Analoges DRM

Analoges Digital Rights Management

Hier ein Bild unter dem Motto: Was es nicht alles gibt…

Analoges DRM

Analoges DRM, Bild: Dr. E. Steinhauer

Ob dies ernsthaft abschreckt? Wie wird eine Zuwiderhandlung verfolgt? Digital? Und wie war das nochmal mit der Privatkopie? Ist das die Zukunft? Handelt es sich dabei um eine wirksame technische Schutzmaßnahme oder darf man sie getrost umgehen, da sie unwirksam ist?


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Freie Inhalte im Netz – heise open auf der Suche

Die Unterhaltungsindustrie drängt auf strengere Urheberrechtsregelungen und setzt zunehmend auch auf Technische Schutzmaßnahmen, die über Kopierschutzmaßnahmen hinausgehen. Eine Gegenbewegung dazu ist die Creative-Commons-Initiative, die ein Lizenzmodell entwickelt hat, das Lizenzierungsregeln aus dem Open-Source-Modell auf Texte, Bilder und Töne übertragen will. Das Modell setzt sich zunehmend durch und immer mehr Inhalte werde angeboten.

Um die CC-Lizenzen gruppiert sich die Open Access Initiative. Sie und andere Projekte entwickeln Alternativen zum traditionellen Publikationswesen, damit ein freier Zugriff auf Forschungsergebnisse und wissenschaftliche Veröffentlichungen gewährleistet werden kann.
Bei Flickr und Co. werden auch frei verwendbaren Fotos angeboten. Portale wie Jamendo.com bieten sogar ganze Alben unter einer CC-Lizenz an. YouTube und andere Anbieter sammeln freie Videos.

Eine dreiteilige Serie auf heise open spürt den freien Inhalten im Netz hinterher – von Unterhaltung und Bildung über Forschung und Lehre bis zu Bastelanleitungen, Strickmustern und Fotosammlungen. Die Artikel zeigen, wie viel freien Content es im Netz schon gibt – und an welchen Stellen noch gewaltige Lücken klaffen.

    Schmidt, Susanne: Friede, Freude und freie Eierkuchen-Rezepte

  • Teil 1: Freie Musik, Filme und Bücher
  • Teil 2 – Forschung und Lehre, erscheint am 10. August
  • Teil 3 – Bastelanleitungen und Strickmuster bis Fotosammlungen, erscheint am 13.8.

Quelle: Freie Inhalte im Web heise online

Sony BMG vs. Mediamax oder Un-CD vs. Unding

Kommen wir mal wieder zu wirksamen technischen Schutzmaßnahmen… oder die lange Geschichte der Un-CDs von BMG geht weiter.

Sony BMG hat eine Klage gegen The Amergence Group (ehemals SunnComm) und deren Vertriebsarm MediaMax bei einem Gericht des US-Bundesstaates New Yorkeingebracht. Der Musikkonzern verlangt dabei zwölf Millionen Dollar Schadenersatz (umgerechnet rund 8,7 Millionen Euro).

Amergence hatte Sony BMG die Kopierschutzsoftware MediaMax geliefert, die im Jahr 2005 auf Millionen von CD-ähnlichen Musikträgern, so genannten Un-CDs, in Umlauf gebracht wurde.

Wurde die Musikscheibe in ein CD-ROM-Laufwerk eingelegt, installierte sich auf Windows- und Mac-OS-Systemen die MediaMax-Kopierschutzsoftware. Die Software enthielt jedoch Sicherheitslücken. Ein später veröffentlichter Uninstaller öffnete ebenso wie ein erster Patch neue Sicherheitslücken.

In diesem Rahmen hatte Sony BMG auch Probleme mit einem DRM-Rootkit namens XCP der britischen Firma First4Internet. Der Einsatz von MediaMax und von XCP sorgte bei Sony BMG zu einem riesigen PR-Desaster.

Schließlich musste der Konzern Entschädigungen an Kunden bezahlen, ein Rückrufprogramm für die betroffenen Un-CDs starten und nach Gerichtsverfahren in diversen US-Bundesstaaten Geldbußen entrichten.

Diese Kosten möchte Sony BMG offenbar von Amergence ersetzt bekommen. Dazu verklagt Sony BMG das Unternehmen wegen Nachlässigkeit, unfairer Geschäftspraktiken und des Bruchs des Lizenzabkommens, da die Software offensichtlich nicht wie garantiert funktioniert habe.

The Amergence Group weist die Anschuldigungen zurück und bemerkt: der Anlass für die gegen Sony BMG gerichteten Gerichtsverfahren war der Einsatz des XCP-Rootkits und nicht der Einsatz ihrer MediaMax-Software gewesen.

