Buchpiraterie in dramatischen Ausmaßen

Die Musikindustrie hat stark über illegales Kopieren geklagt, aber seit es passende, bezahlbare und nicht mehr zu restriktives DRM-geschützte Angebote gibt, ist es irgendwie ruhiger. Verlagen hingegen drohen derzeit auch unruhige Zeiten. Einer neuen Studie zufolge sind immer mehr Kopien von Büchern und Zeitschriften im Netz zu finden, wobei es sich vor allem um teure wissenschaftliche Literatur und Belletristik-Bestseller handelt. Laut einer Untersuchung zur “Ebook-Piraterie in Deutschland” gibt es immer mehr illegale Ebook-Seiten, die Interessierten gratis hunderttausende raubkopierte Büchern anbieten und die Seiten wachsen rasant. Erhältlich in “Piratenforen” sind neben teurer wissenschaftlichen Literatur und Belletristik-Bestsellern auch Hörbücher und eingescannte Zeitschriften und Zeitungen.

Hinter dem Nickname “2nicegirl” steht ein eifriger Internetfreak, der Medizinfachbücher und auch Lehrbücher, die bis zu 30 Euro kosten, einscannt und sie zum Gratisdownload ins Netz stellt. 1440 Buchtitel verschiedener Verlage hat er so bisher veröffentlicht. Hier kann man deutlich von krimineller Energie sprechen und zeigt, dass das Problem der illegalen Kopien in digitaler Form jetzt die Verlage erreicht. Allerdings wage ich zu bezweifeln, dass dieses Problem ein sehr Neues ist. Es wird jetzt als Rechtfertigung für die heftigen Reaktionen einer verunsicherten Branche genutzt.

Aussagekräftig ist doch schon diese Aussage:

Schon heute seien die wirtschaftlichen Schäden für Thieme zwar schwer zu beziffern, aber auf alle Fälle „sehr gravierend“.

Es ist nicht zu beziffern? Man kann also nur vermuten, wie hoch der Schaden ist und die Inidizien müssen ungefähr abschätzen lassen, wie hoch der Schaden ist, wenn man von “sehr gravierend” spricht. Doch dann könnte man dies sicherlich anders belegen, als zu sagen, “aber auf alle Fälle”.

Dass Deutschland erst am Anfang einer “Piraterie-Entwicklung” steht, leigt einerseits daran, dass technische Geräte erst seit kurzem auf dem deutschen markt zu finden sind bzw. die Tablet-PCs sich erst so langsam durchsetzen. Erst seit letztem Jahr sind diese Geräte in nennenswerter Menge im Handel und befeuern damit einen Markt, der Interesse an bezahlbaren oder kostenlosen E-Books. Wo es Nachfrage gibt, gibt es auch jemanden, der für deren Befriedigung sorgt. Studienautor Manue Bonik warnt vor einem “wirklich” dramatischen Wachstum von Internetpiraterie und fürchtet, dass viele Veralge noch gar nicht ahnen, was da auf sie zukommt.

Angebote, die digital vorliegen, wie die E-Paper-Version des Nachrichtenmagazins “Spiegel”, sind häufig schon kürzeste Zeit später auf etlichen illegalen Portalen im Internet zu finden. Interessant ist die Sprachwahl, dass dann gleich mehrere Hundertausende sich den Spiegel herunterladen.

Verlage können die Raubkopien nur eindämmen, nicht jedoch ganz erhindern. Die Methode der Urheberrechtsverletzer ist es, die Printprodukte mit recht hoher Qualität einzuscannen. Schwierig ist es jedoch, diese notorischen Rechtsbrecher aufzuspüren und haftbar zu machen. Meist kennen sich diese Menschen recht gut aus im Internet und wissen daher, wie sie sich tarnen können, d.h. ihre IP-Adressen verschleiern können.

Ein Empfehlung des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels ist unter anderem auf die Sensibilisierung von Jugendlichen für die Bedeutung des geistigen Eigentums. Zudem sollten Verlage ihre Produkte durch digitale Wasserzeichen „psychologisch“ schützen. Die Verlage werden aber aktiv bei der Verteidigung ihrer Medien:

Die am meisten verwandte Waffe besteht darin, Experten wie Bonik und seinen Kollegen Andreas Schaale zu beauftragen, das Internet mit Suchalgorithmen nach den illegalen Dateien zu durchsuchen – eine Sisyphusarbeit, denn die Plagiatoren arbeiten wie emsige Bienchen, in hoher Geschwindigkeit laden sie bisweilen die Titel, die an der einen Stelle vernichtet wurden, an anderer Stelle wieder hoch.

