Digital lesen ja – aber ansonsten ab zurück ins Mittelalter

Die ULB Darmstadt hatte Ende 2008 mit der Digitalisierung von 500 der meistgenutzen Lehrbüchern aus ihrem Bestand nach § 52b UrhG begonnen und diese auf Leseplätzen in der Bibliothek angeboten. Der Eugen Ulmer-Verlag sah darin seine ureigenen Verwertungsinteressen verletzt und klagte, um einerseits zu verhindern, dass seine Produkte ohne einen gesonderten Vertrag mit dem Verlag digitalisiert werden und dass von diesen Digitalisaten Privatkopien angefertigt werden dürfen.

Die TU Darmstadt hat am Mittwoch, wie hier berichtet, den Musterprozess gegen den Eugen Ulmer-Verlag in erster Instanz verloren. Danach besitzen ihre Bibliotheksbenutzer kein Recht auf Privatkopien bei nach § 52b UrhG digitalisierten Werken. Das Ausdrucken und Herunterladen ist nach dem am Mittwoch verkündeten Urteil ein unzuluässiger Eingriff in die wirtschaftlich ausgerichteten Verwertungsinteressen eines Verlages.

Die Universitäts- und Landesbibliothek darf zwar grundsätzlich gedruckte Werke aus ihrem Bestand digitalisieren. Sie darf diese auch an elektronischen Leseplätzen zur Verfügung stellen. Damit hat die Bibliothek im Rahmen des § 52b UrhG gehandelt und das Vorgehen ist bis dahin urheberrechtskonform. An dieser Stelle gab die 6. Kammer des Landgerichts Frankfurt, welche auf Urhberrecht spezialisiert ist, der Klage des Verlages nicht recht. Verboten ist es jedoch, dass Studenten Kopien der digitalisierten Werke anfertigen können, wobei es egal ist, ob dies in digitaler oder gedruckter Form geschieht. Damit folgten die Richter dem Antrag des Eugen Ulmer Verlages auf das Verbot von Kopien.

Schon 2009 hatte der Ulmer Verlag zusammen mit dem Börsenverein des deutschen Buchhandels eine einstweilige Verfügung gegen die Uni erwirkt, um nicht nur das Anfertigen von Privatkopien zu verbieten, sondern um auch die Digitalisierung von Büchern und Texten nach § 52 b UrhG ohne vorherige Genehmigung durch den Verlag zu verhindern. Das Oberlandesgericht Frankfurt erklärte bereits damals das Erstellen von Kopien von diesen Digitalisaten für unzulässig. Doch die Uni drang auf einen Hauptverhandlung, um endgültige Rechtssicherheit zu erreichen.

Eigentlich hatte der Ulmer-Verlag kein Interesse, den Streit mit der Technischen Universität Darmstadt in eine Hauptverhandlung zu überführen. Ihm reichte die bereits in den Vorverhandlungen erzielte Rechtssicherheit.

Der Prozess hat für die etwa 200 Hochschulbibliotheken und alle öffentlichen Bibliotheken in Deutschland einen Mustercharakter. Daher unterstützt der Deutsche Bibliotheksverband die TU Darmstadt, welche sicherlich vor dem Oberlandesgericht in Berufung gehen wird oder mit einer Sprungrevision gleich vor den Bundesgerichtshof ziehen wird.

In einer ersten Beurteilung des Urteils sieht die TU sich in ihrer Auffassung des Vorgehens bei der Digitalisierung bestätigt. Jetzt will man weiterhin für das Recht auf freie Kopien für die Wissenschaft kämpfen.

Nolte-Fischer (Direktor der Uni- und Landesbibliothek, Anm. d. Verf.) sieht einen „Rückfall ins Mittelalter“, wenn wissenschaftliche Quellen künftig wieder von Hand abgeschrieben werden müssten, um verlässlich zitieren zu können. Was für die Print-Welt gelte, müsse auch in der digitalisierten Welt erlaubt sein.

Nolte-Fischer verteidigt die Digitalisierung der 100 Bücher damit, dass seine Studierenden so die Texte auch dann nutzen können, wenn alle gedruckten Exemplare ausgeliehen wurden. Die Bücher waren nur im Lesesaal der Bibliothek zugänglich, konnten jedoch kopiert werden. Mit der einstweiligen Verfügung, nahm die ULB das digitalisierte Angebot wieder vom Server, da es aus Sicht des ULB-Direktors wertlos geworden war.

Durch das Kopierverbot sei das eigentliche Ziel des § 52b UrhG, der mit der Urheberrechtsänderung von 2008 Teil des Gesetzes wurde, nämlich den Zugang zu modernen Medien zu vereinfachen, ins Gegenteil verkehrt worden.