Quelle:
Sokolov, Daniel AJ : Sony BMG verklagt Lieferanten des Kopierschutzes Mediamax via heise online

Loben wir uns das Urheberrecht schön

Das Bundesjustizministerium versucht die Vorteile für verschiedene Interessensgruppen bei Einigung von Schwarz-Rot über die heftig umstrittene zweite Stufe der Urheberrechtsnovelle hervorzuheben versucht. Man hat sogar positive Neuregelungen für die Nutzer im sogenannten 2. Korb der Reform entdeckt.

“Kopien zum privaten Gebrauch sind möglich”, heißt es in der heise online vorliegenden Darstellung des Kompromisses zum Regierungsentwurf der großen Koalition. Es folgt aber die Einschränkung, dass Privatkopien künftig auch nicht mehr “von offensichtlich rechtswidrig zugänglich gemachten Vorlagen gezogen werden” dürfen. Bisher sind sie bei “offensichtlich rechtswidrigen Vorlagen” verboten.

Wow, fällt mir da nur ein. Machen wir es einfach mal kompliziert für den Nutzer. Jeder der sich im Netz bewegt, muss jetzt Experte werden, ob eine Quelle legal ist oder nicht. Sind da nur noch bekannte Websites als Vorlage geeignet? Muss ich jetzt in mein Blog schreiben: “Habe nur legale Quellen verwendet. Könnt hier meine Beiträge also weiterverwenden?”

Bei der neuen Formulierung handelt es sich laut dem Justizministerium um eine “notwendige Ergänzung” zur Einschränkung privater Kopien, um besser gegen die Verbreitung geschützter Werke in Tauschbörsen vorgehen zu können.

Das Monstrum Tauschbörsen ist also immer noch das Schreckensphantom, mit dem jede Änderung im Urheberrecht begründet werden kann. Lässt sich die Verwerterlobby da endlich mal etwas Neues einfallen?

Was gibt es also noch an erfreulichen Aspekten für den Verbraucher, den Endnützer, den Konsumenten? Da fällt dem Jusitizministerium nichts mehr ein. Ach ja und man hat vergessen, dass die Grenze der Privatkopie da ist, wo technische Schutzmaßnahmen getroffen wurden, die immer mal wieder gerne als Digital Restriction Management erwähnt werden.

Eine Erlaubnis zum Umgehen technischer Kopierblockaden zur Durchsetzung der privaten Kopiermöglichkeit, wie sie etwa in der Schweiz geplant ist, soll es hierzulande nicht geben.

Da hat Deutschland wohl mal wieder die Harmonisierungsrichtlinie der EU mit ihren offenen Formulierungen nicht wirklich wörtlich gelesen. Mit deutscher Gründlichkeit ist man mal wieder auf Nummer sicher gegangen. Schade, dass man dabei zu sehr an den Lippen der Verwerterlobby gehangen hat.

Ach ja, es ist plötzlich auch keine Rede mehr von der zunächst von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) vorgeschlagenen Bagatellklausel fürs straffreie Nutzen von P2P-Netzwerken.
Was ist denn noch nutzerfreundlich seitens des Ministeriums? Toll, der Urheber kann sein Werk kostenlos zur Verfügung stellen, indem er einfach jedem Nutzer ein einfaches Nutzungsrecht einräumt. Ging das nicht auch bisher so? – Ach so: Damit werde eine befürchtete Rechtsunsicherheit für “Open-Source”-Software und Open Content beseitigt. Das geht ohne Schriftform, da entsprechende freie Lizenzen etwa für Linux oder Wikipedia öffentlich mit dem jeweiligen Werk verbunden seien.

Wieviel Rechtssicherheit ist das für “private”, auf der eigenen Homepage oder im eigenen Blog veröffentlichten Werke? Hier sollte wohl aus eigenem Interesse weiterhin klar festgehalten werden, welche freie Lizenz verwendet wird. Im Zweifelsfall gilt dann wohl noch immer: All rights reserved.

Ein Erfolg für den Verbraucher ist also das Zurückführen digitaler Medien auf die Möglichkeiten der analogen Welt? Bei den Bestimmungen zu elektronischen Leseplätzen in Bibliotheken, Museen unterstreicht das Ministerium, dass die genannten Einrichtungen die Anzahl der digitalen Werke im Vergleich zum Bestand etwa “bei Belastungsspitzen” vervierfachen könnten. Dies bringe “klar” die wissenschaftliche Arbeit voran und vermittle zugleich “mehr Medienkompetenz für Forschende und Studierende”. Ein wenig wie Hohn klingt da die Behauptung, die Begrenzungen würden auch dem “Schutz der wissenschaftliche Verlage und damit zugleich ihrer Bedeutung für die Wissenslandschaft” dienen.

