[Nachtrag zum Bibliothekskongress 2010] Ulmer erklärt sein gerichtliches Vorgehen gegen Leseplatzangebote

Eigentlich sollte dieser Beitrag über den Vortrag von Herrn Ulmer auf dem Bibliothekskongress längst veröffentlicht sein. Aber er ist irgendwie untergegangen. Daher nehme ich die Anfrage von Kathrin als Anlass, ihn jetzt doch noch zu veröffentlichen.

Herr Matthias Ulmer hielt seinen Vortrag ohne Folien. Er machte deutlich, dass er die Gerichtsverfahren nicht aufrollen will und es ihm mit seiner Klage um eine Musterlösung ging. Er sei kein ideologischer Vertreter der Verlage, sondern er sähe sich als Rechteinhaber, der für so ein Musterverfahren den Kopf hinhält. Sein Ziel sei es, in die Diskussion einzutreten und um Verständnis für die Verlegerseite zu werben. Er könne viele Positionen nachvollziehen, aber häufig seien ihm gemachte Aussagen gerade seitens der Bibliotheken wenig produktiv. Er wolle nicht polemisieren sondern die Verlagssicht (er-)klären.

Als erstes definierte er dann die Aufgabe der Verlage / seines Verlages als Sicherstellung einer optimalen Nutzung von Lehrbüchern für Studierende. Prüfkriterien wären das geänderte Lern- und Leseverhalten der Zielgruppe. Für eine optimale Lösung bedürfe es technischer, rechtlicher und wirtschaftlicher Prüfungen. Dazu mussten als erster Schritt die rechtlichen Grundlagen mit den Autoren geklärt werden. Dies ist seiner Meinung nach ein Grund für die verspäteten elektronischen Angebote der Verlage.

Um den Studierenden gerecht zu werden, hat sich der der Ulmer-Verlag am UTB E-Book-Angebot beteiligt. Bei den Gesprächen zu diesem Angebot hätten 50% der Bibliotheken für eine Copy&Paste-Option ausgesprochen und 50% wären strikt dagegen gewesen – so in der Art: Um Gottes Willen, der Studierende lernt ja sonst nichts mehr. Da habe ich mich natürlich gefragt, was das für gefragte Bibliotheken waren…

Der Ausdruck von Seiten aus dem “utb-studi-e-book”-Angebot sei auch deshalb ein Problem, weil über die Ausdruckoption nicht sichergestellt werden kann, dass nur ein Papierausdruck und kein PDF erstellt wird. Ein weiteres Problem sind auch die Metadaten gewesen, um die Bücher automatisch in den Katalog übernehmen zu können. Das nächste ist der aufzubauende neue Workflow. Neben der Belastung der Mitarbeiter gibt es einen hohen Bedarf an Investitionen. Der kann jedoch noch nicht aus den Einnahmen der E-Books gedeckt werden. Nach Ulmers Angaben betrugen die Einnahmen aus dem E-Book-Verkauf für den Ulmer-Verlag nur 5000 Euro im Jahr 2009. Der Aktualisierungsaufwand für Produktionssoftware usw. ist außerdem wesentlich höher als bei gedruckten Büchern.

Damit nicht genug. Die nächste offene Frage betrifft Nutzungsstatistiken, die nicht nur wichtig sind, um herauszufinden, was benötigt wird, sondern die auch für eine angemessene Vergütung (Honorierung) der E-Books notwendig sind. Hauptproblem für den Verlag sind fehlende Erfahrungen und die daraus resultierenden unterschiedlichen Angebotsmodelle. Um Erfahrungen zu sammeln, führt Herr Ulmer derzeit einen Hybridtest durch, auch um die Chancen und Risiken der E-Books besser ausloten zu können

Der Ulmer-Verlag ist im E-Book-Geschäft seit drei Jahren dabei. Ulmer sieht, dass einige Verlage bereits tragbare Modelle besitzen. Denen will man es im Verlag gleichtun und etwas an Potential abjagen. Doch wichtig ist, dass das Hauptgeschäft – der Print-Bereich – darunter nicht leidet. Zurzeit sieht man, dass die Einnahmen im Bereich der Printprodukte sinken, aber noch kann man nach drei Jahren keine mittelfristigen Aussagen treffen. Es führt jedoch zu einer Verunsicherung, da die Einnahmen aus dem Printbereich stärker sinken als sie im E-Book-Bereich steigen. Dabei waren elektronische Produkte eigentlich als zusätzliche Einnahmequelle gedacht. Zumindest bedarf es eines Ausgleiches, der nicht da ist.

