Gegen die EU-Urheberrechtsrefom aktiv werden!


Daher müssen wir aktiv werden.

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Die EU-Urheberrechtsreform wird mit hoher Wahrscheinlichkeit das Internet, wie wir es kennen, grundlegend verändern – wenn denn in der finalen Abstimmung dafür gestimmt wird.

Das können wir aber immer noch verhindernPetition bei Change.org!

Hier finden Sie die Texte von Artikel 11 und Artikel 13 der EU-Urheberrechtsreform, wie sie derzeit zur Abstimmung stehen

Zudem veranstaltet “Safe the Internet” am 23.03.2019 deshalb europaweite Demonstrationen gegen die geplante Reform. Infos dazu findet man auf Facebook, Instagram oder bei Twitter.

Weitere Informationen:

Freiheit für Digitale Kopien

Mit dem § 52b UrhG ist es deutschen Bibliotheken seit 2008 erlaubt, ihre erworbenen Bücher zu digitalisieren. Im Ergebnis darf die digitalisierende Bibliothek diese digitale Kopien unhabhängig von (kostenpflichtigen) Ausgaben der Verlage dann den Nutzern der Bibliothek zugänglich machen. [Satz zwecks besserer Verständlichkeit überarbeitet, Anm. d. Verf., 21.04.2011] Inhalt und Umfang bestimmen sich dabei nach § 52b UrhG. Allerdings hat die Umsetzung dann zu juristischen Verwerfungen zwischen Bibliotheken und Verlagen geführt.

Die zwei einstweiligen Verfügungsverfahren und das Musterverfahren in erster Instanz zwischen der TU Darmstadt und Ulmer brachten keine rechtliche Klarheit, da die Urteilsbegründungen deutlich von unterschiedlichen Ansätzen ausgehen.

Mit dem sogenannten “3. Korb”, der seit einiger Zeit von der Bundesregierung vorbereitet wird, soll eine wissenschaftsfreundlichere Ausgestaltung des Urheberrechts vorangetrieben werden. Dies entstammt einer Forderung des Bundesrates bei der Verabschiedung des “2. Korbes” 2007. Anhörungen zu diesem neuen Gesetz fanden im Herbst 2010 statt.

Die TU Darmstadt hat nun vor diesem Hintergrund sich dazu entschieden, vor dem Bundesgerichtshof eine Sprungrevision gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Frankfurt (16.03.2011) zu beantragen. So erhofft man sich ein höchstrichterliches Urteil, welches Klarheit über die derzeit unsichere Rechtssituation zu schaffen. Durch diesen Musterprozess soll aus Sicht der TU Darmstadt die Freiheit von wissenschaftlicher Textarbeit unter den sich veränderten Bedingungen eines Digitalzeitalters gewahrt und verteidigt werden.
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Wir brauchen ein realitätsnäheres Urheberrecht

Die Wogen schlagen seit Wochen hoch (gefühlt inzwischen Monate). Der Heidelberger Appell war nur die vorläufige Spitze innerhalb eines öffentlich ausgetragenen Verteilungskampfes, wo es gar nicht so sehr um die Interessen der Allgemeinheit geht sondern zunehmend um Profite großer und das nackte Überleben der kleineren Verlage. Dies zeigen die verschiedenen Diskussionsstränge bei Inetbib oder im Börsenblatt.

Die Sachlichkeit scheint oftmals auf beiden Seiten abhanden gekommen zu sein, die eine zielführende und effiziente Diskussion erst ermöglicht. Gerade in der Vorbereitung von Korb 3 ist es dringend notwendig, lösungsorientierte Gespräche zu führen, die die Anliegen beider Seiten berücksichtigt. Das sind nicht unbedingt die Anliegen der Bibliotheken und Verlage, sondern betrifft unmittelbar die der Nutzer und Autoren.

Eine umfassende Reform des Urheberrechts ist notwendig. Rechtsexperte Till Kreutzer, Leiter des Referats Urheberrecht am Institut für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software (ifrOSS) wies heute gegenüber heise online darauf hin, dass das “gegenwärtige Modell hat sich immer weiter von der Realität entfernt” hat.
In der Regel räumen Kreative den Verlagen umfassende und exklusive Schutzrechte ein. Ausnahmen zugunsten der Allgemeinheit werden durch Schrankenrechte geregelt.

Der digitale Umbruch (digitale Informationsgesellschaft) und die Verkomplizierung durch EU-Vorgaben und die beiden jüngsten Novellierungen des aus analogen Zeiten stammenden Urheberrechtsgesetzes machen mehr denn je eine grundlegende und umfassende REFORM des Gesetzes dringend erforderlich. Es werden nicht weitere Spitzfindigkeiten benötigt, um die eigentlichen Nutzer- und Schutzrechte nicht überdenken zu müssen. Ich stimme Kreutzer zu, der fordert, dass Nutzer- und Schutzrechte einander gleichgestellt werden sollten.

“Bereiche, in denen die Interessen Dritter an der freien Nutzung geschützter Werke generell überwiegen, könnten so von vornherein aus dem Anwendungsbereich des Urheberrechts ausgenommen werden”, erläutert das Mitglied des wissenschaftlichen Kollegiums am Hans-Bredow-Institut für Medienforschung an der Universität Hamburg seinen Ansatz.

