Elektronische Post durch Subito

Der Dokumentenlieferdienst Subito und die Fachverlagsgruppe wollen im Rahmen eines gemeinsamen Projekts einen Dokumentenlieferdienst aufbauen, der es Bibliotheken und Mitarbeitern von Universitäten und Forschungseinrichtungen ermöglicht, digital Buchinhalte des Georg Thieme Verlags zu erhalten.
Der Thieme Verlag bietet die Inhalte und Subito stellt im Gegenzug seine Infrastruktur zu Direktauslieferung der Buchinhalte durch Thieme zur Verfügung. Durch dieses neue Modell sollen Nutzer aus Forschung und Lehre Inhalte für elektronische Semesterapparate und Bibliotheken für ihre elektronischen Leseplätze Buchkapitel oder komplette Bücher bestellen und zeitnah geliefert bekommen.

Alle verfügbaren Inhalte werden mit umfangreichen Metadaten versehen sein, wodurch den Nutzern ein schnelles und zielgenaues Suchen und Auffinden möglich wird. Die Inhalte werden als qualitativ hochwertige PDF-Dokumente zur Verfügung gestellt, so dass für die Bibliotheken der Aufwand des Einscannens entfällt. Bestellung und Auslieferung sowie die Abrechnung werden über subito abgewickelt.

Das Pilotprojekt bedient sich dabei der bestehenden Infrastruktur von Subito zur Lieferung von Zeitschriftenaufsätzen sowie dem medizinisch-naturwissenschaftlichen Lehrbuchangebots des Thieme Verlags. Der neue Dienst soll von beiden Partnern in den ersten zwei Jahren der Zusammenarbeit evaluiert und entsprechend der Nutzerbedürfnisse weiterentwickelt werden. Andere Verlage können jederzeit auf Wunsch ebenfalls diesen subito-Service nutzen.

Das klingt natürlich erstmal super. Doch bleiben bei mir momentan einige Fragen offen, um das Angebot und seinen Nutzen ausreichend beurteilen zu können. Auf welche Rahmenbedingungen der Nutzung innerhalb von Semesterapparaten und elektronischen Leseplätzen besteht der Verlag, z.B. 1:1-Nutzung? Welche Schutzmaßnahmen und technischen Anforderungen werden gestellt, auch wenn Thieme bei Subito zu den Verlagen gehört, die auf DRM verzichten. Wie sieht die Preisgestaltung aus und wonach wird abgerechnet? Zugang zur Information ist immer gut, aber die Bedingungen müssen auch für die Nutzer stimmen. Thieme will dabei ein modulares Preissystem entwickeln, welches sich flexibel an Nutzerkreis, Nutzungszeitraum und Umfang der genutzten Inhalte orientieren soll.

Ich bin gespannt, ob dieser angepriesene Service hält, was er verspricht und vor allem, ob er bezahlbar bleibt/wird. Positiv ist die zu erwartende Rechtssicherheit, wenn die Lizenzierung der Inhalte einheitlich erfolgt. Je mehr Verlage das gleiche System nutzen, desto einfacher ist es auch für ihre Inhalte-Nutzer und -Vermittler.

Quellen:
Subito und Thieme vereinbaren Kooperation zur elektronischen Lieferung von Buchinhalten Presseerklärung der Thieme Verlag KG
Fachverlage: Subito und Thieme vereinbaren Kooperation zur elektronischen Lieferung von Buchinhalten, Börsenblatt.net

Subito bietet ab 1. April wieder Lieferungen per Email

So ist es in einem aktuellen Beitrag in medinfo zu lesen. Der Kollege Obst zitiert dabei eine Mail an die Subito-Kunden:

über subito können Ihnen ab dem 1. April 2009 wieder vermehrt die
Lieferung per Email angeboten werden. Die Versendung per Email wird
Ihnen als Lieferoption angeboten, wenn

– kein Lizenzvertrag zwischen subito und dem Verleger besteht und

– wenn die Prüfung des Zeitschriftentitels in der Elektronischen
Zeitschriftendatenbank (EZB) ergeben hat, dass der Verlag kein
Pay-per-View (PpV) anbietet.

Bei Subito selbst erfährt man dann noch weitere Details zur Tantieme an die VG Wort bzw. VG Kunst und Bild:

Voraussetzungen für die Emaillieferung

subito hat mit der VG Wort und der VG Kunst und Bild einen Vertrag zur „Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche für den Direktversannd von Kopien abgeschlossen. Das Kernelement sind die Regelungen für die Lieferung von Ausatzkopien als PDF-Datei im Anhang einer Email

Der Vertrag  umfasst alle subito Kundengruppen. Für jede Kundeengruppe wurde eine Tantieme festgelegt. Die Tantieme wird dem Benutzer in Rechnung gestellt. Es findet eine verrechnung der Tantieme zwischen subito und der VG Wort statt.. Somit werden die rechtlichen Ansprüche der Urheber abgegolten.

