Neues Angebot: Teure E-Book-Vermietung von Libreka
Auf der Frankfurter Buchemesse habe ich mir dieses Jahr unter anderem Informationen zu Leihmodellen von E-Books geholt.1 Dabei hatte ich unter anderem ein Gespräch mit Libreka, die pünktlich zur Messe ihren E-Book-Verleih mit derzeit 760 Titeln2 gestartet hat. Die entleihbaren Bücher können für 4 Wochen genutzt werden.
Die E-Books stammen vom Ulmer-Verlag, vom Hanser-Verlag, vom Engelsdorfer Verlag und vom Verlag Droschl.3
Vergleicht man die Unterschiede mit den Preisen zum gedruckten Buch, fallen bei allen Beteiligten die Rabatte zum Miet-E-Book in etwa gleich gut aus. Je teurer das Buch, desto günstiger ist es vergleichsweise, dieses zu mieten. Beim Ulmer-Verlag sind die Preise von Print-Buch zu E-Book nicht so deutlich auseinander wie z.B. bei Engelsdorfer. Dennoch drängt sich bei den Preisen für mietbare Bücher der Verdacht auf, dass man möchte, dass dieses Modell keinen Erfolg hat und man dennoch gerne weiterhin unbefriste Lizenzen verscherbeln möchte. Da die mehrfache,und zeitlich befristete Überlassung einer „digitalen Kopie“ derzeit mehr Aufwand macht als die das Verscherbeln einer lebenslang gültigen Lizenz, die dann irgendwann vergessen wird, reguliert man das eben über den Preis.
Schon die Sprachwahl lässt einiges erwarten und man wird dann bitter enttäuscht. Leihe bedeutet ja eigentlich kostenlose Nutzung. Zum Verleih, bzw. der Leihe heißt es im § 598 BGB: „Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten. Im Fall von Librekas E-Book-Verleih kann überhaupt nicht von kostenloser Überlassung die Rede sein, wie die Zahlen oben eindrucksvoll belegen. Richtig müsste es daher wohl Vermietung von Zugangs- und Leserechten oder Einräumung einer kostenpflichtigen, zeitlich befristeten Lizenz heißen. Kompliziert! Und auch kompliziert durch das DRM.
E-Books konnten wir noch nie wirklich kaufen, sondern immer nur mit bestimmten Nutzungsrechten lizenzieren. Die derzeitigen Lizenzen lassen i.d.R. jedoch eine zeitlich unbeschränkte Nutzung zu. Um die zeitliche Einschränkung durch Digital Rights Enforcement (DRE) zu ermöglichen, bleibt nur der Einsatz technischer Schutzmaßnahmen. Dies verkompliziert die Nutzung, denn neben der Plattform, wo man das E-Book runterlädt, z.B. eben Libreka, muss man sich noch bei Adobe Digital Edition4 anmelden.
Rechtlich gesehen ist der „Verleih“, wie ihn Libreka und die beteiligten Verlage planen, eine Vermietung.5 Laut § 535 BGB wird dabei ein Vertrag zwischen Vermieter und Mieter geschlossen, bei dem der Vermieter „dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren“ hat. Im Gegenzug ist der Mieter „verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten“.
Für Öffentliche Bibliotheken (ÖB) ergibt sich aus diesen Angebot ein großes Problem. Die Verlage, die darüber relativ billig wiederkehrende Einnahmen generieren können, haben natürlich kein Interesse mehr daran, ÖBs gute Konditionen zum Verleih von E-Books zu ermöglichen. Sie sehen in den ÖBs Konkurrenz, die es kleinzuhalten geht. Dazu braucht man nur einen Blick zu den amerikanischen Bibliotheken werfen, wo sich große amerikanische Verlage weigern, mit Bibliotheken zu verhandeln und Verträge abzuschließen. ÖBs widerum, die jedem einen möglichst kostenfreien Zugang zu Informationen ermöglichen sollen, können diese Aufgabe nicht mehr im ausreichenden Maße erfüllen. Süffisant Bibliotheken darauf zu verweisen, dass sie die Bücher ja weiterhin als Printbuch zur Verfügung stellen könnten oder an hermetisch abgeschlossenen Leseplätzen6.
