Musterverfahren zum § 52a geht weiter

Über zweieinhalb Jahre ist es her, dass ich hier im Blog zu diesem Fall geschrieben haben. “Wiedermal Krach ums Urheberrecht – Alfred Kröner Verlag vs. Fernuniversität Hagen“. Heute endlich verhandelt der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in einem Musterverfahren die Problematik des Paragrafen 52a UrhG öffentliche Zugänglichmachung von Inhalten zu Bildungszwecken) (BGH I ZR 76/12 [Werkteilnutzung durch Fernuniversität])

Der Kröner-Verlag hat die Fernuniversität Hagen verklagt, das Lehrbuch “Meilensteine der Psychologie” unzulässig vervielfältigt und über ihre Lernplattform verbreitet zu haben. Die Fernuni hatte auf eine Abmahnung des Verlages reagiert und von den zunächst 91 Seiten des 533 Seiten starken Buches das PDF auf 70 Seiten verringert und zusätzlich verhindert, dass das eingescannte PDF abgespeichert und weiterverarbeitet werden konnte. Allerdings wollte man die Ausdruckmöglichkeit beibehalten. Daraufhin kamm es zur Klage des Verlages, dem das Landgericht Stuttgart teilweise stattgegebenen hatte. Bei der Berufung sah das OLG Stuttgart das Angebot in dieser Form durch den “Intranet”-Paragrafen 52a UrhG nicht als gedeckt an. Es bestimmt, dass diese Schranke nur gelte, wenn der Umfang nicht mehr als drei Seiten des jeweiligen Werks umfasse. Außerdem bemängelt der Kröner-Verlag in seiner Klage:

Die Zugänglichmachung diene auch nicht zur Veranschaulichung im Unterricht, wenn die Wiedergabe des Werkteils eine Ergänzung und Vertiefung des Unterrichtsthemas darstellt. Jedenfalls sei sie in ihrem Umfang auch nicht geboten. Da sich der Prüfungsstoff auf die auf der Lernplattform eingestellten Kapitel beschränke, sei ein Erwerb des streitgegenständlichen Buches nicht mehr erforderlich, was die Klägerin in der normalen Verwertung beeinträchtige.

Bei der heutigen mündlichen Verhandlung geht es um die Frage, wann eingescannte Materialien der “Veranschaulichung des Unterrichts” dient und was mit dem so angebotenen Material gemacht werden darf (nur Anzeige oder auch Download und Ausdruck).

Interessant in diesem RAhmen ist auch der Rechtsstreit zwischen der VG Wort und der Kultusministerkonferenz, bei dem es um die Festsetzung des Tarifs für Intranetnutzungen von urheberrechtsgeschützten Materialien im Rahmen des § 52a UrhG geht. Im März hatte der BGH hier einige unklare Bestimmungen präzisiert.

In einem anderen Verfahren – dem Rechtsstreit zwischen der VG Wort und der Kultusministerkonferenz um den Tarif für Intranetnutzungen durch Hochschulen unter Paragraf 52a Urheberrechtsgesetz – hatte der Bundesgerichtshof bereits im März einige unklare Bestimmungen der Vorschrift definiert. In der Pressemitteilung des BGH vom März ist dazu zu lesen:

danach sind unter “kleine Teile eines Werkes” maximal 12% eines Werkes, “Teile eines Werkes” maximal 25% eines Werkes (jedoch nicht mehr als 100 Seiten) und “Werke geringen Umfangs” Druckwerke mit maximal 25 Seiten zu verstehen.

Bereits Ende Oktober entschied der BGH seine Begründung des am 20. März 2013 verkündeten Urteils vogelegt, wor in es heißt, dass Hochschulen nur dann ein Intranetangebot machen dürfen, sofern ein Verlag den betreffenden Inhalt nicht zu angemessenen Lizenzbedingungen anbietet. Im Gegenzug müssen die Hochschulen werkbezogen ihre Intranetangebote erfassen und den Verlagen melden. Dafür ist eine Vergütung in Anlehnung an die Kopiervergütung in Höhe von 0,8 Cent pro Seite und Teilnehmer zu entrichten. Allerdings wird auf den endgültigen Gesamtvertrag noch gewartet, der durch das OLG München ausgearbeitet werden soll.