„Uns geht es nicht um Raubkopien oder darum, etwas kostenlos zu bekommen“, betont der ULB-Direktor. Die Bibliothek zahle Tantiemen für die Nutzung der Digitalversionen an Verwertungsgesellschaften, wie etwa die VG Wort, die wiederum an Verlage und Autoren zahle. Die Unibibliothek wehre sich aber gegen das von den Verlagen angestrebte Monopol auf digitalisierte Werke.

Für die TU Darmstadt und den Direktor der ULB geht es nicht allein um Geschäftsinteressen. Vielmehr hat man auch die Arbeitsbedingungen von Studenten und Wissenschaftlern im Auge. Daher ist das Urteil (AZ 2-06 O 378/10), wie es jetzt durch das Landgericht Frankfurt ergangen ist, für die Bibliothek in Bezug auf die Privatkopie im digitalen Bereich ein herber Rückschlag.

Ob der Verlag und der Börsenverein sich und seiner Branche mit diesem Prozess einen Gefallen getan hat, darf bezweifelt werden. Bereits 2009 kam Prof. Dr. Thomas Hoeren zu der folgenden Einschätzung, die auch 2011 nichts an ihrer Gültigkeit verloren hat:

Der Ton macht die Musik; man muß nicht wild auf alles einschlagen, was sich bewegt. Kein Wunder, dass die Hochschulen zunehmend über Open Access nachdenken und die DFG eine eigene Forschungsstelle zu Rechtsfragen des Open Access finanzieren wird. Und kein Wunder, dass der Börsenverein und seine Adepten – wie die VG Wort – von vielen Wissenschaftsautoren links liegen gelassen werden, wenn es um die Zukunft von orphan works und den Google-Zugriff auf Bücher geht.

Quellen:
Ludwig, Astrid: Leseplatz ja, Ausdrucken nein, Frankfurter Rundschau (siehe auch die zahlreichen, teils sarkastischen Kommentare)
Am Computer in Bibliotheken ist nur Lesen erlaubt, Nassauische Neue Presse

[Kurz] Link zum Urteil Ulmer vs. TU Darmstadt

Urteil des Landgerichts Frankfurt, 6. Zivilkammer im Rechtsstreit Eugen Ulmer KG vs. Technische Universität Darmstadt

Danach ist es der Bibliothek untersagt, dass Teile der Werke, die sie auf den Leseplätzen in der Bibliothek angeboten hat, ausgedruckt oder auf USB-Sticks und anderen Datenträgern vervielfältigt wird und diese Vervielfältigungen die Räumlichkeiten der Bibliothek verlassen. Die Bibliothek muss zudem Auskunft geben, wie viele Vervielfältigungsvorgänge gedruckt und elektronisch es bereits gegeben hat. Der Schaden muss der Klägerin, der Eugen Ulmer KG ersetzt werden. Bei Zuwiderhandlung kann ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro fällig werden.

Die Urteilsbegründung fehlt noch.

Erste Informationen zum Urteil Ulmer vs. TU Darmstadt [Update, 16.03.2011, 15:20 Uhr]

Ein Gerichtssprecher des Landgerichts Frankfurt am Main erklärte buchreport.de zu dem heute zu erwartenden Urteil im Urheberrechtsstreit zwischen dem Eugen Ulmer Verlag und der Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt, dass laut Urteil eine Vervielfältigung der eingescannten Werke durch die Bibliotheksnutzer nicht zulässig sei. Danach dürfen die von den Bibliotheken digitalisierten, urheberrechtlich geschützten Bücher, welche auf elektronischen Leseplätzen vorgehalten werden, weder ausgedruckt noch auf USB-Sticks gespeichert werden.

Keine Informationen gab es bisher zu der zweiten strittigen Frage, ob es Bibliotheken weiterhin erlaubt ist, Bücher ohne erworbene Lizenz zu digitalisieren. Abzuwarten ist hier das Vorliegen der schriftlichen Ausfertigung des Urteils.

Er gehe davon aus, dass beide Parteien nun auch den nächsten Schritt zum Bundesgerichtshof gehen werden, erklärt Verleger Matthias Ulmer auf Anfrage von buchreport.de. Schließlich sei es ihnen wichtig, alle Fragen in diesem Urheberrechtsstreit grundsätzlich zu klären.

In der jetzigen Form ist jedoch der § 52b UrhG für Bibliotheken wenig sinnvoll – viel Aufwand, um Bücher zu digitalisieren, wenig Nutzen für ihre Leser. Da kann man die Bücher auch nochmal kaufen.

