[Infografik] Was ist bei “lizenzfreien” Bildern zu beachten?

Ein wenig schmerzt ja der Begriff “lizenzfrei”, weil im Grunde genommen eine Lizenz deren Nutzung ohne all zu große Auflagen und i.d.R. kostenfrei erlaubt. Dennoch bietet die nachfolgende Infografik eine gute Übersicht, was erlaubt ist und was nicht 🙂

Die gezeigte Infografik hat die Standardlizenzen der Stock-Anbieter, deren “Erweiterte Lizenzen” andere Regeln enthalten kann.


Infografik: Was man bei der Benutzung von lizensierten Bildern beachten sollte.

Lizenzfreie Bilder/Fotos – Was beachten? (Infografik von Martin Mißfeldt)

In jedem Fall gilt – egal, ob vorgeschrieben oder freigestellt:

  • Nennung des Autoren sollte zum guten Ton gehören.
  • Verlinkung des Fotoportals im Impressum schadet nicht, auch das sollte zum guten Ton gehören.
  • In praktisch keiner Lizenz-Bestimmung ist die Nutzung der Bilder in Social-Media-Diensten wie faceBook, Pinterest oder Google+ gestattet.

Anders herum: man darf lizensierte Bilder nicht im Social Web benutzen.

Quelle:
Mißfeld, Martin: Lizenzfreie Bilder/Fotos – Was beachten? (Infografik), Bildersuche.org

Schutzfristen-Irrsinn

Ist das noch zeitgemäß?

Schutzfristen-Irrsinn

Schutzfristen-Irrsinn

Das Urheberrecht soll den Urheber schützen, damit dieser von seiner Arbeit profitieren kann. Damit er auch etwas von Wert schafft und vererben kann, scheint es die Schutzfristen zu geben. Die Erben haben noch 70 Jahre nach seinem Tod die Möglichkeit von seiner Arbeit zu profitieren. Erst danach werden die Bücher des Autors gemeinfrei.

Die Seite Schutzfristen-Irrsin.de zeigt deutlich, was 70 Jahre Schutzfrist nach dem Tod eines heutigen Autors bedeuten.

Ob diese langen Schutzfristen noch zeitgemäß sind? In der Wissenschaft wohl kaum. Das Stichwort “Verwaiste Werke” macht das mit den langen Schutzfristen verbundene Problem deutlich, denn wenn das genaue Jahr des Todes nicht nachgewiesen werden kann oder Rechteinhaber (Erben, Verwertungsrechtebesitzer) ausfindig gemacht werden können. In diesen Fällen ist eine Verarbeitung, z.B. Digitalisierung, häufig nicht rechtssicher möglich und unterbleibt.


Aufmerksam geworden über:

Pauser, Josef: Schutzfristen-Irrsinn, VÖBBLOG

Verdienen ja, verdienen lassen – nein

Immer wieder wundern sich Verlage über den Aufschrei von Autoren und Lesern, wenn es um ihre Verlagspolitik geht. Der Selbstverlag vieler Autoren kommt sicherlich nicht von selbst, besonders, wenn es Verlage wie den Madsack-Verlag geht, der die Autoren für inzwischen sicherlich sehr wichtige Veröffentlichungsmöglichkeiten nicht entlohnen möchte.

Paid Content kann für Tageszeitungen natürlich wichtig sein, um Kunden zu halten oder den Internetauftritt zu finanzieren, aber ohne Beteiligung der Autoren an diesen Einnahmen, sollte der Verlag sich vielleicht Sorgen machen, ob er morgen noch entsprechende Autoren hat. Dies ist keine Art, die Urheberrechte der Autoren zu beschneiden, schließlich schaffen sie erst mit ihrer Arbeit den Wert, den der Verlag auf diese Weise verhökert.

Internetrecht – das neue Skript Oktober 2011 ist da

Der Oktober ist vorbei und das neue Skript von Prof. Dr. Thomas Hoeren ist da. Das Skript wurdes diesesmal grundlegend überarbeitet, alle Fußnoten überprüft, ergänzt und um aktuelle Belege erweitert. Auch wer aktuelle Literaturhinweise benötigt, wird diese im Skript finden. Ganze Kapitel wurden neu geschrieben und hinzugekommen sind Themen wie Social Media, die aktuelle Rechtsprechung zur Haftung und die Änderungen beim internationalen Gerichtsstand sowie viele andere. Zudem wurden mehr als 300 Urteile neu eigearbeitet.

