Loben wir uns das Urheberrecht schön

Das Bundesjustizministerium versucht die Vorteile für verschiedene Interessensgruppen bei Einigung von Schwarz-Rot über die heftig umstrittene zweite Stufe der Urheberrechtsnovelle hervorzuheben versucht. Man hat sogar positive Neuregelungen für die Nutzer im sogenannten 2. Korb der Reform entdeckt.

„Kopien zum privaten Gebrauch sind möglich“, heißt es in der heise online vorliegenden Darstellung des Kompromisses zum Regierungsentwurf der großen Koalition. Es folgt aber die Einschränkung, dass Privatkopien künftig auch nicht mehr „von offensichtlich rechtswidrig zugänglich gemachten Vorlagen gezogen werden“ dürfen. Bisher sind sie bei „offensichtlich rechtswidrigen Vorlagen“ verboten.

Wow, fällt mir da nur ein. Machen wir es einfach mal kompliziert für den Nutzer. Jeder der sich im Netz bewegt, muss jetzt Experte werden, ob eine Quelle legal ist oder nicht. Sind da nur noch bekannte Websites als Vorlage geeignet? Muss ich jetzt in mein Blog schreiben: „Habe nur legale Quellen verwendet. Könnt hier meine Beiträge also weiterverwenden?“

Bei der neuen Formulierung handelt es sich laut dem Justizministerium um eine „notwendige Ergänzung“ zur Einschränkung privater Kopien, um besser gegen die Verbreitung geschützter Werke in Tauschbörsen vorgehen zu können.

Das Monstrum Tauschbörsen ist also immer noch das Schreckensphantom, mit dem jede Änderung im Urheberrecht begründet werden kann. Lässt sich die Verwerterlobby da endlich mal etwas Neues einfallen?

Was gibt es also noch an erfreulichen Aspekten für den Verbraucher, den Endnützer, den Konsumenten? Da fällt dem Jusitizministerium nichts mehr ein. Ach ja und man hat vergessen, dass die Grenze der Privatkopie da ist, wo technische Schutzmaßnahmen getroffen wurden, die immer mal wieder gerne als Digital Restriction Management erwähnt werden.

Eine Erlaubnis zum Umgehen technischer Kopierblockaden zur Durchsetzung der privaten Kopiermöglichkeit, wie sie etwa in der Schweiz geplant ist, soll es hierzulande nicht geben.

Da hat Deutschland wohl mal wieder die Harmonisierungsrichtlinie der EU mit ihren offenen Formulierungen nicht wirklich wörtlich gelesen. Mit deutscher Gründlichkeit ist man mal wieder auf Nummer sicher gegangen. Schade, dass man dabei zu sehr an den Lippen der Verwerterlobby gehangen hat.

Ach ja, es ist plötzlich auch keine Rede mehr von der zunächst von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) vorgeschlagenen Bagatellklausel fürs straffreie Nutzen von P2P-Netzwerken.
Was ist denn noch nutzerfreundlich seitens des Ministeriums? Toll, der Urheber kann sein Werk kostenlos zur Verfügung stellen, indem er einfach jedem Nutzer ein einfaches Nutzungsrecht einräumt. Ging das nicht auch bisher so? – Ach so: Damit werde eine befürchtete Rechtsunsicherheit für „Open-Source“-Software und Open Content beseitigt. Das geht ohne Schriftform, da entsprechende freie Lizenzen etwa für Linux oder Wikipedia öffentlich mit dem jeweiligen Werk verbunden seien.

Wieviel Rechtssicherheit ist das für „private“, auf der eigenen Homepage oder im eigenen Blog veröffentlichten Werke? Hier sollte wohl aus eigenem Interesse weiterhin klar festgehalten werden, welche freie Lizenz verwendet wird. Im Zweifelsfall gilt dann wohl noch immer: All rights reserved.