Kleine Anmerkung, wenn diese Studie von Experten für die Verfolgung von Raubkopierern geschrieben wurde, so muss man ihnen ein wirtschaftliches Eigeninteresse unterstellen, die Bedrohung durch Raubkopierer als sehr hoch einzuschätzen.

Wenn eine Raubkopie gefunden wurde, fordern die “die Spürhunde” die Betreiber der dazu gehörenden Website zur umgehenden Entfernung der Raubkopie auf und können sich in den meisten Fällen auf die Kooperation der Filehoster verlassen. Ihnen droht keine Strafe, da sie nur die Plattformen zum hoch- und herunterladen von Daten zur Verfügung stellen. Für die Inhalte sind die Nutzer selbst verantwortlich.

Von den Erfahrungen der Musikindustrie weiß man, dass nicht jeder, der ein E-Book illegal herunterlädt, dieses auch tatsächlich sonst gekauft hat. Dennoch geht es für die Verlage um sehr viel Geld, wie die Kallkulation des Hörverlages zeigt.

Mehr als 165.000 illegale Download-Angebote einer Harry-Potter-CD verzeichnete das Münchner Unternehmen innerhalb von nur einem Jahr. „Hätten nur ein Prozent der mutmaßlichen Downloader die CD rechtmäßig erworben, hätte der Handel mindestens 750.000 Euro mehr Umsatz gemacht“, rechnet Stephanie Häger aus der Lizenzabteilung des Hörverlags vor.

Die Kopierer selbst, die eine illegale Kopie erstellen, bieten diese meist kostelos an. Auch die Prämien, mit denen Websitebetrieber Raubkopierer locken, sind nicht so hoch, dass sie als Lebensgrundlage ausreichen würden. Von einem finanziellen Reibach kann also für die Kopierer keine Rede sein.

Internetspürhund Schaale vermutet,

dass es sich um gelangweilte Bibliothekare in Uni-Bibliotheken handele, sagt er. Im besten Fall verfolgten diese das Ziel, der Welt freien Zugang zu Wissen zu vermitteln.

Die möchte ich persönlich kennenlernen, wenn es sie denn gibt. Das zeigt mal wieder, welches Bild Verlage auf BibliothekarInnen haben. Kein Wunder, dass ich immer wieder das Gefühl habe, dass Verlage kein Interesse an sachlichen Gesprächen mit den Bibliotheken haben und die E-Book-Angebote für Bibliotheken mehr als nur dürftig sind. Es scheint ein großes Interesse zu bestehen, Bibliotheken als Wissensvermittler komplett auszuschließen oder sie mit E-Book-Angeboten wie von UTB zu Vertriebsplattformen umzuwandeln. Hier ist auch eine Frage nach den Verlagsmitarbeitern wohl erlaubt, die schließlich an der digitalen Quelle sitzen.

Die größte Gruppe der Kopierer ist bei internetaffinen Youngstern zu suchen, die aus Gründen der “Ehre und Anerkennung in der digitalen Welt” eine sportive Veranstaltung daraus machen, in kurzer Zeit möglichst viele Downloads ins Netz hochzuladen.

Zur Studie:
Gutenberg 3.0 – Ebook-Piraterie in Deutschland

Quellen:
Download-Piraten entern nun die Buchverlage, Welt online
Studie: Dramatische Ausmaße bei Kopien von Büchern im Internet, Standard.at

"The eBook User’s Bill of Rights" – Deutsche Übertragung

Die deutsche Übertragung “eBook User’s Bill of Rights” basiert auf dem Text der Librarian In Black Sarah Houghton-Jan.

