Nestor-Handbuch Version 2.0 ist online

nestor-Handbuch:
Eine kleine Enzyklopädie der digitalen Langzeitarchivierung
Version 2.0 – Juni 2009
Herausgegeben von: Heike Neuroth, Achim Oßwald, Regine Scheffel, Stefan Strathmann, Mathias Jehn

Deckblatt Nestor-Handbuch Version 2.0

Neben den aktualisierten Beiträgen gibt es auch eine ganze Reihe von neuen Artikeln. Besonders hervorzuheben sind hier:

11 Speichersysteme mit Langzeitarchivierungsanspruch
11.1 Einführung
Heike Neuroth
11.2 Repository Systeme – Archivsoftware zum Herunterladen
Andreas Aschenbrenner
11.3 Speichersysteme mit Langzeitarchivierungsanspruch
Karsten Huth, Kathrin Schroeder, Natascha Schumann

und

18 Praxisbeispiele
18.1 Einführung
Regine Scheffel
18.2 Langzeitarchivierung von elektronischen Publikationen durch die Deutsche Nationalbibliothek
Maren Brodersen, Sabine Schrimpf
18.3 Langzeitarchivierung eines digitalen Bildarchivs – Projekt zum Aufbau eines Langzeitarchivs für hochaufgelöste digitale Bilddateien des Staatsgalerie Stuttgart am BSZ
Werner Schweibenz, Stefan Wolf
18.4 ARNE – Archivierung von Netzressourcen des Deutschen Bundestages
Angela Ullmann

[Update]Das Buch steht kostenfrei zum Download bereit.[/Update]
Das Handbuch steht unter einer Creative Commonson Lizenz 3.0: BY-NC-SA.
nestor Handbuch: Eine kleine Enzyklopädie der digitalen Langzeitarchivierung Version 2.0, Juni 2009 können Sie auch für 24,90 € in gedruckter Form erwerben.

Bitkom-Leitfaden zur Pflichtablieferung von Netzpublikationen

Bitkom, der Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) und die Deutsche Nationalbibliothek (DNB) haben sich über einen Leitfaden zum Umgang mit der Verordnung über die Pflichtablieferung von Netzpublikationen an die Nationalbibliothek verständigt.

Oktober 2008 wurde die Pflichtablieferung von Netzpublikationen im Rahmen der “Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken an die Deutsche Nationalbibliothek” (PflaV) festgeschrieben. Es sollen nunmehr nicht nur “körperliche Medienwerke” (Printmedien, Datenträger), sondern auch “unkörperliche Medienwerke” (Online-Medien) dauerhaft gesammelt und archiviert werden.

Das Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG) und auch die PflaV lassen viele Fragen offen.

Welche Webpublikationen werden erfasst? Sind betroffene Online-Autoren verpflichtet, selbst relevante Publikationen einzureichen? In welcher Form müssen zu erfassende Netzpublikationen bei der Deutschen Nationalbibliothek abgeliefert werden? Und wird man bestraft, wenn man der Pflichtablieferung nicht nachkommt?

§ 3 Abs. 3 DNBG bezeichnet ohne genauere Unterteilung als Medienwerke in unkörperlicher Form “alle Darstellungen in öffentlichen Netzen. Recht schnell nach Inkrafttreten der PflaV wies die DNB darauf hin, dass nicht alle Blogger, Foren- oder private Websitebetreiber aktiv an die Nationalbibliothek herantreten müssen oder zu den Betroffenen zählen. Aber Unklarheiten blieben dennoch bestehen.

Der nun veröffentlichte Leitfaden (öffnet sofort) von Bitkom und DIHKsoll den potentiell Betroffenen helfen, die Auswirkungen auf ihre Angebote einschätzen und Missverständnisse im Vorfeld ausräumen zu können.

Wichtig ist aus Sicht von BITKOM und DIHK, dass derzeit kein Homepage-Inhaber selbst aktiv werden muss.

Die Webanbieter müssen nicht befürchten, dass sie ohne Aufforderung durch die Deutsche Nationalbibliothek zur Abliegerung verpflichtet sind und dass sie so auch nicht mit einem Bußgeld- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren rechnen müssen.

