[Kurz] Internetrecht – das neue Skript April 2014 ist da

Dieses Mal wurde das Skript zum “Internetrecht” von Prof. Dr. Thomas Hoeren wesentlich früher als im letzten Jahr veröffentlicht und der Umfang des Skriptes ist von 558 Seiten auf 579 Seiten angewachsen. Dieses Skript, dass man wohl inzwischen ungestraft als Standardwerk zu diesem Thema bezeichnen darf, ist eine wichtige Informationsquelle für alle, die sich möglichst rechtssicher im Netz bewegen möchten, aber:

Die Verbreitung über das Internet ist natürlich kein Garant dafür, dass alle Informationen wirklich stimmig sind. Die Fülle des Rechtsgebiets „Internetrecht“ drohen auch den Verfasser dieses digitalen Buchs zu überfordern. (S. 2)

Ältere Versionen und weitere Skripte finden Sie hier:
http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/lehre/materialien

Hörenswert ist auch der Podcast zur Rethorik mit Grundregeln der Rhetorik – für Examensvorträge oder Seminarvorträge, der auf der Seite von Prof. Hoeren zu finden ist. Der Professor wendet sich zwar an die Studierenden der Juristerei, die kurz vor einer Prüfung stehen, aber viele Tipps können auch andere Prüflinge für sich übernehmen.

Weitere interessante Ergänzungen des Skripts sind auch diese Podcasts:

 

[Kurz] Internetrecht – das neue Skript April 2013 ist da

Ein bisschen ungeduldig war ich ja schon. Diesmal gab es das April-Skript nicht schon Ende März, aber nun kann man sich wieder auf 558 Seiten auf dem Laufenden halten, was das “Internetrecht” angeht, denn das neue Skript von Prof. Dr. Thomas Hoeren ist veröffentlicht.

Wer mag, kann auch eine “Eine Einführung in das Urheberrecht von Prof. Hoeren” bekommen (ca. 45 min):

Ältere Versionen und weitere Skripte finden Sie hier:
http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/lehre/materialien

[Kurz] Internetrecht – das neue Skript Oktober 2012 ist da

Es ist noch nicht ganz Oktober, aber auf den Seiten der Universität Münster lässt sich jetzt die aktuelle Bearbeitung des 559 Seiten starken, kostenlosen Skripts “Internetrecht” (Stand: Oktober 2012) von Prof. Dr. Thomas Hoeren herunterladen.

Zudem gibt es ganz aktuell ein Skript zum IT-Vertragsrecht (436 S., Stand: Oktober 2012).

Ältere Versionen und weitere Skripte finden Sie hier:
http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/lehre/materialien

Internetrecht – das neue Skript Oktober 2011 ist da

Der Oktober ist vorbei und das neue Skript von Prof. Dr. Thomas Hoeren ist da. Das Skript wurdes diesesmal grundlegend überarbeitet, alle Fußnoten überprüft, ergänzt und um aktuelle Belege erweitert. Auch wer aktuelle Literaturhinweise benötigt, wird diese im Skript finden. Ganze Kapitel wurden neu geschrieben und hinzugekommen sind Themen wie Social Media, die aktuelle Rechtsprechung zur Haftung und die Änderungen beim internationalen Gerichtsstand sowie viele andere. Zudem wurden mehr als 300 Urteile neu eigearbeitet.

Das 579-Seiten-starke PDF kann wie gewohnt kostenlos heruntergeladen werden. Das Skript informiert in 9 Kapiteln über Information und Recht – die Kernbegriffe, Rechtsprobleme beim Erwerb von Domains, das Urheberrecht (u.a. mit § 52a, § 52b, § 53a UrhG), Online-Marketing: Werberechtliche Fragen, den Vertragsschluss mit Kunden, das Datenschutzrecht sowie die Haftung von Online-Diensten, die internationalen Aspekte des Internetrechts, das Internetstrafrecht und es enthält Musterverträge.

Ebenfalls aktualisiert wurde das Skript IT-Recht (Stand Oktober 2011), welches um die aktuelle Rechtsprechung/Literatur ergänzt wurde. Hier wird der Leser auf 476 Seiten über den Rechtsschutz für EDV-Produkte, das EDV-Vertragsrecht, Softwareüberlassungsverträge, Softwareerstellungsverträge, Softwarevermietung, Softwareleasing sowie Softwarewartungs- und Pflegeverträge, Besondere Softwareverträge und Musterverträge informiert.

