Musterverfahren zum § 52a geht weiter

Über zweieinhalb Jahre ist es her, dass ich hier im Blog zu diesem Fall geschrieben haben. “Wiedermal Krach ums Urheberrecht – Alfred Kröner Verlag vs. Fernuniversität Hagen“. Heute endlich verhandelt der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in einem Musterverfahren die Problematik des Paragrafen 52a UrhG öffentliche Zugänglichmachung von Inhalten zu Bildungszwecken) (BGH I ZR 76/12 [Werkteilnutzung durch Fernuniversität])

Der Kröner-Verlag hat die Fernuniversität Hagen verklagt, das Lehrbuch “Meilensteine der Psychologie” unzulässig vervielfältigt und über ihre Lernplattform verbreitet zu haben. Die Fernuni hatte auf eine Abmahnung des Verlages reagiert und von den zunächst 91 Seiten des 533 Seiten starken Buches das PDF auf 70 Seiten verringert und zusätzlich verhindert, dass das eingescannte PDF abgespeichert und weiterverarbeitet werden konnte. Allerdings wollte man die Ausdruckmöglichkeit beibehalten. Daraufhin kamm es zur Klage des Verlages, dem das Landgericht Stuttgart teilweise stattgegebenen hatte. Bei der Berufung sah das OLG Stuttgart das Angebot in dieser Form durch den “Intranet”-Paragrafen 52a UrhG nicht als gedeckt an. Es bestimmt, dass diese Schranke nur gelte, wenn der Umfang nicht mehr als drei Seiten des jeweiligen Werks umfasse. Außerdem bemängelt der Kröner-Verlag in seiner Klage:

Die Zugänglichmachung diene auch nicht zur Veranschaulichung im Unterricht, wenn die Wiedergabe des Werkteils eine Ergänzung und Vertiefung des Unterrichtsthemas darstellt. Jedenfalls sei sie in ihrem Umfang auch nicht geboten. Da sich der Prüfungsstoff auf die auf der Lernplattform eingestellten Kapitel beschränke, sei ein Erwerb des streitgegenständlichen Buches nicht mehr erforderlich, was die Klägerin in der normalen Verwertung beeinträchtige.

Bei der heutigen mündlichen Verhandlung geht es um die Frage, wann eingescannte Materialien der “Veranschaulichung des Unterrichts” dient und was mit dem so angebotenen Material gemacht werden darf (nur Anzeige oder auch Download und Ausdruck).

Interessant in diesem RAhmen ist auch der Rechtsstreit zwischen der VG Wort und der Kultusministerkonferenz, bei dem es um die Festsetzung des Tarifs für Intranetnutzungen von urheberrechtsgeschützten Materialien im Rahmen des § 52a UrhG geht. Im März hatte der BGH hier einige unklare Bestimmungen präzisiert.

In einem anderen Verfahren – dem Rechtsstreit zwischen der VG Wort und der Kultusministerkonferenz um den Tarif für Intranetnutzungen durch Hochschulen unter Paragraf 52a Urheberrechtsgesetz – hatte der Bundesgerichtshof bereits im März einige unklare Bestimmungen der Vorschrift definiert. In der Pressemitteilung des BGH vom März ist dazu zu lesen:

danach sind unter “kleine Teile eines Werkes” maximal 12% eines Werkes, “Teile eines Werkes” maximal 25% eines Werkes (jedoch nicht mehr als 100 Seiten) und “Werke geringen Umfangs” Druckwerke mit maximal 25 Seiten zu verstehen.

Bereits Ende Oktober entschied der BGH seine Begründung des am 20. März 2013 verkündeten Urteils vogelegt, wor in es heißt, dass Hochschulen nur dann ein Intranetangebot machen dürfen, sofern ein Verlag den betreffenden Inhalt nicht zu angemessenen Lizenzbedingungen anbietet. Im Gegenzug müssen die Hochschulen werkbezogen ihre Intranetangebote erfassen und den Verlagen melden. Dafür ist eine Vergütung in Anlehnung an die Kopiervergütung in Höhe von 0,8 Cent pro Seite und Teilnehmer zu entrichten. Allerdings wird auf den endgültigen Gesamtvertrag noch gewartet, der durch das OLG München ausgearbeitet werden soll.

Quellen:
Bundesgerichtshof verhandelt Musterverfahren zu Paragraf 52a Urheberrechtsgesetz, Börsenblatt.net
Verlagsangebot hat Vorrang, Börsenblatt.net
Kalendarische Terminvorschau des BGH, 28.11.2013, Der Bundesgerichtshof

Weitere Informationen:
LG Stuttgart – Urteil vom 27. September 2011 – 17 O 671/10, GRUR-RR 2011, 419 = ZUM 2011, 946
OLG Stuttgart – Urteil vom 4. April 2012 – 4 U 171/11, GRUR 2012, 718 = ZUM 2012, 495

Wiedermal Krach ums Urheberrecht – Alfred Kröner Verlag vs. Fernuniversität Hagen

Der Börsenverein ist sich sicher, dass das Urheberrechtsverständnis von Hochschulen die Zukunft von Lehr- und Fachbüchern gefährdet. Daher unterstützt der die Klage des Alfred Kröner Verlags gegen die Fernuniversität Hagen (Klageschrift). Angestrebt wird durch diese Klage eine grundsätzliche Klärung, welche rechtlichen Vorgaben durch die Hochschulen beachtet werden müssen, wenn urheberrechtlich geschützte Werke für Forschung und Lehre (elektronisch) zugänglich gemacht werden sollen. Der geschätzte Streitwert dieser Klage liegt bei 76.580,00 Euro.

