Das Pixelio-Urteil und seine Folgen

Das Landgericht Köln hat entschieden, dass die fehlende Urheberkennzeichnung beim direkten Aufruf einer Pixelio Bild URL ein Urheberrechtsverstoß darstellt (Urt. v. 30.01.2014 – Az.: 14 O 427/13).

Zum Glück ist ein Revisionsverfahren am OLG Köln (OLG Köln – 6 U 25/14) anhängig.

Mehr Informationen:
Rechtsprechung – LG Köln, 30.01.2014 – 14 O 427/13, Dejure.org
Solmecke, Christian: Die Entscheidung des LG Köln im Pixelio- Fall: Auch die Bild URL selbst muss einen Nachweis zum Urheber enthalten!, Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE
Graf, Klaus: Abmahnung bei Pixelio-Foto auf Facebook, Archivalia

Wer archiviert das Internet? Eine Diskussion auf der re:publica 2014

Wer archiviert das Internet? So lautete der Titel einer Diskussion auf der re:publica 2014. Paul Klimpel (http://www.collaboratory.de),  Alexis Rossi (http://archive.org) und Elisabeth Niggemann (Generaldirektorin der Deutschen Nationalbibliothek) diskutierten hierzu am Mittwoch, den 7. Mai auf der re:publica 2014. Hier die Kurzthese zur Diskussion und dem Video hierzu:

Trau, schau, wem: Kulturelle Gedächtniskonzepte jenseits der NSA Im Zuge der NSA-Enthüllungen entstand der Eindruck, Geheimdienste sammeln alles, speichern alles und archivieren alles, was an digitalen Informationen verfügbar ist. Während die Praxis der Geheimdienste im Verborgenen stattfindet, agieren Gedächtnisinstitutionen wie Bibliotheken, Archive und Museen öffentlich und unterliegen Regeln und institutionellen Zuschreibungen. Doch auch nicht-staatliche Institutionen wie das Internet Archive archivieren digitale Daten in frei zugänglicher Form. Wie unterscheiden sich Konzepte, Rahmenbedingungen und Praxis, wo gibt es Überschneidungen, wo Abgrenzungen, wo Lücken?

[Kurz] Internetrecht – das neue Skript April 2014 ist da

Dieses Mal wurde das Skript zum “Internetrecht” von Prof. Dr. Thomas Hoeren wesentlich früher als im letzten Jahr veröffentlicht und der Umfang des Skriptes ist von 558 Seiten auf 579 Seiten angewachsen. Dieses Skript, dass man wohl inzwischen ungestraft als Standardwerk zu diesem Thema bezeichnen darf, ist eine wichtige Informationsquelle für alle, die sich möglichst rechtssicher im Netz bewegen möchten, aber:

Die Verbreitung über das Internet ist natürlich kein Garant dafür, dass alle Informationen wirklich stimmig sind. Die Fülle des Rechtsgebiets „Internetrecht“ drohen auch den Verfasser dieses digitalen Buchs zu überfordern. (S. 2)

Ältere Versionen und weitere Skripte finden Sie hier:
http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/lehre/materialien

Hörenswert ist auch der Podcast zur Rethorik mit Grundregeln der Rhetorik – für Examensvorträge oder Seminarvorträge, der auf der Seite von Prof. Hoeren zu finden ist. Der Professor wendet sich zwar an die Studierenden der Juristerei, die kurz vor einer Prüfung stehen, aber viele Tipps können auch andere Prüflinge für sich übernehmen.

Weitere interessante Ergänzungen des Skripts sind auch diese Podcasts:

 

Urheberrecht im Internet

Bernd, der Durchschnittsverbraucher, und nicht Bernd mein Onkel, erklärt, wie man sich in den Social-Media-Netzwerken bewegen sollte, um nicht Opfer der massenhaft durch Anwaltskanzeleien verschickten Abmahnschreiben wegen Urheberrechtsverletzungen zu werden. Die Forderungen der Rechtsanwaltskosten und von Schadensersatz ist oft maßlos übertrieben und kann mehr als 1000,00 Euro betragen. Grund ist oft, dass das Urheberrecht nicht ganz so einfach zu verstehen ist und sich der Durchschnittsverbraucher nicht immer klar ist, dass das, was er da gerade macht, schon eine Urheberrechtsverletzung ist.

Sprecher ist Stefan Kaminski. Das Video wurde im Rahmen der Videoserie „Verbraucherschutz in 100 Sekunden” 2012 in Zusammenarbeit mit der Verbraucherzentrale Bremen produziert.

