Inkunabelzeit im Digitalen

Und so ändert sich die Bibliothek …
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[Infografik] Creative Commons Lizenzen für Bilder im Blog

Ein beliebtes Thema bei Blogs: Was darf ich eigentlich mit Bildern tun, die unter einer Creative Commons Lizenz stehen? Welche Lizenzdinge muss ich beachten? Sind Bilder mit jeder CC-Lizenz für mein Blog nutzbar? Und wie funktionieren die Lizenzen überhaupt. Infografik zu Creative Commons und Photos

Die folgende Grafik von Foter zeigt, wie modular die Lizenzen aufgebaut sind und was man mit welcher Lizenz tun darf. Sie selbst steht unter einer “CC BY-SA“-Lizenz, d.h. ich darf sie nutzen, wenn ich sie mit gleichem Recht verwende. Mein Text hingegen kann ich auch unter eine einfache “CC BY”-Lizenz stellen. Das macht es dann doch manchmal recht kompliziert. Und ganz nett bei der Namensnennung oder Bildnutzung ist es, wenn man auch immer einen Link auf die Quelle setzt.

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Mehr E-Books für Studierende (Updates)

Der E-Book-Trend geht weiter. Verlage haben erkannt, dass sie auch mit ihren Lehrbüchern ins Netz müssen. Insgesamt 13 Wissenschafts- und Fachverlage der UTB-Verlagswelt werden im 2. Quartal 2013 mit einer gemeinsamen Plattform “scholars-e-library” starten. Das dort zur Verfügung gestellte E-Book-Portfolio wird dann über Bibliotheken ihren Studierenden zugänglich gemacht.

Die “scholars-e-library” wird vorwiegend Titel aus den Geistes-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften enthalten und erlaubt einheitliche Nutzungs- und Abrechnungsbedingungen für alle teilnehmenden Bibliothekare und Bibliotheksnutzer.

Den Vertrieb übernimmt koordinierend die Stuttgarter Verlagskooperation, die bereits seit 2009 Erfahrungen mit Lehrbuch-Plattform “utb-studi-e-book” sammelt, über die inzwischen trotz aller kritisch zu sehenden Einschränkungen1, mehr als 50 Hochschulbibliotheken die über 1.000 Lehrbücher ihren Nutzern zugänglich machen.

Laut UTB nutzt “scholars-e-library” die gleiche technische Infrastruktur wie “utb-studi-e-book” die CAMPUS DIGITALE BIBLIOTHEK oder University Press2 nutzen, d.h. die Plattform Content-Select (http://www.content-select.com/produkte.0.html), die von der Firma Preselect.media aus Grünwald bereit gestellt wird.

Zu Beginn werden E-Books erstmal von den folgenden zehn UTB-Verlagen angeboten:

  • Verlag Barbara Budrich – Opladen, Toronto
  • facultas.wuv und Maudrich Verlag, Wien
  • Wilhelm Fink Verlag, Paderborn
  • Narr Verlag, Francke Verlag und Attempto Verlag, Tübingen und Basel
  • Verlag Julius Klinkhardt, Bad Heilbrunn
  • Ernst Reinhardt Verlag, München, Basel
  • Verlag Ferdinand Schöningh, Paderborn, München, Wien, Zürich
  • UVK Verlagsgesellschaft, Konstanz, München.
  • Verlag Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen, Bristol
  • vdf Hochschulverlag AG, Zürich

Wichtig für Bibliotheken: Genauso wie bei “utb-studi-e-book” können bei der verlagsübergreifen Plattform “scholars-e-library” beliebig viele Nutzer auf die Titel simultan zugreifen, ohne dass Flash für die Anzeige benötigt wird. Durch das ähnliche Profil der Verlage besteht ein passendes Titelangebot, auch dem verlagsübergreifend ab 50 Titeln per Pick & Choose ausgewählt werden kann. Zudem gibt es aber auch Fachbereichspakete (Vorauswahl) mit Titeln aus allen Verlagen. Werbung macht man auch damit, dass nur eine Ansprechpartnerin für die gemeinsame Angebotserstellung, Bestellabwicklung und Betreuung bei UTB notwendig ist.

Den Vertrieb der “scholars-e-library” bei UTB verantworten Andrea Euchner (Ansprechpartnerin für alle vertrieblichen Fragen) und Iris Vlad-Heidecker (technische Betreuung und Support).

