Für ein freies Kopieren

Jonas von der Blogkiste hat gestern in seinem Kommentar auf das folgende Video hingewiesen, welches sich mit den Vorteilen des “freien” Kopierens in einer digitalen Welt beschäftigt. Auf dieses Video soll hier nochmal prominent hingewiesen werden:

Was bleibt an Fragen? Kopierrecht statt Urheberrecht? Oder Urheberrecht mit einem moderatenFair Use“-Recht? Alles beim alten lassen oder Anarchie im Netz? Oder brauchen wir so genau bestimmte Kopierregeln, wie diese aus Sachsen, wo genau geklärt wird, was man darf und was nicht? Na, ich bin mal gespannt, welche Meinungen Sie haben.

Hathi Trusts Sieg im Copyright-Streit

Der Mitbegründer von Hathi Trust, Paul Courant, spricht über den Streitfall Authors Guild gegen Hathi Trust. Die Authors Guild beschuldigte Hathi Trust mit ihrem Scan-and-index-Programm gegen das Copyright verstoßen zu haben. Das Gericht hat den Fall abgelehnt.

Die Ablehnung des Prozesses stärkt das Fair Use-Prinzip des amerikanischen Copyrights.

Quelle:
Weinberger, David: Hathi Trust’s copyright victory, Harvard Library Innovation Lab

Siehe auch:
Graf, Klaus: Linkliste auf Archivalia_EN
»HathiTrust«-Programm der US-Universitäten unterfällt dem »Fair use«-Prinzip,
Institut für Urheber- und Medienrecht

BGH vertagt Entscheidung im Rechtsstreit Ulmer Verlag vs. TU Darmstadt

Gleich vorneweg: Entschieden ist nichts. Das erwartete Grundsatzurteil gab es nicht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 20.09.2012, I ZR 69/11 die Entscheidung über die Grundsatzfrage, ob Bibliotheken Digitalisate eines Lehrbuchs anfertigen und über elektronische Leseplätze zugänglich machen dürfen, ausgesetzt und an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) abgegeben.

Drei Fragen zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft sollen nun rechtlich durch den EuGH vorab beantwortet werden:

  1. Greift § 52b UrhG, wenn die Rechteinhaber der Bibliothek in unbefristeten Lizenzverträgen die Nutzung von Werken in elektronischen Leseplätzen zu angemessenen Bedingungen anbietet?
  2. Haben Bibliotheken das Recht, sämtliche gedruckten Werke zu digitalisieren, um sie in einem elektronischen Leseplatz ihren Nutzern zur Verfügung zu stellen.
  3. Dürfen die Bibliotheken die Werke so zugänglich machen, dass sie ganz oder teilweise auf Papier ausgedruckt oder auf USB-Sticks abgespeichert und mitgenommen werden dürfen?

Seit Mai 2009 beschäftigen sich die Technische Universität Darmstadt, der Ulmer-Verlag, der Deutsche Bibliotheksverband, der Börsenverein und diverse Gerichte mit diesen Fragen. Sie alle kamen zu unterschiedlichen Ergebnissen.

Gegen das Urteil (AZ 2-06 O 172/09) des Verfahrens vor dem LG Frankfurt vom 13.05.2009 ging der Verlag in Revision. Am 16.03.2011 wurde das Urteil (AZ 2-06 O 378/10) der Revision veröffentlicht worden und untersagte den Druck und das Anfertigen digitaler Kopien von den im Rahmen des § 52b UrhG digitalisierten Werken.
Mit einer Sprungrevision ging man dann zur Urteilsfindung an den BGH.

Zum Hintergrund:

Die TU Darmstadt bot in ihrer Bibliothek über elektronische Leseplätze ihren Nutzern Zugang zu digitalisierten Werken aus dem Bestand der Bibliothek an. Aus diesen konnte die Leser dann beliebige Seiten ausdrucken, bzw. das Werk auf einen USB-Stick abspeichern. Der Ulmer Verlag, dessen Buch “Einführung in die neuere Geschichte”unter den von der Bibliothek digitalisierten Büchern befand und der seiner Meinung nach, ein angemessenes digitales Angebot machte, sah darin einen Verstoß gegen den Bibliotheksschranke genannten § 52b UrhG.