Die DNB setzt vor allem auf eine automatische Sammlung der Inhalte durch Harvesting. Sie kann daher aus technischen Gründe nicht jede digitale Veröffentlichungsform im Internet sammeln, sondern nur solche, die “vergleichbar mit entsprechenden körperlichen Werken” und frei zugänglich sind. Eingeschränkt zugängliche Online-Werke unterliegen der Abgabepflicht, wenn durch ein entsprechendes Entgelt – wie bei E-Journals üblich – jeder Zugang erhalten kann. Die DNB erarbeitet Kriterien zu den von einer Ablieferungspflicht betroffenen Publikationen, um für eine mittel- und langfristige Sicherheit bei den Betroffenen zu sorgen.

Der Leitfaden, der von der Bitkom zur Verfügung gestellt wird, wird ständig aktuell gehalten und entsprechenden Veränderungen angepasst. Hilfreich ist auch die Zusammenstellung der Frequently Asked Questions der DNB

Auf Länderebene ist der Entwicklungsstand, sowohl was die gesetzlichen Regelungen zur Pflichtablieferung von Netzpublikationen als auch die technische Seite angeht, von Bundesland zu Bundesland derzeit noch sehr heterogen.

Leitfaden

Hinweise zur Pflichtablieferungsverordnung (öffnet sofort) – Bitkom

Quelle

Leitfaden zur Verordnung über die Pflichtablieferung von Netzpublikationen veröffentlicht via heise online
Pflichtablieferung von Web-Inhalten an den Staat – bitkom
Information zum derzeitigen Stand der Pflichtablieferung von Netzpublikationen an die Deutsche Nationalbibliothek 28.01.2009 des Sozialdienst katholischer Frauen

Pflichten für Internetarchivierung

Juni 2006 wurde das Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG) novelliert und der Sammelauftrag auf “unkörperliche Werke” (§14 Abs. 3 DNBG), darunter fallen auch Netzinhalte, erweitert. Dies bedeutet, dass zukünftig auch Netzpublikationen im Wege der Pflichtablieferung der Bibliothek zur Verfügung gestellt werden müssen. Das heißt, dass derjenige, der diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig nachkommt, ordnungswidrig handelt und im Extremfall mit einer Geldbuße mit bis zu 10.000 Euro rechnen muss.
Wie die Inhalte aus dem Internet zu erfolgen hat, steht nun der Entwurf der Pflichtabgabeverordnung (PflAV) vom 21. Mai 2007.

Danach sind Netzpublikationen “in marktüblicher Ausführung und in mit marktüblichen Hilfsmitteln benutzbarem Zustand abzuliefern”. Die Ablieferung kann dem Entwurf zufolge aktiv durch Einsendung oder passiv durch Bereitstellung zur elektronischen Abholung durch die Deutsche Nationalbibliothek erfolgen. Nähere Informationen über die technischen Details enthält eine FAQ des Instituts. Danach müssen bei der Ablieferung “alle zur Netzpublikation gehörenden Dateien in eine Archivdatei gepackt” und mit einer Lieferungsidentifikation per FTP übertragen werden.

Der Verordnungsentwurf ist noch unscharf bei der Abgrenzung der Inhalte, die unter die Archivierungspflicht fallen sollen, bietet allerdings größtenteils Ausschlusskriterien.

So kann die DNB demnach auf Netzpublikationen verzichten, wenn an der Sammlung und Archivierung sowie der Nutzbarmachung kein öffentliches Interesse besteht oder der Aufwand der Archivierung zu groß würde. Als verzichtbar gelistet sind auch “institutionsinterne Medienwerke”, Medienwerke mit amtlichen Inhalten und so genannte Akzidenzien, die “gewerblichen, geschäftlichen oder innerbetrieblichen Prozessen oder rein privaten, häuslichen Zwecken oder dem geselligen Leben dienen”.

Verfügbar gemacht werden müssen nach diesem Entwurf auf jeden Fall: E-Mail-Newsletter mit Webarchiv, netzbasierte Kommunikations-, Diskussions- oder Informationsinstrumente, die sachliche oder personenbezogene Zusammenhänge aufweisen, wie beispielsweise Weblogs.

Ute Schwens, die Direktorin der Deutschen Nationalbibliothek spricht darüber hinaus auch von “Formen, die originär dem Web entsprungen sind”, wie etwa Wikis und gegebenenfalls Foren.

Aber auch Bilder und Töne fallen unter den Archivierungsauftrag.

Genauer kann man sich aber auch über ein Informationsportal der DNB informieren.

