Rechtliche Aspekte des Open Access – Zweitveröffentlichungsrecht

Thomas Hartman sprach auf den Open Access Tagen in Hamburg über das aktuelle Zweitveröffentlichungsrecht, welches in letzter Minute in dieser Legislaturperiode abgesegnet wurde, soll am 01.01.2014 in Kraft treten. Das in dieser Form verabschiedete Gesetz, ist nicht ganz widerspruchslos durch die Wissenschaftsgemeinschaft akzeptiert worden und bedarf einer Nachbesserung.

Das gesamte Video enthält folgende Vorträge der 6. Session – Rechtliche Aspekte des Open Access, moderiert von Heinz Pampel (zusammengefasst im Etherpad):

  1. C3S: Cultural Commons Collecting Society — auch ein Modell für den Textbereich? – Michael Weller (Europäische EDV-Akademie des Rechts, Merzig/Saar) – Von der Minute 5.50 bis zur 26.55 Minuten
  2. Neues gesetzliches Zweitveröffentlichungsrecht — Update zu den Anforderungen an Bibliotheken und Wissenschaftseinrichtungen – Thomas Hartmann (Max Planck Digital Library, München) – Von der Minute 26.56 bis zur 58.08 Minute
  3. Rechteklärung für OA-Zweitveröffentlichungen — das Serviceangebot der SLUB Dresden – Elena Di Rosa (Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek, Dresden) – Von der Minute 58.09 bis 1.26.57 Stunde
  4. DINI-Zertifikat 2013 — Neuerungen im Abschnitt Rechtliche Aspekte – Michaela Voigt (Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek, Dresden) – Von 1.26.57 Stunde bis 1.53 Stunde

Im Video erwähnte Thomas ein Handout, welches helfen soll, grundlegende Punkte zu bedenken.

[Infografik] Creative Commons Lizenzen für Bilder im Blog

Ein beliebtes Thema bei Blogs: Was darf ich eigentlich mit Bildern tun, die unter einer Creative Commons Lizenz stehen? Welche Lizenzdinge muss ich beachten? Sind Bilder mit jeder CC-Lizenz für mein Blog nutzbar? Und wie funktionieren die Lizenzen überhaupt. Infografik zu Creative Commons und Photos

Die folgende Grafik von Foter zeigt, wie modular die Lizenzen aufgebaut sind und was man mit welcher Lizenz tun darf. Sie selbst steht unter einer “CC BY-SA“-Lizenz, d.h. ich darf sie nutzen, wenn ich sie mit gleichem Recht verwende. Mein Text hingegen kann ich auch unter eine einfache “CC BY”-Lizenz stellen. Das macht es dann doch manchmal recht kompliziert. Und ganz nett bei der Namensnennung oder Bildnutzung ist es, wenn man auch immer einen Link auf die Quelle setzt.

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[Kurz] Internetrecht – das neue Skript April 2013 ist da

Ein bisschen ungeduldig war ich ja schon. Diesmal gab es das April-Skript nicht schon Ende März, aber nun kann man sich wieder auf 558 Seiten auf dem Laufenden halten, was das “Internetrecht” angeht, denn das neue Skript von Prof. Dr. Thomas Hoeren ist veröffentlicht.

Wer mag, kann auch eine “Eine Einführung in das Urheberrecht von Prof. Hoeren” bekommen (ca. 45 min):

Ältere Versionen und weitere Skripte finden Sie hier:
http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/lehre/materialien

BGH weist Verfahren zu § 52a UrhG zurück ans OLG München

Mein gestrige Beitrag “Der BGH verhandelt den Intranet-Paragrafen 52 a UrhG” hatte den Sachstand bezüglich des umstrittenen § 52 a UrhG aufgegriffen, der gestern noch vorm BGH verhandelt wurde. Überraschenderweise hat das Gericht das Verfahren (BGH, Urteil vom 20.03.2013 – I ZR 84/11) zurück ans OLG München verwiesen, welches am 24.11.2011 ein Urteil zur Vergütungshöhe gesprochen hatte (OLG München, 24.03.2011 – 6 WG 12/09).