Das 579-Seiten-starke PDF kann wie gewohnt kostenlos heruntergeladen werden. Das Skript informiert in 9 Kapiteln über Information und Recht – die Kernbegriffe, Rechtsprobleme beim Erwerb von Domains, das Urheberrecht (u.a. mit § 52a, § 52b, § 53a UrhG), Online-Marketing: Werberechtliche Fragen, den Vertragsschluss mit Kunden, das Datenschutzrecht sowie die Haftung von Online-Diensten, die internationalen Aspekte des Internetrechts, das Internetstrafrecht und es enthält Musterverträge.

Ebenfalls aktualisiert wurde das Skript IT-Recht (Stand Oktober 2011), welches um die aktuelle Rechtsprechung/Literatur ergänzt wurde. Hier wird der Leser auf 476 Seiten über den Rechtsschutz für EDV-Produkte, das EDV-Vertragsrecht, Softwareüberlassungsverträge, Softwareerstellungsverträge, Softwarevermietung, Softwareleasing sowie Softwarewartungs- und Pflegeverträge, Besondere Softwareverträge und Musterverträge informiert.

Vielen Dank an Prof. Hoeren, der mich gestern Abend per E-Mail über die Aktualisierung informiert hat.

YouTube unterstützt Creative Commons

Wie im GoogleWatchBlog (und diversen anderen Quellen) nachzulesen, unterstützt die Videoplattform YouTube seit neustem Creative Commons Lizenz.

Jeder der Videos hochlädt, kann entweder die normale YouTube Lizenz oder eine Creative Commons Lizenz vergeben. Des weiteren kann jeder die Videos die unter Creative Commons stehen, für eigene Projekte/Videos etc. nutzen.
Natürlich müssen die Inhalte den aktuellen Copyright Regelungen von YouTube entsprechen.

Im YouTube Helpcenter gibt es die wichtigsten Informationen nochmal zusammengefasst.

Weiterer Lesestoff zum Thema u.a. bei
Creative Commons
Giga.com
boingboing

Freiheit für Digitale Kopien

Mit dem § 52b UrhG ist es deutschen Bibliotheken seit 2008 erlaubt, ihre erworbenen Bücher zu digitalisieren. Im Ergebnis darf die digitalisierende Bibliothek diese digitale Kopien unhabhängig von (kostenpflichtigen) Ausgaben der Verlage dann den Nutzern der Bibliothek zugänglich machen. [Satz zwecks besserer Verständlichkeit überarbeitet, Anm. d. Verf., 21.04.2011] Inhalt und Umfang bestimmen sich dabei nach § 52b UrhG. Allerdings hat die Umsetzung dann zu juristischen Verwerfungen zwischen Bibliotheken und Verlagen geführt.

Die zwei einstweiligen Verfügungsverfahren und das Musterverfahren in erster Instanz zwischen der TU Darmstadt und Ulmer brachten keine rechtliche Klarheit, da die Urteilsbegründungen deutlich von unterschiedlichen Ansätzen ausgehen.

Mit dem sogenannten “3. Korb”, der seit einiger Zeit von der Bundesregierung vorbereitet wird, soll eine wissenschaftsfreundlichere Ausgestaltung des Urheberrechts vorangetrieben werden. Dies entstammt einer Forderung des Bundesrates bei der Verabschiedung des “2. Korbes” 2007. Anhörungen zu diesem neuen Gesetz fanden im Herbst 2010 statt.

Die TU Darmstadt hat nun vor diesem Hintergrund sich dazu entschieden, vor dem Bundesgerichtshof eine Sprungrevision gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Frankfurt (16.03.2011) zu beantragen. So erhofft man sich ein höchstrichterliches Urteil, welches Klarheit über die derzeit unsichere Rechtssituation zu schaffen. Durch diesen Musterprozess soll aus Sicht der TU Darmstadt die Freiheit von wissenschaftlicher Textarbeit unter den sich veränderten Bedingungen eines Digitalzeitalters gewahrt und verteidigt werden.
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Digital lesen ja – aber ansonsten ab zurück ins Mittelalter

Die ULB Darmstadt hatte Ende 2008 mit der Digitalisierung von 500 der meistgenutzen Lehrbüchern aus ihrem Bestand nach § 52b UrhG begonnen und diese auf Leseplätzen in der Bibliothek angeboten. Der Eugen Ulmer-Verlag sah darin seine ureigenen Verwertungsinteressen verletzt und klagte, um einerseits zu verhindern, dass seine Produkte ohne einen gesonderten Vertrag mit dem Verlag digitalisiert werden und dass von diesen Digitalisaten Privatkopien angefertigt werden dürfen.