Quellen:
Bundesgerichtshof verhandelt Musterverfahren zu Paragraf 52a Urheberrechtsgesetz, Börsenblatt.net
Verlagsangebot hat Vorrang, Börsenblatt.net
Kalendarische Terminvorschau des BGH, 28.11.2013, Der Bundesgerichtshof

Weitere Informationen:
LG Stuttgart – Urteil vom 27. September 2011 – 17 O 671/10, GRUR-RR 2011, 419 = ZUM 2011, 946
OLG Stuttgart – Urteil vom 4. April 2012 – 4 U 171/11, GRUR 2012, 718 = ZUM 2012, 495

BGH weist Verfahren zu § 52a UrhG zurück ans OLG München

Mein gestrige Beitrag “Der BGH verhandelt den Intranet-Paragrafen 52 a UrhG” hatte den Sachstand bezüglich des umstrittenen § 52 a UrhG aufgegriffen, der gestern noch vorm BGH verhandelt wurde. Überraschenderweise hat das Gericht das Verfahren (BGH, Urteil vom 20.03.2013 – I ZR 84/11) zurück ans OLG München verwiesen, welches am 24.11.2011 ein Urteil zur Vergütungshöhe gesprochen hatte (OLG München, 24.03.2011 – 6 WG 12/09).

In der Pressemitteilung des BGH heißt es dazu:

Es sei zwar nicht zu beanstanden, dass der Gesamtvertrag einen Vorrang angemessener Angebote der Rechteinhaber und eine Erfassung und Abrechnung einzelner Nutzungen vorsehe. Das Oberlandesgericht habe jedoch nicht überzeugend begründet, weshalb es bei der Festlegung des zulässigen Nutzungsumfangs teilweise von den Regelungen abgewichen sei, die die Parteien im gleichfalls Sprachwerke betreffenden “Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52a UrhG für das öffentliche Zugänglichmachen von Werken für Zwecke des Unterrichts an Schulen” getroffen haben; danach sind unter “kleine Teile eines Werkes” maximal 12% eines Werkes, “Teile eines Werkes” maximal 25% eines Werkes (jedoch nicht mehr als 100 Seiten) und “Werke geringen Umfangs” Druckwerke mit maximal 25 Seiten zu verstehen.

Als nicht sachgerecht erscheint den Richtern des BGHs, dass anders als in den mit den anderen Verwertungsgesellschaften geschlossenen Gesamtvertrag, die Vergütung nach dem Werk(teil) und nicht nach der Zahl der Seiten des Druckwerks, nach Gruppengröße und nicht nach Zahl der Veranstaltungsteilnehmer berechnet wird und die Höhe zunehmend vermindernd und nicht linear bemessen wird.

Was die Höhe der Vergütung angeht, sei nicht zu beanstanden, dass das OLG München als Orientierungen für die Höhe der Kosten die Kopiervergütung herangezogen habe, die nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvertrag vom 8. März 2007 für Vervielfältigungen nach § 54a Abs. 2 UrhG aF (jetzt § 54c UrhG) zu zahlen sei und 0,008 € (0,8 ct) pro Seite betrage. Die VG Wort hatte sich 0,125 € (12,5 ct) pro Seite erhofft.

In der Verhandlung geht es jetzt um die weitere Vertragsausgestaltung, in der das OLG gemäß § 16 Abs. 4 Satz 3 UrhWG einen Gesamtvertrag nach “billigem Ermessen” festzusetzen hat oder besser gesagt, den Gesamtvertrag nachbessern muss.