In der Pressemitteilung des BGH heißt es dazu:

Es sei zwar nicht zu beanstanden, dass der Gesamtvertrag einen Vorrang angemessener Angebote der Rechteinhaber und eine Erfassung und Abrechnung einzelner Nutzungen vorsehe. Das Oberlandesgericht habe jedoch nicht überzeugend begründet, weshalb es bei der Festlegung des zulässigen Nutzungsumfangs teilweise von den Regelungen abgewichen sei, die die Parteien im gleichfalls Sprachwerke betreffenden “Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52a UrhG für das öffentliche Zugänglichmachen von Werken für Zwecke des Unterrichts an Schulen” getroffen haben; danach sind unter “kleine Teile eines Werkes” maximal 12% eines Werkes, “Teile eines Werkes” maximal 25% eines Werkes (jedoch nicht mehr als 100 Seiten) und “Werke geringen Umfangs” Druckwerke mit maximal 25 Seiten zu verstehen.

Als nicht sachgerecht erscheint den Richtern des BGHs, dass anders als in den mit den anderen Verwertungsgesellschaften geschlossenen Gesamtvertrag, die Vergütung nach dem Werk(teil) und nicht nach der Zahl der Seiten des Druckwerks, nach Gruppengröße und nicht nach Zahl der Veranstaltungsteilnehmer berechnet wird und die Höhe zunehmend vermindernd und nicht linear bemessen wird.

Was die Höhe der Vergütung angeht, sei nicht zu beanstanden, dass das OLG München als Orientierungen für die Höhe der Kosten die Kopiervergütung herangezogen habe, die nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvertrag vom 8. März 2007 für Vervielfältigungen nach § 54a Abs. 2 UrhG aF (jetzt § 54c UrhG) zu zahlen sei und 0,008 € (0,8 ct) pro Seite betrage. Die VG Wort hatte sich 0,125 € (12,5 ct) pro Seite erhofft.

In der Verhandlung geht es jetzt um die weitere Vertragsausgestaltung, in der das OLG gemäß § 16 Abs. 4 Satz 3 UrhWG einen Gesamtvertrag nach “billigem Ermessen” festzusetzen hat oder besser gesagt, den Gesamtvertrag nachbessern muss.

Quellen:
Bundesgerichtshof zur Vergütung für das Einstellen von Texten in das Intranet von Hochschulen, Nr. 50/2013, Presseerklärung des BGH
BGH verweist 52a-Verfahren zurück nach München : Gesamtvertrag muss neu austariert werden, Boersenblatt.net

Der BGH verhandelt den Intranet-Paragrafen 52 a UrhG

Die einen nennen ihn Intranet-Paragraf, die anderen halten ihn für den wichtigsten Paragrafen für E-Learning-Angebote. Derzeit sind zwei Verfahren zur Auslegung dieses Paragrafen bei den Gerichten anhängig.

Gestern fand eine mündliche Verhandlung zum § 52a UrhG am BGH statt, bei der es um die Höhe der Vergütung ging, welche die Hochschulen an die Verlage für die Nutzung von Werkteilen entrichten sollen.

Der § 52a UrhG erlaubt es Hochschulen, kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften digital zu verwenden und sie im Rahmen des E-Learning bzw. für elektronische Semesterapparate öffentlich zugänglich zu machen. Voraussetzung ist, dass die so angebotenen Materialien nur einem kleinen (abgegrenzten) Personenkreis zur Verfügung gestellt werden. Wie bei allen gesetzlichen Schranken des Urheberrechts wird im Gegenzug eine “angemessene Vergütung” fällig

Vor dem BGH klagt die VG Wort als Intressenvertretung der Rechteinhaber gegen die Bundesländer, die Träger der Hochschuleinrichtungen sind. Ein Gesamtvertrag zwischen der Verwertungsgesellschaft und den Bundesländern scheiterte bisher an der gewünschten Höhe der Vergütung. Hier scheiden sich die Geister. Die VG Wort fordert eine individuelle Abrechnung und hat in ihren Tarifen 0,125 Euro pro Seite und Teilnehmer veranschlagt. Dies wird von den Bundesländern als zu hoch erachtet, da neben dem technischen Aufwand, eine Individualabrechnung möglich zu machen, auch die so entstehenden Kosten für die Länder nicht einschätzbar1 sind.