Die TU Darmstadt hat am Mittwoch, wie hier berichtet, den Musterprozess gegen den Eugen Ulmer-Verlag in erster Instanz verloren. Danach besitzen ihre Bibliotheksbenutzer kein Recht auf Privatkopien bei nach § 52b UrhG digitalisierten Werken. Das Ausdrucken und Herunterladen ist nach dem am Mittwoch verkündeten Urteil ein unzuluässiger Eingriff in die wirtschaftlich ausgerichteten Verwertungsinteressen eines Verlages.

Die Universitäts- und Landesbibliothek darf zwar grundsätzlich gedruckte Werke aus ihrem Bestand digitalisieren. Sie darf diese auch an elektronischen Leseplätzen zur Verfügung stellen. Damit hat die Bibliothek im Rahmen des § 52b UrhG gehandelt und das Vorgehen ist bis dahin urheberrechtskonform. An dieser Stelle gab die 6. Kammer des Landgerichts Frankfurt, welche auf Urhberrecht spezialisiert ist, der Klage des Verlages nicht recht. Verboten ist es jedoch, dass Studenten Kopien der digitalisierten Werke anfertigen können, wobei es egal ist, ob dies in digitaler oder gedruckter Form geschieht. Damit folgten die Richter dem Antrag des Eugen Ulmer Verlages auf das Verbot von Kopien.

Schon 2009 hatte der Ulmer Verlag zusammen mit dem Börsenverein des deutschen Buchhandels eine einstweilige Verfügung gegen die Uni erwirkt, um nicht nur das Anfertigen von Privatkopien zu verbieten, sondern um auch die Digitalisierung von Büchern und Texten nach § 52 b UrhG ohne vorherige Genehmigung durch den Verlag zu verhindern. Das Oberlandesgericht Frankfurt erklärte bereits damals das Erstellen von Kopien von diesen Digitalisaten für unzulässig. Doch die Uni drang auf einen Hauptverhandlung, um endgültige Rechtssicherheit zu erreichen.

Eigentlich hatte der Ulmer-Verlag kein Interesse, den Streit mit der Technischen Universität Darmstadt in eine Hauptverhandlung zu überführen. Ihm reichte die bereits in den Vorverhandlungen erzielte Rechtssicherheit.

Der Prozess hat für die etwa 200 Hochschulbibliotheken und alle öffentlichen Bibliotheken in Deutschland einen Mustercharakter. Daher unterstützt der Deutsche Bibliotheksverband die TU Darmstadt, welche sicherlich vor dem Oberlandesgericht in Berufung gehen wird oder mit einer Sprungrevision gleich vor den Bundesgerichtshof ziehen wird.

In einer ersten Beurteilung des Urteils sieht die TU sich in ihrer Auffassung des Vorgehens bei der Digitalisierung bestätigt. Jetzt will man weiterhin für das Recht auf freie Kopien für die Wissenschaft kämpfen.

Nolte-Fischer (Direktor der Uni- und Landesbibliothek, Anm. d. Verf.) sieht einen „Rückfall ins Mittelalter“, wenn wissenschaftliche Quellen künftig wieder von Hand abgeschrieben werden müssten, um verlässlich zitieren zu können. Was für die Print-Welt gelte, müsse auch in der digitalisierten Welt erlaubt sein.

Nolte-Fischer verteidigt die Digitalisierung der 100 Bücher damit, dass seine Studierenden so die Texte auch dann nutzen können, wenn alle gedruckten Exemplare ausgeliehen wurden. Die Bücher waren nur im Lesesaal der Bibliothek zugänglich, konnten jedoch kopiert werden. Mit der einstweiligen Verfügung, nahm die ULB das digitalisierte Angebot wieder vom Server, da es aus Sicht des ULB-Direktors wertlos geworden war.

Durch das Kopierverbot sei das eigentliche Ziel des § 52b UrhG, der mit der Urheberrechtsänderung von 2008 Teil des Gesetzes wurde, nämlich den Zugang zu modernen Medien zu vereinfachen, ins Gegenteil verkehrt worden.

„Uns geht es nicht um Raubkopien oder darum, etwas kostenlos zu bekommen“, betont der ULB-Direktor. Die Bibliothek zahle Tantiemen für die Nutzung der Digitalversionen an Verwertungsgesellschaften, wie etwa die VG Wort, die wiederum an Verlage und Autoren zahle. Die Unibibliothek wehre sich aber gegen das von den Verlagen angestrebte Monopol auf digitalisierte Werke.