Grundlage des § 52b UrhG ist Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG, nach der Mitgliedsstaaten die Rechte von Urhebern und Verlagen einschränken dürfen. Die Einschränkung besteht darin, dass für die Nutzung der Werke keine Regelungen über Verkauf und Lizenzen gelten und diese sich in Sammlungen öffentlich zugänglicher Bibliotheken befinden.

Mehr dazu:
Bundesgerichtshof legt EuGH Fragen zur Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken vor, Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 155/2012
BGH erbittet Vorabentscheidung des EuGH zur Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken, Kostenlose Urteile
BGH legt EuGH Streit um Urheberrecht vor : Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken, Legal Tribune Online
BGH: EuGH soll Fragen zur Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken klären : zu BGH, Beschluss vom 20.09.2012 – I ZR 69/11, Beck-aktuell

Siehe auch:
Positionen zu § 52b UrhG, IUWIS

Die IFLA ist besorgt über ACTA

Gestern fand im Europäischen Parlament ein Anhörung für Interessenvertreter statt. Stuart Hamilton, der “IFLA-Director of Policy & Advocacy” brachte seine Besorgnis gegenüber der Verabschiedung des Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) zum Ausdruck. Viele Bibliotheken sind ebenso in Sorge über die intransparenten ACTA-Verhandlungen, die eine Gefahr für das Gleichgewicht zu Copyright-Fragen darstellen. Die Ziele und Methoden von ACTA stehen im Widerspruch zum Bekenntnis der Bibliothekscommunity einen gleichberechtigten Zugang zu Informationen und kulturellen Ausdrucksmöglichkeiten zu garantieren. Derzeit wird die Entscheidung über die endgültige Abstimmung zu ACTA im Juli diesen Jahres erwartet. Im Folgenden eine Video-Nachricht von Stuart Hamilton an die IFLA-Community:

ACTA: Concerns of IFLA from IFLA HQ on Vimeo.

“IFLA is gravely concerned by the extreme secrecy surrounding the ACTA negotiations, the potentially chilling effects of targeting intermediaries, and the continuing focus on enforcement at the expense of flexibility”, he said. “We have made far less progress in creating flexibility in copyright – particularly in the digital age. ACTA compounds the problem by limiting flexibility going forward – at this point we have no ideas what technologies are going to emerge in the next decade and ACTA will lock us into an approach that is not suitable for now, let alone the future.”

ACTA-Infografik: Werden und Vergehen?

ACTA, das umstrittene Anti-Piraterieabkommen, wurde bereits von vielen EU-Staaten unterzeichnet. Bevor es in Kraft treten kann, ist die Zustimmung des EU-Parlaments nötig. Unsere Infografik erklärt den komplizierten Verhandlungs- und Ratifikationsprozess. Eine Zeitleiste zeigt die wichtigsten Etappen der vergangenen Jahre.
Die EU-Kommission will ACTA an den Europäischen Gerichtshof verweisen, um zu prüfen, ob der Vertrag EU-Recht verletzt. Der britische Sozialdemokrat David Martin, der als Berichterstatter die ACTA-Debatte im Handelsausschuss des EU-Parlaments leitet, will ebenfalls den EU-Gerichtshof anrufen. Doch anstatt sich der Anfrage der EU-Kommission anzuschließen, fordert Martin eine eigenständige Anfrage des EU-Parlaments. Da die Richter sich nicht allgemein zu ACTA äußern, sondern immer unter Bezug auf eine spezifische Fragestellung, könnte die Formulierung der Fragen die Entscheidung der Richter für oder gegen ACTA beeinflussen. Nachdem nun Dörte kürzlich ein Video von Explainity postete und wir beide in den Wochen seit Ende Januar immer wieder Videos und Infos zu ACTA veröffentlichten, soll diesmal eine Infografik des Europäischen Parlaments zeigen, wie der Umsetzungsprozess begann und wie er womöglich am Ende torpediert werden könnte.