Die “eBook User’s Bill of Rights” ist ein Statement zu den Grundfreiheiten, die jedem E-Book-Nutzer garantiert werden sollten.
Jeder E-Book-Nutzer sollte folgende Rechte besitzen:

  • das Recht, E-Books mit Lizenzen zu nutzen, die den Zugang über proprietäre Beschränkungen setzen
  • das Recht, E-Books auf jeder technologischen Plattform nutzen zu können, inklusive der Hard- und Software, welche die Nutzer dafür auswählen
  • das Recht, die Texte zu annotieren, Passagen zu zitieren, zu drucken und Inhalte des E-Books im Rahmen des Urheberrechts (und Fair Use) zu teilen/ zu verleihen
  • das Recht, dass der Erschöpfungsgrundsatz auch auf den digitalen Inhalt übertragen wird, so dass es dem E-Book-Besitzer erlaubt ist, das E-Book dauerhaft zu speichern, archivieren, zu teilen/verleihen und das erworbene E-Book wieder zu verkaufen

Ich glaube an den freien Markt für Informationen und Ideen.

Ich glaube, dass Autoren, Schriftsteller und Verleger gedeihen können, wenn ihre Arbeit in der breiten Palette an Medien verbreitet wird. Ich glaube, dass Autoren, Schriftsteller und Verleger florieren, wenn sie ihren Lesern den größtmöglichen Freiraum geben, Zugang zu ihren Werken zu erhalten und ihn mit anderen Lesern zu teilen. Dies hilft für diese Inhalte neue Zielgruppen und Märkte zu finden. Ich glaube, dass die Käufer eines E-Books das Recht des Erschöpfungsgrundsatzes genießen sollten, da E-Books Teil des größeren Eckpfeilers der Alphabetisierung, Erziehung und des Zugangs zur Information sind.

Digital Rights Management (DRM), wirkt wie der Zoll als ein Mechanismus, den freien Austausch von Ideen, Literatur und Information einzuschränken. Ebenso bedeuten die aktuellen Lizenzbestimmungen, dass der Leser niemals die vollständige Kontrolle über ihr eigenes, persönliches Lesematerial besitzen. Dies sind keine akzeptablen Bedingungen für E-Books.

Ich bin eine Leserin. Als Kunde bin ich berechtigt, mit Respekt und nicht als potentieller Krimineller behandelt zu werden. Als Verbraucher bin ich berechtigt, meine eigenen Entscheidungen zu treffen über das E-Book, welches ich kaufe oder leihe.

Ich bin besorgt über die Zukunft des Zugangs zu Literatur und Information in E-Books. Ich bitte Leser, Autoren, Verleger, Verkäufer, Bibliothekare, Software-Entwickler und Gerätehersteller, diese Rechte der E-Book-Nutzer zu unterstützen.

Diese Recht sind Eure. Nun ist es an Euch, Stellung zu beziehen. Helft, diese Inhalte zu verbreiten. Kopiert diesen ganzen Beitrag, fügt eure eigenen Kommentare hinzu, stellt es neu zusammen und verteilt es an andere. Bloggt, zwitschert es (#ebookrights), facebookt und emailt es und klebt es an Litfasssäulen, Telefonmasten und Schwarze Bretter.

Der Text steht in der englischen Fassung unter einer CC0-Lizenz, d.h. der ursprüngliche Autor verzichtet auf das Copyright und alle damit verbundenen Rechte an diesem Text. Diese Lizenz ist nach dem deutschen Urheberrecht nicht möglich, trotzdem darf jeder diese deutsche Übertragung der “eBook User’s Bill of Rights” auch ohne Namensnennung nutzen.

Text in engl. zu finden (auch) hier:
Houghton-Jan, Sarah: The eBook User’s Bill of Rights, The Librarian in Black
Newman, Bobbi L.: The eBook User’s Bill of Rights #hcod #ebookrights, Librarian by Day
Woodworth, Andy: The eBook User’s Bill of Rights, Agnostic, Maybe

Siehe zu diesem Thema auch:

Cane, Mike: The eBook Buyer’s Bill of Rights, in Mike Cane’s iPad Test, 04.08.2010

Rechtsstreit Ulmer Verlag vs. TU Darmstadt geht in die Hauptverhandlung

Gestern startete die Hauptverhandlung des Stuttgarter Eugen Ulmer Verlages gegen die Technische Universität Frankfurt. Dabei steht die kostenlos Benutzung elektronischer Leseplätze in Bibliotheken im Mittelpunkt der Streitigkeiten. Der Ulmer-Verlag möchte verhindern, dass seine Produkte digitalisiert und dann den Bibliotheksbenutzern kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Besonders strittig ist dabei das Ausdrucken der Dokumente. Insbesondere die Frage eines kostenlosen Downloads von Teilen dieser für elektronische Leseplätze erstellten Dokumente ist strittig. Erwartet wird eine Entscheidung der Urheberrechtskammer des Landgerichts Frankfurt am 02. März 2011.