Vielen Dank an Prof. Hoeren, der mich gestern Abend per E-Mail über die Aktualisierung informiert hat.

Internetrecht – das neue Skript April 2011 ist da

“Halbjährlich grüßt der Professor” titelt RA Henning Krieg in seinem Blog und weist auf das neu erschienene Skript zum Internetrecht von Professor Hoeren hin.

Da in diesem Rechtsbereich sehr viel passiert, verwundert es nicht, wenn Prof. Hoeren im Vorwort schreibt:

Die Fülle des Rechtsgebiets „Internetrecht“ drohen auch den Verfasser dieses digitalen Buchs zu überfordern. Es fällt sehr schwer, auf die Hybris zu verfallen, auf allen Gebieten des Internetrechts zu Hause sein zu wollen. Ich bitte daher den Leser – die Leserin – um Verzeihung, wenn die eine oder andere Information nicht mehr aktuell oder gar falsch sein sollte.

Der Aufbau des Werkes richtet sich nach den Anforderungen, die an Internetanbieter gestellt werden, welche folgende Dinge brauche, um im Internet auftreten zu können:

  • eine Kennung (dies verweist auf das Domainrecht),
  • Inhalte (ein Tummelplatz für das Immaterialgüterrecht),
  • Werbung und Marketing (hier kommen die Wettbewerbsrechtler zu Wort),
  • den Kontakt zum Kunden (was zu Ausführungen zum Vertragsschluss und zum E-Commerce-Recht führt)
  • sowie Daten der Kunden (hier kontrollieren die Experten des Datenschutzrechts).

Abschließend findet sich noch ein Abschnitt zu der Frage, wer für alle diese Rechtsanforderungen haftet. Schließlich wird auch noch auf das Problem der Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen im Internet eingegangen.

Wieder sind es über 550 Seiten zum Nachschlagen und sich informieren.

Digital lesen ja – aber ansonsten ab zurück ins Mittelalter

Die ULB Darmstadt hatte Ende 2008 mit der Digitalisierung von 500 der meistgenutzen Lehrbüchern aus ihrem Bestand nach § 52b UrhG begonnen und diese auf Leseplätzen in der Bibliothek angeboten. Der Eugen Ulmer-Verlag sah darin seine ureigenen Verwertungsinteressen verletzt und klagte, um einerseits zu verhindern, dass seine Produkte ohne einen gesonderten Vertrag mit dem Verlag digitalisiert werden und dass von diesen Digitalisaten Privatkopien angefertigt werden dürfen.

Die TU Darmstadt hat am Mittwoch, wie hier berichtet, den Musterprozess gegen den Eugen Ulmer-Verlag in erster Instanz verloren. Danach besitzen ihre Bibliotheksbenutzer kein Recht auf Privatkopien bei nach § 52b UrhG digitalisierten Werken. Das Ausdrucken und Herunterladen ist nach dem am Mittwoch verkündeten Urteil ein unzuluässiger Eingriff in die wirtschaftlich ausgerichteten Verwertungsinteressen eines Verlages.

Die Universitäts- und Landesbibliothek darf zwar grundsätzlich gedruckte Werke aus ihrem Bestand digitalisieren. Sie darf diese auch an elektronischen Leseplätzen zur Verfügung stellen. Damit hat die Bibliothek im Rahmen des § 52b UrhG gehandelt und das Vorgehen ist bis dahin urheberrechtskonform. An dieser Stelle gab die 6. Kammer des Landgerichts Frankfurt, welche auf Urhberrecht spezialisiert ist, der Klage des Verlages nicht recht. Verboten ist es jedoch, dass Studenten Kopien der digitalisierten Werke anfertigen können, wobei es egal ist, ob dies in digitaler oder gedruckter Form geschieht. Damit folgten die Richter dem Antrag des Eugen Ulmer Verlages auf das Verbot von Kopien.