Mit der Vergütung, so die Forderung der VG Wort, sollte zugleich ein Anspruch auf Auskunft über den Umfang der Nutzungen verbunden sein.

In einer Vorsinstanz wurde durch das OLG München bereits ein Gesamtvertrag festgesetzt. Dieser sieht eine Einzelvergütung ab 01.08.2008 vor. Daraus ergibt sich rechnerisch ein Betrag von 7 bis 13 Euro pro Kurs und Werk, je nach Größe der Teilnehmer2. Festgelegt wurde außerdem, dass “kleine Teile eines Werken” max. 10% höchstens jedoch 100 Seiten eines Werkes betragen dürfen. Gegen dieses Urteil gingen die Kultusminister der Länder in Revision vor dem BGH. Eine Vergütung, wie sie der § 52a UrhG fordert, wurde auf Grund der strittigen Höhe noch nicht an die VG Wort gezahlt.

Anders sieht das u.a. für die VG BildKunst und die GEMA aus. Hier gibt es bereits einen gültigen Rahmenvertrag (2007, aktuelle Fassung 2010). Im Urteil des OLG München heißt es auf S. 36 zum geforderten Tarif der VG Wort:

Bei einer vergleichbaren Nutzungshandlung [vergleichbar zu den Vereinbarungen mit der GEMA und VG Bildkunst, Anm. d. Verf.] kann der Unterschied sich auf das 240-fache belaufen.

Dieser sehr umstrittene Paragraf trat September 2003 nur befristet in Kraft und wurde seit 2006 alle zwei Jahre – häufig erst in letzter Sekunde – verlängert. Letztmalig wurde der Paragraf Dezember 2012 bis Ende 2014 verlängert. Bis dahin soll eine dauerhafte Lösung gefunden werden.

Der Börsenverein forderte wiederholt3, die Vorschrift gänzlich zu streichen. Bibliotheken und Hochschulen befürchten jedoch bei Streichung des Paragrafen ein Ende des E-Learning4.

Laut Börsenblatt.net ist mit einer Entscheidung des BGH erst in einigen Monaten zu rechnen. Warten wir ab und harren wir der Dinge, die da noch kommen werden, oder besser des Wahnsinns (zumind. bezüglich des Urhberrechts), der da noch auf uns wartet. Ob es je zu einer Wissenschaftsschranke oder einer passenden “Fair use”-Regelung kommt?

Quelle:
Bundesgerichtshof verhandelt zu Paragraf 52 a, Boersenblatt.net
Braun, Ilja: Die Zukunft der elektronischen Semesterapparate, Digitale Linke, 07.11.2012
Nina Breher im Interview mit Thomas Hartmann: Verlängerung des E-Learning-Paragraphen, UnAufgefordert, 14.12.2013
Weiterführende Informationen:
Linksammlung zum § 52a UrhG, IUWIS

  1. Thomas Hartmann sprach von einer Verdopplung der nach § 52a UrhG genutzten Inhalte innerhalb von drei Jahren. Eine Verlangsamung dieser Entwicklung ist auf Grund von Personaleinsparungen, neuer Lern- und Lehrmodelle sowie steigender Studienzahlen nicht zu erwarten. []
  2. Siehe dazu: Urteil vom 24.03.2011, 6 WG 12/09, §4, S. 5. []
  3. Dies geschieht immer wieder mit rethorischem Säbelrasseln, z.B.: Presse-Information : Börsenverein fordert: § 52a Urheberrechtsgesetz muss abgeschafft werden, Börsenverein des Deutschen Buchhandels, 12.04.2012,
    Skipis, Alexander: Urheberrecht: § 52a – “Eiskalte Enteignung der Wissenschaftsverlage”, Börsenblatt.net, 22.11.2012
    []
  4. vgl. Contzen, Mona: Offline an der Uni : Ende des Jahres schlägt das letzte Stündlein des § 52a des Urheberrechtsgesetzes., Unicum, 02.10.2012
    []