Damit kann Subito bei der Lieferung von Aufsatzkopien nach eigenen Aussagen beinahe an den Stand vom 31.12.2007 anknüpfen.

Das ist endlich mal eine positive Meldung nach all den Unklarheiten bezüglich der Dokumentlieferung seit Inkrafttreten des 2. Korbs des UrhG am 1.1.2008.


Wieviel Verbraucher gibt es noch im Verwerter-Urheberrechtsgesetz?

Am heutigen Vormittag passierte der Gesetzentwurf zur Neuregelung des Urheberrechts den Rechtsauschuss des Deutschen Bundestages mit den Stimmen der Koalitionsparteien und der FDP, den Gegenstimmen der Linken und ohne Stimmen der Grünen.
Im morgigen Plenum des Bundestages ist die Verabschiedung vorgesehen. Union, SPD und FDP bekräftigten noch einmal übereinstimmend, dass das Gesetz eines der wichtigsten Vorhaben dieser Wahlperiode sei. Ziel wäre es, einen angemessenen Ausgleich zwischen den Rechten der Urheber und den Interessen der Verbraucher herzustellen. Die drei Parteien waren sich einig, dass sie diesen Ausgleich geschafft hätten.

Neu geregelt werden soll die pauschale Vergütung, die Urheber als Ausgleich für die gesetzlich erlaubte Vervielfältigung, z.B die Privatkopie, erhalten. Die von der Industrie geforderte Fünf-Prozent-Klausel ist gestrichen worden. Nach der neuen Rechtslage regeln die Vergütung einschließlich der Höhe des Entgeltes die Beteiligten selbst.

In einem vom Ausschuss angenommenen Entschließungsantrag machen die Koalitionsfraktion aber gleichzeitig deutlich: Sollten sich diese Erwartungen nicht erfüllen oder es zu einer Verzerrung der Wettbewerbssituation kommen, müsse die Regierung tätig werden. Dies gelte beispielsweise für den Fall, dass die Hersteller von Geräten ins Ausland abwanderten.

Die drei zustimmenden Parteien machten darauf aufmerksam, dass das Urheberrechtsgesetz nicht alle offenen Fragen beantworte und so noch nicht wieder weggelegt werden könnte. So steht nach Aussagen der FDP noch das Verbot des Handels mit gebrauchter Software noch aus, aber auch die automatisierte Aufnahme von Musiktiteln aus Webradio-Angeboten.

Die Grünen kämpften vergeblich um eine so genannte „Bagatellklausel“ im Urheberrechtsgesetz. Ihre Sprecher machten deutlich, man „schwinge keineswegs die Fahne der Illegalität“. Aber gerade bei Jugendlichen müsse berücksichtigt werden, dass man auf Schulhöfen nicht die Keule der Justiz einsetzen könne. […] Die Union erwiderte, es wäre ein „fatales Signal“, wenn man die Bagatellklausel im Urheberrecht beibehielte.

So bleibt es der Staatsanwaltschaft überlassen zu entscheiden, ab welchem Umfang es bei Verstößen überhaupt zur Anklage kommt.

In der Frage der „Einräumung von Nutzungsrechten für unbekannte Nutzungsarten“ haben die Verwerter weitgehend ihre Interessen durchsetzen können. Hintergrund ist die Problematik des Umgangs mit archivierten Werken.
Die Verwerter hatten sich dafür eingesetzt, an die Stelle der notwendigen Genehmigung ein Widerspruchsrecht der Urheber zu setzen. Sollten diese nicht innerhalb einer kurzen Zeitspanne der neuen Nutzung ihrer Werke widersprechen, so sollte das als Zustimmung und Genehmigung gelten.

Auflage für die Verlage ist es, die Urheber vorher über entsprechende Änderungen zu informieren, um ihnen so Zeit zum Widerspruch zu geben. Nach Ablauf der Frist, erlöscht das Widerspruchsrecht. Den Verwertern ist so eine gesetzliche Zwangslizenz eingeräumt wurden, in deren Rahmen sie für eine Nutzung der Werte eine angemessene Vergütung zu zahlen haben.

Der Vergütungsanspruch soll nur durch die Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden können. Urheber, die nicht Mitglied einer Verwertungsgesellschaft sind, gehen also wieder leer aus, wie schon bei den Kopierabgaben.

Eine Verschiebung zu Gunsten der Verwerter geschieht auch durch Einschränkungen bei den Bibliotheken und dem Kopienversand gestärkt. Danach dürfen Bibliotheken elektronische Werkskopien nur noch in einem 1:1-Verhältnis von Nutzung und Bestandsexemplar anbieten. Allerdings bei „Belastungsspitzen“ sind Ausnahmen vorgesehen.