Quellen:
Bundesgerichtshof zur Vergütung für das Einstellen von Texten in das Intranet von Hochschulen, Nr. 50/2013, Presseerklärung des BGH
BGH verweist 52a-Verfahren zurück nach München : Gesamtvertrag muss neu austariert werden, Boersenblatt.net

Der BGH verhandelt den Intranet-Paragrafen 52 a UrhG

Die einen nennen ihn Intranet-Paragraf, die anderen halten ihn für den wichtigsten Paragrafen für E-Learning-Angebote. Derzeit sind zwei Verfahren zur Auslegung dieses Paragrafen bei den Gerichten anhängig.

Gestern fand eine mündliche Verhandlung zum § 52a UrhG am BGH statt, bei der es um die Höhe der Vergütung ging, welche die Hochschulen an die Verlage für die Nutzung von Werkteilen entrichten sollen.

Der § 52a UrhG erlaubt es Hochschulen, kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften digital zu verwenden und sie im Rahmen des E-Learning bzw. für elektronische Semesterapparate öffentlich zugänglich zu machen. Voraussetzung ist, dass die so angebotenen Materialien nur einem kleinen (abgegrenzten) Personenkreis zur Verfügung gestellt werden. Wie bei allen gesetzlichen Schranken des Urheberrechts wird im Gegenzug eine “angemessene Vergütung” fällig

Vor dem BGH klagt die VG Wort als Intressenvertretung der Rechteinhaber gegen die Bundesländer, die Träger der Hochschuleinrichtungen sind. Ein Gesamtvertrag zwischen der Verwertungsgesellschaft und den Bundesländern scheiterte bisher an der gewünschten Höhe der Vergütung. Hier scheiden sich die Geister. Die VG Wort fordert eine individuelle Abrechnung und hat in ihren Tarifen 0,125 Euro pro Seite und Teilnehmer veranschlagt. Dies wird von den Bundesländern als zu hoch erachtet, da neben dem technischen Aufwand, eine Individualabrechnung möglich zu machen, auch die so entstehenden Kosten für die Länder nicht einschätzbar1 sind.

Mit der Vergütung, so die Forderung der VG Wort, sollte zugleich ein Anspruch auf Auskunft über den Umfang der Nutzungen verbunden sein.

In einer Vorsinstanz wurde durch das OLG München bereits ein Gesamtvertrag festgesetzt. Dieser sieht eine Einzelvergütung ab 01.08.2008 vor. Daraus ergibt sich rechnerisch ein Betrag von 7 bis 13 Euro pro Kurs und Werk, je nach Größe der Teilnehmer2. Festgelegt wurde außerdem, dass “kleine Teile eines Werken” max. 10% höchstens jedoch 100 Seiten eines Werkes betragen dürfen. Gegen dieses Urteil gingen die Kultusminister der Länder in Revision vor dem BGH. Eine Vergütung, wie sie der § 52a UrhG fordert, wurde auf Grund der strittigen Höhe noch nicht an die VG Wort gezahlt.

Anders sieht das u.a. für die VG BildKunst und die GEMA aus. Hier gibt es bereits einen gültigen Rahmenvertrag (2007, aktuelle Fassung 2010). Im Urteil des OLG München heißt es auf S. 36 zum geforderten Tarif der VG Wort:

Bei einer vergleichbaren Nutzungshandlung [vergleichbar zu den Vereinbarungen mit der GEMA und VG Bildkunst, Anm. d. Verf.] kann der Unterschied sich auf das 240-fache belaufen.

Dieser sehr umstrittene Paragraf trat September 2003 nur befristet in Kraft und wurde seit 2006 alle zwei Jahre – häufig erst in letzter Sekunde – verlängert. Letztmalig wurde der Paragraf Dezember 2012 bis Ende 2014 verlängert. Bis dahin soll eine dauerhafte Lösung gefunden werden.

Der Börsenverein forderte wiederholt3, die Vorschrift gänzlich zu streichen. Bibliotheken und Hochschulen befürchten jedoch bei Streichung des Paragrafen ein Ende des E-Learning4.

Laut Börsenblatt.net ist mit einer Entscheidung des BGH erst in einigen Monaten zu rechnen. Warten wir ab und harren wir der Dinge, die da noch kommen werden, oder besser des Wahnsinns (zumind. bezüglich des Urhberrechts), der da noch auf uns wartet. Ob es je zu einer Wissenschaftsschranke oder einer passenden “Fair use”-Regelung kommt?