Über das vorausgegangene Eilverfahren, in dem die Bibliothek einen Teilerfolg für sich verbuchte, haben wir im Blog bereits mehrfach berichtet. Das Landesgericht bestätigte, dass die Erstellung von Digitalisaten nach § 52b UrhG für Leseplätze erlaubt ist. Auch das Ausdrucken von Teilen des Inhaltes sei danach erlaubt, ein Download jedoch untersagt. Dagegen war der Verlag in Berufung gegangen und hatte damit in soweit Erfolg, dass auch der Ausdruck untersagt wurde. Zwar wurde auch in dieser Entscheidung die Rechtmäßigkeit § 52b UrhG nicht in Frage gestellt, aber er wurde zum “zahnlosen Tiger”.

Im jetzigen Hauptsacheverfahren dieses Musterprozesses soll ein abschließendes Urteil ergehen. Dieses könnte dann aufgrund der zu klärenden Rechtsfragen später direkt vom Bundesgerichtshof überprüft werden.

Quelle:
Verlag kämpft vor Gericht gegen elektronische Leseplätze an der TU Darmstadt, Echo online

Wiedermal Krach ums Urheberrecht – Alfred Kröner Verlag vs. Fernuniversität Hagen

Der Börsenverein ist sich sicher, dass das Urheberrechtsverständnis von Hochschulen die Zukunft von Lehr- und Fachbüchern gefährdet. Daher unterstützt der die Klage des Alfred Kröner Verlags gegen die Fernuniversität Hagen (Klageschrift). Angestrebt wird durch diese Klage eine grundsätzliche Klärung, welche rechtlichen Vorgaben durch die Hochschulen beachtet werden müssen, wenn urheberrechtlich geschützte Werke für Forschung und Lehre (elektronisch) zugänglich gemacht werden sollen. Der geschätzte Streitwert dieser Klage liegt bei 76.580,00 Euro.

Vorgeworfen wird dabei der Fernuni Hagen, dass sie mehrere Kapitel des Fachbuchs “Meilensteine der Psychologie” des Verlages “TAUSENDEN” Studierenden in ihrem Intranet kostenlos zugänglich macht, ohne dass dafür eine Genehmigung seitens des Verlages eingeholt worden sei. Studierende hätten im Internet einander geraten, dass daher eine Anschaffung des Titels nicht notwendig sei.

„Wenn wissenschaftliche Autoren und Verlage hochwertige Lehr- oder Fachbücher entwickeln und diese von den Hochschulen verwendet werden, sollten sie dafür auch gerecht vergütet werden“, sagt Dr. h.c. Karl-Peter Winters, Vorsitzender des Verleger-Ausschusses im Börsenverein. „Alles andere ist eine Enteignung geistigen Eigentums unter dem Deckmantel der Gemeinnützigkeit.“

Bei dem Lehrbuch wird ein neuartiges Fachbuchkonzept zur Geschichte der Psychologie umgesetzt. Dieses wurde vom Kröner Verlag mit hohem Aufwand in den Markt eingeführt. Die Fernuni hatte ihren Psychologiestudierenden 91 von 550 Seiten (ca. 20 Prozent) zugänglich gemacht, ohne vorher beim Verlag um Erlaubnis zu bitten. Kritisiert wird zudem, dass diese Seiten nicht nur auf der Lernplattform gelesen werden konnten, sondern auch von dort auf eigene Speichermedien kopiert werden durften. Dabei beruft sich die Fernuni auf den § 52a UrhG. Der Verlag reichte nun nach einer erfolglosen Abmahnung einer Unterlassungsklage gegen die Universität ein.

Der Börsenverein und die Wissenschaftsverlage sehen das Lehr- und Fachbuchgeschäft durch das Infkrafttreten des § 52a UrhG im Jahr 2003 in dramatischer Weise gefährdet, da der Paragraf Bildungsinstitutionen erlaubt, kleine Teile von veröffentlichten Werken auch ohne vorherige Erlaubnis der Rechteinhaber zu Unterrichts- und Ausbildungszwecken zu digitalisieren und ihren Schülern/Studierenden zur Verfügung zu stellen. Doch die genaue Reichweite der Vorschrift und was genau im Einzelnen getan oder unterlassen werden muss, ist durch den Paragrafen und die Rechtsprechung noch nicht ausreichend geklärt. Zudem ist es immer noch nicht geregelt, wann eine Vergütung angemessen ist, denn im Gesetzestext ist eine Pflicht zur “angemessenen Vergütung der Rechteinhaber” verankert. Bund und Länder haben den Autoren und Verlagen bisher kein Geld für die Nutzungen von Lehr- und Fachbüchern gezahlt.

