Pressetexte unterliegen Urheberrecht

Das LG Hamburg (Az.: 308 O 793/06, Urteil vom 31.01.2007) musste entscheiden, ob die Veröffentlichung einer fremden Pressemitteilung auf der eigenen Homepage einen Verstoß gegen das Urheberrecht darstellt.

Das LG Hamburg hat bestätigt, dass ein Verstoß gegen die urheberrechtlichen Verwertungsrechte des Antragstellers vorlag.

Das Gericht klassifizierte die Pressemitteilung als Sprachwerk. Bei solchen ist das Ausdrucksmittel der Sprache der Werkinhalt. Die erforderliche Gestaltungshöhe (Schöpfungshöhe) sei bei einer Pressemitteilung in der Regel erfüllt. Hier gilt der Grundsatz der “Kleinen Münze”. Dieser Begriff bezeichnet die unterste Grenze eines gerade noch urheberrechtlich geschützten Werkes.

Die nicht genehmigte, sprachlich identischen und in nicht unerheblichen Übernahme von Inhalten verstößt somit gegen das Urheberrecht.

Grundsätzlich gelte dies auf jeden Fall dann, wenn bei der Übernahme kein deutlicher Hinweis auf den Verfasser / Urheber angebracht ist und ein übernommener Text teilweise durch Eingliederung eigener Zitate in seiner Gesamtheit als eigenes Werk dargestellt wird.

Also für jeden, der Inhalte aus dem Netz übernimmt, sollte gelten:

  1. Urheber angeben, wenn ermittelbar
  2. Quelle angeben, zumindest URL
  3. Datum angeben, wenn nicht zeitnah zitiert wurde und/oder die Quelle nicht mehr verfügbar ist,

denn

auch Pressemitteilungen unterliegen dem Schutz des Urheberrechts und dürfen nicht beliebig für eigene Inhalte verwendet oder geändert werden.

Quelle:
Otto, Philipp: Übernahme von Pressemitteilung kann gegen Urheberrecht verstoßen, auf eRecht24