Wieviel könnten die wissenschaftlichen Verlage nicht verdienen, wenn die Wissenschaftler ihnen keinen Nachschub mehr liefern können? Die Open Access-Bewegung ist sicherlich auch ein Ausdruck der übersteigerten Forderungen monoplistisch ausgerichteter Verlage. Kleine Verlage leiden wohl eher unter der oligarchischen Vormachtstellung der internationalen Großen, als unter Bibliotheks-, Wissenschaft- und Forschungsprivilegien.

Als “tragfähigen Kompromiss zwischen den Interessen der Bibliothek, des jeweiligen Nutzers und der Verlage” sehen die Ministerialbeamten ferner die erstmals eingeführte Erlaubnis für Büchereien, Teile von Werken aus ihrem Besitz zu kopieren und zu versenden. Bisher sei die entsprechende elektronische Fernleihe von Diensten wie subito auf rechtlich unsicherem Boden durchgeführt worden.

Moment: Hier gelten gravierende Einschränkungen: So ist der Versand nur als grafische Datei per E-Mail möglich und das nur für Zwecke des Unterrichts und der Forschung. Diese Klausel wird noch weiter eingeschränkt: Dies ist nur erlaubt, wenn der jeweilige Verlag kein eigenes Angebot macht. Das wird er in der Regel zu deutlich höheren Preisen. Was nützt da die Begrenzungen, dass dieses Angebot “für jeden offensichtlich, zu jeder Zeit, an jedem Ort und zu angemessenen Bedingungen” zu erfolgen hat. Was heisst angemessen? Ein Grund, warum Wissenschaftler auf einer parlamentarischen Anhörung deutlich darüber hinausgehende Anforderungen an ein Urheberrecht für die Wissensgesellschaft aufgestellt haben.

Wie kompliziert wird sich das Schmankerl für die Schulbuchverlage auf die Arbeit von Schulen auswirken? Die dürfen Inhalte aus Schulbücher nur mit Zustimmung mit Zustimmung der Schulbuchverlage kopieren oder etwa in einem Intranet in Auszügen digital zugänglich machen. Gerechtfertigt ist dies durch den speziellen und eng umgrenzten Absatzmarktes.

Rein quantitativ nehmen ansonsten die vom Justizministerium ausgemachten Vorteile für Urheber und Künstler den meisten Raum in der Übersicht ein. So stelle etwa die Neufassung der Gerätepauschale für private Kopien eine “erhebliche Verbesserung” für diese Klientel dar. Sie dürfte künftig “mit einer höheren Vergütung und deren zügigeren Ausschüttung” rechnen.

Einen “vernünftigen Ausgleich” zwischen dem Interesse der Verwerter an der maximalsten Ausschöpfung der Verwertungskette und den unterschiedlichen Interessen der Urheber soll bei der jetzt getroffenen Formulierung zum Ermöglichen “unbekannter Nutzungsarten” herauskommen.

Neu ist jetzt die Vereinbarung entsprechender Verwertungen und gleichzeitig auch die spätere Verweigerungsmöglichkeit durch Widerruf bei Neuverträgen. Der Urheber, der vorher unbekannte Nutzungsarten eingeräumt hat, muss demnach für seine Erreichbarkeit sorgen. Der Verwerter, der in der neuen Art nutzen will, muss zudem den Urheber darüber informieren. Vergleichbare Regelungen gelten bei Altverträgen.

Die durch Schwarz-Rot vorgeschlagenen Änderungen an der Regierungsvorlage sollen am Mittwoch im Rechtsausschuss und am Donnerstag im Plenum des Bundestags durchgewunken werden.

Quelle:
Krempl, Stefan: Bundesregierung lobt neues Urheberrecht auch aus Verbrauchersicht via heise online


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Bye, bye Privatkopie!

Privatkopie oder Technische Schutzmaßnahme? – DRM natürlich! So lautet die Antwort der großen Koalition.

Der Stellungskrieg von Industrie und den Vertretern von Verbrauchern und Nutzern im Urheberrechtskampf hat sich zugunsten der Industrie verschoben. Die Koalition folgt dabei dem Berliner Aufruf der Industrie.
Abgelehnt wird eine prinzipiell eingeräumte Möglichkeit zum privaten Kopieren gegen Systeme zum digitalen Rechtekontrollmanagement (DRM). Hingegen werden entscheidende Kriterien des Regierungspapiers zur Gerätepauschale fürs eingeschränkte private Kopieren gestrichen.