Wie ist jedoch nun die Haltung zur Schranke des § 52b UrhG? Erstmal ist diese demokratisch so gewollt und somit okay, aber Ulmer schränkte das auch gleich ein. Die Schranke ist okay, wenn sie vielleicht auch nicht gut ist. Die Anwendung ist gut, aber es geht um die Ausgestaltung der Umsetzung. Der Verlag hatte die betroffenen Autoren angeschrieben, als man auf das Angebot der TU Darmstadt aufmerksam wurde. Damals sprach man in diesen Briefen von einem “kriminellen Verhalten” der Bibliothek. Dies hatte zu starker Kritik geführt. Anders als im Fazit der UB der TU Darmstadt hat das Verfahren Ulmer vs. TU Darmstadt zu mehr Rechtssicherheit geführt und das Hauptsacheverfahren sei deshalb nicht notwendig. Man müsste sozusagen durch die Gegenseite dazu gezwungen werden.

Die Ziele des Gesetzgebers, die dem § 52b UrhG zugrunde liegen, sind auch aus Sicht der Verlage sinnvoll, aber nur wenn seitens der Verlage keine Angebote oder nur Angebote zu inakzeptablen Bedingungen gemacht werden. In der Leipziger Verständigung hatte man auch den Ausdruck und eine campusweite Nutzung vereinbart. Die Priorität sollte dabei auf Verlagsangeboten mit annehmbaren Konditionen liegen. Nach Ulmers Meinung leg(t)en die Bibliotheken diese Vereinbarung zu weit aus.

Er sprach auch kurz die Verhandlungen um eine angemessene Vergütungsabgabe an, die an die §§ 52a und 52b UrhG gekoppelt werden soll. Der bisherige Schiedsspruch für § 52a UrhG wurde abgelehnt und man erhofft sich, durch die Kopplung einen zusätzlichen Ausgleich zu schaffen. Der Verlag selbst würde eine privatwirtschaftliche Lösung einer pauschalisierten Vergütung durch die VG WORT vorziehen.

Ulmer sieht es als gemeinsame Aufgabe von Verlagen und Bibliotheken an, Studierenden den Zugang zur Information zu ermöglichen. Derzeit stände man am Anfang, zumal die neue Technik auch neue Vernetzungsmöglichkeiten ermöglicht. Das Angebot von komplexen Datenbanken, die im Rahmen schwieriger Nutzungsmöglichkeiten, einen Schutz vor Urheberrechtsverletzungen bieten, geht seiner Meinung nach nur in der Zusammenarbeit mit Verlagen. Neben der Schaffung des Zugangs ist auch die Qualitätssicherung der Lehrmittel eine Aufgabe der Verlage.

Die Bedeutung der Bibliotheken als Einnahmequelle für Verlage wird größer werden. Bisher waren Bibliotheken nicht von direktem Interesse, da diese die Medien über den Buchhandel erworben haben. Aber durch die Lizenzierung elektronischer Medien wird der Kontakt zueinander direkter werden. Bei der Frage des Zugangs sieht Ulmer ein Scheitern, denn der Zugang wurde nicht verbessert, weil man nicht auf Basis der Leipziger Verständigung weitergearbeitet hat. Seit dem Sündenfall “Download” bestand Ulmers Meinung nach keine Möglichkeit der Verständigung mehr.

Eine weitere Aufgabe sei die Finanzierung des Ganzen. Dies ist ein bildungspolitisches Thema. Sowohl bei der Qualitätssicherung, dem Zugang als auch bei der Finanzierung sei man derzeit gescheitert. Man hätte viele Chancen vertan. So hätte man beispielsweise die Bildungspolitik bei der Bundestagswahl gemeinsam wesentlich weiter nach oben puschen müssen. Die Politiker seien sogar froh, dass Bibliotheken und Verlage sich streiten. So hätte man bei den ständigen Kostendiskussionen derzeit keine schlagfertigen Gegner, wenn es um Kürzungspotentiale in diesem Bereich geht.

