IPRED 2 – strafrechtliche Unklarheiten

Strafrechtsexperten sehen im EU-Rat große Probleme mit der Rechtsgrundlage, dem Ausmaß und zahlreichen Einzelbestimmungen der geplanten Richtlinie zur besseren strafrechtlichen Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte (IPRED2:engl: ). So steht es in einem Vermerk:engl: der deutschen Ratspräsidentschaft für die Arbeitsgruppe “Materielles Strafrecht” des Gremiums der Regierungsvertreter aus den Mitgliedstaaten.

“Gerade die Einschränkung des Anwendungsbereiches der Richtlinie und die qualitative Einschränkung der Tatbestände sind weiterhin wichtige Diskussionspunkte”, bestätigte ein Sprecher des Bundesjustizministeriums die Bedenken gegenüber den im Raum stehenden Strafvorschriften.

Die Beratungen im Rat befindenn sich auch nach der jüngsten Sitzung der Arbeitsgruppe Anfang der Woche noch in einem Anfangsstadium.

Die Direktive sieht vor, dass jede vorsätzliche Verletzung ein Rechts des geistigen Eigentums strafrechtlich geahndet werden soll, sofern die Verletzung gewerbsmäßigen Umfangs ist. Es geht dabei nicht nur um Urheberrechtsverletzungen sondern auch um Verstöße gegen das Marken- und Gebrauchsmusterrecht und das Halbleiterschutzgesetz. Patente werden anders als bei den 2004 verabschiedeten zivilrechtlichen Maßnahmen:engl: (IPRED1) nicht erfasst.
Nicht kriminalisiert werden dabei Urheberrechtsverletzungen im persönlichen und nicht auf Gewinn abzielenden Bereich.

Der Tatbestand des Vorsatzes wird ferner neu beschrieben mit der “bewussten Verletzung des betroffenen Rechtes mit dem Ziel, einen wirtschaftlichen Vorteil im gewerbsmäßigen Umfang zu erlangen”.

Die Strafrechtler im Rat halten viele der Definitionen, ob alt oder neu, für zu ungenau. Zweifel sind ihrer Meinung nach auch bei den vorgeschlagenen Strafen für natürliche sowie für die Haftungsauflagen für juristische Personen angebracht. Ziemlich unklar sind ihnen die Tatbeständen Beihilfe und Anstiftung, die ausgeweiteten Beschlagnahmerechte sowie die gemeinsamen Ermittlungsteams von Strafverfolgern mit Vertretern der Rechtehalter.

Die weiteren Beratungen über Sinn und Zweck der Richtlinien sollen nun unter der portugiesischen Ratspräsidentschaft im zweiten Halbjahr fortgesetzt werden. Zivilgesellschaftliche Organisationen haben dazu bereits eine umfassende Vorschlagsliste:engl: erarbeitet.

Quellen:
Krempl, Stefan: Offene Fragen zu geplanten Strafvorschriften beim geistigen Eigentum via heise online
Moechel, Erich: EU-Strafrecht gegen Tauschbörsennutzer auf futurezone.ORF.at

Mehr Kritik an der IPRED2

Verschiedene Organisationen haben eine Reihe von Änderungsvorschlägen:engl: für die geplante EU-Richtlinie zur strafrechtlichen Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte aufgeschrieben. Sie wollen damite eine weitgehende Kriminalisierung von Nutzern und die Schaffung “vager neuer Urheberrechtsverbrechen” möglichst verhindern. Gerade Verbände aus den Bereichen Verbraucherschutz, Bibliotheken und Hightech-Wirtschaft kritisieren den schlechten Entwurf in einem gleichzeitig an die Abgeordneten des EU-Parlaments versandten offenen Brief :engl: . Das Gesetzes vorhaben richte sich hauptsächlich gegen die jungen Europäer, zumal die Definitionen für neue Straftaten sehr weit gefasst seien. Sie würden damit ganz allgemein “eine Bedrohung für die Bürgerrechte” sein.

“Strafrecht muss klar sein, um fair zu sein”, erklärte der Europa-Koordinator der US-Vereinigung Electronic Frontier Foundation (EFF:engl: ) anlässlich der Veröffentlichung des Schreibens.

Der Entwurf würde mehr Unklarheiten in Bezug auf die strafrechtliche Verfolgung aufwerfen, als das Verfahren vereinfachen.

Weiter werden die Änderungsanträge zur zweiten Intellectual Property Rights Enforcement Directive (IPRED2) von der der EFF unterstützt, die bereits deutlich die Gesetzesinitiative kritisiert hat.:x: Weiter dabei sind der Verbraucherschutz-Dachverband BEUC:engl: , der Förderverein für eine Freie Informationelle Infrastruktur (FFII:engl: ), die Free Software Foundation Europe (FSFE:engl: ) sowie die Bibliothekenvereinigung EBLIDA:engl: .

Sie appellieren an die Abgeordneten, im Rahmen der 1. Lesung des Entwurfs kommende Woche insbesondere die Reichweite der Richtlinie allein auf eindeutige Fälle der Urheberrechts- und Markenpiraterie einzugrenzen.

Präzisiert werden müssen die Kriminalisierungskriterien bezüglich des “gewerblichen Umfangs” und der “absichtlichen Verletzung” von Rechten.

So dürften nur “wiederholte und in großer Zahl durchgeführte Rechtsverletzungen” betroffen sein, mit denen ein “direkter kommerzieller Vorteil” verfolgt werde. Handlungen bei Privatpersonen ohne Gewinnabsichten müssten explizit ausgeschlossen werden. Weitere Bedingung sei, dass eine Rechtsverletzung “überlegt, bewusst und böswillig” erfolge.

Quelle:
Krempl, Stefan: Zivilgesellschaft will Strafvorschriften zum Schutz geistigen Eigentums entschärfen via heise online

Keine Einigung beim Urheberrecht

Es ist ja nicht so, als ob es irgendwie dringlich wäre, aber die EU konnte sich noch immer nicht auf Direktive zum Schutz geistigen Eigentums verständigen. Kritiker der Vorlage sehen darin die Möglichkeit des Gremiums, die umstrittenene Durchsetzungsrichtlinie (Intellectual Property Rights Enforcement Directive, IPRED) entweder zurückzuziehen oder komplett zu überarbeiten.

Im Zentrum des Streits steht die Beschränkung der Maßnahmen auf Urheberrechtsverletzungen mit “kommerzieller” Absicht. “Die Zeit reichte nicht aus, um einen Kompromiß zu finden, wie ‘gewerblich’ rechtlich zu definieren ist”, erlärte Rainer Wieland (EVP/CDU), Vize-Vorsitzender des Rechtsausschusses, der auch als Berichterstatter im Innenausschuss fungierte, gegenüber heise online die erneute Verschiebung.

Quelle: EU kann sich nicht auf Direktive zum Schutz geistigen Eigentums verständigen auf heise online