Zur Vorgeschichte – Infos hier im Blog

Quelle:
Urteil des Landgerichts Frankfurt im Ulmer-Urheberrechtsstreit : Kopieren verboten, buchreport.de

Auch dazu (update):
ULB Darmstadt vs. Ulmer Verlag: Richter untersagen Kopieren, Börsenblatt
Uni-Bibliotheken: Leseplatz ja, Herunterladen nein, Newsticker Süddeutsche Zeitung
Studieren ohne kopieren, hr-online.de
Kein Ausdrucken und Herunterladen in Bibliotheken, SWR.de

Rechtsstreit Ulmer Verlag vs. TU Darmstadt geht in die Hauptverhandlung

Gestern startete die Hauptverhandlung des Stuttgarter Eugen Ulmer Verlages gegen die Technische Universität Frankfurt. Dabei steht die kostenlos Benutzung elektronischer Leseplätze in Bibliotheken im Mittelpunkt der Streitigkeiten. Der Ulmer-Verlag möchte verhindern, dass seine Produkte digitalisiert und dann den Bibliotheksbenutzern kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Besonders strittig ist dabei das Ausdrucken der Dokumente. Insbesondere die Frage eines kostenlosen Downloads von Teilen dieser für elektronische Leseplätze erstellten Dokumente ist strittig. Erwartet wird eine Entscheidung der Urheberrechtskammer des Landgerichts Frankfurt am 02. März 2011.

Über das vorausgegangene Eilverfahren, in dem die Bibliothek einen Teilerfolg für sich verbuchte, haben wir im Blog bereits mehrfach berichtet. Das Landesgericht bestätigte, dass die Erstellung von Digitalisaten nach § 52b UrhG für Leseplätze erlaubt ist. Auch das Ausdrucken von Teilen des Inhaltes sei danach erlaubt, ein Download jedoch untersagt. Dagegen war der Verlag in Berufung gegangen und hatte damit in soweit Erfolg, dass auch der Ausdruck untersagt wurde. Zwar wurde auch in dieser Entscheidung die Rechtmäßigkeit § 52b UrhG nicht in Frage gestellt, aber er wurde zum “zahnlosen Tiger”.

Im jetzigen Hauptsacheverfahren dieses Musterprozesses soll ein abschließendes Urteil ergehen. Dieses könnte dann aufgrund der zu klärenden Rechtsfragen später direkt vom Bundesgerichtshof überprüft werden.

Quelle:
Verlag kämpft vor Gericht gegen elektronische Leseplätze an der TU Darmstadt, Echo online

Grundsatzstreit um Digitale Kopie und Elektronische Leseplätze geht weiter

Eigentlich hatte der Ulmer-Verlag kein Interesse, den Streit mit der Technischen Universität Darmstadt in eine Hauptverhandlung zu überführen. Ihm reichte die bereits in den Vorverhandlungen erzielte Rechtssicherheit.

Die TU Darmstadt will jedoch weiter für das Recht von Bibliotheken kämpfen, gedruckte Werke selbst digitalisieren und ihren Studierenden so zugänglich machen zu können, welches nach § 52b UrhG seit 2008 vom Gesetzgeber Bibliotheken eingeräumt worden war.

Bibliotheken sollten in die Lage versetzt werden, ihren Nutzern häufig genutzte Werke auch unabhängig von (vorhandenen oder fehlenden) Verlagsangeboten in digitaler Form anzubieten. Der Gesetzgeber trug damit einem wichtigen Ziel der EU-Richtlinie zur „Harmonisierung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft“ Rechnung. Jedermann sollte den Zugang zu digitaler Information erhalten.

Die TU Darmstadt wollte diesen Paragraphen nutzen und wurde dann vom Ulmer Verlag verklagt. Verlag und Börsenverein des deutschen Buchhandels fordern, dass vor dem Digitalisieren der Werke erst eine Erlaubnis des jeweiligen Verlages eingeholt wird. Außerdem wollen sie dem Lesern das grundsätzliche Recht auf die Herstellung einer Kopie zum persönlichen Gebrauch verwehren. Würde der Verlag mit dieser Einstellung durchkommen, so wäre das neu geschaffene, schon während des Gesetzgebungsverfahrens heftig von Bibliotheken und Verlagen umstrittene Recht eigentlich wertlos.

Im Sommer diesen Jahres akzeptierte die TU Darmstadt daher die zweiter Instanz ausgesprochene einstweilige Verfügung des Oberlandesgerichts Frankfurt nicht und erzwang eine Klage des Verlages gegen die TU. “Die Digitalisierung nach §52b UrhG war ein Ausloten der Möglichkeiten, die sich für Bibliotheken ergeben. Durch das zweite Urteil muss man dieses Angebot als gescheitert ansehen”, war das Fazit von Herrn Nolte-Fischer auf dem diesjährigen Bibliothekskongress. Auch das Fazit der Würzburger Universitätsbibliothek lautet, dass das Urteil den § 52b UrhG damit ad absurdum führen würde. Die gefundene Lösung des OLG Frankfurt macht ein Bibliotheksangebot in dieser Form überflüssig.
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