Aus Ulmers Sicht benötigen wir eine Einigung und einen Verzicht auf gegenseitige Brüskierung. Dies ist etwas schwer, da die unterschiedlichen Standpunkte der Parteien zum Dritten Korb als eine solche Brüskierung angesehen werden. Deswegen ist es dringend, dass man jetzt auf Ideologien verzichtet und dem Pragmatismus bei den Lösungen Vorrang einräumt.

Eine solche Forderung wirkt seltsam in einem doch immer wieder von Ideologien geprägten Vortrag, der an einigen Stellen an den Forderungen und Wünschen der Bibliotheksnutzer, denen die Bibliotheken verpflichtet sind, vorbeigeht. Eine erhoffte Erklärung des Kommunikationsverzichtes zwischen Bibliothek und Verlag, eine wirkliche Diskussionsbereitschaft und das damit verbundene Akzeptieren anderer Wünsche und Notwendigkeiten konnte ich in diesem Vortrag nicht finden.

[Update] Rechtschreib- und Grammatikkorrektur, 30.06.2010, 16.45 Uhr u. 01.07.2010, 17.00 Uhr

Mit- oder Gegeneinander – Die Bedeutung des §52b UrhG für Bibliotheken

In seinem Bericht sprach Herr Nolte-Fischer von der Universitätsbibliothek der TU Darmstadt über eine Sache, die er nur halb versteht. Einen entgültigen Bericht konnte er noch nicht geben, da der Prozess ist noch mitten im Gange ist. Fischer selbst ist kein Jurist, sondern wurde in eine juristische Auseinandersetzung hineingezogen. Es scheinen aber auch die Juristen die Sache nur halb zu verstehen und sind verunsichert, weil noch unklar ist, was gilt. Hier hilft nur reden und dieser Bericht ist ein Teil dieser Aufarbeitung. Es geht um die Schranke des Urheberrechts, welche im § 52b UrhG geregelt ist, die zum 1.1.2008 mit dem Korb2 gültig wurde.

Tatbestand
Die TU-Darmstadt hat probeweise ca. 100 (Lehrbuch.)Titel Dezember 2008 digitalisiert (tudigilehrbuch) und online gestellt. Ausgegangen war man von einer geringen Nutzung dieses Angebotes. Augerufen werden konnten diese Dateien an 15 PCs im Katalogsaalals rein graphische Datei. Damals war der Druck und der Download kapitelweise möglich. Die Nutzung selbst war gering. Diese digitalisierten Bücher wurden nur durchschnittlich 1,7fach genutzt. Bei normalen E-Books ist die Nutzung 20 – 30 Mal höher. Als Antwort auf das erste Urteil vom 13.05. wurde der Download unterbunden und nach dem zweiten Urteil wurde das Angebot komplett eingestellt, da man aufgrund der gerichtlichen Einschränkungen das Angebot für die wissenschaftliche Arbeit als unnutzbar einstuft (“weil nicht zuverlässig daraus zitiert werden kann”).

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Verlag Ulmer vs. ULB Darmstadt wurde verschoben

2008 begann die ULB Darmstadt ihren wissenschaftlichen Nutzerinnen und Nutzern digitalisierte Studien- und Lehrbücher (§ 52 b UrhG) aus ihrem Buchbestand zugänglich zu machen. Diese konnten in Teilen im Rahmen des § 53 UrhG auch heruntergeladen werden. Allerdings waren gleichzeitig nur so viele Zugriffe möglich, wie gedruckte Bücher im Bestand der Bibliothek vorhanden waren. Betroffen waren auch Werke des Verlags Eugen Ulmer KG, der das Vorgehen für rechtswidrig erachtete und klagte.

Am 13.05.2009 fand vor dem Landgericht Frankfurt am Main die erste mündliche Verhandlung zum Antrag auf eine Einstweilige Verfügung des Verlages Eugen Ulmer KG gegen die TU Darstadt statt zu den “Urhberrechtsverletzungen” durch die Anwendung des neuen § 52b UrhG durch die Universitäts- und Landesbibliothek ULB Darmstadt.

