BGH weist Verfahren zu § 52a UrhG zurück ans OLG München

Mein gestrige Beitrag „Der BGH verhandelt den Intranet-Paragrafen 52 a UrhG“ hatte den Sachstand bezüglich des umstrittenen § 52 a UrhG aufgegriffen, der gestern noch vorm BGH verhandelt wurde. Überraschenderweise hat das Gericht das Verfahren (BGH, Urteil vom 20.03.2013 – I ZR 84/11) zurück ans OLG München verwiesen, welches am 24.11.2011 ein Urteil zur Vergütungshöhe gesprochen hatte (OLG München, 24.03.2011 – 6 WG 12/09).

In der Pressemitteilung des BGH heißt es dazu:

Es sei zwar nicht zu beanstanden, dass der Gesamtvertrag einen Vorrang angemessener Angebote der Rechteinhaber und eine Erfassung und Abrechnung einzelner Nutzungen vorsehe. Das Oberlandesgericht habe jedoch nicht überzeugend begründet, weshalb es bei der Festlegung des zulässigen Nutzungsumfangs teilweise von den Regelungen abgewichen sei, die die Parteien im gleichfalls Sprachwerke betreffenden „Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52a UrhG für das öffentliche Zugänglichmachen von Werken für Zwecke des Unterrichts an Schulen“ getroffen haben; danach sind unter „kleine Teile eines Werkes“ maximal 12% eines Werkes, „Teile eines Werkes“ maximal 25% eines Werkes (jedoch nicht mehr als 100 Seiten) und „Werke geringen Umfangs“ Druckwerke mit maximal 25 Seiten zu verstehen.

Als nicht sachgerecht erscheint den Richtern des BGHs, dass anders als in den mit den anderen Verwertungsgesellschaften geschlossenen Gesamtvertrag, die Vergütung nach dem Werk(teil) und nicht nach der Zahl der Seiten des Druckwerks, nach Gruppengröße und nicht nach Zahl der Veranstaltungsteilnehmer berechnet wird und die Höhe zunehmend vermindernd und nicht linear bemessen wird.

Was die Höhe der Vergütung angeht, sei nicht zu beanstanden, dass das OLG München als Orientierungen für die Höhe der Kosten die Kopiervergütung herangezogen habe, die nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvertrag vom 8. März 2007 für Vervielfältigungen nach § 54a Abs. 2 UrhG aF (jetzt § 54c UrhG) zu zahlen sei und 0,008 € (0,8 ct) pro Seite betrage. Die VG Wort hatte sich 0,125 € (12,5 ct) pro Seite erhofft.

In der Verhandlung geht es jetzt um die weitere Vertragsausgestaltung, in der das OLG gemäß § 16 Abs. 4 Satz 3 UrhWG einen Gesamtvertrag nach “billigem Ermessen” festzusetzen hat oder besser gesagt, den Gesamtvertrag nachbessern muss.

Quellen:
Bundesgerichtshof zur Vergütung für das Einstellen von Texten in das Intranet von Hochschulen, Nr. 50/2013, Presseerklärung des BGH
BGH verweist 52a-Verfahren zurück nach München : Gesamtvertrag muss neu austariert werden, Boersenblatt.net