Die Wogen schlagen seit Wochen hoch (gefühlt inzwischen Monate). Der Heidelberger Appell war nur die vorläufige Spitze innerhalb eines öffentlich ausgetragenen Verteilungskampfes, wo es gar nicht so sehr um die Interessen der Allgemeinheit geht sondern zunehmend um Profite großer und das nackte Überleben der kleineren Verlage. Dies zeigen die verschiedenen Diskussionsstränge bei Inetbib oder im Börsenblatt.
Die Sachlichkeit scheint oftmals auf beiden Seiten abhanden gekommen zu sein, die eine zielführende und effiziente Diskussion erst ermöglicht. Gerade in der Vorbereitung von Korb 3 ist es dringend notwendig, lösungsorientierte Gespräche zu führen, die die Anliegen beider Seiten berücksichtigt. Das sind nicht unbedingt die Anliegen der Bibliotheken und Verlage, sondern betrifft unmittelbar die der Nutzer und Autoren.
Eine umfassende Reform des Urheberrechts ist notwendig. Rechtsexperte Till Kreutzer, Leiter des Referats Urheberrecht am Institut für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software (ifrOSS) wies heute gegenüber heise online darauf hin, dass das „gegenwärtige Modell hat sich immer weiter von der Realität entfernt“ hat.
In der Regel räumen Kreative den Verlagen umfassende und exklusive Schutzrechte ein. Ausnahmen zugunsten der Allgemeinheit werden durch Schrankenrechte geregelt.
Der digitale Umbruch (digitale Informationsgesellschaft) und die Verkomplizierung durch EU-Vorgaben und die beiden jüngsten Novellierungen des aus analogen Zeiten stammenden Urheberrechtsgesetzes machen mehr denn je eine grundlegende und umfassende REFORM des Gesetzes dringend erforderlich. Es werden nicht weitere Spitzfindigkeiten benötigt, um die eigentlichen Nutzer- und Schutzrechte nicht überdenken zu müssen. Ich stimme Kreutzer zu, der fordert, dass Nutzer- und Schutzrechte einander gleichgestellt werden sollten.
„Bereiche, in denen die Interessen Dritter an der freien Nutzung geschützter Werke generell überwiegen, könnten so von vornherein aus dem Anwendungsbereich des Urheberrechts ausgenommen werden“, erläutert das Mitglied des wissenschaftlichen Kollegiums am Hans-Bredow-Institut für Medienforschung an der Universität Hamburg seinen Ansatz.
Privatkopien oder Vervielfältigungen für Archive, die ja im öffentlichen Interesse agieren, wären danach Schutzrechten der Autoren gleichgestellt. Auch für Bibliotheken könnte sich dies auszahlen. So könnten Bereiche ausgewertet werden, in denen eine zustimmungsfreie Nutzung von Inhalten gegen eine angemessene Vergütung zulässig ist.
Notwendig ist hierfür aber auch eine stärkere Unterscheidung zwischen Urheber- und Verwerterinteressen. In den derzeit laufenden Diskussionen ist vor allem seitens der Verlage eine Vermengung eigener Interessen mit denen der Urheber zu bemerken. Dies ist mit ein Grund für die eher zögerliche Reformierung eines „bildungs- und wissenschaftsfreundlichen“ Urheberrechts.
Das Urheberrechtsgesetz muss verstärkt zwischen den ideellen und materiellen Belangen des Urhebers an einem Werk trennen. Der Jurist spricht hier nicht länger vom Urheberrecht sondern einem Urheberschutzrecht. Dieses Urheberschutzrecht stellt die Interessen der eigentlichen Schöpfer in den Vordergrund. Erst in der zweiten Ebene soll dann ein Werkschutzrecht zum Tragen kommen, welches die wirtschaftlichen (Verwertungs-)Interessen beachten soll.
Davon erhofft sich Kreutzer eine Stärkung der für Urheber wichtigen persönlichkeitsrechtlichen Belange wie dem Schutz der Integrität oder der Reputationsförderung für „persönliche Werke“.
Das Werkschutzrecht soll nun nur noch die Belange von Rechteinhabern und der Allgemeinheit bezüglich Schutzumfang und -dauer regeln. An dieser Stelle muss dann um eine echte Balance beider Interessenseiten gekämpft werden. Als Maßstab schlägt Kreutzer ökonomische Prinzipien vor, so etwa die Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs, einen Innovationsanreiz oder die „Wohlfahrtsoptimierung“.
Im Rahmen der Werkschutzrechte lassen sich hier auch spezifischere Regelungen für den Bereich Wissenschaft treffen. Eine Verallgemeinerung des Urheberrechts auf alle Bereiche hat mit zu der derzeit geführten und sehr verallgemeinernden Debatte geführt. Allerdings darf in diesem Fall nicht auf die Wissenschaftlichkeit des Werkes geschaut werden sondern auf den wissenschaftlichen Gebrauch, wie es bereits jetzt Voraussetzung für viele Schranken des Urheberrechts ist.
Zudem sollten Ausschließlichkeitsrechte mit Monopolcharakter generell auf Vergütungsansprüche reduziert werden, wenn diese im Lichte der widerstreitenden Interessen wirklich vorzugswürdig erscheinen.
Kreutzer hofft so Auswüchse des gegenwärtigen Urheberrechts zu beseitigen, die durch den Anachronismus des Gesetzes entstanden sind. So können derzeit Tonträger und Software-CD-ROMs – wenn auch ein Dorn im Auge der Verwerter – ohne Probleme weiterverkauft werden, aber digitale Songs oder Volumenlizenzen nicht.
Der Wissenschaftler spricht sich mit diesem Modell gegen die in Brüssel geplante EU-weite Ausweitung der Schutzfristen für Musikkünstler von 50 auf 95 Jahre aus.
Kreutzer will seine Thesen morgen auf der Konferenz re:publica in Berlin vorstellen. Sein Vortragsmotto: „Es kann nur besser werden“. Optimist! Und Optimisten benötigen wir bei dieser Reform.
Quelle:
Krempl, Stefan: Experte plädiert für neues Urheberrecht via heise online
[Update]
Der Artikel wurde nachträglich nocheinmal grammatisch und rechtschreibmäßig überarbeitet.