Musterverfahren zum § 52a geht weiter

Über zweieinhalb Jahre ist es her, dass ich hier im Blog zu diesem Fall geschrieben haben. “Wiedermal Krach ums Urheberrecht – Alfred Kröner Verlag vs. Fernuniversität Hagen“. Heute endlich verhandelt der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in einem Musterverfahren die Problematik des Paragrafen 52a UrhG öffentliche Zugänglichmachung von Inhalten zu Bildungszwecken) (BGH I ZR 76/12 [Werkteilnutzung durch Fernuniversität])

Der Kröner-Verlag hat die Fernuniversität Hagen verklagt, das Lehrbuch “Meilensteine der Psychologie” unzulässig vervielfältigt und über ihre Lernplattform verbreitet zu haben. Die Fernuni hatte auf eine Abmahnung des Verlages reagiert und von den zunächst 91 Seiten des 533 Seiten starken Buches das PDF auf 70 Seiten verringert und zusätzlich verhindert, dass das eingescannte PDF abgespeichert und weiterverarbeitet werden konnte. Allerdings wollte man die Ausdruckmöglichkeit beibehalten. Daraufhin kamm es zur Klage des Verlages, dem das Landgericht Stuttgart teilweise stattgegebenen hatte. Bei der Berufung sah das OLG Stuttgart das Angebot in dieser Form durch den “Intranet”-Paragrafen 52a UrhG nicht als gedeckt an. Es bestimmt, dass diese Schranke nur gelte, wenn der Umfang nicht mehr als drei Seiten des jeweiligen Werks umfasse. Außerdem bemängelt der Kröner-Verlag in seiner Klage:

Die Zugänglichmachung diene auch nicht zur Veranschaulichung im Unterricht, wenn die Wiedergabe des Werkteils eine Ergänzung und Vertiefung des Unterrichtsthemas darstellt. Jedenfalls sei sie in ihrem Umfang auch nicht geboten. Da sich der Prüfungsstoff auf die auf der Lernplattform eingestellten Kapitel beschränke, sei ein Erwerb des streitgegenständlichen Buches nicht mehr erforderlich, was die Klägerin in der normalen Verwertung beeinträchtige.

Bei der heutigen mündlichen Verhandlung geht es um die Frage, wann eingescannte Materialien der “Veranschaulichung des Unterrichts” dient und was mit dem so angebotenen Material gemacht werden darf (nur Anzeige oder auch Download und Ausdruck).

Interessant in diesem RAhmen ist auch der Rechtsstreit zwischen der VG Wort und der Kultusministerkonferenz, bei dem es um die Festsetzung des Tarifs für Intranetnutzungen von urheberrechtsgeschützten Materialien im Rahmen des § 52a UrhG geht. Im März hatte der BGH hier einige unklare Bestimmungen präzisiert.

In einem anderen Verfahren – dem Rechtsstreit zwischen der VG Wort und der Kultusministerkonferenz um den Tarif für Intranetnutzungen durch Hochschulen unter Paragraf 52a Urheberrechtsgesetz – hatte der Bundesgerichtshof bereits im März einige unklare Bestimmungen der Vorschrift definiert. In der Pressemitteilung des BGH vom März ist dazu zu lesen:

danach sind unter “kleine Teile eines Werkes” maximal 12% eines Werkes, “Teile eines Werkes” maximal 25% eines Werkes (jedoch nicht mehr als 100 Seiten) und “Werke geringen Umfangs” Druckwerke mit maximal 25 Seiten zu verstehen.

Bereits Ende Oktober entschied der BGH seine Begründung des am 20. März 2013 verkündeten Urteils vogelegt, wor in es heißt, dass Hochschulen nur dann ein Intranetangebot machen dürfen, sofern ein Verlag den betreffenden Inhalt nicht zu angemessenen Lizenzbedingungen anbietet. Im Gegenzug müssen die Hochschulen werkbezogen ihre Intranetangebote erfassen und den Verlagen melden. Dafür ist eine Vergütung in Anlehnung an die Kopiervergütung in Höhe von 0,8 Cent pro Seite und Teilnehmer zu entrichten. Allerdings wird auf den endgültigen Gesamtvertrag noch gewartet, der durch das OLG München ausgearbeitet werden soll.

Quellen:
Bundesgerichtshof verhandelt Musterverfahren zu Paragraf 52a Urheberrechtsgesetz, Börsenblatt.net
Verlagsangebot hat Vorrang, Börsenblatt.net
Kalendarische Terminvorschau des BGH, 28.11.2013, Der Bundesgerichtshof

Weitere Informationen:
LG Stuttgart – Urteil vom 27. September 2011 – 17 O 671/10, GRUR-RR 2011, 419 = ZUM 2011, 946
OLG Stuttgart – Urteil vom 4. April 2012 – 4 U 171/11, GRUR 2012, 718 = ZUM 2012, 495

[Infografik ]Unterschied zwischen Urheberrecht und Copyright

Es ist immer mit einem Schmunzeln verbunden, wenn ich in einem deutschsprachigen Buch von einer deutschen Autorin oder eines deutschen Autors, welches in einem deutschen Verlag erschienen ist, das Copyright-Zeichen © sehe oder im Disclaimer einer deutschsprachigen Website von Copyright gesprochen wird, obwohl eindeutig das Urheberrecht gemeint ist. Es gibt Unterschiede zwischen dem Urheberrecht und dem Copyright, wie die schon etwas ältere Infografik der Bundeszentrale für Politische Bildung zeigt.

bpb, Bild: dieSachbearbeiter.de, cc by-nc-nd/2.0/de

bpb, Bild: dieSachbearbeiter.de, CC BY-NC_ND 2.0/de

Der dazugehörige Text von Sebastian Deterding und Philipp Otto macht leicht verständlich deutlich, dass dies auf einer unterschiedlichen historischen Enstehungsidee beruht.

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