Nach einem richtig tollen Wurf klingt das für mich nicht. Die Plattform und die Lizenzbedingungen von “utb-studi-e-book” haben sich schon verbessert im Vergleich zu meinem Bericht von 2009, aber wirklich nutzungsfreundlicher3 ist man nicht geworden. Und mit dieser Plattform will man nun auch das neue Produkt verkaufen. Naja! :confused:

[Update, 23.02.2013] Frau Euchner wies über Twitter darauf hin, dass “scholars-e-library” andere Nutzungsbedingungen haben wird als “utb-studi-e-book”. Nun, ich bin mal gespannt, inwieweit Bedürfnisse der Studierenden besser beachtet werden.[Update]

Quellen:
scholars-e-library: e-books aus 13 Verlagen, UTB
UTB: scholars-e-library – Gemeinsames E-Book-Angebot für Bibliotheken, Börsenblatt.net

  1. Für die Möglichkeit, kleine Teile auszudrucken, als PDF abzuspeichern oder für die “umfangreiche” Zitatentnahme per Copy & Paste, müssen sich die die Bibliotheksnutzer auf dieser Plattform zusätzlich selbst registrieren. Die Einschränkungen in der Nutzung sind dabei sehr restriktiv. Ein Download auf einen E-Reader ist beispielsweise auch nicht möglich, so dass man gezwungen ist, auch lange Texte an einem Plattschirm zu lesen. Ein kurzer Test, die Seite mobil aufzurufen, ist fehlgeschlagen, obwohl ich mit den Smartphone im WLAN der Bibliothek eingeloggt war. []
  2. Der Fehler ist mir passiert, da ich die technische Plattform bereits kannte. “utb-studi-e-book” wird über die technische Plattform von Juni.com []
  3. Kundenfreundlicher ist da nicht das richtige Wort. []
Wie funktionieren Creative Commons Lizenzen?

Wie nutzt man Creative Commons-Lizenzen richtig?

Die Grafik hilft zu erkennen, wie man die mit Creative Commons lizenzierten Werke nutzen und weitergeben darf. Natürlich ersetzt dies häufig nicht den Blick in die “Deed” (Kurzfassung der jeweiligen Lizenz, jedoch nicht rechtsverbindlich) oder einen genaueren Blick gar in den eigentlichen Lizenztext der Creative Commons-Lizenzen(rechtsverbindlich).

Wie funktionieren Creative Commons Lizenzen?

Infografik: “Creative Commons – Was ist und bedeutet das?” (von Martin Mißfeldt / Bildersuche.org), CC BY-SA

Mißfeldt weist nochmal ausdrücklich hin, dass der Urheber bzw. die Urheberin des Werkes auf jeden Fall zu nennen ist, da die Werke durch die Lizenz nicht gemeinfrei werden, sondern weiterhin urheberrechtlich geschützt bleiben. Graf sagt auch nochmal deutlich in seinem Blogbeitrag, dass außerdem die Quelle zu nennen und ggf. verlinkt werden muss.

Quelle:
Mißfeldt, Martin: Was ist Creative Commons – und was bedeuten die Kürzel und Icons?, Bildersuche.org
Graf, Klaus: Infografik zu Creative Commons , Archivalia

Aufmerksam geworden über:
Beckedahl, Markus: Infografik: Creative Commons – Was ist und bedeutet das?, Netzpolitik
Haensch, Liane: Gelesen in Biblioblogs (34.KW’12), Lesewolke

Ich miet mir einen Artikel…

Bei meinem Bericht über die Abschaltung von TIBORDER bin ich auch über das Angebot der Technischen Informationsbibliothek (TIB) gestolpert, bei dem man sich einen Artikel für einen Tag mieten kann. Ein wenig stellt sich mir da die Frage: Wie verzweifelt muss man sein, ein solches Angebot zu nutzten?
Ich kann (aus) diesen(m) Beitrag weder kopieren noch drucken. Ich kann den Artikel für 24 Stunden lesen und vielleicht handschriftlich abpinseln (dafür wird die Zeit gerade noch reichen) oder durch andere Verfahren die analoge Lücke ausnutzen. Und dann wird der Artikel in dieser Form irgendwo als freie Version erscheinen.

Welche Argumente sprechen seitens der Bibliothek eigentlich für so ein Angebot?

Einmal gibt es da das Argument des Zugangs. Ich kann als Nutzer der Bibliothek zumindest den gesamten Inhalt dieses Artikels wahrnehmen, bevor ich mich entscheide, diesen notfalls zu kaufen.

Als Bibliothek kann ich auch seltene Zeitschriften(-beiträge) nachweisen und in irgendeiner Form zugänglich machen, die ich sonst nicht anbieten könnte. Damit bleibe ich als Bibliothek erster und umfassendster Anlaufpunkt für die Recherche der Fachwissenschaftler.

Aber habe ich als Bibliothek nicht auch die Verantwortung, unmögliche Geschäftsmodelle nicht zu unterstützen und zu fördern? Diese Frage stellt(e) sich bereits bei der Onleihe oder dem sehr restriktiv gestalteten Angebot der UTB-eBooks (Artikel von 2009).