Urheberrecht einfach erklärt

Der Film der Heinrich-Böll-Stiftung erklärt die wichtigsten Fakten zum Urheberrecht. Was ist überhaupt das Urheberrecht und wofür ist es gut? Wie funktionieren Verwertungsgesellschaften? Vor welche Herausforderungen stellt die Digitalisierung das Urheberrecht? Welche Interessen haben Nutzer/innen, Urheber und Verwerter? Wie kann das Urheberrecht modernisiert werden und welche Modelle gibt es für die Zukunft?

Das Video erklärt kurz die Grundlagen des Urheberrechts und warum es entstand. Auf der anderen Seite wird kurz die Entwicklung der Medien angerissen und aufgezeigt, was sich durch die Digitalisierung ändert. Deutlich angesprochen werden die Ängste der Urheber, ob Autor, Journalist oder Filmemacher. Von der Angst vor Entprofessionalisierung ist die Rede. Außerdem bestehe ein Angst davor, dass Nutzer der Medien nicht mehr ausreichend und gerecht für die Nutzung von Medien zahlen würden. Aber auch die Seite der Nutzer wird gesehen. Etwas verwirrend ist die Behauptung, dass sie Angst hätten, der freie Fluss von Informationen könnte behindert werden, wenn nicht sicher ist, was denn in welcher Form verbreitet werden kann. Allerdings ist damit auch gemeint, eine Sicherheit vor unbequemen Abmahnrisiken der Abmahnindustrie, die unter anderem aus fehlenden, einfach zu verstehenden Regelungen entstehen. Das Problem der Bezahlschranken und des freien Informationsflusses im Netz wird ebenfalls thematisiert, zumal hier viele Bemühungen laufen, Lösungen zu finden.


Das Video steht unter der CC-BY-SA-Lizenz

Die Forderung des Videos, nach einer Reform, die alle drei Parteien – Urheber, Verwerter und Allgemeinheit – gleichstellt, den einen Einnahmen sichert und die andere Seite nicht künstlich kriminalisiert, klingt wie die Forderung nach der Quadratur des Kreises.

Mehr E-Books für Studierende (Updates)

Der E-Book-Trend geht weiter. Verlage haben erkannt, dass sie auch mit ihren Lehrbüchern ins Netz müssen. Insgesamt 13 Wissenschafts- und Fachverlage der UTB-Verlagswelt werden im 2. Quartal 2013 mit einer gemeinsamen Plattform “scholars-e-library” starten. Das dort zur Verfügung gestellte E-Book-Portfolio wird dann über Bibliotheken ihren Studierenden zugänglich gemacht.

Die “scholars-e-library” wird vorwiegend Titel aus den Geistes-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften enthalten und erlaubt einheitliche Nutzungs- und Abrechnungsbedingungen für alle teilnehmenden Bibliothekare und Bibliotheksnutzer.

Den Vertrieb übernimmt koordinierend die Stuttgarter Verlagskooperation, die bereits seit 2009 Erfahrungen mit Lehrbuch-Plattform “utb-studi-e-book” sammelt, über die inzwischen trotz aller kritisch zu sehenden Einschränkungen1, mehr als 50 Hochschulbibliotheken die über 1.000 Lehrbücher ihren Nutzern zugänglich machen.

Laut UTB nutzt “scholars-e-library” die gleiche technische Infrastruktur wie “utb-studi-e-book” die CAMPUS DIGITALE BIBLIOTHEK oder University Press2 nutzen, d.h. die Plattform Content-Select (http://www.content-select.com/produkte.0.html), die von der Firma Preselect.media aus Grünwald bereit gestellt wird.