Der § 52 a UrhG war bereits vor Inkrafttreten sehr umstritten und gilt vorerst nur bis Ende 2012. Börsenverein und Wissenschaftsverlage halten ihn für ersatzlos streichbar, da sie in der Zwischenzeit genug alternative Lizenzmodelle entwickelt hätten. Manchem Bibliothekar mag dies wie Hohn klingen, denn es gibt sicherlich zig Lizenzmodelle, die aber nur bedingt der Wirklichkeit und den Notwendigkeiten in Bibliotheken gerecht werden. Dies beginnt größtenteils bei riesigen E-Book-Paketen bis hin zu Einzel-E-Book-Angeboten mit eingeschränkten Zugangsmöglichkeiten. Fragen des dauerhaften Zugangs, des Kopierens, der Zugänglichmachung nach Ablauf einer Sperfrist für mehrere Nutzer (z.B. der Altauflage bei Erscheinen einer Neuauflage), etc. sind nicht geklärt. Lizenzmodelle, die nur den herkömmlichen analogen Modellen nacheifern und dabei auf starke technische Schutzmaßnahmen setzen, sind ebenfalls abzulehnen. Hier kann man nicht einfach fordern, den Paragrafen ersatzlos zu streichen. Wichtiger ist es, die Spielregeln beim Umgang mit diesem Paragrafen zu testen und sie ggf. anzupassen. Dazu zählt auch zu klären, was unter einer “angemessenen Bezahlung” zu verstehen ist.

In dieser Hinsicht kann die Klage des Kröner Verlages dazu beitragen, eine handhabbare Lösung für den § 52a UrhG als Modelllösung zu erhalten. Hoffentlich bleibt man hier nicht wieder auf halber Strecke stehen und verschleppt die Entscheidung, wie dies im Falle des Ulmer Verlags gegen die TU Darmstadt geschehen ist.

Der Börsenverein möchte mit der zu diesem Zeitpunkt folgendes erreichen:

“Der Gesetzgeber soll vor der im kommenden Jahr anstehenden Entscheidung über eine weitere Verlängerung oder eine ersatzlose Streichung der derzeit bis zum 31.12.2011 befristeten Vorschrift dafür sensibilisiert werden, welche Probleme die Regelung in der Praxis bringt”, so Justiziar Dr. Christian Sprang, (…).

Dazu feuert man jetzt auf allen Kanälen zu diesem Thema.

Quellen:
Börsenverein: Urheberrechtsverständnis von Hochschulen gefährdet Zukunft von Lehr- und Fachbüchern, Börsenblatt, Pressemeldung des Börsenvereins, mit Kommentaren
Affären: Börsenverein begrüßt Klage des Kröner Verlages gegen Fernuni Hagen / Musterprozess: Klageschrift zum Download bereit, Buchmarkt.de
Urheberrechtsverständnis von Hochschulen gefährdet Zukunft von Lehr- und Fachbüchern, Bildungsklick.de

Wie man richtig plagiiert: Eine Satire mit viel Sarkasmus von Navon Demhier

Im folgenden Video gibt Navon Demhier wertvolle Tipps, wie Studenten und Schüler erfolgreich plagiieren lernen. Diese Satire beschäftigt sich mit dem falschem Umgang mit geistigem Eigentum und dem fahrlässigen Zitieren. Er spricht genau die Zielgruppe an, mit welcher BibliothekarInnen, ProfessorInnen und LehrerInnen tagtäglich zu tun haben.

http://vimeo.com/8638243

Open Content – Urheberrechte wahren

Aufklärungsfilm zu Open Content

Dieser Clip entstand im Rahmen des Seminars “Copy & Paste? –
Geistiges Eigentum und Urheberrecht im Netzzeitalter” im wannseeFORUM, 31.03. bis 05.04.2008, und wurde erstellt von der TeilnehmerInnen der Videowerkstatt aus der Klasse MI71 im ersten Lehrjahr der Ausbildung für Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste des OSZ für Bürowirtschaft und Verwaltung, Berlin