Schon 2009 hatte der Ulmer Verlag zusammen mit dem Börsenverein des deutschen Buchhandels eine einstweilige Verfügung gegen die Uni erwirkt, um nicht nur das Anfertigen von Privatkopien zu verbieten, sondern um auch die Digitalisierung von Büchern und Texten nach § 52 b UrhG ohne vorherige Genehmigung durch den Verlag zu verhindern. Das Oberlandesgericht Frankfurt erklärte bereits damals das Erstellen von Kopien von diesen Digitalisaten für unzulässig. Doch die Uni drang auf einen Hauptverhandlung, um endgültige Rechtssicherheit zu erreichen.

Eigentlich hatte der Ulmer-Verlag kein Interesse, den Streit mit der Technischen Universität Darmstadt in eine Hauptverhandlung zu überführen. Ihm reichte die bereits in den Vorverhandlungen erzielte Rechtssicherheit.

Der Prozess hat für die etwa 200 Hochschulbibliotheken und alle öffentlichen Bibliotheken in Deutschland einen Mustercharakter. Daher unterstützt der Deutsche Bibliotheksverband die TU Darmstadt, welche sicherlich vor dem Oberlandesgericht in Berufung gehen wird oder mit einer Sprungrevision gleich vor den Bundesgerichtshof ziehen wird.

In einer ersten Beurteilung des Urteils sieht die TU sich in ihrer Auffassung des Vorgehens bei der Digitalisierung bestätigt. Jetzt will man weiterhin für das Recht auf freie Kopien für die Wissenschaft kämpfen.

Nolte-Fischer (Direktor der Uni- und Landesbibliothek, Anm. d. Verf.) sieht einen „Rückfall ins Mittelalter“, wenn wissenschaftliche Quellen künftig wieder von Hand abgeschrieben werden müssten, um verlässlich zitieren zu können. Was für die Print-Welt gelte, müsse auch in der digitalisierten Welt erlaubt sein.

Nolte-Fischer verteidigt die Digitalisierung der 100 Bücher damit, dass seine Studierenden so die Texte auch dann nutzen können, wenn alle gedruckten Exemplare ausgeliehen wurden. Die Bücher waren nur im Lesesaal der Bibliothek zugänglich, konnten jedoch kopiert werden. Mit der einstweiligen Verfügung, nahm die ULB das digitalisierte Angebot wieder vom Server, da es aus Sicht des ULB-Direktors wertlos geworden war.

Durch das Kopierverbot sei das eigentliche Ziel des § 52b UrhG, der mit der Urheberrechtsänderung von 2008 Teil des Gesetzes wurde, nämlich den Zugang zu modernen Medien zu vereinfachen, ins Gegenteil verkehrt worden.

„Uns geht es nicht um Raubkopien oder darum, etwas kostenlos zu bekommen“, betont der ULB-Direktor. Die Bibliothek zahle Tantiemen für die Nutzung der Digitalversionen an Verwertungsgesellschaften, wie etwa die VG Wort, die wiederum an Verlage und Autoren zahle. Die Unibibliothek wehre sich aber gegen das von den Verlagen angestrebte Monopol auf digitalisierte Werke.

Für die TU Darmstadt und den Direktor der ULB geht es nicht allein um Geschäftsinteressen. Vielmehr hat man auch die Arbeitsbedingungen von Studenten und Wissenschaftlern im Auge. Daher ist das Urteil (AZ 2-06 O 378/10), wie es jetzt durch das Landgericht Frankfurt ergangen ist, für die Bibliothek in Bezug auf die Privatkopie im digitalen Bereich ein herber Rückschlag.

Ob der Verlag und der Börsenverein sich und seiner Branche mit diesem Prozess einen Gefallen getan hat, darf bezweifelt werden. Bereits 2009 kam Prof. Dr. Thomas Hoeren zu der folgenden Einschätzung, die auch 2011 nichts an ihrer Gültigkeit verloren hat:

Der Ton macht die Musik; man muß nicht wild auf alles einschlagen, was sich bewegt. Kein Wunder, dass die Hochschulen zunehmend über Open Access nachdenken und die DFG eine eigene Forschungsstelle zu Rechtsfragen des Open Access finanzieren wird. Und kein Wunder, dass der Börsenverein und seine Adepten – wie die VG Wort – von vielen Wissenschaftsautoren links liegen gelassen werden, wenn es um die Zukunft von orphan works und den Google-Zugriff auf Bücher geht.

