Ein Bibliotheksgesetz als Rettung für die Öffentlichen Bibliotheken Berlins?

Die Bezirke und die Landesregierung der Hauptstadt sperren sich gegen eine gesetzliche Regelung und damit auch indirekt gegen ein funktionierendes Bibliotheksnetz in Berlin. Zwanzig Jahre nach der Wende sind die beiden Stadthälften zusammengewachsen, aber von einem einheitlichen Bibliotheksnetz kann nicht die Rede sein.

Die bezirklichen Einrichtungen sind abhängig von der Finanzkraft der Bezirke, so das allgemein ein massiver Unterschied sowohl in der personellen als auch in der finanziellen Ausstattung festzustellen ist. Bibliotheksschließungen sind im Berlin des Jahres 2009 Alltag und besonders in Ostberlin ist von einem engmaschigen Netz nur noch ein Flickenteppich übrig geblieben. Die ZLB betreibt immer noch eine Landesbibliothek in zwei Häusern und kämpft doch schon seit der Wiedervereinigung im Dienste der Nutzer um ein gemeinsames Haus. Es kam Anfang des Jahres Bewegung in diese Entwicklung, doch dass die Pläne umgesetzt werden, daran mag vor allem der Nutzer nicht wirklich glauben, bevor er nicht die Räumlichkeiten betreten hat. Schon zu oft scheiterte in Berlin der gute Wille an der Finanzierung.

Wenn man die Öffentlichen Bibliotheken in Berlin betrachtet und ihre Stellung in der Stadt, hat man als Nutzer oft das Gefühl, sie fristen ein Dasein am Rande des Senatsinteresses. Es ist richtig, dass die Stadt am finanziellen Abgrund steht, aber während man um den Erhalt der Opern eine Medienwirksame Diskussion ausgetragen hat, verschwinden die Meldungen über die Schließungen und die Notlage vieler kleiner Bezirksbibliotheken im Zeitungsnirvana. Zu viele dieser kleinen Einrichtungen sind in den letzten zwanzig Jahren geschlossen worden und denen, die noch existieren, laufen die Nutzer aufgrund des veralteten Medienbestandes davon.

Kann ein Bibliotheksgesetz an dieser Lage etwas ändern?
Es kann sicher nicht als Allheilmittel betrachtet werden, aber es könnte helfen, eine Basis zum Wohle der Bibliothekskultur zu schaffen. Es könnte als Grundlage dienen, um wenigstens zu garantieren, dass es in allen Bezirken eine zentrale Bezirksbibliothek gibt und somit wenigstens eine Grundausstattung an Bildung und Kultur für die Einwohner dieser Stadt gesichert ist. Die Ausarbeitungen dieser gesetzlichen Grundlage kann natürlich nicht in wenigen Wochen erbracht werden und sollte in Zusammenarbeit mit den Bibliotheken geschehen, aber vielleicht ist genau dies das Problem. Vielleicht hat der Senat ja die Befürchtung, die Bibliothekare könnten Forderungen, besonders in finanzieller Hinsicht, stellen. Doch ohne Investitionen wird sich die Lage für die Bibliotheken nicht ändern und in Berlin wird es höchste Zeit, dass etwas passiert. Denn die Bibliotheken dieser Stadt stehen schon seit Jahren am Abgrund, weil ihnen der Senat die Luft zum atmen nimmt.

Quelle: Lautenschläger, Rolf: Ein Pakt gegen Lesekultur. In: taz 3.11.2009

Chancengleichheit beim Zugang zu Bildung und Information

Die UNESCO setzt sich dafür ein, dass die Chancengleichheit beim Zugang zu Bildung und Information auch bei Neuen Medien.
Die Deutsche UNESCO-Kommission sieht in den heutigen “Informations- und Kommunikationstechnologien große Potenziale für die Förderung von Wissensgesellschaften”. Im gleichen Satz ihres Artikels zur “Resolution der 68. Hauptversammlung der Deutschen UNESCO-Kommission” stell sie aber auch fest, dass der Digital Divide, d.h. die Ungleichheit in Bezug auf einen freien und fairen Zugang zu Wissen, noch nicht überwunden ist.

Wissensgesellschaften im Sinne der UNESCO setzen voraus, dass Chancengleichheit für alle für den Zugang zu Bildung und Information ebenso gewährleistet ist wie Meinungsfreiheit und kulturelle Vielfalt.