Wenn die Absicht zum Recht wird

Wie zitiere ich im Netz richtig, wird zu einer neuen Wissenschaft. Der Sorgfaltspflicht des Autors wird neue Bedeutung zugewiesen. Um Urheberrechte zu verletzen, reicht heute bereits ein Link, der besonders geschickt auf fremde, urheberrechtlich geschützte Inhalte gesetzt wurde. Sollte ein Rechteinhaber eine (technische) Schutzmaßnahme getroffen haben, um eine unbefugte Nutzung zu unterbinden, so darf man diese nicht bewusst aushebeln. Die Schutzmaßnahme muss dabei nicht mal wirksam sein, sondern sie muss mit der Absicht vorgenommen worden sein, einen Schutz der Urheberrecht zu bewirken.

Dies ist eine Konsequenz des Urteils des Bundesgerichtshofes, welches am 10. November 2010 veröffentlicht wurde. Der Rechteinhaber darf selbst bestimmen, ob und auf welche Weise er Dritten Zugang zu seinem Werk einräumen will. Dazu zählt auch die Möglichkeit, den Zugang auf eine bestimmte Nutzergruppe, z.B. zahlungskräftige Kundschaft zu beschränken. Wird bei der Verlinkung die getroffenen Sicherungsmaßnahmen zur Zugriffsbeschränkung umgangen, so stellt dies nach dem Urteil eine Urheberrechtsverletzung dar.

Im Urteil heißt es:

Bedient sich ein Berechtigter einer technischen Schutzmaßnahme, um den öffentlichen Zugang zu einem geschützten Werk nur auf dem Weg über die Startseite seiner Website zu eröffnen, greift das Setzen eines Hyperlink, der unter Umgehung dieser Schutzmaßnahme einen unmittelbaren Zugriff auf das geschützte Werk ermöglicht, in das Recht der öffentlichen Zugänglich-machung des Werkes aus § 19a UrhG ein. Bei der technischen Schutzmaß-nahme muss es sich nicht um eine wirksame technische Schutzmaßnahme im Sinne des § 95a UrhG handeln. Es reicht aus, dass die Schutzmaßnahme den Willen des Berechtigten erkennbar macht, den öffentlichen Zugang zu dem geschützten Werk nur auf dem vorgesehenen Weg zu ermöglichen.

Das Verlinken selbst verstößt nicht automatisch gegen das Urheberrecht, aber derjenige, der den Link auf eine urheberrechtsgeschützte Seite setzt, muss prüfen, dass er damit nicht gegen den Willen des Urhebers verstößt. Normalerweise macht derjenige, der Inhalte auf seiner Homepage veröffentlicht, diese selbst öffentlich zugänglich. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt, wenn derjenige den Zugriff durch Dritte mit Hilfe von Schutzmaßnahmen ausdrücklich einschränkt. Wird nun durch einen sogenannten “Deep Link” die gewünschte Beschränkung praktisch aufgehoben, so sei darin ein Urheberrechtsverstoß zu sehen, denn schließlich sei der Zugang durch Unberechtigte durch Umgehung der Schutzmaßnahmen nicht gewollt.

Die in dem Fall als Schutzmaßnahme gewählte Session-ID war nicht wirksam und daher verneinten die Vorinstanzen einen Urheberrechtsverstoß. Doch der BGH war der Ansicht, dass es nicht darauf ankommt, dass die Schutzmaßnahme technisch wirksam sei, sondern dass für Dritte erkennbar ist, dass der Websitebetreiber die Absicht hatte, den Zugriff zu beschränken, wie in diesem Fall. Durch die Session-ID abgeprüfte Umweg über die Hauptseite sollte einen Kaufanreiz schaffen.

Thomas Hartmann von IUWIS kommt in seiner Beurteilung des Urteils zu folgendem Schluss:

Zu angemesseneren Ergebnissen gelangt der BGH, indem er stark auf Rechtsfiguren aus dem Vertragsrecht setzt. Diese Tendenz verfestigt sich mit dem neu veröffentlichten Urteil „Session ID“. Einfacher wird damit das Urheberrecht nicht: Konnte bisher urheberrechtlich generell unbedenklich verlinkt werden, besteht nun eine bedeutsame Einschränkung. Da vor allem kommerzielle Anbieter technische Zugangskontrollen verwenden, ist für den Hobby-Anwender auch das Risiko bei Rechtsverstößen nicht unerheblich.