Quellen:
Ludwig, Astrid: Leseplatz ja, Ausdrucken nein, Frankfurter Rundschau (siehe auch die zahlreichen, teils sarkastischen Kommentare)
Am Computer in Bibliotheken ist nur Lesen erlaubt, Nassauische Neue Presse

Internetrecht – das neue Skript September 2010 ist da

Das neue Skript zum Internetrecht von Prof. Dr. Thomas Hoeren ist seit Freitag, den 09.10.2010 abrufbar. Der aktuelle Stand ist von September 2010. Das Skript, längst Standardwerk zum Thema Internetrecht, schaft einen umfassenden Überblick über die Literatur zum Thema Internetrecht und die entsprechende Rechtsprechung (mehr als 100 Urteile zu Halzband, Chefkoch, WLAN, Thumbnails, …)
. Neu hinzugekommen sind Ausführungen und Informationen

  • zum Zugangserschwerungsgesetz,
  • zur Vorratsdatenspeicherung,
  • zu DE-Mail (überarbeitete Version),
  • zur Verlängerung der Schutzfristen für Leistungschutzberechtigte
  • Leistungsschutzrecht für Verleger),
  • sowie Verbraucherschutz im Internet mit der neuen Musterwiderrufsbelehrung.

Hoeren und sein Team haben aufgrund der neuen Rom-I- und Rom-II-Verordnungen grundlegend alle Ausführungen zum anwendbaren Recht sowie die Teile zum Strafrecht/Strafverfahrensrecht und zum Datenschutzrecht überarbeitet.

Downloadlink: http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Skript/Skript_Internetrecht_September%202010.pdf

Quellen:
Hoeren, Thomas: In eigener Sache: Skript Internetrecht neu und kostenlos zum Abruf frei, Beck Blog
Schneider, Adrian: Prof. Hoeren – aktuelles Skript Internetrecht, Telemedicus

Internetrecht – das neue Skript Februar 2010 ist da

Thomas Hoerens neues Skript zum Internetrecht ist nun in der 14. Auflage (Stand: Februar 2010) abrufbar. Bemerkenswert für alle, die sich immer noch fragen, ob so ein Skript im Internet veröffentlicht werden muss, sind die Anmerkungen, die Hoeren im Vorwort trifft:

Viele der in einem Buch getroffenen Aussagen sind gerade wegen des buchspezifischen Time Lag schon im Zeitpunkt des Erscheinens überholt. Dennoch macht es gerade auch im Zeitalter der digitalen Schnelligkeit Sinn, Bücher zu publizieren. Diese nehmen eine andere Funktion wahr. Galten sie früher als Medium für die schnelle Information, sind sie heute Archive. Es wird ein bestimmter historisch wichtiger Zeitpunkt der Diskussion für alle Zeiten festgehalten. Für eine zeitnah-aktuelle Information ist das Buch jedoch kaum noch geeignet. Wer also halbwegs up to date bleiben will, muss auch im Internet publizieren und lesen.

Auf 522 Seiten beantwortet Hoeren viele Fragen und Probleme im Bereich des Internetrechts. Doch vieles kann darin nicht beantwortet werden, was rund um IT, Software usw. an Fragen auftaucht. Dafür gibt es in erster Auflage ein 470 Seiten starkes Skript zum IT-Recht (Stand: Februar 2010).

In diesem widmet er sich umfassend Softwareverträgen und verwandten Themengebieten; im Annex werden – ebenfalls kostenlose – Musterverträge zur Verfügung gestellt.

Aufmerksam geworden über:
Krieg, Henning: Kostenlose Skripte “Internet-Recht” und “IT-Recht” von Prof. Hoeren auf kriegs-recht.de

Restaurativ – der Börsenverein in Sachen Urheberrecht

Prof. Dr. Thomas Hoeren, Leiter des Instituts für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht an der Universität Münster äußert sich “buchreport.express 38/2009” über seine Vorstellung vom Urheberrecht für eine digitale Zukunft Europas. Dass sich diese Meinung nicht gerade mit der des Börsenvereins deckt, macht die Sache besonders ineressant. Hören ist ein Befürworter der Initiative der EU-Kommission zur Anpassung des europäischen Urheberrechts an die zukünftigen Bedürfnisse einer Welt, deren Informationsaustausch vorrangig digital erfolgen wird.