Zu Beginn werden E-Books erstmal von den folgenden zehn UTB-Verlagen angeboten:

  • Verlag Barbara Budrich – Opladen, Toronto
  • facultas.wuv und Maudrich Verlag, Wien
  • Wilhelm Fink Verlag, Paderborn
  • Narr Verlag, Francke Verlag und Attempto Verlag, Tübingen und Basel
  • Verlag Julius Klinkhardt, Bad Heilbrunn
  • Ernst Reinhardt Verlag, München, Basel
  • Verlag Ferdinand Schöningh, Paderborn, München, Wien, Zürich
  • UVK Verlagsgesellschaft, Konstanz, München.
  • Verlag Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen, Bristol
  • vdf Hochschulverlag AG, Zürich

Wichtig für Bibliotheken: Genauso wie bei “utb-studi-e-book” können bei der verlagsübergreifen Plattform “scholars-e-library” beliebig viele Nutzer auf die Titel simultan zugreifen, ohne dass Flash für die Anzeige benötigt wird. Durch das ähnliche Profil der Verlage besteht ein passendes Titelangebot, auch dem verlagsübergreifend ab 50 Titeln per Pick & Choose ausgewählt werden kann. Zudem gibt es aber auch Fachbereichspakete (Vorauswahl) mit Titeln aus allen Verlagen. Werbung macht man auch damit, dass nur eine Ansprechpartnerin für die gemeinsame Angebotserstellung, Bestellabwicklung und Betreuung bei UTB notwendig ist.

Den Vertrieb der “scholars-e-library” bei UTB verantworten Andrea Euchner (Ansprechpartnerin für alle vertrieblichen Fragen) und Iris Vlad-Heidecker (technische Betreuung und Support).

Nach einem richtig tollen Wurf klingt das für mich nicht. Die Plattform und die Lizenzbedingungen von “utb-studi-e-book” haben sich schon verbessert im Vergleich zu meinem Bericht von 2009, aber wirklich nutzungsfreundlicher3 ist man nicht geworden. Und mit dieser Plattform will man nun auch das neue Produkt verkaufen. Naja! :confused:

[Update, 23.02.2013] Frau Euchner wies über Twitter darauf hin, dass “scholars-e-library” andere Nutzungsbedingungen haben wird als “utb-studi-e-book”. Nun, ich bin mal gespannt, inwieweit Bedürfnisse der Studierenden besser beachtet werden.[Update]

Quellen:
scholars-e-library: e-books aus 13 Verlagen, UTB
UTB: scholars-e-library – Gemeinsames E-Book-Angebot für Bibliotheken, Börsenblatt.net

  1. Für die Möglichkeit, kleine Teile auszudrucken, als PDF abzuspeichern oder für die “umfangreiche” Zitatentnahme per Copy & Paste, müssen sich die die Bibliotheksnutzer auf dieser Plattform zusätzlich selbst registrieren. Die Einschränkungen in der Nutzung sind dabei sehr restriktiv. Ein Download auf einen E-Reader ist beispielsweise auch nicht möglich, so dass man gezwungen ist, auch lange Texte an einem Plattschirm zu lesen. Ein kurzer Test, die Seite mobil aufzurufen, ist fehlgeschlagen, obwohl ich mit den Smartphone im WLAN der Bibliothek eingeloggt war. []
  2. Der Fehler ist mir passiert, da ich die technische Plattform bereits kannte. “utb-studi-e-book” wird über die technische Plattform von Juni.com []
  3. Kundenfreundlicher ist da nicht das richtige Wort. []

Für ein freies Kopieren

Jonas von der Blogkiste hat gestern in seinem Kommentar auf das folgende Video hingewiesen, welches sich mit den Vorteilen des “freien” Kopierens in einer digitalen Welt beschäftigt. Auf dieses Video soll hier nochmal prominent hingewiesen werden:

Was bleibt an Fragen? Kopierrecht statt Urheberrecht? Oder Urheberrecht mit einem moderatenFair Use“-Recht? Alles beim alten lassen oder Anarchie im Netz? Oder brauchen wir so genau bestimmte Kopierregeln, wie diese aus Sachsen, wo genau geklärt wird, was man darf und was nicht? Na, ich bin mal gespannt, welche Meinungen Sie haben.

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