Privatkopien oder Vervielfältigungen für Archive, die ja im öffentlichen Interesse agieren, wären danach Schutzrechten der Autoren gleichgestellt. Auch für Bibliotheken könnte sich dies auszahlen. So könnten Bereiche ausgewertet werden, in denen eine zustimmungsfreie Nutzung von Inhalten gegen eine angemessene Vergütung zulässig ist.

Notwendig ist hierfür aber auch eine stärkere Unterscheidung zwischen Urheber- und Verwerterinteressen. In den derzeit laufenden Diskussionen ist vor allem seitens der Verlage eine Vermengung eigener Interessen mit denen der Urheber zu bemerken. Dies ist mit ein Grund für die eher zögerliche Reformierung eines “bildungs- und wissenschaftsfreundlichen” Urheberrechts.

Das Urheberrechtsgesetz muss verstärkt zwischen den ideellen und materiellen Belangen des Urhebers an einem Werk trennen. Der Jurist spricht hier nicht länger vom Urheberrecht sondern einem Urheberschutzrecht. Dieses Urheberschutzrecht stellt die Interessen der eigentlichen Schöpfer in den Vordergrund. Erst in der zweiten Ebene soll dann ein Werkschutzrecht zum Tragen kommen, welches die wirtschaftlichen (Verwertungs-)Interessen beachten soll.

Davon erhofft sich Kreutzer eine Stärkung der für Urheber wichtigen persönlichkeitsrechtlichen Belange wie dem Schutz der Integrität oder der Reputationsförderung für “persönliche Werke”.

Das Werkschutzrecht soll nun nur noch die Belange von Rechteinhabern und der Allgemeinheit bezüglich Schutzumfang und -dauer regeln. An dieser Stelle muss dann um eine echte Balance beider Interessenseiten gekämpft werden. Als Maßstab schlägt Kreutzer ökonomische Prinzipien vor, so etwa die Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs, einen Innovationsanreiz oder die “Wohlfahrtsoptimierung”.

Im Rahmen der Werkschutzrechte lassen sich hier auch spezifischere Regelungen für den Bereich Wissenschaft treffen. Eine Verallgemeinerung des Urheberrechts auf alle Bereiche hat mit zu der derzeit geführten und sehr verallgemeinernden Debatte geführt. Allerdings darf in diesem Fall nicht auf die Wissenschaftlichkeit des Werkes geschaut werden sondern auf den wissenschaftlichen Gebrauch, wie es bereits jetzt Voraussetzung für viele Schranken des Urheberrechts ist.

Zudem sollten Ausschließlichkeitsrechte mit Monopolcharakter generell auf Vergütungsansprüche reduziert werden, wenn diese im Lichte der widerstreitenden Interessen wirklich vorzugswürdig erscheinen.

Kreutzer hofft so Auswüchse des gegenwärtigen Urheberrechts zu beseitigen, die durch den Anachronismus des Gesetzes entstanden sind. So können derzeit Tonträger und Software-CD-ROMs – wenn auch ein Dorn im Auge der Verwerter – ohne Probleme weiterverkauft werden, aber digitale Songs oder Volumenlizenzen nicht.
Der Wissenschaftler spricht sich mit diesem Modell gegen die in Brüssel geplante EU-weite Ausweitung der Schutzfristen für Musikkünstler von 50 auf 95 Jahre aus.

Kreutzer will seine Thesen morgen auf der Konferenz re:publica in Berlin vorstellen. Sein Vortragsmotto: “Es kann nur besser werden”. Optimist! Und Optimisten benötigen wir bei dieser Reform.

Quelle:
Krempl, Stefan: Experte plädiert für neues Urheberrecht via heise online

[Update]
Der Artikel wurde nachträglich nocheinmal grammatisch und rechtschreibmäßig überarbeitet.


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Problem Gebrauchtspiele

Wir sind im Europäischen Jahr der Kreativität und Innovation. Mit diesem Jahr sollte eigentlich auch das Urheberrecht wieder verstärkt in den Fokus der nationalen und internationalen Politik rücken, denn Kreativität und Innovation benötigt einen passenden Rahmen, wo ich hier gleich anmerken möchte, dass dies auch eine Freiheit der Informationsnutzer bedeutet.

Justizministerin Zypris lädt im Rahmen des Europäischen Jahres zu einer internationalen Urheberrechtskonferenz im Mai nach Berlin ein, um so eine weitere rechtspolitische Diskussion mit neuen Denkanstößen anzuregen.

Denkanstöße sind besonders für die strittigen Bereich Internet, Privatkopie und gebrauchte Software wichtig. Bundestag und Bundesrat baten das Justizministerium sogar darum, zu überprüfen, ob beim Handel mit Gebrauchter Software, wozu auch Spiele zählen, Reformbedarf besteht. Hier besteht Rechtsusicherheit, denn Software-Herrstelller verneinen ein Recht auf den Handel mit gebrauchten Lizenzen, während Second-Hand Softwarehändler die Rechtmäßigkeit ihrer Angebote gegeben sehen.

