Bitkom-Leitfaden zur Pflichtablieferung von Netzpublikationen
Bitkom, der Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) und die Deutsche Nationalbibliothek (DNB) haben sich über einen Leitfaden zum Umgang mit der Verordnung über die Pflichtablieferung von Netzpublikationen an die Nationalbibliothek verständigt.
Oktober 2008 wurde die Pflichtablieferung von Netzpublikationen im Rahmen der “Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken an die Deutsche Nationalbibliothek” (PflaV) festgeschrieben. Es sollen nunmehr nicht nur “körperliche Medienwerke” (Printmedien, Datenträger), sondern auch “unkörperliche Medienwerke” (Online-Medien) dauerhaft gesammelt und archiviert werden.
Das Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG) und auch die PflaV lassen viele Fragen offen.
Welche Webpublikationen werden erfasst? Sind betroffene Online-Autoren verpflichtet, selbst relevante Publikationen einzureichen? In welcher Form müssen zu erfassende Netzpublikationen bei der Deutschen Nationalbibliothek abgeliefert werden? Und wird man bestraft, wenn man der Pflichtablieferung nicht nachkommt?
§ 3 Abs. 3 DNBG bezeichnet ohne genauere Unterteilung als Medienwerke in unkörperlicher Form “alle Darstellungen in öffentlichen Netzen. Recht schnell nach Inkrafttreten der PflaV wies die DNB darauf hin, dass nicht alle Blogger, Foren- oder private Websitebetreiber aktiv an die Nationalbibliothek herantreten müssen oder zu den Betroffenen zählen. Aber Unklarheiten blieben dennoch bestehen.
Der nun veröffentlichte Leitfaden (öffnet sofort) von Bitkom und DIHKsoll den potentiell Betroffenen helfen, die Auswirkungen auf ihre Angebote einschätzen und Missverständnisse im Vorfeld ausräumen zu können.
Wichtig ist aus Sicht von BITKOM und DIHK, dass derzeit kein Homepage-Inhaber selbst aktiv werden muss.
Die Webanbieter müssen nicht befürchten, dass sie ohne Aufforderung durch die Deutsche Nationalbibliothek zur Abliegerung verpflichtet sind und dass sie so auch nicht mit einem Bußgeld- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren rechnen müssen.
Die DNB setzt vor allem auf eine automatische Sammlung der Inhalte durch Harvesting. Sie kann daher aus technischen Gründe nicht jede digitale Veröffentlichungsform im Internet sammeln, sondern nur solche, die “vergleichbar mit entsprechenden körperlichen Werken” und frei zugänglich sind. Eingeschränkt zugängliche Online-Werke unterliegen der Abgabepflicht, wenn durch ein entsprechendes Entgelt – wie bei E-Journals üblich – jeder Zugang erhalten kann. Die DNB erarbeitet Kriterien zu den von einer Ablieferungspflicht betroffenen Publikationen, um für eine mittel- und langfristige Sicherheit bei den Betroffenen zu sorgen.
Der Leitfaden, der von der Bitkom zur Verfügung gestellt wird, wird ständig aktuell gehalten und entsprechenden Veränderungen angepasst. Hilfreich ist auch die Zusammenstellung der Frequently Asked Questions der DNB
Auf Länderebene ist der Entwicklungsstand, sowohl was die gesetzlichen Regelungen zur Pflichtablieferung von Netzpublikationen als auch die technische Seite angeht, von Bundesland zu Bundesland derzeit noch sehr heterogen.
Leitfaden
Hinweise zur Pflichtablieferungsverordnung (öffnet sofort) – Bitkom
Quelle
Leitfaden zur Verordnung über die Pflichtablieferung von Netzpublikationen veröffentlicht via heise online
Pflichtablieferung von Web-Inhalten an den Staat – bitkom
Information zum derzeitigen Stand der Pflichtablieferung von Netzpublikationen an die Deutsche Nationalbibliothek 28.01.2009 des Sozialdienst katholischer Frauen