Aus diesem Grund appeliert die Kommission unter anderem auch an Bund und Länder und die zuständigen Institutionen “auf die Verwirklichung dieser Chancengleichheit hinzuwirken” und insbesondere (für Bibliotheken und Wissenschaft interessant)

  • an die Bundesregierung und die Länder, die rechtlichen und organisatorischen Bedingungen dafür zu schaffen, dass das in Bildung und Wissenschaft geschaffene Wissen unter Berücksichtigung urheberrechtlicher Belange in den öffentlichen Raum einfließen kann und die in Bildung und Wissenschaft Tätigen die für ihre Arbeit notwendigen Informationen frei und fair nutzen können;
  • an die Bundesregierung und die Länder, die entsprechende Empfehlung der Enquetekommission ‘Kultur in Deutschland’ umzusetzen und Bibliotheken als wesentliche Garanten für freien Informationszugang und gleiche Bildungschancen für alle anzuerkennen, sie finanziell dauerhaft und in ausreichender Höhe auszustatten und sie gleichzeitig stärker in entstehende und zukünftige Bildungskonzepte einzubinden und all dies über Bibliotheksgesetze abzusichern.

Quellen:
Deutsche UNESCO unterstützt Forderung nach Bibliotheksgesetzen via Nachrichten für öffentliche Bibliotheken in NRW

Chancengleichheit beim Zugang zu Bildung und Information durch neue Medien, Deutschen UNESCO-Kommission e.V.

Entwurf eines Musterbibliotheksgesetzes durch den DBV

Die Enquete-Kommission des Deutschen Bundestages “Kultur in Deutschland” spricht den Ländern folgende Empfehlung aus:

“Aufgaben und Finanzierung der öffentlichen Bibliotheken in Bibliotheksgesetzen zu regeln. Öffentliche Bibliotheken sollen keine freiwillige Aufgabe sein, sondern eine Pflichtaufgabe werden.” (BT Drs 16/7000, S. 132)

Augenscheinlich tun sich die Länder aber mit einer Umsetzung recht schwer.

Der DBV veröffentlichte sein “Musterbibliotheksgesetz des Deutschen Bibliotheksverbandes e.V. vom 9. April 2008” im – und PDF-Format.

Der Entwurf wurde in enger Anlehnung an den Entwurf des Thüringischen BibliotheksgesetzesPDF entwickelt.

Man fordert für auch künftig leistungsstarke und innovative ÖBs, dass folgende Regelungen Eingang in die Bibliotheksgesetzgebung der Ländern finden müssen:

1. Pflicht der Kommune zum Angebot und zur Unterhaltung einer Bibliothek mit für die Weiterentwicklung notwendigen materiellen und finanziellen Ausstattungen und fachlich ausgebildetem Personal.

2. Definition der Bibliothek als eigenständige und kooperierende Bildungseinrichtung.

3. Pflicht zum Angebote von Dienstleistungen und Bestandserweiterung unter Berücksichtigung aller neuen Entwicklungen auf dem Medien- und Informationsmarkt.

4. Entwicklung eines auch örtlich definierten Netzes von Bibliotheken unter Einbeziehung aller Bibliothekstypen, so auch der Schul- und Spezialbibliotheken sowie kirchlichen Bibliotheken, im gesamten Territorium des Landes Thüringen, einschließlich der gesetzlich geregelten Trägerschaft der Landesfachstelle für öffentliche Bibliotheken.

5. Pflicht des Landes zur Förderung sowie eine klare Regelung der finanziellen Beteiligung des Landes an der Aufrechterhaltung eines flächendeckenden Netzes Öffentlicher Bibliotheken sowie die Einstellung entsprechender Mittel in den Etat des zuständigen Fachministeriums.

6. Maßnahmen zur Bewahrung des kulturellen Erbes und zur Bestandserhaltung sind einer besonderen Wertung zu unterziehen und durch Landesmittel ausdrücklich sicherzustellen und zu fördern.

Aufmerksam geworden:
DBV: Musterbibliotheksgesetz veröffentlicht via Nachrichten für öffentliche Bibliotheken in NRW

Quelle:
Der Weg zu einem Bibliotheksgesetz in Deutschland auf den Seiten des DBV