Verlag Ulmer vs. ULB Darmstadt wurde verschoben

2008 begann die ULB Darmstadt ihren wissenschaftlichen Nutzerinnen und Nutzern digitalisierte Studien- und Lehrbücher (§ 52 b UrhG) aus ihrem Buchbestand zugänglich zu machen. Diese konnten in Teilen im Rahmen des § 53 UrhG auch heruntergeladen werden. Allerdings waren gleichzeitig nur so viele Zugriffe möglich, wie gedruckte Bücher im Bestand der Bibliothek vorhanden waren. Betroffen waren auch Werke des Verlags Eugen Ulmer KG, der das Vorgehen für rechtswidrig erachtete und klagte.

Am 13.05.2009 fand vor dem Landgericht Frankfurt am Main die erste mündliche Verhandlung zum Antrag auf eine Einstweilige Verfügung des Verlages Eugen Ulmer KG gegen die TU Darstadt statt zu den “Urhberrechtsverletzungen” durch die Anwendung des neuen § 52b UrhG durch die Universitäts- und Landesbibliothek ULB Darmstadt.

In der ersten Instanz Mai diesen Jahres wurde das 2008 neu geschaffene Recht der Bibliotheken auf digitale Kopie (§ 52b UrhG, Bibliotheksschranke) im Wesentlichen bestätigt. Doch der Verlag ging in Revision und heute wurde das zweite Urteil in der Causa Darmstadt erwartet. Doch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main über die Einstweilige Verfügung des Ulmer Verlags gegen die Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt wird nun erst am 24. November bekannt gegeben.

Im Berufunsverfahren, in dem der Ulmer Verlag durch den Rechtsanwalt Gernot Schulze vertreten wird, geht es konkret um die Rechtmäßigkeit der Digitalisierung von Büchern, welche anschließend über Leseterminals in den Räumen der Universität den Studierenden, Lehrenden und Wissenschaftlern zugänglich gemacht werden sollen. Dies war in der ersten Instanz als legal beurteilt worden, wobei die Möglichkeit, diese digitalisierten Lehrbücher auch auf einen Datenträger (USB-Sticks) herunterladen zu können (kopieren), als unzulässig erklärt wurden.

Der Ulmer Verlag ging nun mit dem Argument in Berufung, den betroffenen Verlagen hätte zunächst die Chance eingeräumt werden müssen, ein vertragliches Angebot zur Digitalisierung vorzulegen. Dies sei aber nicht der Fall gewesen.

Sollte das OlG Frankfurt hier der Vorinstanz folgen, müsste der Ulmer Verlag die Frage der Digitalisierung in einem Hauptsacheverfahren klären lassen.

Quelle:
Ulmer Verlag gegen ULB Darmstadt : Entscheidung wird erst am 24. November bekannt gegeben via Börsenblatt.net

Causa Darmstadt geht in die zweite Runde

Heute ist es “amtlich” geworden: Der Urheberrechtsprozess zwischen der Technischen Universität Darmstadt (TU) und dem Ulmer Verlag über das Recht der Bibliotheken, eigene Bestände zu digitalisieren und ihren Nutzern an elektronischen Leseplätzen in den Räumen der Bibliothek anzubieten, wird die Gerichte ein weiteres mal beschäftigen. Der Eugen Ulmer Verlag ist in Berufung gegangen. Er möchte verhindern, dass der TU Darmstadt und somit allen Bibliotheken generell eine Digitalisierung erlaubt wird.

In der ersten Instanz Mai 2009 wurde das 2008 neu geschaffene Recht der Bibliotheken auf digitale Kopie (§ 52b UrhG, Bibliotheksschranke) im Wesentlichen bestätigt. Dagegen wehrt sich die Verlagsseite weiterhin. Man scheint trotz Gesprächsangeboten der TU Darmstadt und des DBV keine gemeinsame Lösung des Konflikts finden zu wollen. Ein bereits vereinbarter Gesprächstermin wurde kurzfristig abgesagt. Ganz offensichtlich ziehen Verlag und Börsenverein eine gerichtliche Entscheidung einer friedlichen Lösung vor.

