Internetrecht – das neue Skript September 2010 ist da

Das neue Skript zum Internetrecht von Prof. Dr. Thomas Hoeren ist seit Freitag, den 09.10.2010 abrufbar. Der aktuelle Stand ist von September 2010. Das Skript, längst Standardwerk zum Thema Internetrecht, schaft einen umfassenden Überblick über die Literatur zum Thema Internetrecht und die entsprechende Rechtsprechung (mehr als 100 Urteile zu Halzband, Chefkoch, WLAN, Thumbnails, …)
. Neu hinzugekommen sind Ausführungen und Informationen

  • zum Zugangserschwerungsgesetz,
  • zur Vorratsdatenspeicherung,
  • zu DE-Mail (überarbeitete Version),
  • zur Verlängerung der Schutzfristen für Leistungschutzberechtigte
  • Leistungsschutzrecht für Verleger),
  • sowie Verbraucherschutz im Internet mit der neuen Musterwiderrufsbelehrung.

Hoeren und sein Team haben aufgrund der neuen Rom-I- und Rom-II-Verordnungen grundlegend alle Ausführungen zum anwendbaren Recht sowie die Teile zum Strafrecht/Strafverfahrensrecht und zum Datenschutzrecht überarbeitet.

Downloadlink: http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Skript/Skript_Internetrecht_September%202010.pdf

Quellen:
Hoeren, Thomas: In eigener Sache: Skript Internetrecht neu und kostenlos zum Abruf frei, Beck Blog
Schneider, Adrian: Prof. Hoeren – aktuelles Skript Internetrecht, Telemedicus

Internetrecht – das neue Skript Februar 2010 ist da

Thomas Hoerens neues Skript zum Internetrecht ist nun in der 14. Auflage (Stand: Februar 2010) abrufbar. Bemerkenswert für alle, die sich immer noch fragen, ob so ein Skript im Internet veröffentlicht werden muss, sind die Anmerkungen, die Hoeren im Vorwort trifft:

Viele der in einem Buch getroffenen Aussagen sind gerade wegen des buchspezifischen Time Lag schon im Zeitpunkt des Erscheinens überholt. Dennoch macht es gerade auch im Zeitalter der digitalen Schnelligkeit Sinn, Bücher zu publizieren. Diese nehmen eine andere Funktion wahr. Galten sie früher als Medium für die schnelle Information, sind sie heute Archive. Es wird ein bestimmter historisch wichtiger Zeitpunkt der Diskussion für alle Zeiten festgehalten. Für eine zeitnah-aktuelle Information ist das Buch jedoch kaum noch geeignet. Wer also halbwegs up to date bleiben will, muss auch im Internet publizieren und lesen.

Auf 522 Seiten beantwortet Hoeren viele Fragen und Probleme im Bereich des Internetrechts. Doch vieles kann darin nicht beantwortet werden, was rund um IT, Software usw. an Fragen auftaucht. Dafür gibt es in erster Auflage ein 470 Seiten starkes Skript zum IT-Recht (Stand: Februar 2010).

In diesem widmet er sich umfassend Softwareverträgen und verwandten Themengebieten; im Annex werden – ebenfalls kostenlose – Musterverträge zur Verfügung gestellt.

Aufmerksam geworden über:
Krieg, Henning: Kostenlose Skripte “Internet-Recht” und “IT-Recht” von Prof. Hoeren auf kriegs-recht.de

Internetrecht – das neue Skript September 2009 ist da

Thomas Hoeren weist in eigener Sache im Beck-blog darauf hin, dass sein neues Skript zum Internetrecht (Stand September 2009) abrufbar ist. Der “Klassiker” wurde umfangreich überarbeitet und zahlreiche Gesetzesvorhaben, so z.B. die Novellierungen zum BDSG und das Zugangserschwerungsgesetz eingearbeitet. Auch in Zahlen macht sich der Fleiß bemerkbar. Fast 200 neue Urteile und viele weiterführende Literaturhinweise wurden ebenfalls integriert.

Änderungen konzentrieren sich u.v.a. auf:

  • die Zulässigkeit von Google-ad,
  • die urheberrechtliche Zulässigkeit von Online-Videorecordern und Sound-Sampling,
  • die datenschutzrechtliche Zulässigkeit von Outsourcing und Direktmarketing,
  • die Haftung von Intermediären (Links, Foren etc.).

[Kurz] Creative Commons und Bibliographische Daten

Creative Commons scheinen mittlerweile zum Publikationsbild im Internet zu gehören. Fast mag man meinen, es ist chic, die kleinen Bilder von CC unter seinem eigenen Text stehen zu haben. Für bibliographische Daten wird es etwas komplizierter. Jakob fordert in seinem Blog Bibliographische Daten müssen frei sein. Die bibliographischen Daten sind an sich frei. Sie sind Daten ohne jegliche Schöpfungshöhe. Damit fallen sie nicht unter §2 Abs. 2 UrhG. Damit gelten aber auch CC-Lizenzen nicht für sie (selbst wenn sie dabei stehen).