Vorgeworfen wird dabei der Fernuni Hagen, dass sie mehrere Kapitel des Fachbuchs “Meilensteine der Psychologie” des Verlages “TAUSENDEN” Studierenden in ihrem Intranet kostenlos zugänglich macht, ohne dass dafür eine Genehmigung seitens des Verlages eingeholt worden sei. Studierende hätten im Internet einander geraten, dass daher eine Anschaffung des Titels nicht notwendig sei.

„Wenn wissenschaftliche Autoren und Verlage hochwertige Lehr- oder Fachbücher entwickeln und diese von den Hochschulen verwendet werden, sollten sie dafür auch gerecht vergütet werden“, sagt Dr. h.c. Karl-Peter Winters, Vorsitzender des Verleger-Ausschusses im Börsenverein. „Alles andere ist eine Enteignung geistigen Eigentums unter dem Deckmantel der Gemeinnützigkeit.“

Bei dem Lehrbuch wird ein neuartiges Fachbuchkonzept zur Geschichte der Psychologie umgesetzt. Dieses wurde vom Kröner Verlag mit hohem Aufwand in den Markt eingeführt. Die Fernuni hatte ihren Psychologiestudierenden 91 von 550 Seiten (ca. 20 Prozent) zugänglich gemacht, ohne vorher beim Verlag um Erlaubnis zu bitten. Kritisiert wird zudem, dass diese Seiten nicht nur auf der Lernplattform gelesen werden konnten, sondern auch von dort auf eigene Speichermedien kopiert werden durften. Dabei beruft sich die Fernuni auf den § 52a UrhG. Der Verlag reichte nun nach einer erfolglosen Abmahnung einer Unterlassungsklage gegen die Universität ein.

Der Börsenverein und die Wissenschaftsverlage sehen das Lehr- und Fachbuchgeschäft durch das Infkrafttreten des § 52a UrhG im Jahr 2003 in dramatischer Weise gefährdet, da der Paragraf Bildungsinstitutionen erlaubt, kleine Teile von veröffentlichten Werken auch ohne vorherige Erlaubnis der Rechteinhaber zu Unterrichts- und Ausbildungszwecken zu digitalisieren und ihren Schülern/Studierenden zur Verfügung zu stellen. Doch die genaue Reichweite der Vorschrift und was genau im Einzelnen getan oder unterlassen werden muss, ist durch den Paragrafen und die Rechtsprechung noch nicht ausreichend geklärt. Zudem ist es immer noch nicht geregelt, wann eine Vergütung angemessen ist, denn im Gesetzestext ist eine Pflicht zur “angemessenen Vergütung der Rechteinhaber” verankert. Bund und Länder haben den Autoren und Verlagen bisher kein Geld für die Nutzungen von Lehr- und Fachbüchern gezahlt.

Der § 52 a UrhG war bereits vor Inkrafttreten sehr umstritten und gilt vorerst nur bis Ende 2012. Börsenverein und Wissenschaftsverlage halten ihn für ersatzlos streichbar, da sie in der Zwischenzeit genug alternative Lizenzmodelle entwickelt hätten. Manchem Bibliothekar mag dies wie Hohn klingen, denn es gibt sicherlich zig Lizenzmodelle, die aber nur bedingt der Wirklichkeit und den Notwendigkeiten in Bibliotheken gerecht werden. Dies beginnt größtenteils bei riesigen E-Book-Paketen bis hin zu Einzel-E-Book-Angeboten mit eingeschränkten Zugangsmöglichkeiten. Fragen des dauerhaften Zugangs, des Kopierens, der Zugänglichmachung nach Ablauf einer Sperfrist für mehrere Nutzer (z.B. der Altauflage bei Erscheinen einer Neuauflage), etc. sind nicht geklärt. Lizenzmodelle, die nur den herkömmlichen analogen Modellen nacheifern und dabei auf starke technische Schutzmaßnahmen setzen, sind ebenfalls abzulehnen. Hier kann man nicht einfach fordern, den Paragrafen ersatzlos zu streichen. Wichtiger ist es, die Spielregeln beim Umgang mit diesem Paragrafen zu testen und sie ggf. anzupassen. Dazu zählt auch zu klären, was unter einer “angemessenen Bezahlung” zu verstehen ist.

In dieser Hinsicht kann die Klage des Kröner Verlages dazu beitragen, eine handhabbare Lösung für den § 52a UrhG als Modelllösung zu erhalten. Hoffentlich bleibt man hier nicht wieder auf halber Strecke stehen und verschleppt die Entscheidung, wie dies im Falle des Ulmer Verlags gegen die TU Darmstadt geschehen ist.

Der Börsenverein möchte mit der zu diesem Zeitpunkt folgendes erreichen:

“Der Gesetzgeber soll vor der im kommenden Jahr anstehenden Entscheidung über eine weitere Verlängerung oder eine ersatzlose Streichung der derzeit bis zum 31.12.2011 befristeten Vorschrift dafür sensibilisiert werden, welche Probleme die Regelung in der Praxis bringt”, so Justiziar Dr. Christian Sprang, (…).

Dazu feuert man jetzt auf allen Kanälen zu diesem Thema.

Quellen:
Börsenverein: Urheberrechtsverständnis von Hochschulen gefährdet Zukunft von Lehr- und Fachbüchern, Börsenblatt, Pressemeldung des Börsenvereins, mit Kommentaren
Affären: Börsenverein begrüßt Klage des Kröner Verlages gegen Fernuni Hagen / Musterprozess: Klageschrift zum Download bereit, Buchmarkt.de
Urheberrechtsverständnis von Hochschulen gefährdet Zukunft von Lehr- und Fachbüchern, Bildungsklick.de