Ein Erfolg für den Verbraucher ist also das Zurückführen digitaler Medien auf die Möglichkeiten der analogen Welt? Bei den Bestimmungen zu elektronischen Leseplätzen in Bibliotheken, Museen unterstreicht das Ministerium, dass die genannten Einrichtungen die Anzahl der digitalen Werke im Vergleich zum Bestand etwa „bei Belastungsspitzen“ vervierfachen könnten. Dies bringe „klar“ die wissenschaftliche Arbeit voran und vermittle zugleich „mehr Medienkompetenz für Forschende und Studierende“. Ein wenig wie Hohn klingt da die Behauptung, die Begrenzungen würden auch dem „Schutz der wissenschaftliche Verlage und damit zugleich ihrer Bedeutung für die Wissenslandschaft“ dienen.

Wieviel könnten die wissenschaftlichen Verlage nicht verdienen, wenn die Wissenschaftler ihnen keinen Nachschub mehr liefern können? Die Open Access-Bewegung ist sicherlich auch ein Ausdruck der übersteigerten Forderungen monoplistisch ausgerichteter Verlage. Kleine Verlage leiden wohl eher unter der oligarchischen Vormachtstellung der internationalen Großen, als unter Bibliotheks-, Wissenschaft- und Forschungsprivilegien.

Als „tragfähigen Kompromiss zwischen den Interessen der Bibliothek, des jeweiligen Nutzers und der Verlage“ sehen die Ministerialbeamten ferner die erstmals eingeführte Erlaubnis für Büchereien, Teile von Werken aus ihrem Besitz zu kopieren und zu versenden. Bisher sei die entsprechende elektronische Fernleihe von Diensten wie subito auf rechtlich unsicherem Boden durchgeführt worden.

Moment: Hier gelten gravierende Einschränkungen: So ist der Versand nur als grafische Datei per E-Mail möglich und das nur für Zwecke des Unterrichts und der Forschung. Diese Klausel wird noch weiter eingeschränkt: Dies ist nur erlaubt, wenn der jeweilige Verlag kein eigenes Angebot macht. Das wird er in der Regel zu deutlich höheren Preisen. Was nützt da die Begrenzungen, dass dieses Angebot „für jeden offensichtlich, zu jeder Zeit, an jedem Ort und zu angemessenen Bedingungen“ zu erfolgen hat. Was heisst angemessen? Ein Grund, warum Wissenschaftler auf einer parlamentarischen Anhörung deutlich darüber hinausgehende Anforderungen an ein Urheberrecht für die Wissensgesellschaft aufgestellt haben.

Wie kompliziert wird sich das Schmankerl für die Schulbuchverlage auf die Arbeit von Schulen auswirken? Die dürfen Inhalte aus Schulbücher nur mit Zustimmung mit Zustimmung der Schulbuchverlage kopieren oder etwa in einem Intranet in Auszügen digital zugänglich machen. Gerechtfertigt ist dies durch den speziellen und eng umgrenzten Absatzmarktes.

Rein quantitativ nehmen ansonsten die vom Justizministerium ausgemachten Vorteile für Urheber und Künstler den meisten Raum in der Übersicht ein. So stelle etwa die Neufassung der Gerätepauschale für private Kopien eine „erhebliche Verbesserung“ für diese Klientel dar. Sie dürfte künftig „mit einer höheren Vergütung und deren zügigeren Ausschüttung“ rechnen.

Einen „vernünftigen Ausgleich“ zwischen dem Interesse der Verwerter an der maximalsten Ausschöpfung der Verwertungskette und den unterschiedlichen Interessen der Urheber soll bei der jetzt getroffenen Formulierung zum Ermöglichen „unbekannter Nutzungsarten“ herauskommen.

Neu ist jetzt die Vereinbarung entsprechender Verwertungen und gleichzeitig auch die spätere Verweigerungsmöglichkeit durch Widerruf bei Neuverträgen. Der Urheber, der vorher unbekannte Nutzungsarten eingeräumt hat, muss demnach für seine Erreichbarkeit sorgen. Der Verwerter, der in der neuen Art nutzen will, muss zudem den Urheber darüber informieren. Vergleichbare Regelungen gelten bei Altverträgen.

Die durch Schwarz-Rot vorgeschlagenen Änderungen an der Regierungsvorlage sollen am Mittwoch im Rechtsausschuss und am Donnerstag im Plenum des Bundestags durchgewunken werden.

Quelle:
Krempl, Stefan: Bundesregierung lobt neues Urheberrecht auch aus Verbrauchersicht via heise online