Das Kabinett hat bei der Festsetzung der Urheberrechtsabgabe vorgeschlagen, dass nur noch Geräte erfasst werden, die in “nennenswertem Umfang” für private Vervielfältigungen genutzt werden. Zudem war eine Kappung der Vergütungshöhe bei fünf Prozent des Gerätepreises vorgesehen.

Die Ergebnisse des Kompromissvorschlags von Schwarz-Rot:

  • Bagatellfälle werdenvon der Vergütungspflicht ausgenommen.
  • Ausgleichszahlung stehen in einem angemessenen Verhältnis zum Gerätepreis
  • Kleine Korrekturen soll es auch bei den kaum weniger umkämpften Kopierregeln für die Wissenschaft und Bibliotheken (nicht zu verhehlen: hier haben sich wieder mal die Rechteinhaber durchgesetzt)

So ist bei der Erlaubnis zur Einrichtung elektronischer Leseplätze geplant, dass im Regelfall zur gleichen Zeit nur die Anzahl der im Bestand einer Einrichtung vorgehaltenen Werksexemplare zugänglich gemacht werden dürfen. Bei nicht näher definierten “Belastungsspitzen” sollen Bibliotheken von dieser Einschränkung, die der Bundesrat ins Spiel brachte, aber abweichen können.

Nicht aufgenommen wurden in den Kompromiss Anregungen der Länder, im neuen Urheberrecht” den Besonderheiten von ‘Open Access’- und ‘Open Source’-Verwertungsmodellen Rechnung” zu tragen.

Autoren sollten daher nach dem Ansinnen des Bundesrates etwa das Recht erhalten, den Inhalt eines Fachwerks im nicht-kommerziellen Umfeld und in einer gesonderten Formatierung nach Ablauf einer Mindestfrist von sechs Monaten seit Erstveröffentlichung “anderweitig öffentlich zugänglich zu machen”. Fachinformationsanbieter wie subito sollen ferner auch gemäß Schwarz-Rot nur dann Zeitschriftenartikel und kleine Teile aus Büchern an Interessenten in Form einer grafischen Datei senden dürfen, wenn die Verlage selbst kein eigenes Angebot machen.

Anfang Juli soll über die Änderungsanträge entschieden werden, so dass die Novelle und damit Korb2 noch vor der Sommerpause verabschiedet werden könnte.

Quelle:
Krempl, Stefan: Urheberrecht: DRM soll digitale Privatkopie weiter ausstechen via heise online

Kommentar: Augenwischerei bei Apple iTunes

Zur Zeit regen sich die Nutzer von Apple iTunes DRM-freier Musik darüber auf, dass die Daten personalisiert werden. Da hätte man sich vielleicht vorher auch mal kundig machen sollen.

DRM-frei heißt bei Apple eben nur: Wir verzichten auf aktive DRM. Von einem Verzicht auf den Einsatz passiver DRM-Aspekte war in keinster Weise die Rede.
DRM lässt sich nun mal in aktive und passive Technologiebereiche trennen. Zu den aktiven gehören Kopierschutzsperren, die Bindung an spezielle Hardware- und Software-Player. Zu den passiven Bereichen gehören Brandings und Wasserzeichen, in denen beispielsweise auch persönliche Daten in die Musikdatei codiert werden. Auch in Metadaten können persönliche Daten festgehalten werden.

Wer gedacht hat, jetzt wieder mit alten Verhaltensweisen weitermachen zu können, Musik nun wieder tauschen zu können per P2P, sollte schnell wieder Abstand davon nehmen. Er kann seine Dateien unbegrenzt kopieren, auf andere Geräte übertragen, Privatkopien auf CD brennen, aber überall wird nachvollziehbar sein, wer die Datei erworben hat und wer sie in “falschen” Umlauf gebracht hat.

Apple kann mit Hilfe spezieller Suchmaschinen diese Dateien im P2P-Universum finden und sie zurückverfolgen. Daraus läßt sich dann auch entsprechende Schadensersatzansprüche ableiten. Also: Vorsicht, DRM funktioniert auch auf passive Art. Technisch geschützt sind die Dateien auch so.


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[Kurz] In Finnland DVD-Kopiersperre unwirksam

Technische Schutzmaßnahmen müssen wirksam sein, um schützenswert zu sein. In Deutschland gelten sie häufig per se als wirksam. In Finnland hat nun ein Gericht entschieden, dass die Umgehung der DVD-Kopiersperre CSS (Content Scrambling System) nicht verboten sei.