Der kostengünstige Versand elektronischer Kopien von Artikeln aus Fachzeitschriften, den die Bibliotheken in der Vergangenheit über den Dienstleister Subito abgewickelt haben, wird der Vergangenheit angehören. Eine Ausnahmeklausel ist dafür nicht vorgesehen und vor Gericht war Subito dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels und der Vereinigung internationaler Fachverlage unterlegen.

Golem.de vermutet, dass einzelne Artikel in der Regel zu Preisen um die 25,- Euro angeboten werden. Abonnements kosten ja schon jetzt nicht selten mehrere tausend Euro im Jahr. Problematisch ist auch, dass die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf darauf verzichtet, mit der Stärkung der Rolle von „Open Access“ ein Gegengewicht zu schaffen. Der Bundesrat hatte zuerst OA befürwortet, dann aber einen Rückzieher gemacht.

Mit wieviel Geld kann man eigentlich den Verlust der Forschungs- und Lebensqualität der Zukunft bezahlen?

Quellen:
Neues Urheberrecht mit den Stimmen von Koalition und FDP angenommen via de.internet.com
Urheberrechtsnovelle auf der Überholspur via golem.de

Bye, bye Privatkopie!

Privatkopie oder Technische Schutzmaßnahme? – DRM natürlich! So lautet die Antwort der großen Koalition.

Der Stellungskrieg von Industrie und den Vertretern von Verbrauchern und Nutzern im Urheberrechtskampf hat sich zugunsten der Industrie verschoben. Die Koalition folgt dabei dem Berliner Aufruf der Industrie.
Abgelehnt wird eine prinzipiell eingeräumte Möglichkeit zum privaten Kopieren gegen Systeme zum digitalen Rechtekontrollmanagement (DRM). Hingegen werden entscheidende Kriterien des Regierungspapiers zur Gerätepauschale fürs eingeschränkte private Kopieren gestrichen.

Das Kabinett hat bei der Festsetzung der Urheberrechtsabgabe vorgeschlagen, dass nur noch Geräte erfasst werden, die in „nennenswertem Umfang“ für private Vervielfältigungen genutzt werden. Zudem war eine Kappung der Vergütungshöhe bei fünf Prozent des Gerätepreises vorgesehen.

Die Ergebnisse des Kompromissvorschlags von Schwarz-Rot:

  • Bagatellfälle werdenvon der Vergütungspflicht ausgenommen.
  • Ausgleichszahlung stehen in einem angemessenen Verhältnis zum Gerätepreis
  • Kleine Korrekturen soll es auch bei den kaum weniger umkämpften Kopierregeln für die Wissenschaft und Bibliotheken (nicht zu verhehlen: hier haben sich wieder mal die Rechteinhaber durchgesetzt)

So ist bei der Erlaubnis zur Einrichtung elektronischer Leseplätze geplant, dass im Regelfall zur gleichen Zeit nur die Anzahl der im Bestand einer Einrichtung vorgehaltenen Werksexemplare zugänglich gemacht werden dürfen. Bei nicht näher definierten „Belastungsspitzen“ sollen Bibliotheken von dieser Einschränkung, die der Bundesrat ins Spiel brachte, aber abweichen können.

Nicht aufgenommen wurden in den Kompromiss Anregungen der Länder, im neuen Urheberrecht“ den Besonderheiten von ‚Open Access‘- und ‚Open Source‘-Verwertungsmodellen Rechnung“ zu tragen.

Autoren sollten daher nach dem Ansinnen des Bundesrates etwa das Recht erhalten, den Inhalt eines Fachwerks im nicht-kommerziellen Umfeld und in einer gesonderten Formatierung nach Ablauf einer Mindestfrist von sechs Monaten seit Erstveröffentlichung „anderweitig öffentlich zugänglich zu machen“. Fachinformationsanbieter wie subito sollen ferner auch gemäß Schwarz-Rot nur dann Zeitschriftenartikel und kleine Teile aus Büchern an Interessenten in Form einer grafischen Datei senden dürfen, wenn die Verlage selbst kein eigenes Angebot machen.

Anfang Juli soll über die Änderungsanträge entschieden werden, so dass die Novelle und damit Korb2 noch vor der Sommerpause verabschiedet werden könnte.