 

ACTA – einfach erklärt

Das Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) ist vom Tisch, ach nein, ACTA wird geprüft – ACTA wird reloaded. Irgendwie überschlagen sich die Meldungen.

Ich geb zu, so ganz klar war mir bisher das Problem ACTA auch noch nicht. Ich hab hier zwar bereits darauf hingewiesen und auch Wolfgang hat einen Beitrag verfasst, aber dieses Video von Explainity fasst die mit ACTA verbundenen Probleme nochmal verständlich zusammen.

Fliegen die Brieftauben bald auch in Zürich?

Die Anspielung des Titels bezieht sich auf eine ähnliche Diskussion, die wir hier 2007 im Blog bereits führten, als es um das Verbot des elektronischen Dokumentenversandes bei Subito ging. Inzwischen haben wir uns in Deutschland daran gewöhnt, dass die Dokumente größtenteils nur noch in Papierform ausgehändigt werden.

Nun kommt es rund um den elektronischen Dokumentenlieferdienst der ETH-Bibliothek in der Schweiz wieder zur Diskussion darum, da mehrere Verlage für wissenschaftliche Fachzeitungen sich an dieser wichtigen Dienstleistung stören.

Wolfram Neubauer, Direktor der ETH-Bibliothek hat nun zum Rechtsstreit mit der International Association of Scientific, Technical and Medical Publishers (STM) Stellung bezogen. STM hatte Ende 2011 beim Handelsgericht Zürich eine Klage gegen den Dokumentenlieferdienst der ETH-Bibliothek eingereicht. Die klagenden Veralge sind wie fast nicht anders zu erwarten Elsevier, Springer und Thieme. Diese spielen ähnlich wie der Ulmer-Verlag in der Klage gegen die TU Darmstatdt die Vertreter in einer Art Musterprozess und werden wohl auch finanziell von den anderen Mitgliedern der Association unterstützt werden.

Ziel von STM ist es, den Versand von Scans aus wissenschaftlichen Publikationen durch die ETH-Bibliothek an Kunden innerhalb der Schweiz verbieten zu lassen. Wesentliches Argument hierbei ist die Aussage der Verlagsvertreter, dass die wissenschaftlichen Verlage eigene Dokumentenlieferdienste unterhalten würden, die die Versorgung von Forschung und Entwicklung gleichermassen sicherstellen könnten.

Natürlich wird durch die Klagenden auch generell die Lieferung von Aufsatzkopien in elektronischer Form als ein Verstoß gegen die einschlägigen Bestimmungen des Schweizer Urheberrechts angesehen. Die Kopienlieferung wäre somit illegal.

Nun selbstverständlich sieht die ETH Zürich bzw. die Bibliothek die Lieferung dieser elektronischen Kopien durch das Schweizer Urheberrechtsgesetz gedeckt, zumal dei entsprechenden Gebühren an die einschlägige Inkassostelle ProLitteris abgeführt werden. Dabei erbringt die ETH-Bibliothek eine

“innerhalb der geltenden Urheberrechtsbestimmungen für den Forschungsstandort Schweiz (…) sinnvolle Dienstleistung zu akzeptablen finanziellen Bedingungen (…).”

Durch die Klage der Wissenschaftsverlage besteht die Gefahr, dass die Regelung des Art. 19 Abs. 2 des schweizerischen Urheberrechtsgesetzes, die das auszugsweise Kopieren aus Zeitschriften ausdrücklich erlaubt, unterlaufen wird. Rechtsanwalt Martin Steiger sieht darin einen eindeutigen Standortvorteil des Forschungsplatzes Schweiz im Gegensatz zu Deutschland, wo derartige Kopien verboten sind.