Die Preisgestaltung ist ebenfalls fragwürdig und meiner Meinung nach zu hoch angesetzt7. Die „verliehenen“ E-Books werden nicht abgenutzt und sie können ohne Qualitätsverlust beliebig oft und zudem auch gleichzeitig durch die Verlage „verliehen“ werden8. Hier würden Mehreinnahmen generiert, die dann hoffentlich auch genauso deutlich und hoch an die Autoren weitergegeben werden. Natürlich entstehen den Verlagen selbst bei diesem Verfahren Kosten für die Entwicklung und Nutzung eines passenden DRE-Repertoirs, das vermutlich genauso schnell ausgehebelt wird, wie dies bereits jetzt der Fall bei DRM ist. Dann muss das DRE angepasst, verschärft und verstärkt werden, was wieder Kosten verursacht, die Nutzung verschlechtert und das System hoffentlich irgendwann zum Scheitern bringt.
Wir haben sicherlich heutzutage mit einer starken Abgrenzungsfrage zu tun. Womit können Verlage noch so viel Geld verdienen, dass es für sie wirtschaftlich ist9 und ab wann ist es das nicht mehr, so dass an dieser Stelle dann die Bibliotheken zusehen können, was sie anbieten dürfen? Muss hier vom Gesetzgeber extra eine Schranke im Urheberrecht geschaffen werden, die es allen ermöglicht, ungehindert Zugang zu Informationen zu erhalten? Ganz kostenlos (Subskriptionskosten, Tantiemen etc.) ist dieser Zugang ja schließlich nicht, da der Zugang, den Bibliotheken derzeit gewähren, über Steuergelder refinanziert wird. Wie kann der Gesetzgeber also Bibliotheken bei ihrem Auftrag der Leseförderung, der kulturellen Arbeit und Bildungsaufgaben unterstützen? Kein Wunder, wenn Bibliotheken teuer für grottige E-Book-Angebote wie die Onleihe bezahlen müssen. Durch das E-Book wird deutlich, dass Verlage zunehmend eine Konkurrenz in Bibliotheken sehen oder sie andererseits nur noch als tolle Vertriebsplattformen wahrnehmen, um ihre Güter an den Konsumenten zu bringen.
Unbestritten ist, dass das E-Book und digitale Medien ansich Möglichkeiten bieten, für die es derzeit noch keine adäquate Lösung und es in vielen Bereichen einen immensen Regelungsbedarf gibt. Wohlwollen scheint jedoch momentan nicht mehr gegeben zu sein. Ganz deutlich wird dies in einer Mitteilung des Börsenblatts zum neuen Geschäftsfeld „E-Book-Leihe“ vom 11.10.2012:
Matthias Ulmer nimmt an, dass künftig mehr E-Book-Leser dazu übergehen werden, Titel nicht dauerhaft zu speichern, sondern nach Bedarf auf sie zuzugreifen. In diesem Zusammenhang erwachse den Verlagen eine Konkurrenz aus den Onleihe-Angeboten der öffentlichen Bibliotheken, die auf Dauer das Geschäftsmodell der Verlage gefährden könnten. Längst sprächen die Bibliotheken nicht mehr ihre ursprüngliche, eher einkommensschwache Zielgruppe an, sondern einen wesentlich größeren Nutzerkreis. Hier steuere man auf einen Konflikt zu.
Dies hat zu einer heftigen Diskussion bei Inetbib geführt und kann gerne dort nachgelesen werden.
E-Books selbst waren auf der Buchmesse Teil der Gespräche. Eine Sache ist mir bei einer Diskussionsrunde hängen geblieben.
Zufällig bin ich am Freitag verspätet noch zu folgender Diskussion gekommen:
Dort habe ich eine ganze Weile den vier Diskutierenden zugehört.
Christina Mussinelli sagte sinngemäß, dass die Probleme mit E-Books nicht unbedingt urheberrechtlicher oder lizenzrechtlicher Art seien. Man müsse verstehen, dass es sich bei E-Books um Services handle. Services – Dienstleistungen also, keine Information, kein geistiges Eigentum, sondern Services – eine Darbringungsart. Müssen wir uns also zukünftig darum streiten, wer welche Services erbringen darf? Und worin besteht der Service bei E-Books? In der Gestaltung, in der Darbringung, im Einrichten eines Zugangs? Wie soll dieser Service rechtlich dann verankert werden? Ich hoffe mal, ich hab da irgendwas falsch verstanden. Eine kurze Zusammenfassung dieser Diskussion gibt es beim BuchMarkt.