Nicht nur für den Hobby-Anwender steigt das Risiko, welches durch ds Setzen eines Links entsteht. Gerade für den Bereich der Wissenschaft wird das Internet so schnell zu einem zweischneidigen Schwert. Einerseits könnten Sie durch das Setzen eines “Deep Link” gegen das Urheberrecht verstoßen, weil dadurch “nichtwirksame” Schutzmaßnahmen umgangen werden, andererseits könnten Sie sich Plagiatsvorwürfen schuldig machen, da sie beim Unterlassen des Setzen eines genauen Links, das Auffindbarmachen und Belegen eines Zitates/einer Aussage stark erschweren. So kann es passieren, dass eine bestimmte Fassung eines Textes nur eine genaue Verlinkung auffindbar wird.

Einige Fragen habe ich dann doch: Wenn es reicht, die Absicht kenntlich zu machen, dass eine Verlinkung auf eine Unterseite unerwünscht ist, wieviel Aufwand muss noch betrieben werden, um eine technische Schutzmaßnahme zu implementieren? Ist die technische Schutzmaßnahme dann nicht schon allein deshalb wirksam, weil sie die Absicht eines Schutzes kenntlich macht? Und wenn eine Schutzmaßnahme damit schon wirksam ist, was passiert dann bei Verlinkungen durch Suchmaschinen? Nicht nur die größere Sorgfaltspflicht für den Verlinkenden wird dadurch notwendig, sondern auch die Frage, welche Grenzen dann Schutzmaßnahmen gesetzt werden können.

Für jeden heißt es seit diesem Urteil jedoch: Es prüfe der, der sich verlinkt, ob der Ersteller der verlinkten Seite nicht an irgendeiner Stelle darauf hinweist, dass er die Absicht hat, dass nur eine bestimmte Personengruppe, z.B. zahlungwillige Nutzer, Zugang zu diesem Angebot erhält. Dieses Urteil erleichtert die Nutzung des Webs und seiner Möglichkeiten nicht gerade.

Quellen:
Urteil des I. Zivilsenats vom 29.4.2010 – I ZR 39/08
Brinkert, Maike: BGH: Linksetzung kann Urheberrechte verletzen, heise online
Hartmann, Thomas: Auf die Absicht, nicht mehr auf die Wirksamkeit kommt es an: BGH schützt kommerzielle Anbieter vor Deep Links, IUWIS

VG WORT macht einen Rückzieher

Uwe Müller berichtet auf der Mailingliste Inetbib von den gescheiterten Verhandlungen mit der VG-Wort, wenn es um die Vergütung von Texten in Repositorien geht. Die Vergütung von HTML-Dateien nach dem METIS-Verfahren ist kein Problem, jedoch sind die meisten Dateien in Repositorien als PDF-Dateien hinterlegt. Hier funktioniert das Verfahren mit den Zählpixeln nicht.

Die DINI-AG Elektronisches Publizieren hat daher mit der VG WORT seit 2007 zusammengearbeitet, um ein Verfahren zu entwickeln, welches unabhängig von Zählpixeln und dem “Durchschleusen” der Daten über einen VG-WORT-Server eine Zugriffszählung ermöglicht.

Dazu ist in den letzten 18 Monaten ein Konzept erarbeitet worden, nach dem die Zählimpulse von der Auslieferung der Dokumente entkoppelt werden und direkt durch die betreffenden Repositorien ausgelöst werden (“Proxy-Lösung”).

Jetzt war man gerade bei der Vorbereitung einer prototypischen Realisierung mit einigen ausgewählten Repositorien, als nun die Absage der VG WORT kam, die befürchtet, dass ein Missbrauch bei diesem gemeinsam entwickelten Verfahren nicht ausgeschlossen werden kann.

Diese Notbremse seitens VG WORT ist ein herber Rückschlag für die Arbeit der AG, aber auch für alle, die sich in der Open-Access-Bewegung und für Repositorien engagieren.

Uwe Müller schreibt dazu

Nachdem es lange Zeit nach einer vernünftigen Einigung in dieser Sache aussah, hat uns diese Entscheidung sehr überrascht. Sie zeigt, dass die VG Wort an einer praktikablen und ihrem Auftrag gerecht werdenden Lösung kein Interesse hat bzw. Betreibern von Repositorien ein unbrauchbares Verfahren aufzwingt, weil den meisten Autoren natürlich schwer zu vermitteln ist, warum Repositorien nicht umsetzen können, was für eine private Homepage doch so einfach scheint.