Gerade die Herrsteller von Games haben ein starkes Interesse daran, den Markt für gebrauchte Spiele einzudämmen. Sie fürchten, dass diese wiederverkauften Spiele sich schlecht auf ihre Absatzzahlen auswirken. Eine Möglichkeit, die die Unternehmen derzeit versuchen, um den Wiederverkauf zu erschweren, sind vor allem Onlineanbindungen und -aktivierungen.

Jetzt wird der große Onlineanbieter Amazon.com in den USA tätig. Unter amazon.com/tradeingames:engl: sollen gebrauchte Spiele in den USA zurückgekauft werden. Der Verkäufer erhält allerdings kein Bargeld ausgezahlt, sondern Gutscheine.

Die Preise lassen sich sehen. Einige Beispiele
PS3-Version von Call of Duty: World at War 26 US-Dollar
Fallout 3 PS3-Fassung 25 US-Dollar, Xbox-360-Version 21 US-Dollar
Portokosten für den Versand werden von Amazon übernommen. Außerdem bietet Amazon.com zum Start der Beta-Phase von Trade-in-Games noch 10 Prozent Rabatt beim Kauf neuer Spiele.

Die Erwartungen, dass Amazon.com damit Gebrauchtspielhändlern wie der Ladenkette Gamestop das Wasser abgräbt, sind hoch. Seit dem Einstieg von Amazon in dieses Marktsegment ist die Aktie des Unternehmens um rund 14 Prozent gesunken.

Neben den deutschen Filialen von Gamestop und vielen kleinen Händlern nimmt hierzulande unter anderem Trade-a-Game gebrauchte Spiele in Zahlung. An dem Unternehmen sind die Verlagshäuser Dumont und Madsack beteiligt. Die Preise liegen höher als bei Amazon. Für Fallout 3 bietet Trade-a-Game 23 Euro (Xbox 360) beziehungsweise 24 Euro (PS3).

Das ist in der Hinsicht vielleicht die beste Strategie, von der beide Seiten – Käufer und Verkäufer – profitieren. An dieser Stelle greift die Selbtregulierung des Marktes, so dass daher auf zu restriktive Veränderungen des Urheberrechtes sogar verzichtet werden könnte.

Im Europäischen Jahr der Kreativität und der Innovation möchte Ministerin Zypries auch verstärkt den Schutz des geistigen Eigentums ansprechen und mit allen beteiligten Parteien (z.b. Rechteinhaber und Internetprovidern) einen Dialog zum Thema “Creative Content Online” führen.

Außerdem hat will sie das Problem der in Europa unheitlichen Regelungen im Bereich “Privatkopie” auf europäischer Ebene angehen. Dies ist vielleicht mit das dringendste Problem, den Rechtsexperten sehen eine zu starke Diskrepanz zwischen den bestehenden Schranken des deutschen Urheberrechts im Bezug auf die Privatkopie und den implementierten Kopierschutz-Mechanismen bzw. den verwendeten Lizenz-Verträgen.

Quellen:
Justizministerium will Urheberrecht reformieren via Chip Online, 12.01.2009
Ihlenfeld, Jens: Amazon.com kauft Spiele zurück via golem.de

Neues Urheberrecht gilt ab 1.1.2008

Jetzt ist es amtlich. Zum 1.1.2008 tritt das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft in Kraft. Die Dokumentenlieferdienste wie subito und TIBORDER werden nun ihr Angbot zu günstigeren Bedingungen per Post und Fax versenden.

Quelle:
Ulrich Korwitz: Neues Urheberrecht tritt am 1.1.2008 in Kraft in medinfo

Korb 2 und Dokumentenlieferung

Der “Zweite Korb” der “Urhberrechtsreform” soll am Donnerstag mit heißen Nadeln gestrickt in zweiter und dritter Lesung durch den Bundestag gejagt werden. Wir winken durch, was durchgewunken werden kann, damit Minister, Frau Kanzlerin und Herr Bundespräsident ihre Unterschriften auf das glühende Papier setzen. Die Novelle soll nach ihrer Unterzeichnung noch in der Ausgabe des Bundesanzeigers vom 12. Juli 2007 veröffentlicht werden kann.

Voraussetzung dafür ist, dass der Gesetzentwurf in der zweiten Lesung “unverändert oder unter Einbeziehung der Änderungsanträge” angenommen wird. In solchen Fällen kann die dritte Beratung unmittelbar danach beginnen. Aus Kreisen der Regierungsparteien war zu erfahren, dass die Novelle ohne größere Debatten “durchgewunken” werden soll und dass aus dem Bundesrat kein Einspruch zu erwarten sei.

Wie die Regelung nun im Detail genau aussehen wird, ist noch nicht bekannt. Aber auf Grund der vorhergehenden Debatten bereitet sich der Bibliotheksfernleihdienst Subito zum 12. Juli darauf vor, seine Lieferungen per E-Mail einzustellen.

Quelle:
Bundesregierung will schnelle Verabschiedung der Urheberrechtsnovelle via heise online


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