Willkommen im Kampf zwischen Verlegern und Buchhandelsriesen um Marktanteile. Hoffen wir, dass die Öffentlichen Bibliotheken als schwächstes Glied nicht dazwischen zermahlen werden. Die leidtragenden werden die LeserInnen sein, die keinen Zugang zu aktueller Literatur in einer modernen Form erhalten. Und vielleicht sollten die Verlage ab und zu mal einen Blick in die „The eBook User’s Bill of Rights“ werfen, um zu sehen, was sich ihre Kunden tatsächlich wünschen.
Zu den Bildern:
Die Bilder sind von mir und stehen unter einer CC BY 2.0 – Lizenz.
- Libreka wird als erster E-Book-Verleiher auf den Markt gehen. Amazon folgt vermutlich Ende Oktober für Prime-Kunden mit einem Verleihangebot für ein Buch im Monat und eine Jahresgebühr von 29,00 Euro. [↩]
- Die Zahl der Titel ist gering und auch die Verlage gehören nicht unbedingt zu den großen Publikumsverlagen. Hier setzt man wohl eher auf Flatratemodelle wie z.B. bei Skoobe.de. [↩]
- Stichprobenartig habe ich für die Verlage mal Kosten für den Erwerb einer Volllizenz ohne starkes Digital Rights Management (DRM) und einer Leihlizenz mit DRM gegenüber gestellt.
Droschl: 6,99 zu 5,49 €; 14,99 zu 10,99 €;
Engelsdorfer: 4,99 zu 3,49 €; 5,99 zu 4,49 €; 6,99 zu 4,99 €; 7,99 zu 5,99 €; 8,99 zu 6,49 €; 9,99 zu 7,49 €; 14,99 zu 10,99 €;
Hanser: 9,99 € zu 7,49 €;
Ulmer: 5,99 zu 1,49 €; 7,99 – 9,99 zu 1,99 €; 11,99 zu 2,49 €; 12,99 – 14,99 zu 2,99 €; 18,99 zu 3,99; 22,99 zu 4,99 €; 29,99 zu 5,99 €; 33,99 zu 6,99 €; 37,49 zu 7,49 €; 44,99 zu 8,99 €; 54,99 zu 10,99 €; 74,99 zu 14,99 €; [↩] - Im Übrigen ein guter Tipp: Notieren Sie sich an einer Stelle, z.B. ihrem Papieradressbuch oder so, die E-Mail-Adresse, das Passwort und ihre Adobe-ID, weil man die sehr schnell vergessen kann. Theoretisch muss man sich nur einmal bei Adobe Digital Edition anmelden. Die ID benötigt man aber dann für die verschiedenen Geräte, auf denen man letztendlich die E-Books lesen möchte. Wenn man die nicht parat hat, kann es komplizierter werden. [↩]
- Der E-Book-Verleih von Amazon ist bei der folgenden rechtlichen Betrachtung einmal außen vor. Eine Einordnung des dort gewählten Modells mit einer Jahresgebühr usw. fällt nicht so leicht. Hierbei handelt es sich eher um ein Flatrate-Modell wie z.B. Skoobe.de. [↩]
- Die E-Books würden in diesem Fall tatsächlich nur an einem speziellen Rechner in der Bibliothek, natürlich ohne Speicher- und Druckmöglichkeiten, oder auf einem gesperrten E-Book-Reader lesbar sein. [↩]
- Sinnvoll wäre es auf jeden Fall die Preisgestaltung am E-Book-Preis und nicht am Printbuch-Preis zu orientieren. Dass dies derzeit nicht der Fall ist, sieht man, wenn man sich bei der Libreka-Vermietung die Titel nach Preisen sortiert anzeigen lässt. [↩]
- Die Verlage können beliebig viele und verlustfreie digitale Kopien anfertigen. Eine zeitliche und stückzahlenabhängige Einschränkung kann nur künstlich durch DRE erzeugt werden. [↩]
- Diese Grenze sinkt, durch verbesserte und somit kostengünstigere Micropayment-Verfahren und gute bereits vorhandene personalisierte Dienste. [↩]