Internetrecht – das neue Skript September 2010 ist da

Das neue Skript zum Internetrecht von Prof. Dr. Thomas Hoeren ist seit Freitag, den 09.10.2010 abrufbar. Der aktuelle Stand ist von September 2010. Das Skript, längst Standardwerk zum Thema Internetrecht, schaft einen umfassenden Überblick über die Literatur zum Thema Internetrecht und die entsprechende Rechtsprechung (mehr als 100 Urteile zu Halzband, Chefkoch, WLAN, Thumbnails, …)
. Neu hinzugekommen sind Ausführungen und Informationen

  • zum Zugangserschwerungsgesetz,
  • zur Vorratsdatenspeicherung,
  • zu DE-Mail (überarbeitete Version),
  • zur Verlängerung der Schutzfristen für Leistungschutzberechtigte
  • Leistungsschutzrecht für Verleger),
  • sowie Verbraucherschutz im Internet mit der neuen Musterwiderrufsbelehrung.

Hoeren und sein Team haben aufgrund der neuen Rom-I- und Rom-II-Verordnungen grundlegend alle Ausführungen zum anwendbaren Recht sowie die Teile zum Strafrecht/Strafverfahrensrecht und zum Datenschutzrecht überarbeitet.

Downloadlink: http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Skript/Skript_Internetrecht_September%202010.pdf

Quellen:
Hoeren, Thomas: In eigener Sache: Skript Internetrecht neu und kostenlos zum Abruf frei, Beck Blog
Schneider, Adrian: Prof. Hoeren – aktuelles Skript Internetrecht, Telemedicus

Grundsatzstreit um Digitale Kopie und Elektronische Leseplätze geht weiter

Eigentlich hatte der Ulmer-Verlag kein Interesse, den Streit mit der Technischen Universität Darmstadt in eine Hauptverhandlung zu überführen. Ihm reichte die bereits in den Vorverhandlungen erzielte Rechtssicherheit.

Die TU Darmstadt will jedoch weiter für das Recht von Bibliotheken kämpfen, gedruckte Werke selbst digitalisieren und ihren Studierenden so zugänglich machen zu können, welches nach § 52b UrhG seit 2008 vom Gesetzgeber Bibliotheken eingeräumt worden war.

Bibliotheken sollten in die Lage versetzt werden, ihren Nutzern häufig genutzte Werke auch unabhängig von (vorhandenen oder fehlenden) Verlagsangeboten in digitaler Form anzubieten. Der Gesetzgeber trug damit einem wichtigen Ziel der EU-Richtlinie zur „Harmonisierung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft“ Rechnung. Jedermann sollte den Zugang zu digitaler Information erhalten.

Die TU Darmstadt wollte diesen Paragraphen nutzen und wurde dann vom Ulmer Verlag verklagt. Verlag und Börsenverein des deutschen Buchhandels fordern, dass vor dem Digitalisieren der Werke erst eine Erlaubnis des jeweiligen Verlages eingeholt wird. Außerdem wollen sie dem Lesern das grundsätzliche Recht auf die Herstellung einer Kopie zum persönlichen Gebrauch verwehren. Würde der Verlag mit dieser Einstellung durchkommen, so wäre das neu geschaffene, schon während des Gesetzgebungsverfahrens heftig von Bibliotheken und Verlagen umstrittene Recht eigentlich wertlos.

Im Sommer diesen Jahres akzeptierte die TU Darmstadt daher die zweiter Instanz ausgesprochene einstweilige Verfügung des Oberlandesgerichts Frankfurt nicht und erzwang eine Klage des Verlages gegen die TU. “Die Digitalisierung nach §52b UrhG war ein Ausloten der Möglichkeiten, die sich für Bibliotheken ergeben. Durch das zweite Urteil muss man dieses Angebot als gescheitert ansehen”, war das Fazit von Herrn Nolte-Fischer auf dem diesjährigen Bibliothekskongress. Auch das Fazit der Würzburger Universitätsbibliothek lautet, dass das Urteil den § 52b UrhG damit ad absurdum führen würde. Die gefundene Lösung des OLG Frankfurt macht ein Bibliotheksangebot in dieser Form überflüssig.
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