E-Book-Preisbindung

In einer Stellungnahme informiert der Börsenverein des Buchhandels über seine Sicht zur Preisbindung von E-Books.
Eindeutig mit Ja beantwortet der Börsenverein die Frage, ob E-Books Bücher sind, die gemäß § 2 Abs. 1 BuchPrG der Buchpreisbindung unterliegen.

Bücher im Sinne dieses Gesetzes sind auch
[…]
3.Produkte, die Bücher, Musiknoten oder kartographische Produkte reproduzieren oder substituieren und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen sind […].

Soweit so gut. E-Books sind also an das Buchpreisbindungsgesetz gebunden, da sie ohne Probleme als verlags- und buchhandelstypisch anzusehen sind. Reproduzieren Sie aber wirklich Bücher? Momentan leider sicherlich, da innovative Ideen, was man mit E-Books weiter verwirklichen kann, noch fehlen. Eine Buchpreisbindung ist als gegeben anzusehen, aber die Frage, die sich stellt ist ja nicht, ob das E-Book einer Buchpreisbindung unterliegt, sondern ob der Preis sich an den Printbüchern orientieren muss.

Fraglich allerdings ist, ob man so das Ziel des Buchpreisbindungsgesetzes, die Vielfalt der Produzenten und Anbieter von Büchern zu erhalten. Der Börsenverein beschwört einmal mehr die Gefahr oligopolistischer oder gar monopolistischer Strukturen für den E-Book-Markt, was auf der anderen Seite einen Verlust von Vielfältigkeit und Verfügbarkeit beim Angebots gedruckter Bücher bedeuten würde.

Kommen wir zum nächsten Problem. Was ist nun ein E-Book, das unter den § 2 Abs. 1 BuchPrG fällt? Der Börsenverein und diie Preisbindungstreuhänder gehen davon aus, dass eine verbindliche Entscheidung durch die Gerichte getroffen wird und dass sich eine enge und damit wohl auch konservative Interpretaion des “E-Books” durchsetzen wird. Hier klingt bereits durch, dass Verlage sich ebenfalls sehr konservativ statt innovativ mit dem Thema E-Book beschäftigen werden.

Unter die Preisbindung fallen aus Sicht des Börsenvereins die E-Bücher, die einem gedruckten Buch im Wesentlichen entsprechen. Dabei müssen Inhalte zum Printbuch nicht zu 100 Prozent identisch sein. Eine Preisbindungspflicht, da wo es für den Verbraucher vielleicht wünschenswert wäre, z.B. beim Handel mit einzelnen Kapiteln, kann so ausgeschlossen werden.

Als Beispieldefinition des E-Books bringt der Börsenverein folgende Definition:

E-Books im Sinne von § 2 Abs. 1 BuchPrG sind beispielsweise in ihrer Gesamtheit zum Download bestimmte oder auf Datenträgern jeglicher Art handelbare Werke, die geeignet sind, in ähnlicher Form genutzt zu werden wie gedruckte Werke.

Damit sind i.S.d. § 2 BuchPrG keine E-Books reine Zugriffsberechtigungen auf Online-Datenbanken, wenn Mehrfachnutzungen von Inhalten in Netzwerken vorliegen oder es sich um eine Online-Nutzung von vernetzten Inhalten handelt.

Wie eine Drohung nach Innen klingt die FRage, ob der Börsenverein und die Preisbindungstreuhänder die Einhaltung der Preisbindung bei elektronischen Büchern durchsetzen werden.

Ja. Sollte sich herausstellen, dass die Marktteilnehmer beim Handel mit E-Books nicht bereits von selbst mit gebundenen Preisen arbeiten, wird der Börsenverein Musterverfahren anstrengen, um die Preisbindung bei E-Books gerichtlich durchsetzen.

Ganz so säbelrasselnd will man sich dann doch nicht geben, sondern beim Vorgehen berücksichigen, dass der Rechtsrahmen in Bezug auf den Handel mit elektronischen Verlagserzeugnissen bis jetzt nicht abschließend geregelt ist.

Der Börsenverein hat mit diesem Papier seine vorläufige Einschätzung der letzten Jahre revidiert, nach der E-Books preisbindungsrechtlich genauso wie Hörbücher zu behandeln wären, d.h. wie diese nicht der Buchpreisbindung unterliegen. Da sich nun aber die Marktverhältnisse besser einschätzen lassen, kann man diese Einstellung nicht mehr vertreten.

Großzügig will man Verlagen, die bereits seit längerem mit E-Books handeln und bei der Entwicklung ihrer Marketingstrategien die Preisbindungspflicht nicht berücksichtigt haben, innerhalb einer zeitlich begrenzten Umstellungsphase Vertrauensschutz gewähren. Das gilt allerdings nur für Verlage. Die Händler, welche gerade neu in den E-Book-Handel einsteigen, sollten sich von Anfang an die Preisbindung halten.

Eine genauere Verankerung der E-Books im Buchpreisbindungsgesetz wird vom Börsenverein nicht angestrebt, sondern man verlässt sich auf die Einzelfallregelung durch Gerichte.

Grundsätzlich gibt das BuchPrG hinreichend klare Vorgaben zur Preisbindung von E-Books.

Der Verband wird jedoch eine Gesetzesänderung fordern, sollte sich im Markt nachteilige Strukturen für die Preisbindung herausbilden.

Unklar ist nach dieser Stellungnahme, ob zwangsweise eine Koppelung der Preise stattfindet, d.h. ob ein E-Book, das ein Printbuch nachbildet, wirklich genauso viel kosten muss wie das gedruckte Buch. Wie hoch ist derzeit die Gefahr, dass E-Books die Vielfalt des Printbuchs zumindest im belletristischen Bereich gefährdet? Und wie gedenkt der Buchhandel auf die Oligopolisierung bzw. Monopolisierung des E-Book-Marktes durch die Hersteller der Lesegeräte zu reagieren, die auf jeden Fall Auswirkungen auf das Geschäft und Angebot der Verlage und Buchhändler hat. Hier ist das Festhalten an der Buchpreisbindung sicherlich keine Antwort.

Quelle:
Stellungnahme zur Preisbindung von E-Books vom Börsenverein des Buchhandels