Hören hält diese Harmonisierung für sinnvoll und verneint auch ein Einknicken gegenüber dem Giganten Google. Vielmehr gehe es bei diesem Vorstoß um die Zukunft des Urheberrecht und eine Anpassung an die Möglichkeiten und Grenzen einer Wissensordnung. Jura darf nicht dafür benutzt werden, antiquierte Geschäftsmodelle zu schützen. Es ist in den letzten Jahrzehnten etwas passiert, was das Urhheberrecht von Grundauf verändert hat. Aus dem Kulturrecht ist zunehmend ein Wirtschaftsrecht geworden, welches aber die alten Rechtsmodelle des 19. Jahrhunderts in das 21. Jahrhundert transportiert hat. Es ist überfällig, das Urheberrecht an die veränderten Bedürfnisse einer Gesellschaft anzupassen, in der die erste “Digital Natives” mündig werden.
buchreport.express wollte von Hoeren wissen, ob der Vorstoß der EU-Kommission bei der fortgeschrittenen Entwicklung in Sachen “Google Settlement” nicht zu spät sei.
Hoeren verwies auf Googles Entgegenkommen, da die Verantwortlichen zu verstehen beginnen, dass die Situation in Europa für den Service “Google Books” emotional schwierig ist. Europa und die USA sind nicht vergleichbar, deshalb lenkt Google ein und versucht mit den Urhebern und Verwertern aber auch den Nutzern in Brüssel gemeinschaftlich nach Lösungen zu suchen. Auch ist noch gar nicht sicher, ob das Settlement in den USA überhaupt rechtlich Bestand halten wird. Kartellrechtliche Bedenken werden hier zunehmend lauter von den Konkurrenten Googles geäußert.
Von einer “Absenkung der Urheberrechtsstandards” kann nach Hoeren auch keine Rede sein. Er warnt den Börsenverein, nicht länger restaurativ um den Erhalt alter Geschäftsmodelle zu kämpfen, in denen die Buchverleger im Zentrum stehen und die immer wieder mit den gleichen Argumenten verteidigt werden.
So merkt Hoeren an:

Verleger verstecken sich hinter den Schutzstandards für Urheber, obwohl sie noch nicht einmal eigene Rechte gegen Google und Co. haben. Sie verkennen die besonderen Bedürfnisse der Kreativen und der Nutzer, die das Internet auch als Chance für eine Verbreitung von Wissen begreifen. Es fehlt im Börsenverein der frische Wind.

Der Professor aus Münster kann sehr genau benennen, welche europäischen Urheberrechtsregelungen unbedingt angepasst werden müssen.
Die Kreativen selbst müssen gegenüber zu starken, eben übermächtigen Verwertern geschützt werden. So müsste durch eine verstärkte AGB-Kontrolle verhindert werden, dass Urheber von vornherein und fast automatisch ihre Rechte abtreten. Um diesen Rechteusverkauf zu verhindern, müssen auch die Verwertungsgesellschaften verstärkt beaufsichtigt werden. Die Verleger sollen jedoch auch profitieren. Sinnvoll findet er Überlegungen über die Anerkennung eines eigenen Leistungsschutzrechts.

Zugunsten der Nutzer und der Allgemeinheit gilt es, der ständigen Ausdehnung des Urheberrechts entgegenzuwirken und es wieder auf einen Kernbestand wirklich kreativer Inhalte zu beschränken.

Quelle
„Im Börsenverein fehlt frischer Wind“ buchreport.de

Internetrecht – das neue Skript September 2009 ist da

Thomas Hoeren weist in eigener Sache im Beck-blog darauf hin, dass sein neues Skript zum Internetrecht (Stand September 2009) abrufbar ist. Der “Klassiker” wurde umfangreich überarbeitet und zahlreiche Gesetzesvorhaben, so z.B. die Novellierungen zum BDSG und das Zugangserschwerungsgesetz eingearbeitet. Auch in Zahlen macht sich der Fleiß bemerkbar. Fast 200 neue Urteile und viele weiterführende Literaturhinweise wurden ebenfalls integriert.

Änderungen konzentrieren sich u.v.a. auf:

  • die Zulässigkeit von Google-ad,
  • die urheberrechtliche Zulässigkeit von Online-Videorecordern und Sound-Sampling,
  • die datenschutzrechtliche Zulässigkeit von Outsourcing und Direktmarketing,
  • die Haftung von Intermediären (Links, Foren etc.).
1 2