Die TU Darmstadt schätzt in ihrer Presseerklärung die Situation wie folgt ein:

Ein Teil der Verlagswelt, zu deren Sprecher sich der Ulmer-Verlag und der Deutsche Börsenverein machen, stellt sich damit einer generellen Entwicklung entgegen, die von den großen, international tätigen Verlagen auch in Deutschland längst erfolgreich in eigene Geschäftsmodelle umgesetzt worden ist.

Wenn der Dialog versagt, wird es kostspielig und man streitet sich vor Gerichten. Der Ulmer-Verlag schadet sich selbst, wenn er sich darauf einlässt. Es ist ja nicht so, dass die Bibliothek den Anspruch der Verlage auf eine angemessene Vergütung abstreitet, denn diese ist schließlich im Fall der elektronischen Leseplätze in Bibliotheken klar geregelt. Doch steht die Bibliothek auch in der Bringpflicht gegenüber ihren Studenten und Forschern, denn Wissenschaft benötigt einen möglichst schnellen und komfortablen Zugriff auf die von ihr benötigten Informationen.

Konkurrenzfähige Wissenschaft hängt von einem schnellen und freien Meinungsaustausch aber auch pluraler Vielfalt ab. Diese Vielfahlt bezieht sich auch auf die Existenz einer vielgestaltigen und nicht nur durch einzelne Großverlage dominierten Verlagswelt. Hierfür ist es wichtig, dass Verlage, Bibliotheken und Universitäten nicht gegeneinander arbeiten.

Hohe Barrieren für die elektronische Mediennutzungen schaden beiden: den Verlagen und der Wissenschaft.

Die TU Darmstadt wird sich stellvertretend für alle Bibliotheken und ihren Nutzern in Deutschland der rechtlichen Auseinandersetzung stellen. Dieses Urteil wird in Bezug auf die Auslegung des § 52b UrhG erheblich zur Rechtssicherheit beitragen und eine vom Gesetzgeber gewollte und in der wissenschaftlichen Arbeit längst selbstverständlich gewordene Nutzung digitaler Medien ermöglichen.

Es war klar, dass nach der Kritik am Urteil des LG Frankfurts in Sachen Ulmer vs. ULB Darmstadt dieses nicht unangefochten bleiben würde. Kritik kam sowohl von Seiten des Börsenvereins als auch des DBV. Etliche Blogs (Auswahl: Thomas Mike Peters, LG Frankfurt a. M. zur Reichweite des Bibliothekenprivilegs, Telemedicus; Dr. Eric Steinhauer, Darmstadt-Urteil zu § 52b UrhG ist online sowie USB-Stick und elektronischer Leseplatz, Bibliotheksrecht.de; BC Kaemper, Die Entscheidung des LG Frankfurts in Sachen Ulmer vs. ULB Darmstadt (Elektronische Leseplätze) liegt vor, Archivalia) haben sich zurecht teilweise kritisch damit auseinander gesetzt und besonders die Auslegung des § 53 UrhG bemängelt. Kopien erlaubt, aber warum dann nur analoge Kopien auf Papier? Schließlich macht das Gesetz an der Stelle keine explizite Unterscheidung.

Eric Steinhauer meinte heute bei Twitter dazu:

Ulmer will offenbar seine Niederlage in der nächsten Instanz vertiefen. […] Möglich, dass dann auch USB-Stick Verbot fällt.

Quellen
Feuck, Jörg: Urheberrechtsstreit zwischen der TU Darmstadt und dem Ulmer Verlag geht in die Berufung via idw
Darmstadt. Urheberrechtsstreit zwischen TU und Ulmer Verlag geht in Berufung via Echo Online

Jetzt entscheiden Gerichte in der Causa Darmstadt

Der Paragraph 52b UrhG spaltet die Gemüter. Die UB Würzburg stellte Anfang Dezember 2008 die ersten digitalisierten Lehrbücher ihren Studtenten an speziellen Leseplätzen zur Verfügung und sieht sich in ihrem Handeln gedeckt durch den Paragraphen 52b UrhG. Auf Grund einer technischen Panne war es eine zeitlang möglich die Bücher direkt herunter zu laden. Das führte zu einer raschen Einstweiligen Verfügung seitens des Beck-Verlages und der Drohung des Börsenvereins hiergegen in einem Musterprozess vorzugehen.