In der ersten Instanz Mai diesen Jahres wurde das 2008 neu geschaffene Recht der Bibliotheken auf digitale Kopie (§ 52b UrhG, Bibliotheksschranke) im Wesentlichen bestätigt. Doch der Verlag ging in Revision und heute wurde das zweite Urteil in der Causa Darmstadt erwartet. Doch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main über die Einstweilige Verfügung des Ulmer Verlags gegen die Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt wird nun erst am 24. November bekannt gegeben.

Im Berufunsverfahren, in dem der Ulmer Verlag durch den Rechtsanwalt Gernot Schulze vertreten wird, geht es konkret um die Rechtmäßigkeit der Digitalisierung von Büchern, welche anschließend über Leseterminals in den Räumen der Universität den Studierenden, Lehrenden und Wissenschaftlern zugänglich gemacht werden sollen. Dies war in der ersten Instanz als legal beurteilt worden, wobei die Möglichkeit, diese digitalisierten Lehrbücher auch auf einen Datenträger (USB-Sticks) herunterladen zu können (kopieren), als unzulässig erklärt wurden.

Der Ulmer Verlag ging nun mit dem Argument in Berufung, den betroffenen Verlagen hätte zunächst die Chance eingeräumt werden müssen, ein vertragliches Angebot zur Digitalisierung vorzulegen. Dies sei aber nicht der Fall gewesen.

Sollte das OlG Frankfurt hier der Vorinstanz folgen, müsste der Ulmer Verlag die Frage der Digitalisierung in einem Hauptsacheverfahren klären lassen.

Quelle:
Ulmer Verlag gegen ULB Darmstadt : Entscheidung wird erst am 24. November bekannt gegeben via Börsenblatt.net

Panzerung oder Mückennetz – Die DRM-Gretchenfrage von Matthias Ulmer

Die Ankündigung von libreka! in Zukunft auch hartes DRM anbieten zu können, hat wieder einmal die üblichen Milchtöpfe zum Überschäumen gebracht. Warum nur?

Warum sollten sich die Nutzer, die Leser, diejenigen, die damit arbeiten, nicht darüber aufregen? Warum sollen Menschen, die über ihren Tellerrand hinausschauen und gesehen haben, wie DRM gescheitert ist, nicht mit dem Kopf schütteln? Warum soll man nicht nach dem Geld fragen, dass da zum Fenster hinausgepulvert wird?

Ganz nüchtern betrachtet ist es doch ein Vorteil, wenn es bei DRM ein “mit” und ein “ohne” gibt. Dass also der, der “mit” DRM sein möchte “mit” sein kann, und der, der “ohne” sein möchte, “ohne”.

Das ist sicherlich von Vorteil für die Mutigen, die es wagen, sich ohne harte Panzerung den Mücken stellen. Die Panzerung wirkt ja oft abschreckend und ein Fliegengitter, z.B. in Form von forensischem DRM (personalisierte Wasserzeichen), hat auch einen schützenden Effekt. Es ist nur manchmal komfortabler. Eine Rüstung ist schwer, teuer und unflexibel. So ein Netzt stört wesentlich weniger, wenn das Ganze mal aus der Mode gekommen ist.
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Causa Darmstadt geht in die zweite Runde

Heute ist es “amtlich” geworden: Der Urheberrechtsprozess zwischen der Technischen Universität Darmstadt (TU) und dem Ulmer Verlag über das Recht der Bibliotheken, eigene Bestände zu digitalisieren und ihren Nutzern an elektronischen Leseplätzen in den Räumen der Bibliothek anzubieten, wird die Gerichte ein weiteres mal beschäftigen. Der Eugen Ulmer Verlag ist in Berufung gegangen. Er möchte verhindern, dass der TU Darmstadt und somit allen Bibliotheken generell eine Digitalisierung erlaubt wird.

In der ersten Instanz Mai 2009 wurde das 2008 neu geschaffene Recht der Bibliotheken auf digitale Kopie (§ 52b UrhG, Bibliotheksschranke) im Wesentlichen bestätigt. Dagegen wehrt sich die Verlagsseite weiterhin. Man scheint trotz Gesprächsangeboten der TU Darmstadt und des DBV keine gemeinsame Lösung des Konflikts finden zu wollen. Ein bereits vereinbarter Gesprächstermin wurde kurzfristig abgesagt. Ganz offensichtlich ziehen Verlag und Börsenverein eine gerichtliche Entscheidung einer friedlichen Lösung vor.