Jonathan Rochkind:engl: schreibt dazu:

A Creative Commons license is inappropriate for cataloging records, precisely because they are unlikely to be copyrightable. The whole legal premise of Creative Commons (and open source) licenses is that someone owns the copyright, and thus they have the right to license you to use it, and if you want a license, these are the terms. If you don’t own a copyright in the first place, there’s no way to license it under Creative Commons.

Unbedingt lesenswert ist daher die Stellungnahme von Creative Commons:engl: zu Daten in der Forschung an sich.

DiPP geht in die dritte Runde

3.0 ist momentan Standard in vielen Bereichen. Ich erinnere mich da an die CC-Lizenzen in der Version 3.0 oder an den inzwischen auch immer häufiger gebrauchten Begriff Web 3.0. Citavi will, wie ich heute gelesen habe, 2009 ebenfalls mit einer Version 3.0 auf den Markt kommen. So verblüfft auch die Nachricht nicht, dass die DiPP-Lizenzen nun endlich auch als Version 3.0 zur Verfügung stehen.
Neben den Creative Commons Lizenzen werden die DiPP-Lizenzen gerne übersehen. Sie bieten sich jedoch besonders für wissenschaftliche Texte im Rahmen von (Open Access-)E-Journals aus. Besonders ihre klaren Richtlinien in Bezug auf den Umgang mit Metadaten, ihre Gültigkeitserklärungen bezüglich ihrer älteren Versionen sorgen für ein hohes Maß an rechtlicher Sicherheit im wissenschaftlichen Umfeld. Hier kann keine CC-Lizenz mithalten.

Die überarbeiteten Lizenzen berücksichtigen die aktuellen Veränderungen im Urheberrecht, die mit dem In-Kraft-treten des so genannten Zweiten Gesetzes zum 1. Januar 2008 zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft gelten. Ausgehend von diesen Neuerungen wurde insbesondere die Aufnahme von unbekannten Nutzungsarten ergänzt.

Es hat lange gedauert, bis diese Änderungen eingearbeitet worden sind und negativ wirkt sich neben dem geringen Bekanntheitsgrad sicherlich auch die derzeitige Einsprachigkeit aus. Die Lizenzen sind zur Zeit nur deutschsprachig vorhanden.
Positiv hingegen ist:

Die Lizenzen regeln jetzt außerdem Kombinationen mit Werken, die bereits unter anderen Lizenzen, z.B. Creative Commons (CC), erschienen sind. Damit ist Lizenzgebern die Möglichkeit gegeben, die näheren Bedingungen einer Verbindung von eigenen Inhalten mit CC-Lizenzinhalten klarzustellen. Die einzelnen Bestimmungen sorgen für die Kompatibilität der DPPL-Lizenzen mit CC-Lizenzen und der GNU Free Documentation License.

Damit ist eine wichtige Voraussetzung geschaffen worden, die eine weitere Verbreitung der Lizenz ermöglichen wird. Jetzt heißt es, entsprechende Übersetzungen ins Englische rasch zu tätigen und eine grafische Anzeige der Lizenz zu ermöglichen.

Quelle:
Digital Peer Publishing Lizenzen Version 3.0 veröffentlicht via Digital Peer Publishing NRW
Suber, Peter: Version 3.0 of the DiPP licenses:engl: via Open Access News

Freie Lizenzen gestärkt

Es ist eine Urheberrechtsverletzung, wenn gegen die Bedingungen freier Lizenzen verstoßen wird. Dies entschied der “IP”-Gerichtshof, d.h. United States Court of Appeals for the Federal Circuit (CAFC). Dieser Gerichtshof ist die US-Bundesinstanz in Fragen des geistigen Eigentums.
Der Rechtsprofessor und Gründer der Non-Profit-Organisation Creative Commons:engl: Lawrence Lessig schreibt in seinem Blog:engl:

I am very proud to report today that the Court of Appeals for the Federal Circuit (THE “IP” court in the US) has upheld a free (ok, they call them “open source”) copyright license, explicitly pointing to the work of Creative Commons and others.

Lessig schätzt dies als eine entscheidende Stärkung freier Software-Lizenzen wie die GNU General Public License (GPL) oder CC ein.

In non-technical terms, the Court has held that free licenses such as the CC licenses set conditions (rather than covenants) on the use of copyrighted work. When you violate the condition, the license disappears, meaning you’re simply a copyright infringer.

Das Urteil des CAFC bezieht sich auf den Rechtsstreit zwischen dem kalifornischen Prof. R. Jacobsen und dem Unternehmen von Matthew Katzer. Der Professor hatte ein Freies Programm zur Steuerung von Modelleisenbahnen mit der offenen “Artistic License” veröffentlicht. Dessen Quellcode nutzte Katzer ohne die erforderliche Nennung Jacobsens kommerziell.