Die inzwischen von einer Reihe von Verlagen aufgebauten eigenen Lieferdienste sind für die entsprechenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler unattraktiv, da die Kosten mit ca. 30 Euro pro Artikel drastisch höher als beim Dienst der ETH Zürich der Fall sind und die Nutzung dieser einzelnen Dienste auch unkompfortabler für den Nutzer sind. Hier muss jeder Verlag extra angeschrieben werden, während bei der ETH-Bibliothek nur diese Ansprechpartnerin ist. Der Nutzer muss sich nicht mit unterschiedlichen Preisstrukturen, Lieferbedingungen, Abrechnungsmodalitäten usw. beschäftigen.

Aus Sicht Neubauers ist die

(…) Reaktion der genannten Verlage (…) ein Beispiel dafür, dass die Interessen von Wissenschaft und Forschung hinter jenen der Verlage zurückzustehen haben, da die Argumentation der Verlage bzw. ihrer Vertreter folgende Punkte offensichtlich unberücksichtigt lässt:

  • Mehr oder weniger alle wissenschaftlich relevanten Zeitschriften werden durch die Ergebnisse von öffentlich geförderter Forschung getragen.
  • Die Hauptlast der Bewertung wissenschaftlicher Ergebnisse (also das Peer Reviewing) wird von der Scientific Community erbracht, die Verlage spielen lediglich eine unterstützende Rolle.
  • Die Hauptkunden aller grossen Wissenschaftsverlage sind mit weitem Abstand die wissenschaftlichen Bibliotheken, die wiederum in ihrer überwiegenden Zahl durch öffentliche Förderung getragen werden.

Es bleibt abzuwarten, wie das Gericht zwischen den Dienstleistungen der ETH-Bibliothek für Wissenschaft und Forschung und den kommerziellen Interessen der Verlage abwägt.

Quellen
Neubauer, Wolfram: Den Verlagen ein Dorn im Auge, ETHlife
Steiger, Martin: Freies Wissen: Verlage verklagen Bibliothek der ETH Zürich, Steiger Legal
Agosti, Donat: Ein Bärendienst an der Forschung, NZZ

Sag “Nein” zu ACTA

ACTA steht für “Anti-Counterfeiting Trade Agreement” und ergänzt und erweitert das TRIPS-Abkommen. Umgangssprachlich wird auch immer wieder von ACTA als “Anti-Piraterie-Abkommen” gesprochen. Und wie Wolfgang bereits in seinem Bericht gezeigt hat, hat es dieses Abkommen in sich und betrifft auch die Arbeit von Bibliotheken.

Der Digitale Gesellschaft e.V. ruft auf, “Nein” zu ACTA zu sagen und dieses Vorhaben zu stoppen. Auch Anonymos News machen deutlich, dass etwas getan werden muss, um den Politikern zu zeigen, dass ihre Arbeit auch die Wünsche und die Meinung der Allgemeinheit beachten muss, nicht nur die großer, machtvoller Lobbyisten und Wirtschaftsunternehmen.

Hier ein Film von TheAnoninfos in einer Deutschen Synchronisation von Bruno Kamm: Anonymous – Was ist ACTA? – #StopACTA

Eine Infografik und ein Video gegen ACTA

Die IFLA hatte 2010 eine Stellungnahme zum Anti-Counterfeiting Trade Agreement ACTA veröffentlicht. Damals wurde von der IFLA die geringe Transparenz der Verhandlungen kritisiert. Verlage versuchten mit Hilfe eines internationalen Handelsabkommens die Urheberrechtsfragen in den beteiligten Ländern zu umgehen. Wie sieht die aktuelle Situation aus? Gibt es eigentlich Stellungnahmen deutscher Bibliotheksverbände zu ACTA? Existiert eine Debatte in den betreffenden Kommissionen? Gehen bei ACTA ernsthafte Gefahren für die Bibliothekslandschaft hierzulande aus? Mich würde das sehr interessieren, welche konkreten Konsequenzen dies auf einzelne Bibliotheken hätte. Heute wurde das umstrittene Gesetz von einer Delegation der EU unterzeichnet. Netzpolitik berichtete ebenso darüber und hat die Hoffnung noch nicht aufgegeben:

