ACTA – einfach erklärt

Das Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) ist vom Tisch, ach nein, ACTA wird geprüft – ACTA wird reloaded. Irgendwie überschlagen sich die Meldungen.

Ich geb zu, so ganz klar war mir bisher das Problem ACTA auch noch nicht. Ich hab hier zwar bereits darauf hingewiesen und auch Wolfgang hat einen Beitrag verfasst, aber dieses Video von Explainity fasst die mit ACTA verbundenen Probleme nochmal verständlich zusammen.

Sag “Nein” zu ACTA

ACTA steht für “Anti-Counterfeiting Trade Agreement” und ergänzt und erweitert das TRIPS-Abkommen. Umgangssprachlich wird auch immer wieder von ACTA als “Anti-Piraterie-Abkommen” gesprochen. Und wie Wolfgang bereits in seinem Bericht gezeigt hat, hat es dieses Abkommen in sich und betrifft auch die Arbeit von Bibliotheken.

Der Digitale Gesellschaft e.V. ruft auf, “Nein” zu ACTA zu sagen und dieses Vorhaben zu stoppen. Auch Anonymos News machen deutlich, dass etwas getan werden muss, um den Politikern zu zeigen, dass ihre Arbeit auch die Wünsche und die Meinung der Allgemeinheit beachten muss, nicht nur die großer, machtvoller Lobbyisten und Wirtschaftsunternehmen.

Hier ein Film von TheAnoninfos in einer Deutschen Synchronisation von Bruno Kamm: Anonymous – Was ist ACTA? – #StopACTA

Google Books ist auf der Suche

Die us-amerikanische Anwaltskanzelei Boni & Zack LLC:engl: ruft Rechteinhaber weltweit auf, ihre Ansprüche gegenber Google anzumelden.

Die Aufforderung beruht auf dem Google-Abkommen1 vom Okober mit den Verlagen. Die us-amerikanischen Rechteinhaber und Google einigten sich darüber, dass die ersteren für die Nutzung der Bücher durch Google finanziell beteiligt werden. Google hingegen darf die Bücher einscannen, in den USA online auch mit Werbeeinblendungen verfügbarmachen und gegen Geld zugänglich machen oder Abonnements mit akademischen und öffentlichen Institutionen abschließen.

“The settlement is a tremendous win for authors,” says Michael J. Boni.
[…]
“This historic agreement will breathe new commercial life into out-of-print books and provide other significant benefits to authors,” says Joanne Zack.

Boni & Zack, die maßgeblich am Zustandekommen dieser Einigung beteiligt waren schreiben dazu auf ihrer Website:engl: :

Holders worldwide of U.S. copyrights can register their works with the Book Rights Registry and receive compensation from institutional subscriptions, book sales, ad revenues and other possible revenue models, as well as a cash payment if their works have already been digitized.

Diese Möglichkeit sollten die Autoren wahrnehmen, deren urheberrechtlich geschützte Werken vor dem 06.01.2009 veröffentlicht wurden. Auch die Verleger von Büchern und Zeitschriften können ihre Rechte geltend machen.

Die Rechtsansprüche müssen bis zum 5. Januar 2010 gemeldet werden, entweder per Brief oder über die dafür eingerichtete Website Googlesettlement.com2. Wichtig zu beachten ist die Widerspruchsfrist. Bis zum 05.05.09 muss der Widerspruch gegen die Onlinenutzung ihrer Werke eingereicht werden.

Auf die in diesem Register verzeichneten Autoren und Verleger werden 63 Prozent der von Google aus der Onlinenutzung ihrer Werke erzielten Einnahmen pauschal verteilt. Google nutzt dies auch als Werbung für Google Books. Nach Meinung des Unternehmens werden vor allem Autoren von vergriffenen Büchern durch das Onlineprogramm profitieren. Google Books biete ihnen die Möglichkeit, mit ihren Inhalten noch einmal Geld zu verdienen.

Diese Vereinbarung gilt so nur in den USA und wird erst am 11. Juni 2009 rechtskräftig. In Deutschland gibt es heftige Kritik an diesem Abkommen.

Quelle:
US-Kanzlei sucht nach Rechteinhabern für Google Books via golem.de

  1. Kurzfassung des Abkommens auf Deutsch []
  2. Die Seite wird in Deutscher Übersetzung angeboten. []