Die TU Darmstadt schätzt in ihrer Presseerklärung die Situation wie folgt ein:

Ein Teil der Verlagswelt, zu deren Sprecher sich der Ulmer-Verlag und der Deutsche Börsenverein machen, stellt sich damit einer generellen Entwicklung entgegen, die von den großen, international tätigen Verlagen auch in Deutschland längst erfolgreich in eigene Geschäftsmodelle umgesetzt worden ist.

Wenn der Dialog versagt, wird es kostspielig und man streitet sich vor Gerichten. Der Ulmer-Verlag schadet sich selbst, wenn er sich darauf einlässt. Es ist ja nicht so, dass die Bibliothek den Anspruch der Verlage auf eine angemessene Vergütung abstreitet, denn diese ist schließlich im Fall der elektronischen Leseplätze in Bibliotheken klar geregelt. Doch steht die Bibliothek auch in der Bringpflicht gegenüber ihren Studenten und Forschern, denn Wissenschaft benötigt einen möglichst schnellen und komfortablen Zugriff auf die von ihr benötigten Informationen.

Konkurrenzfähige Wissenschaft hängt von einem schnellen und freien Meinungsaustausch aber auch pluraler Vielfalt ab. Diese Vielfahlt bezieht sich auch auf die Existenz einer vielgestaltigen und nicht nur durch einzelne Großverlage dominierten Verlagswelt. Hierfür ist es wichtig, dass Verlage, Bibliotheken und Universitäten nicht gegeneinander arbeiten.

Hohe Barrieren für die elektronische Mediennutzungen schaden beiden: den Verlagen und der Wissenschaft.

Die TU Darmstadt wird sich stellvertretend für alle Bibliotheken und ihren Nutzern in Deutschland der rechtlichen Auseinandersetzung stellen. Dieses Urteil wird in Bezug auf die Auslegung des § 52b UrhG erheblich zur Rechtssicherheit beitragen und eine vom Gesetzgeber gewollte und in der wissenschaftlichen Arbeit längst selbstverständlich gewordene Nutzung digitaler Medien ermöglichen.

Es war klar, dass nach der Kritik am Urteil des LG Frankfurts in Sachen Ulmer vs. ULB Darmstadt dieses nicht unangefochten bleiben würde. Kritik kam sowohl von Seiten des Börsenvereins als auch des DBV. Etliche Blogs (Auswahl: Thomas Mike Peters, LG Frankfurt a. M. zur Reichweite des Bibliothekenprivilegs, Telemedicus; Dr. Eric Steinhauer, Darmstadt-Urteil zu § 52b UrhG ist online sowie USB-Stick und elektronischer Leseplatz, Bibliotheksrecht.de; BC Kaemper, Die Entscheidung des LG Frankfurts in Sachen Ulmer vs. ULB Darmstadt (Elektronische Leseplätze) liegt vor, Archivalia) haben sich zurecht teilweise kritisch damit auseinander gesetzt und besonders die Auslegung des § 53 UrhG bemängelt. Kopien erlaubt, aber warum dann nur analoge Kopien auf Papier? Schließlich macht das Gesetz an der Stelle keine explizite Unterscheidung.

Eric Steinhauer meinte heute bei Twitter dazu:

Ulmer will offenbar seine Niederlage in der nächsten Instanz vertiefen. […] Möglich, dass dann auch USB-Stick Verbot fällt.

Quellen
Feuck, Jörg: Urheberrechtsstreit zwischen der TU Darmstadt und dem Ulmer Verlag geht in die Berufung via idw
Darmstadt. Urheberrechtsstreit zwischen TU und Ulmer Verlag geht in Berufung via Echo Online

Jetzt entscheiden Gerichte in der Causa Darmstadt

Der Paragraph 52b UrhG spaltet die Gemüter. Die UB Würzburg stellte Anfang Dezember 2008 die ersten digitalisierten Lehrbücher ihren Studtenten an speziellen Leseplätzen zur Verfügung und sieht sich in ihrem Handeln gedeckt durch den Paragraphen 52b UrhG. Auf Grund einer technischen Panne war es eine zeitlang möglich die Bücher direkt herunter zu laden. Das führte zu einer raschen Einstweiligen Verfügung seitens des Beck-Verlages und der Drohung des Börsenvereins hiergegen in einem Musterprozess vorzugehen.