Der zweite Fall ist das Angebot der ULB Darmstadt, die ihren wissenschaftlichen Nutzerinnen und Nutzern digitalisierte Studien- und Lehrbücher aus ihrem Buchbestand zugänglich macht und ihnen auch den Download von Teilen ermöglicht (natürlich im Rahmen des § 53 UrhG – wissenschaftlicher Gebrauch, Teile usw.). Beim Angebot achtete man darauf, nicht mehr Zugriffe auf die Bücher zu ermöglichen als man Printexemplare im Bestand hat. Dies betrifft auch Werke des Verlags Eugen Ulmer KG, der das Vorgehen für rechtswidrig erachtet.

Im Gegensatz zu den Bibliotheken und dem DBV hält er das Vorgehen von Würzburg und vor allem von Darmstadt für rechtswidrig. Er vertritt die Rechtsauffassung, dass Bibliotheken vor der Digitalisierung nach § 52b UrhG die ausdrückliche Erlaubnis des Verlages einholen müssen. Außerdem sieht Ulmer kein Kopienrecht durch § 52b UrhG legitimiert.

Einstweiliger Höhepunkt im Vorfeld war hier der Artikel Ulmers zur “Landesbibliothek als Copyshop” auf den Seiten des Börsenvereins. Hitzige Debatten wurden in vielen Kommentaren geführt. An den gravierend auseinanderklaffenden und festgefahrenen Meinungen zum Thema Urheberrecht haben sie allerdings wenig geändert.

Diese unterschiedlichen Auslegungen des § 52b UrhG sind von genereller Bedeutung für alle Bibliotheken an Hochschulen und ihr weiteres Vorgehen in Rahmen von § 52b UrhG.

Das Recht auf freie Benutzung vorhandener wissenschaftlicher Quellen und das Recht der Kopie zum persönlichen Gebrauch sind elementare Voraussetzungen des wissenschaftlichen Arbeitens, um neues Wissen zu schaffen. Daran darf sich auch im digitalen Umfeld nichts ändern.

Die TU Darmstadt will in dem anstehenden Prozess Rechtssicherheit für die Handlungsweise ihrer und anderer Bibliotheken anstreben, zumal die Anwendung des § 52b UhrG auf der Seite der Bibliotheken wesentliche Investitionen notwendig macht. Daher bedarf man hier einer verlässlichen Rechtsgrundlage.

Dazu findet am 13.05.2009 vor dem Landgericht Frankfurt am Main die erste mündliche Verhandlung zum Antrag auf eine Einstweilige Verfügung des Verlages Eugen Ulmer KG gegen die TU Darstadt statt zu den oben geschilderten “Urhberrechtsverletzungen” durch die Anwendung des neuen § 52b UrhG durch die Universitäts- und Landesbibliothek ULB Darmstadt.

Dies ist natürlich keine entgültige Klärung des Sachverhaltes, kann aber für die derzeitigen Entwicklungen einen Dämpfer bedeuten. Gespannt muss man nun verfolgen, in wie weit sich das Bild eines “Copyshops” durchsetzt oder die Voraussetzung für “wissenschaftliches Arbeiten” gestärkt werden.

Und bei allen gerichtlichen Entscheidungen und Auffassungen gibt es Beteiligte, die nicht gefragt werden. Hier kämpfen Institutionen gegeneinander, die gemeinsam um ihr Überleben kämpfen sollten. Das funktioniert vermutlich nicht, wenn sie auf dem sinkenden Schiff noch darum streiten, ob eine Wende nach Luv oder Lee die richtige ist, anstatt die Pumpen anzuschmeißen, überflüssigen Ballast loszuwerden und enger zusammen zu arbeiten. Letztendlich bedienen sie zum Schluss im wissenschaftlichen Bereich die gleiche Klientel und können hier nur mit Service punkten. Kooperation wäre das Schlüsselwort, mit dem sich der ein oder andere Schlamassel auf beiden Seiten lösen und sich das ein oder andere Loch kitten ließe.

Quelle:
Presseerklärung “§ 52b UrhG bald auf dem richterlichen Prüfstein” des Deutschen Bibliotheksverbandes e.V.
§ 52b UrhG wird richterlich geprüft via boersenblatt.net

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