Quelle:
Krempl, Stefan: Urheberrecht: DRM soll digitale Privatkopie weiter ausstechen via heise online

Subito-Urteil – Revision dringend erforderlich

Für Wissenschaftler ist das Subito-Urteil von München eine Katastrophe. Wartezeiten auf Artikel, Schneckenpost statt modernem Technikeinsatz sind zu erwarten, aber auch aufwendigere Recherchen, um in der Artikelflut, die so ein Wissenschaftler bewältigen muss, Zitate u.ä. wiederzufinden. Die andere Alternative wären steigende Kosten durch Abkommen mit den einzelnen Verlagen. Das ist für die wenigsten staatlich bezahlten Forschungseinrichtungen und Universitäten zu bewältigen, wo derzeit noch um Mitteleinsparungen in Millionenhöhe gerungen wird und absehbar eher weniger als mehr Geld zu erwarten ist. Für Studenten ist ein Preisanstieg kaum zu bezahlen. Also wird auf das zurückgegriffen, was die Bibliothek hat und alles andere ist eben nicht erreichbar, sofern man nicht zu günstigen Konditionen per pedes dort hingelangt.

Die Richter nehmen damit in Teilen den Gesetzentwurf für den zweiten Korb der Urheberrechtsnovelle vorweg, denn auch der aktuelle Regierungsentwurf schränke die Informationsversorgung durch öffentliche Bibliotheken massiv ein und würde de facto die elektronische Lieferung von Dokumenten stark beeinträchtigen bzw. gänzlich unmöglich machen. Diese soll nur noch dann zulässig sein, wenn die Fachzeitschriften nicht von den Verlagen in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden, was in der Regel zu vergleichsweise hohen Preisen der Fall ist.

Ein „wenig“ steht dieses Urteil im Widerspruch zu dem Urteil des Bundesgerichtshofs von 1999, wo er der Technischen Informationsbibliothek in einem Grundsatzurteil den Kopienversand ausdrücklich erlaubt. Es ist auch ein Widerspruch zu der von der Bundesregierung immer wieder gepredigten Informations- und Wissensgesellschaft, die auf Informationen und ihrem Zugang dazu beruht.

Laßt die Brieftauben wieder fliegen!!!

Quelle
Gericht untersagt Artikelversand per E-Mail : Subito & Co. verletzen nach Auffassung des OLG München Urheberrechte, via golem.de

Artikelversand demnächst mit Brieftauben

Vermutlich ist es den Richtern entgangen, dass E-Mails zuverlässiger und schneller sind als Brieftauben und auch dass es Bibliotheken gibt, wo der Wissenschaftler schnell (!) seinen Artikel benötigt.
Gestern wurde im langjährigen Rechtsstreit zwischen dem Deutschen Börsenverein und dem Dokumentenlieferservice subito durch das Oberlandesgericht München sein mit Spannung erwartetes Urteil gefällt.

Der Versand von kopierten Artikeln aus wissenschaftlichen Fachzeitschriften per E-Mail verstößt gegen geltendes Recht – das ist die Kernaussage des gestern vom Oberlandesgericht München verkündeten Urteils.

Zwei mögliche Folgen hätte dieses Urteil, würde subito nicht in Revision gehen und dort gewinnen:

subito und Anbieter von ähnlich agierenden Diensten wie TIBORDER stellen den Dokumentenversand komplett auf den Postweg um. Für Kunden wären damit deutliche Komforteinbußen zur bisherigen elektronischen Lieferung verbunden. Die Wartezeit auf bestellte Fachartikel verlängert sich, zumal sich die Papierkopie nicht direkt am PC aufrufen lässt. […] [Oder:] Die Anbieter einigen sich mit den Verlagen über Lizenzen zur Nutzung von Fachartikeln auch auf dem elektronischen Wege. Dies würde eine deutliche Erhöhung der Preise für solche Dienste mit sich bringen.

Eine Verteuerung dieser Dienste würden Studenten und Wissenschaftler von öffentlichen Hochschulen von der Nutzung solcher Dienstleistungen ausschließen, zumal gerade Universitäten unter einem hohen Kostendruck stehen. Denken wir hier an die immensen Spareinforderungen von Finanzminister Sarazin für die drei Berliner Universitäten 2003. Hier heißt es zu kämpfen für angemessen niedrige Preise, damit Wissenschaft auch an Deutschlands Universitäten für Wissenschaftler und Studenten möglich bleibt.

Urheberrecht [ist] existenziell für Wissenschaftsstandort Deutschland [.] Das Urteil des Oberlandesgerichtes nimmt in Teilen einen Gesetzentwurf zur Novellierung des Urheberrechts vorweg, der momentan noch in den Ausschüssen des Deutschen Bundestags geprüft wird. Die jetzige Fassung des Regierungsentwurfs schränkt die Informationsversorgung durch öffentliche Bibliotheken massiv ein und würde de facto die elektronische Lieferung von Dokumenten stark beeinträchtigen beziehungsweise gänzlich unmöglich machen.

Quellen:
Artikelversand per E-Mail verstößt gegen gültige Urheberrechtsgesetze: Muss Deutschland im digitalen Zeitalter zurück zur Papierkopie? ; Presseerklärung TIB
Elke: Urteil: Artikelversand per E-Mail ungesetzlichvia IB Weblog