Noch besteht Hoffnung, denn das EU-Parlament und die nationalen Parlamente können das ACTA-Abkommen noch ablehnen. Der Digitale Gesellschaft e.V. ruft zusammen mit seinen europäischen Partnern dazu auf, EU-Abgeordnete an ihre Verantwortung zu erinnern, sich für unsere Bürgerrechte und den europäischen Binnenmarkt einzusetzen und mit “Nein” zu stimmen.”

Empfehlenwert ist die Kampagne des Vereins Digitale Gesellschaft e.V.. Sie richtet sich gegen das ACTA-Abkommen. Ziel ist es EU-Abgeordnete zu telefonisch zu kontaktieren z.B. Kader Arif (PS) aus Frankreich. – wie das geht und was zu beachten ist, zeigt der folgende Link: http://digitalegesellschaft.de/2011/11/mitmachen-stoppt-acta

 

 

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Aus aktuellem Anlass: Zum heutigen Public Domain Tag 2012

Jedes Jahr laufen Urheberrechte aus und die Werke werden dann gemeinfrei. Weltweit gilt, dass der Urheberrechtsschutz 70 Jahre nach dem Tod des Autors endet.Statt den Todestag der AutorInnen hierfür heranzuziehen, gilt jedes Jahr der 1. Januar als der internationale Public Domain Tag. Mehr Informationen gibt es auf der folgenden Seite: www.publicdomainday.org/2012

Heute wurden die Werke dieser SchriftstellerInnen und AutorInn gemeinfrei:

(1) Sherwood Anderson (American novelist and short story writer)

(2) Gabriel Alomar i Villalonga (Spanish poet, essayist and educator)

(3) Elizabeth von Arnim (Australian-born British novelist)

(4) Robert Baden-Powell (Founder of the Scout Movement)

(5)  Frederick Banting (Canadian medical scientist, one of the main discoverers of insulin)

(6)  Henri Bergson (French philosopher)

(7) Raffaello Bertieri (Italian publisher, graphic and type designer)

(8)  Gutzon de la Mothe Borglum (American artist and sculptor)

(9) Louis Brandeis (Associate Justice on the Supreme Court of the United States)

(10) Frank Bridge (English composer and violist)

(11) August Cesarec (Croatian writer and left-wing politician)

(12) Louis-Joseph Chevrolet (Swiss-born American race car driver and co-founder of the Chevrolet Motor Car Company)

(13) Robert Delaunay (French artist)

(14) Simon Dubnow (Jewish historian, writer and activist)

(15) James Frazer (Scottish social anthropologist)

(16) Arkady Gaidar (Soviet writer)

(17) James Joyce (Irish novelist and poet)

(18) Alter Kacyzne (Jewish (Yiddish) writer, poet, and photographer)

(19) Gustav Gerson Kahn (German musician, songwriter and lyricist)

(20) Tullio Levi-Civita (Italian mathematician)

(21) Lazar Markovich Lissitzky (Russian artist)

(22) George Minne (Belgian artist and sculptor)

(23) Gaetano Mosca (Italian political scientist)

(24) Jelly Roll Morton (American ragtime and early jazz pianist, bandleader and composer)

(25) Kole Nedelkovski (Macedonian revolutionary and poet)

(26) Ignacy Jan Paderewski (Polish pianist and second Prime Minister of Poland)

(27) Petar Poparsov (Macedonian Revolutionary)

(28) Rabindranath Tagore (Bengali polymath)

(29) Santiago Rusiñol (Catalan post-impressionist/Symbolist painter,)

(30) Marina Ivanovna Tsvetaeva (Russian and Soviet poet)

(31) Hugh Walpole (English novelist)

(32) Wilhelm II (The last German Emperor)

(33) Virginia Woolf (English author, essayist, and publisher)

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