Was passiert eigentlich für die Bibliothek? Wird sie nicht zum Kopierladen, nur eine weitere Vertriebsplattform im Portfolio der Verlage? Lassen sich Bibliotheken alles gefallen, nur um vermeintlich Zugang zu allen Informationen bieten zu können? Werden Verlage bald Geld von den Bibliotheken verlangen, wenn ein Student ein gedrucktes Buch ausleiht? Lässt sich das rechtlich und ethisch überhaupt absegnen, wenn Bibliotheken zu Verkaufsplattformen umfunktioniert werden? Werden solche Angebote durch die BID-Arbeitsgruppe für Ethik und Information erörtert?

Auf der Seite des Bibliotheksportals zum Thema “Informations- und Berufsethik” steht der Zugang zur Information ganz oben.

Hermann Rösch, Mitglied in der IFLA Kommission “Free Access to Information and Freedom of Expression (FAIFE)”, wird auf der Seite wie folgt zitiert:

“Bibliotheken aber haben keine Wahl: Sie müssen den Informationsauftrag in der demokratischen Gesellschaft wahrnehmen. Sie müssen Klarheit darüber schaffen, welche informationsethischen Grundsätze sie ihrer Arbeit zugrunde legen und in welchen Fällen mit Einschränkungen des ungehinderten Zugangs zu Informationsangeboten über Bibliotheken zu rechnen ist.”

Durch den Mietvertrag (oder besser gesagt Lizenzvertrag), der ja letztendlich mit Kosten für ein kaum zu nutzendes Dokument stellt sich mir eine weitere Frage, mit der sich die Ethik-AG und andere Aktive beschäftigen sollten:
Wann gilt Information als zugänglich und muss zugängliche Information dann auch noch (gut) nutzbar sein?

Scherzhaft mit bitterem Beigeschmack kamen wir (@esteinhauer und @bibliothekarin) in einem Twittergespräch gestern in Bezug auf die Mietartikel zum Schluss, dass dieses Mietangebot Bibliotheken zu “Bezahlschaufenstern der Verlage” macht und dies fast den Praktiken bei Butterfahrten entspricht. Nun ja, aus dem Rotlichtvierteln kennen vermutlich einige Herren diese Kabinen, wo man erst was sieht, wenn man bezahlt. Dann wird für einen gewissen Zeitraum ein roter Vorhang geöffnet und Mann darf zuschauen…

Screenshot einer LL-Lizenzanzeige

Bibliothekslizenzen – Library Licenses (LL)

Lizenzen sind recht kompliziert. Jeder Verlag hat seine eigene Lizenz und nicht immer erlauben Autoren oder Verleger eine Nutzung unter einer Creative Commons Lizenz.

Lising.org hat Lizenzen für E-Books in Bibliotheken zusammengestellt und eine kurze Übersicht geschaffen, die zumindest die grundlegendsten Punkte festhalten. Dabei wird nach “Name, Ownership, DRM-free, Copyright/License, Source, Distribution, Format, Cost and Examples” geschaut.

  • Name: Shorthand name for the model.
  • Ownership: Do libraries own authorized copies of the ebooks?
  • DRM-free: Does this option make ebooks available to libraries without freedom-restricting software?
  • Copyright/License: What legal protections apply to these authorized copies?
  • Source: How do libraries obtain copies of these eBooks?
  • Distribution: How do libraries distribute copies of these eBooks?
  • Format: In what format are these copies encoded?
  • Cost: Who pays and how much?
  • Examples: Libraries that are using this model.

Dabei ist mir ein Hinweis auf das “Library License Concept” von Jeff Goldenson aufgefallen. Goldenson arbeitet beim Harvard Library Innovation Laboratory

Die Idee:

Library License is a tool to grant public non-commercial online access to copyrighted material. Library Licensed works will be served over a secure, rights managed platform provided by libraries.

Ähnlich wie bei den Creative Commons-Lizenzen spiegeln auch Symbole die Lizenzbedingungen wieder.

Screenshot einer LL-Lizenzanzeige

Library License-Anzeige (vollständig)


Die Symbole sind interaktiv. Beim Darüberfahren mit der Maus erfährt der Nutzer, ab wann die Lizenz für dieses Werk gilt und für welche Bibliothek. Zudem hat er die Möglichkeit, sich per E-Mail darüber informieren zu lassen.

Neben einer festgelegten Zeitspanne können auch andere Faktoren bei diesen Lizenzen als Grundlage berücksichtigt werden (performance-abhängige Lizenzen). So wäre es vorstellbar, dass die LL-Lizenzen dann greifen, wenn das Buch vom Verlag als “Out of Print” gemeldet wird oder eine bestimmte Verkaufssumme eingenommen worden ist.