Der zweite Fall ist das Angebot der ULB Darmstadt, die ihren wissenschaftlichen Nutzerinnen und Nutzern digitalisierte Studien- und Lehrbücher aus ihrem Buchbestand zugänglich macht und ihnen auch den Download von Teilen ermöglicht (natürlich im Rahmen des § 53 UrhG – wissenschaftlicher Gebrauch, Teile usw.). Beim Angebot achtete man darauf, nicht mehr Zugriffe auf die Bücher zu ermöglichen als man Printexemplare im Bestand hat. Dies betrifft auch Werke des Verlags Eugen Ulmer KG, der das Vorgehen für rechtswidrig erachtet.

Im Gegensatz zu den Bibliotheken und dem DBV hält er das Vorgehen von Würzburg und vor allem von Darmstadt für rechtswidrig. Er vertritt die Rechtsauffassung, dass Bibliotheken vor der Digitalisierung nach § 52b UrhG die ausdrückliche Erlaubnis des Verlages einholen müssen. Außerdem sieht Ulmer kein Kopienrecht durch § 52b UrhG legitimiert.

Einstweiliger Höhepunkt im Vorfeld war hier der Artikel Ulmers zur “Landesbibliothek als Copyshop” auf den Seiten des Börsenvereins. Hitzige Debatten wurden in vielen Kommentaren geführt. An den gravierend auseinanderklaffenden und festgefahrenen Meinungen zum Thema Urheberrecht haben sie allerdings wenig geändert.

Diese unterschiedlichen Auslegungen des § 52b UrhG sind von genereller Bedeutung für alle Bibliotheken an Hochschulen und ihr weiteres Vorgehen in Rahmen von § 52b UrhG.

Das Recht auf freie Benutzung vorhandener wissenschaftlicher Quellen und das Recht der Kopie zum persönlichen Gebrauch sind elementare Voraussetzungen des wissenschaftlichen Arbeitens, um neues Wissen zu schaffen. Daran darf sich auch im digitalen Umfeld nichts ändern.

Die TU Darmstadt will in dem anstehenden Prozess Rechtssicherheit für die Handlungsweise ihrer und anderer Bibliotheken anstreben, zumal die Anwendung des § 52b UhrG auf der Seite der Bibliotheken wesentliche Investitionen notwendig macht. Daher bedarf man hier einer verlässlichen Rechtsgrundlage.

Dazu findet am 13.05.2009 vor dem Landgericht Frankfurt am Main die erste mündliche Verhandlung zum Antrag auf eine Einstweilige Verfügung des Verlages Eugen Ulmer KG gegen die TU Darstadt statt zu den oben geschilderten “Urhberrechtsverletzungen” durch die Anwendung des neuen § 52b UrhG durch die Universitäts- und Landesbibliothek ULB Darmstadt.

Dies ist natürlich keine entgültige Klärung des Sachverhaltes, kann aber für die derzeitigen Entwicklungen einen Dämpfer bedeuten. Gespannt muss man nun verfolgen, in wie weit sich das Bild eines “Copyshops” durchsetzt oder die Voraussetzung für “wissenschaftliches Arbeiten” gestärkt werden.

Und bei allen gerichtlichen Entscheidungen und Auffassungen gibt es Beteiligte, die nicht gefragt werden. Hier kämpfen Institutionen gegeneinander, die gemeinsam um ihr Überleben kämpfen sollten. Das funktioniert vermutlich nicht, wenn sie auf dem sinkenden Schiff noch darum streiten, ob eine Wende nach Luv oder Lee die richtige ist, anstatt die Pumpen anzuschmeißen, überflüssigen Ballast loszuwerden und enger zusammen zu arbeiten. Letztendlich bedienen sie zum Schluss im wissenschaftlichen Bereich die gleiche Klientel und können hier nur mit Service punkten. Kooperation wäre das Schlüsselwort, mit dem sich der ein oder andere Schlamassel auf beiden Seiten lösen und sich das ein oder andere Loch kitten ließe.