Für die TU Darmstadt und den Direktor der ULB geht es nicht allein um Geschäftsinteressen. Vielmehr hat man auch die Arbeitsbedingungen von Studenten und Wissenschaftlern im Auge. Daher ist das Urteil (AZ 2-06 O 378/10), wie es jetzt durch das Landgericht Frankfurt ergangen ist, für die Bibliothek in Bezug auf die Privatkopie im digitalen Bereich ein herber Rückschlag.

Ob der Verlag und der Börsenverein sich und seiner Branche mit diesem Prozess einen Gefallen getan hat, darf bezweifelt werden. Bereits 2009 kam Prof. Dr. Thomas Hoeren zu der folgenden Einschätzung, die auch 2011 nichts an ihrer Gültigkeit verloren hat:

Der Ton macht die Musik; man muß nicht wild auf alles einschlagen, was sich bewegt. Kein Wunder, dass die Hochschulen zunehmend über Open Access nachdenken und die DFG eine eigene Forschungsstelle zu Rechtsfragen des Open Access finanzieren wird. Und kein Wunder, dass der Börsenverein und seine Adepten – wie die VG Wort – von vielen Wissenschaftsautoren links liegen gelassen werden, wenn es um die Zukunft von orphan works und den Google-Zugriff auf Bücher geht.

Quellen:
Ludwig, Astrid: Leseplatz ja, Ausdrucken nein, Frankfurter Rundschau (siehe auch die zahlreichen, teils sarkastischen Kommentare)
Am Computer in Bibliotheken ist nur Lesen erlaubt, Nassauische Neue Presse

[Kurz] Link zum Urteil Ulmer vs. TU Darmstadt

Urteil des Landgerichts Frankfurt, 6. Zivilkammer im Rechtsstreit Eugen Ulmer KG vs. Technische Universität Darmstadt

Danach ist es der Bibliothek untersagt, dass Teile der Werke, die sie auf den Leseplätzen in der Bibliothek angeboten hat, ausgedruckt oder auf USB-Sticks und anderen Datenträgern vervielfältigt wird und diese Vervielfältigungen die Räumlichkeiten der Bibliothek verlassen. Die Bibliothek muss zudem Auskunft geben, wie viele Vervielfältigungsvorgänge gedruckt und elektronisch es bereits gegeben hat. Der Schaden muss der Klägerin, der Eugen Ulmer KG ersetzt werden. Bei Zuwiderhandlung kann ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro fällig werden.

Die Urteilsbegründung fehlt noch.

Erste Informationen zum Urteil Ulmer vs. TU Darmstadt [Update, 16.03.2011, 15:20 Uhr]

Ein Gerichtssprecher des Landgerichts Frankfurt am Main erklärte buchreport.de zu dem heute zu erwartenden Urteil im Urheberrechtsstreit zwischen dem Eugen Ulmer Verlag und der Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt, dass laut Urteil eine Vervielfältigung der eingescannten Werke durch die Bibliotheksnutzer nicht zulässig sei. Danach dürfen die von den Bibliotheken digitalisierten, urheberrechtlich geschützten Bücher, welche auf elektronischen Leseplätzen vorgehalten werden, weder ausgedruckt noch auf USB-Sticks gespeichert werden.

Keine Informationen gab es bisher zu der zweiten strittigen Frage, ob es Bibliotheken weiterhin erlaubt ist, Bücher ohne erworbene Lizenz zu digitalisieren. Abzuwarten ist hier das Vorliegen der schriftlichen Ausfertigung des Urteils.

Er gehe davon aus, dass beide Parteien nun auch den nächsten Schritt zum Bundesgerichtshof gehen werden, erklärt Verleger Matthias Ulmer auf Anfrage von buchreport.de. Schließlich sei es ihnen wichtig, alle Fragen in diesem Urheberrechtsstreit grundsätzlich zu klären.

In der jetzigen Form ist jedoch der § 52b UrhG für Bibliotheken wenig sinnvoll – viel Aufwand, um Bücher zu digitalisieren, wenig Nutzen für ihre Leser. Da kann man die Bücher auch nochmal kaufen.

Zur Vorgeschichte – Infos hier im Blog

Quelle:
Urteil des Landgerichts Frankfurt im Ulmer-Urheberrechtsstreit : Kopieren verboten, buchreport.de

Auch dazu (update):
ULB Darmstadt vs. Ulmer Verlag: Richter untersagen Kopieren, Börsenblatt
Uni-Bibliotheken: Leseplatz ja, Herunterladen nein, Newsticker Süddeutsche Zeitung
Studieren ohne kopieren, hr-online.de
Kein Ausdrucken und Herunterladen in Bibliotheken, SWR.de

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