzt “zunehmende systematische Verletzungen von Urheberrechten durch einige Internetnutzer”. Damit richtet sich die IPRED2 auch verstärkt gegen Filesharer.
Woher plötzlich dieser Sinneswandel, da Juni 2007 noch die verschiedensten Vorbehalte gegen die Richtlinie hatten?

Zingaretti fragte den Rat engl:

Given the need for urgent action by the EU in response to the increasingly systematic violation of copyright by some Internet users, can the Council provide a time frame for discussion of the directive of the European Parliament and of the Council on criminal measures aimed at ensuring the enforcement of intellectual property rights?

In dieser Frage sieht der Förderverein für eine Freie Informationelle Infrastruktur (FFII) den Beweis, dass die Strafvorschriften doch Filesharer treffen und eine Inhaftierung dieser möglich machen könnten. Sie befürchten, dass die Öffentlichkeit dabei nicht genug Aufmerksamkeit diesem wichtigen Punkt zollt, da die Debatte um IPRED2 ein wenig eingeschlafen wirkt.

Quellen:
Krempl, Stefan: EU-weite Strafvorschriften auch gegen Filesharer? via heise online
Die Kriminalisierung von Filesharing durch die EU via netzpolitik.org
Europe to send downloaders in jail without any public attention? via Digital Majority engl

IPRED 2 – strafrechtliche Unklarheiten

Strafrechtsexperten sehen im EU-Rat große Probleme mit der Rechtsgrundlage, dem Ausmaß und zahlreichen Einzelbestimmungen der geplanten Richtlinie zur besseren strafrechtlichen Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte (IPRED2:engl: ). So steht es in einem Vermerk:engl: der deutschen Ratspräsidentschaft für die Arbeitsgruppe “Materielles Strafrecht” des Gremiums der Regierungsvertreter aus den Mitgliedstaaten.

“Gerade die Einschränkung des Anwendungsbereiches der Richtlinie und die qualitative Einschränkung der Tatbestände sind weiterhin wichtige Diskussionspunkte”, bestätigte ein Sprecher des Bundesjustizministeriums die Bedenken gegenüber den im Raum stehenden Strafvorschriften.

Die Beratungen im Rat befindenn sich auch nach der jüngsten Sitzung der Arbeitsgruppe Anfang der Woche noch in einem Anfangsstadium.

Die Direktive sieht vor, dass jede vorsätzliche Verletzung ein Rechts des geistigen Eigentums strafrechtlich geahndet werden soll, sofern die Verletzung gewerbsmäßigen Umfangs ist. Es geht dabei nicht nur um Urheberrechtsverletzungen sondern auch um Verstöße gegen das Marken- und Gebrauchsmusterrecht und das Halbleiterschutzgesetz. Patente werden anders als bei den 2004 verabschiedeten zivilrechtlichen Maßnahmen:engl: (IPRED1) nicht erfasst.
Nicht kriminalisiert werden dabei Urheberrechtsverletzungen im persönlichen und nicht auf Gewinn abzielenden Bereich.

Der Tatbestand des Vorsatzes wird ferner neu beschrieben mit der “bewussten Verletzung des betroffenen Rechtes mit dem Ziel, einen wirtschaftlichen Vorteil im gewerbsmäßigen Umfang zu erlangen”.

Die Strafrechtler im Rat halten viele der Definitionen, ob alt oder neu, für zu ungenau. Zweifel sind ihrer Meinung nach auch bei den vorgeschlagenen Strafen für natürliche sowie für die Haftungsauflagen für juristische Personen angebracht. Ziemlich unklar sind ihnen die Tatbeständen Beihilfe und Anstiftung, die ausgeweiteten Beschlagnahmerechte sowie die gemeinsamen Ermittlungsteams von Strafverfolgern mit Vertretern der Rechtehalter.

Die weiteren Beratungen über Sinn und Zweck der Richtlinien sollen nun unter der portugiesischen Ratspräsidentschaft im zweiten Halbjahr fortgesetzt werden. Zivilgesellschaftliche Organisationen haben dazu bereits eine umfassende Vorschlagsliste:engl: erarbeitet.

Quellen:
Krempl, Stefan: Offene Fragen zu geplanten Strafvorschriften beim geistigen Eigentum via heise online
Moechel, Erich: EU-Strafrecht gegen Tauschbörsennutzer auf futurezone.ORF.at

IPRED 2 – ein paar provokative Fragen zum "geistigen Eigentum"

Joachim Jakobs von der FSFE (Free Software Foundation Europe) findet die Begriffe “Geistiges Eigentum” und “Produktpiraterie” problematisch und vertritt daher die Meinung, dass die Ende April dazu verabschiedete “EU-Richtlinie zur strafrechtlichen Durchsetzung von geistigem Eigentum” (IPRED2) überarbeitet werden muss.
Softwarekonzerne gehen mit den Begriffen wie “geistiges Eigentum” sehr großzügig um. iese Forderung wurde kürzlich auf einer Konferenz des Verbraucherschutzministeriums erhoben. Sie gilt insbesondere für

Sie behaupten, Software sei ein “Produkt” und diffamieren Menschen, die ihre Software illegal kopieren als “Produktpiraten”.

Sollten sie das wirklich ernsthaft meinen, so müssen sie sich auch folgende Fragen gefallen lassen:
Warum soll dann aber §1 des Produkthaftungsgesetzes für ihre “Produkte” nicht gelten?

„Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“

Dies ist eine Forderung des Verbraucherschutzministeriums, insbesondere für “Produkte mit DRM.

Für “geistiges Eigentum” müsste auch der Art. 14 GG gelten:
Art. 14 GG: “Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.”
Wenn DRM aber gerade erschwert, dass die Allgemeinheit Zugang zu diesem “geistigen Eigentum” erhält, wo ist dann die Verpflichtung des Eigentümers, dieses Eigentum zum Wohle der Allgemeinheit zu gebrauchen?

Mehr dazu:
Jakobs, Joachim: IPRED 2 – Haftbefehl für Apples CEO Steven Jobs? (Polixea Portal)

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