Quelle:
Presseerklärung “§ 52b UrhG bald auf dem richterlichen Prüfstein” des Deutschen Bibliotheksverbandes e.V.
§ 52b UrhG wird richterlich geprüft via boersenblatt.net

Musterprozess wird zum Grundsatzstreit um elektronische Leseplätze

Dass der Börsenverein des Deutschen Buchhandels eine Musterklage gegen die Universitätsbibliothek Würzburg einreichen möchte, wurde hier ja schon berichtet. Ziel der Klage des Börsenvereins ist eine Überprüfung der Tatsache, ob gesetzlich begünstigte öffentliche Einrichtungen Werke aus ihrem Bestand erst nach Lizenzverhandlungen mit Verlagen digital zugänglich machen dürfen. Man will hierbei die Interessen im Auftrag besonders betroffener Verlage wie dem C.H. Beck vertreten, der ja ein teures, aber bekanntes elektronisches Angebot hat und darin auch einen Zugriff auf den Palandt anbietet.

Die Frage hinter dem Prozess lautet: Müssen Bibliotheken vor der Bereitstellung von Büchern über elektronische Leseplätze die Angebote von Verlagen überprüfen, ob der Verlag selbst eine digitale Version eines gewünschten Titels anbietet?

In einer Stellungnahme vom 04.03.2009 äußerte sich der Deutsche Bibliotheksverband erstmals zu der Ankündigung des Börsenvereins. Ein wichtiger Punkt, der angesprochen wird, ist u.a. der im Buchreport erhobene Vorwurf, dass die Bücher ungeschützt angeboten worden wären.

Richtig ist […], dass die Nutzer an wenigen Tagen eingestellte Werke von den Leseplätzen herunterladen konnten. Allerdings war dies von der UB Würzburg nicht beabsichtigt, sondern nur kurzzeitig, aufgrund eines unvorhersehbaren technischen Fehlers möglich. Dieser Mangel wurde, unmittelbar nachdem er entdeckt worden war, abgestellt und zwar noch vor der Abmahnung durch den Verlag C. H. Beck.

Ansonsten trägt trägt der DBV die Würzburger Auffassung mit, die auf Grundlage des § 52b UrhG davon ausgehen,dass eine Digitalisierung und Bereitstellung eigener Bestände auf bibliotheksinternen Leseplätzen für registrierte Nutzer und einem entsprechenden Kopierschutze auch ohne eine vorherige Genehmigung durch einen Verlag möglich sein müsse. Frau Gabriele Beger, Vorsitzende des Bibliotheksverbandes betont in der Presseerklärung des DBV, dass eine etwaige Genehmigungspflicht oder Pflicht zur Überprüfung die urheberrechtliche Schranke und das damit verbundene Nutzungsprivileg dieses Paragrafen entwerten würde.

Zum besseren Verständnis des § 52b UrhG hier nochmal eine kurze Erklärung aus der Stellungnahme des DBV:

Der neue § 52b hat gemäß der Begründung den Sinn, den Bibliotheken zu ermöglichen, Werke aus ihrem eigenen Bestand an elektronischen Leseplätzen in gleicher Weise zur Nutzung zu bringen wie in analoger Form. Bibliotheken sollen also ihren Bestand an solchen Leseplätzen noch einmal digital abbilden und – in sehr engen Grenzen – zur Nutzung bereitstellen dürfen. Unter anderem soll eine zusätzliche Nutzung von stark nachgefragten Titeln (v.a. wissenschaftliche Standardwerken) bei Belastungsspitzen – etwa in Prüfungsphasen – sogar über die vorhandenen analogen Werkexemplare hinaus – gestattet sein.

Quellen:
Krempl, Stefan: Grundsatzstreit um elektronische Leseplätze in Bibliotheken via heise online
Börsenverein plant Musterprozess: dbv unterstützt Position der UB Würzburg, Presseerklärung des DBV
Börsenverein plant Musterprozess gegen UB Würzburg, Stellungnahme des DBV

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