Kurz skizziert der Ablauf:
Bibliotheken verhandeln mit den Verlagen über die Lizenzen. Sie akzeptieren dabei für einen bestimmten Zeitraum die Lizenzen des Verlages und ergänzen diese mit einem Library-License-Contract, der die Lizenzbestimmungen des Verlages ab einem bestimmten Punkt ersetzt.
Die LL greifen z.B., wenn die anzunehmenden Verkaufszahlen stark sinken, z.B. nach 5 Jahren.

With the license in effect, full digital rights are given to recognized libraries. Publishers maintain exclusive commercial rights.

So können Bibliotheken sicherstellen, dass sie auch weiterhin den Zugang zu diesen digitalen Informationen für eine breite Öffentlichkeit sicherstellen können. Für die Bibliotheken wird Rechtssicherheit geschaffen, ohne dass sich die Verlage befürchten müssen, dass ihnen “gute Geschäfte” durch die Lappen gehen, weil sie Bibliotheken erlauben, ihre Bücher frei zugänglich zu machen. Für beide Seiten lassen sich so langwierige Nachverhandlungen vermeiden, wenn es darum geht, z.B. nach einer gewissen Zeit, Zugangsbedingungen zu ändern oder auf Digital Rights Management zu verzichten. Für Bibliotheken ergibt sich zudem eine Lizenzvereinfachung für eine spätere Verfügbarmachung der elektronischen Medien.

Noch ist man bei der Entwicklung dieser Lizenzen ganz am Anfang, aber es ist zu hoffen, dass sich diese Idee durchsetzt, zumindest dann, wenn Creative Commons-Lizenzen oder andere freie Lizenzen von den Rechteinhabern nicht erwünscht sind.

[Infografik] Was ist bei “lizenzfreien” Bildern zu beachten?

Ein wenig schmerzt ja der Begriff “lizenzfrei”, weil im Grunde genommen eine Lizenz deren Nutzung ohne all zu große Auflagen und i.d.R. kostenfrei erlaubt. Dennoch bietet die nachfolgende Infografik eine gute Übersicht, was erlaubt ist und was nicht 🙂

Die gezeigte Infografik hat die Standardlizenzen der Stock-Anbieter, deren “Erweiterte Lizenzen” andere Regeln enthalten kann.


Infografik: Was man bei der Benutzung von lizensierten Bildern beachten sollte.

Lizenzfreie Bilder/Fotos – Was beachten? (Infografik von Martin Mißfeldt)

In jedem Fall gilt – egal, ob vorgeschrieben oder freigestellt:

  • Nennung des Autoren sollte zum guten Ton gehören.
  • Verlinkung des Fotoportals im Impressum schadet nicht, auch das sollte zum guten Ton gehören.
  • In praktisch keiner Lizenz-Bestimmung ist die Nutzung der Bilder in Social-Media-Diensten wie faceBook, Pinterest oder Google+ gestattet.

Anders herum: man darf lizensierte Bilder nicht im Social Web benutzen.

Quelle:
Mißfeld, Martin: Lizenzfreie Bilder/Fotos – Was beachten? (Infografik), Bildersuche.org

Urheberrecht ist kinderleicht!

Das beweist dieser kleine Junge im Video :wink:, der seine frisch erworbenen Kenntnisse aus dem “Safer Internet Aktion 2012” zusammenfasst.

SID: Urheberrecht from Robert Boczek on Vimeo, CC-BY.

YouTube unterstützt Creative Commons

Wie im GoogleWatchBlog (und diversen anderen Quellen) nachzulesen, unterstützt die Videoplattform YouTube seit neustem Creative Commons Lizenz.

Jeder der Videos hochlädt, kann entweder die normale YouTube Lizenz oder eine Creative Commons Lizenz vergeben. Des weiteren kann jeder die Videos die unter Creative Commons stehen, für eigene Projekte/Videos etc. nutzen.
Natürlich müssen die Inhalte den aktuellen Copyright Regelungen von YouTube entsprechen.

Im YouTube Helpcenter gibt es die wichtigsten Informationen nochmal zusammengefasst.

Weiterer Lesestoff zum Thema u.a. bei
Creative Commons
Giga.com
boingboing

Open Content – Urheberrechte wahren

Aufklärungsfilm zu Open Content

Dieser Clip entstand im Rahmen des Seminars “Copy & Paste? –
Geistiges Eigentum und Urheberrecht im Netzzeitalter” im wannseeFORUM, 31.03. bis 05.04.2008, und wurde erstellt von der TeilnehmerInnen der Videowerkstatt aus der Klasse MI71 im ersten Lehrjahr der Ausbildung für Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste des OSZ für Bürowirtschaft und Verwaltung, Berlin

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