Derzeit bereitet die DNB drei Varianten für die Abgabe der “Pflichtablieferungen” vor.

  • Direkte Kooperation mit Ablieferern oder Kooperation mit aggregierenden Partnern wie regionalen Pflichtexemplarbibliotheken oder zentralen Fachbibliotheken hinsichtlich der Sammlung einzeln identifizierbarer Online-Publikationen. Entsprechende Verfahren werden bereits genutzt.
  • Implementierung einer generell nutzbaren Schnittstelle auf der Website der Deutschen Nationalbibliothek für die Ablieferung einzeln identifizierbarer Netzpublikationen in einem standardisierten Verfahren. Diese Schnittstelle wird bereits seit einigen Jahren genutzt und in den kommenden Monaten für den Massenbetrieb optimiert.
  • Erprobung von Harvesting-Methoden für die Sammlung bzw. den Abruf definierter Domainbereiche wie .de. In diesen Bereich fällt auch das Einsammeln ganzer Objektgruppen wie etwa Websites aller Bundesbehörden, oder thematische Sammlungen zu besonderen nationalen Ereignissen wie Bundestagswahlen.

Quellen:
Nyenhuis, Katharina: Bundesregierung präzisiert Pflichten zur Archivierung von Netzinhalten via heise online
Voß, Jakob: Vorbereitungen zur Archivierung von Netzpublikationen bei der DNB via Jakoblog
Gömpel, Renate: Netzpublikationen DNB

Die 10 Prinzipien für die Digitale Langzeitarchivierung

Nach den in letzter Zeit eher zu bezeichnenden Horromeldungen zur Langzeitarchivierung will Nestor, das Kompetenznetzwerk Langzeitarchivierung, 10 zentrale Anforderungen an digitale Langzeitarchive gefunden haben, um als vertrauenswürdig zu gelten:

  • Das digitale Langzeitarchiv übernimmt die Verantwortung für die dauerhafte Erhaltung und kontinuierliche Pflege der digitalen Objekte für die identifizierten Zielgruppen.
  • Das digitale Langzeitarchiv belegt die organisatorische Beständigkeit (auch in den Bereichen Finanzierung, Personalausstattung, Prozesse), um seine Verantwortung zu erfüllen.
  • Das digitale Langzeitarchiv verfügt über die erforderlichen Rechte (per Vertrag oder Gesetz), um seine Verantwortung zu erfüllen.
  • Das digitale Langzeitarchiv besitzt ein effektives und effizientes Geflecht von Grundsätzen (policy).
  • Das digitale Langzeitarchiv erwirbt und übernimmt digitale Objekte auf der Grundlage definierter Kriterien gemäß seinen Verpflichtungen und Fähigkeiten.
  • Das digitale Langzeitarchiv stellt die Integrität, Authentizität und Nutzbarkeit der dauerhaft aufbewahrten Objekte sicher.
  • Das digitale Langzeitarchiv dokumentiert alle Maßnahmen, die während des gesamten Lebenszyklus auf die digitalen Objekte angewendet werden, durch angemessene Metadaten.
  • Das digitale Langzeitarchiv übernimmt die Bereitstellung der digitalen Objekte.
  • Das digitale Langzeitarchiv verfolgt eine Strategie zur Planung und Durchführung von Langzeiterhaltungsmaßnahmen.
  • Das digitale Langzeitarchiv besitzt eine angemessene technische Infrastruktur zur dauerhaften Erhaltung und Sicherung der digitalen Objekte.

Diese Punkte stellen eine Einigung mit den Institutionen Center for Research Libraries (CRL):engl: und Digital Curation Center (DCC):engl: und dem Projekt Digital Preservation Europe (DPE) dar.

Dieses Leitbild enthält die Punkte, die in dem Moment umgesetzt werden müssen, wenn die software- und hardwaretechnischen Vorraussetzungen gefunden worden sind, um Daten sicher und dauerhaft zu speichern. Doch erstmal müssen diese Speichergrundlagen und Speichersysteme entwickelt werden. Es gibt zwar bereits einen Speicher, aber der ist vielen nicht digital genug (Das Schwarz auf Weiß in Büchern).

Quellen:
nestor Newsletter 11/2007 [27. April 2007] auf nestor
Schulze, Carsten M.: 10 Prinzipien für Vertrauenswürdige Digitale Langzeitarchive via Blog-o-scope

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