Da der Kopierschutz bekanntermaßen unwirksam sei, falle er nicht mehr unter den Schutz des Gesetzes. Ende 2005 hatte eine Gruppe finnischer Computer-Aktivisten eine Website ins Netz gestellt, auf der sie Anleitungen zur Umgehung von CSS gaben. Dann meldeten sie auf einer Polizeistation, sie hätten damit “möglicherweise” das Urheberrecht verletzt. […]
Jetzt urteilte das Amtsgericht Helsinki, CSS könne nicht mehr als “wirksame” Kopiersperre betrachtet werden. Das Schutzsystem sei schon 1999 ausgehebelt worden, im Internet stehen mehrere Werkzeuge zur Entschlüsselung zum freien Download bereit. Es gebe sogar Betriebssysteme, bei denen ein Werkzeug zur CSS-Umgehung zum Lieferumfang gehöre.

Quelle: Finnisches Gericht hält DVD-Kopiersperre für “unwirksam” via heise online

[Kurz] Blue-ray – doppelt hält besser

Wie schon mehrfach berichtet, habt Blue-ray mit ziemlichen Sicherheitslücken in seinem Kopierschutzsystem zu kämpfen. Die Blue-ray Disc Association will daher zusätzlich zum recht löchrigen AACS den Kopierschutzmechanismus BD+ verwenden,

Bei BD+ werden zusätzliche ausführbare Schnüffelprogramme auf die Blue-ray Disc gespeichert, die auf der Player-Hardware oder -Software in einer Virtual Machine laufen und im Hintergrund überprüfen, ob der Ausgabestrom manipuliert wird. Stellt BD+ eine Veränderung fest, so wird die Ausgabe abgebrochen. BD+ nimmt allerdings keine Änderungen an der Hard- oder Software des Players vor.

Die Auslieferungszeit der Blue-ray verzögert sich durch diesen Kopierschutz um ein bis vier Wochen.

Hinzu kommt eine Meldung, das Panasonic hat die ersten zweilagigen Blu-ray-Rohlinge entwickelt hat, die sich mit vierfachem Tempo (4X, entspricht 18 MByte/s) beschreiben lassen. Die Medien sollen mit einem dazu passenden neuen Brenner-Modell im Sommer auf den Markt kommen.

Quelle:
Das Blu-ray-Lager: Nächste Sicherheitsstufe bald erreicht via heise online
Panasonic beschleunigt Blu-ray-Rohlinge via heise online

Wie verhalte ich mich urheberrechtskonform?

Die Schweiz gibt ihren Bürgern in Form eines Ratgebers zu dieser Frage einen hilfreichen Leitfaden an die Hand.
Auf der Website der Schweizer Stiftung für Konsumentenschutz (SKS) ist die “Handlungshilfe” mit dem Titel CDs brennen und Tauschbörsen veröffentlicht und berücksichtigt nach Angaben der Verfasser den aktuellen technischen Stand und die geltende Rechtslage in der Schweiz. Änderungen des Urheberrechtsgesetzes werden derzeit parlamentarisch beraten und sollen ggf. im vorgelegten Ratgeber durch eine Neufassung ebenfalls berücksichtigt werden.

Privatkopien sind und bleiben in der Schweiz derzeit und zukünftig möglich. Auch das Umgehen technischer Schutzmaßnahmen ist erlaubt.

Ausdrücklich wird im Ratgeber darauf hingewiesen, dass normale Brennprogramme nicht in der Lage sind, einen Kopierschutz zu umgehen. Die SKS hat aber eine Lösung parat: “Hierfür gibt es Programme, welche die Kopiersperre umgehen. Sobald die Kopiersperre umgangen ist, können Sie mit demselben Programm oder einem anderen Brennprogramm eine Kopie Ihrer CD oder Ihrer DVD erstellen. Die gebrannte CD oder DVD ist dann nicht mehr mit einer Kopiersperre versehen.”

Der Ratgeber weist deutlich darauf hin, dass Programme zur Konvertierung von Formaten dazu dienen, die Interoperabilität zwischen unterschiedlichen technischen Systemen zu ermöglichen.

Die Juristen der Stiftung gehen daher davon aus, “dass das Garantieren der Interoperabilität Vorrang vor dem Verbot der Kopiersperrenumgehung hat”.

Die in dem Ratgeber erwähnten Tipps und Tricks gelten nur im Rahmen des liberalen Urheberrechts der Schweiz, nicht ausnahmslos in Deutschland, dessen Urheberrecht wesentlich restriktiver ist.

Quelle:
Schweizer Ratgeber zur Privatkopie und Tauschbörsen auf golem.de