Ein Bezirksgericht hatte darin nur einen Vertragsbruch geortet und gegen Jacobsen geurteilt. Die Bundesinstanz hat diese Entscheidung aber aufgehoben, denn sie sieht im Verstoß gegen die Anforderungen einer freien Lizenz sehr wohl eine Copyright-Verletzung. Frei verfügbar gemachte Software kann also entsprechend rechtlich geschützt werden.

DAas CAFC erwähnt in der Urteilsbegründung auch ausdrücklich die Verwendung von CC-Lizenzen der GPL bei Linux. Creative Commons beurteilt dies wie folgt:

The Court held that free licenses such as the CC licenses set conditions (rather than covenants) on the use of copyrighted work. As a result, licensors using public licenses are able to seek injunctive relief for alleged copyright infringement, rather than being limited to traditional contract remedies.

Deutschlands Gerichte hätten in diesem Fall wohl vermutlich ähnlich geurteilt, da speziell die GPL bereits mehrfach durch Gerichtsurteile gestärkt worden ist.

  • Mai 2004, Landgericht München: in seiner Urteilsbegründung Wertung die Missachtung von GPL-Bedingungen durch einen Beklagten als Urheberrechtsverletzung
  • September 2006, Landgericht Frankfurt am Main: Bestätigung der Gültigkeit der GPL in Deutschland
  • 2007, Landgericht München: Urteil gegen den VoIP-Anbieter Skype aufgrund eines GPL-Verstoßes

Quellen:
huge and important news: free licenses upheld:engl: Blog von Lawrence Lessig
Rowe, Brian: THE “IP” Court Supports Enforceability of CC Licenses:engl: Meldung bei Creative Commons.org
US-Urteil stärkt Open-Source-Lizenen bei derStandard.at

Commons ist schlecht fürs Urheberrecht

Die Creative-Commons-Bewegung ist die Steilvorlage für Gegner des klassischen Urheberrechts und des Systems der Verwertungsgesellschaften, behauptet Brett Cottle, Aufsichtsratsvorsitzender der internationalen Dachgesellschaft von Verwertungsgesellschaften CISAC. Dies ist der Vorwurf, den Cottle beim Streitgespräch mit Creative-Commons-Gründer und Standford-Professor Lawrence Lessig beim ersten CISAC-Urheberrechtsgipfel gestern in Brüssel machte. Dieser heftigen Kritik musste Lessig sich vor den versammelten Vertretern von Verwertungsgesellschaften und den anwesenden Künstler stellen.

Die von Lessig 2002 geschaffene Lizenzierungsplattform Creativ Commons will es Musikern, Filmemachern, Autoren und Programmierern ermöglichen, Lizenzen für ihre Produkte nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zusammenzustellen. Damti will er die freie Nutzung geistigen Eigentums fördern.

Die Plattform hat in Cottles Augen falsche Erwartungen bei vielen Autoren geweckt, die im klassischen Urheberrechtssystem kaum Aussicht auf einen finanziellen Erfolg gehabt hätten. Gleichzeitig schwäche das Lizenzmodell die Verwertungsgesellschaften und werde aktiv von denen ausgenutzt, die das Urheberrecht umkrempeln oder ganz abschaffen wollten.

Besonders schwer fällt den Verwertungsgesellschaften die Akzeptanz dieses Lizensystems, weil sie selber häufig als schwerfällig und unflexibel hingestellt werden.

Von den Commons als der jüngeren Organisation sei auch ein gewisser “Respekt” zu erwarten. Lessig verteidigte das Commons-Projekt als ein “Werkzeug” für die Autoren und Kreativen, die eine nichtkommerzielle Nutzung ihrer Werke zulassen, dabei aber ihre Urheberrechte wahren wollten.

Ist die Forderung nach “Respekt einer so jungen Organisation” nicht gerade ein Zeichen dafür, dass man in den Verwertungs langsam “verkalkt” und eben nicht alle Wünsche von Autoren in das eigene Angebot integrieren kann?

Lessig steht zum derzeitigen Urheberrecht und den Verwertungsgesellschaften. Er fordert aber auch ein Umdenken. Das kommerzielle Modell sei eben nicht das einzig mögliche, denn CC bewiese, es gebe noch ein “zweites wirtschaftliches, das Sharing-Modell”.

50 bis 100 Millionen Treffer führten derzeit zu Werken, die unter Creative-Commons-Lizenzen gestellt wurden. Diese Urheber hätten aber in der Regel “niemals die Absicht gehabt, ihre Werke ins urheberrechtliche Verwertungssystems zu geben”. Als Akademiker sei man zum Beispiel in erster Linie an einer weiten Verbreitung seiner Werke interessiert.

Trotz der aufgeführten Differenzen gehen die Bestrebungen der CC und einiger Verwertungsgesellschaften weiter, dass auch Mitglieder von Verwertungsgesellschaften einzelne Werke unter Commons-Lizenzen veröffentlichen können.

Quelle:
Ermert, Monika: Verwertungsgesellschaften kritisieren Commons-Projekt als urheberrechtsfeindlich via heise online

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