Wie zitiere ich im Netz richtig, wird zu einer neuen Wissenschaft. Der Sorgfaltspflicht des Autors wird neue Bedeutung zugewiesen. Um Urheberrechte zu verletzen, reicht heute bereits ein Link, der besonders geschickt auf fremde, urheberrechtlich geschützte Inhalte gesetzt wurde. Sollte ein Rechteinhaber eine (technische) Schutzmaßnahme getroffen haben, um eine unbefugte Nutzung zu unterbinden, so darf man diese nicht bewusst aushebeln. Die Schutzmaßnahme muss dabei nicht mal wirksam sein, sondern sie muss mit der Absicht vorgenommen worden sein, einen Schutz der Urheberrecht zu bewirken.
Dies ist eine Konsequenz des Urteils des Bundesgerichtshofes, welches am 10. November 2010 veröffentlicht wurde. Der Rechteinhaber darf selbst bestimmen, ob und auf welche Weise er Dritten Zugang zu seinem Werk einräumen will. Dazu zählt auch die Möglichkeit, den Zugang auf eine bestimmte Nutzergruppe, z.B. zahlungskräftige Kundschaft zu beschränken. Wird bei der Verlinkung die getroffenen Sicherungsmaßnahmen zur Zugriffsbeschränkung umgangen, so stellt dies nach dem Urteil eine Urheberrechtsverletzung dar.
Im Urteil heißt es:
Bedient sich ein Berechtigter einer technischen Schutzmaßnahme, um den öffentlichen Zugang zu einem geschützten Werk nur auf dem Weg über die Startseite seiner Website zu eröffnen, greift das Setzen eines Hyperlink, der unter Umgehung dieser Schutzmaßnahme einen unmittelbaren Zugriff auf das geschützte Werk ermöglicht, in das Recht der öffentlichen Zugänglich-machung des Werkes aus § 19a UrhG ein. Bei der technischen Schutzmaß-nahme muss es sich nicht um eine wirksame technische Schutzmaßnahme im Sinne des § 95a UrhG handeln. Es reicht aus, dass die Schutzmaßnahme den Willen des Berechtigten erkennbar macht, den öffentlichen Zugang zu dem geschützten Werk nur auf dem vorgesehenen Weg zu ermöglichen.
Das Verlinken selbst verstößt nicht automatisch gegen das Urheberrecht, aber derjenige, der den Link auf eine urheberrechtsgeschützte Seite setzt, muss prüfen, dass er damit nicht gegen den Willen des Urhebers verstößt. Normalerweise macht derjenige, der Inhalte auf seiner Homepage veröffentlicht, diese selbst öffentlich zugänglich. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt, wenn derjenige den Zugriff durch Dritte mit Hilfe von Schutzmaßnahmen ausdrücklich einschränkt. Wird nun durch einen sogenannten „Deep Link“ die gewünschte Beschränkung praktisch aufgehoben, so sei darin ein Urheberrechtsverstoß zu sehen, denn schließlich sei der Zugang durch Unberechtigte durch Umgehung der Schutzmaßnahmen nicht gewollt.
Die in dem Fall als Schutzmaßnahme gewählte Session-ID war nicht wirksam und daher verneinten die Vorinstanzen einen Urheberrechtsverstoß. Doch der BGH war der Ansicht, dass es nicht darauf ankommt, dass die Schutzmaßnahme technisch wirksam sei, sondern dass für Dritte erkennbar ist, dass der Websitebetreiber die Absicht hatte, den Zugriff zu beschränken, wie in diesem Fall. Durch die Session-ID abgeprüfte Umweg über die Hauptseite sollte einen Kaufanreiz schaffen.
Thomas Hartmann von IUWIS kommt in seiner Beurteilung des Urteils zu folgendem Schluss:
Zu angemesseneren Ergebnissen gelangt der BGH, indem er stark auf Rechtsfiguren aus dem Vertragsrecht setzt. Diese Tendenz verfestigt sich mit dem neu veröffentlichten Urteil „Session ID“. Einfacher wird damit das Urheberrecht nicht: Konnte bisher urheberrechtlich generell unbedenklich verlinkt werden, besteht nun eine bedeutsame Einschränkung. Da vor allem kommerzielle Anbieter technische Zugangskontrollen verwenden, ist für den Hobby-Anwender auch das Risiko bei Rechtsverstößen nicht unerheblich.
Nicht nur für den Hobby-Anwender steigt das Risiko, welches durch ds Setzen eines Links entsteht. Gerade für den Bereich der Wissenschaft wird das Internet so schnell zu einem zweischneidigen Schwert. Einerseits könnten Sie durch das Setzen eines „Deep Link“ gegen das Urheberrecht verstoßen, weil dadurch „nichtwirksame“ Schutzmaßnahmen umgangen werden, andererseits könnten Sie sich Plagiatsvorwürfen schuldig machen, da sie beim Unterlassen des Setzen eines genauen Links, das Auffindbarmachen und Belegen eines Zitates/einer Aussage stark erschweren. So kann es passieren, dass eine bestimmte Fassung eines Textes nur eine genaue Verlinkung auffindbar wird.
Einige Fragen habe ich dann doch: Wenn es reicht, die Absicht kenntlich zu machen, dass eine Verlinkung auf eine Unterseite unerwünscht ist, wieviel Aufwand muss noch betrieben werden, um eine technische Schutzmaßnahme zu implementieren? Ist die technische Schutzmaßnahme dann nicht schon allein deshalb wirksam, weil sie die Absicht eines Schutzes kenntlich macht? Und wenn eine Schutzmaßnahme damit schon wirksam ist, was passiert dann bei Verlinkungen durch Suchmaschinen? Nicht nur die größere Sorgfaltspflicht für den Verlinkenden wird dadurch notwendig, sondern auch die Frage, welche Grenzen dann Schutzmaßnahmen gesetzt werden können.
Für jeden heißt es seit diesem Urteil jedoch: Es prüfe der, der sich verlinkt, ob der Ersteller der verlinkten Seite nicht an irgendeiner Stelle darauf hinweist, dass er die Absicht hat, dass nur eine bestimmte Personengruppe, z.B. zahlungwillige Nutzer, Zugang zu diesem Angebot erhält. Dieses Urteil erleichtert die Nutzung des Webs und seiner Möglichkeiten nicht gerade.
Quellen:
Urteil des I. Zivilsenats vom 29.4.2010 – I ZR 39/08
Brinkert, Maike: BGH: Linksetzung kann Urheberrechte verletzen, heise online
Hartmann, Thomas: Auf die Absicht, nicht mehr auf die Wirksamkeit kommt es an: BGH schützt kommerzielle Anbieter vor Deep Links, IUWIS