Quelle:
Bundesgerichtshof verhandelt zu Paragraf 52 a, Boersenblatt.net
Braun, Ilja: Die Zukunft der elektronischen Semesterapparate, Digitale Linke, 07.11.2012
Nina Breher im Interview mit Thomas Hartmann: Verlängerung des E-Learning-Paragraphen, UnAufgefordert, 14.12.2013
Weiterführende Informationen:
Linksammlung zum § 52a UrhG, IUWIS

  1. Thomas Hartmann sprach von einer Verdopplung der nach § 52a UrhG genutzten Inhalte innerhalb von drei Jahren. Eine Verlangsamung dieser Entwicklung ist auf Grund von Personaleinsparungen, neuer Lern- und Lehrmodelle sowie steigender Studienzahlen nicht zu erwarten. []
  2. Siehe dazu: Urteil vom 24.03.2011, 6 WG 12/09, §4, S. 5. []
  3. Dies geschieht immer wieder mit rethorischem Säbelrasseln, z.B.: Presse-Information : Börsenverein fordert: § 52a Urheberrechtsgesetz muss abgeschafft werden, Börsenverein des Deutschen Buchhandels, 12.04.2012,
    Skipis, Alexander: Urheberrecht: § 52a – “Eiskalte Enteignung der Wissenschaftsverlage”, Börsenblatt.net, 22.11.2012
    []
  4. vgl. Contzen, Mona: Offline an der Uni : Ende des Jahres schlägt das letzte Stündlein des § 52a des Urheberrechtsgesetzes., Unicum, 02.10.2012
    []

Wiedermal Krach ums Urheberrecht – Alfred Kröner Verlag vs. Fernuniversität Hagen

Der Börsenverein ist sich sicher, dass das Urheberrechtsverständnis von Hochschulen die Zukunft von Lehr- und Fachbüchern gefährdet. Daher unterstützt der die Klage des Alfred Kröner Verlags gegen die Fernuniversität Hagen (Klageschrift). Angestrebt wird durch diese Klage eine grundsätzliche Klärung, welche rechtlichen Vorgaben durch die Hochschulen beachtet werden müssen, wenn urheberrechtlich geschützte Werke für Forschung und Lehre (elektronisch) zugänglich gemacht werden sollen. Der geschätzte Streitwert dieser Klage liegt bei 76.580,00 Euro.

Vorgeworfen wird dabei der Fernuni Hagen, dass sie mehrere Kapitel des Fachbuchs “Meilensteine der Psychologie” des Verlages “TAUSENDEN” Studierenden in ihrem Intranet kostenlos zugänglich macht, ohne dass dafür eine Genehmigung seitens des Verlages eingeholt worden sei. Studierende hätten im Internet einander geraten, dass daher eine Anschaffung des Titels nicht notwendig sei.

„Wenn wissenschaftliche Autoren und Verlage hochwertige Lehr- oder Fachbücher entwickeln und diese von den Hochschulen verwendet werden, sollten sie dafür auch gerecht vergütet werden“, sagt Dr. h.c. Karl-Peter Winters, Vorsitzender des Verleger-Ausschusses im Börsenverein. „Alles andere ist eine Enteignung geistigen Eigentums unter dem Deckmantel der Gemeinnützigkeit.“

Bei dem Lehrbuch wird ein neuartiges Fachbuchkonzept zur Geschichte der Psychologie umgesetzt. Dieses wurde vom Kröner Verlag mit hohem Aufwand in den Markt eingeführt. Die Fernuni hatte ihren Psychologiestudierenden 91 von 550 Seiten (ca. 20 Prozent) zugänglich gemacht, ohne vorher beim Verlag um Erlaubnis zu bitten. Kritisiert wird zudem, dass diese Seiten nicht nur auf der Lernplattform gelesen werden konnten, sondern auch von dort auf eigene Speichermedien kopiert werden durften. Dabei beruft sich die Fernuni auf den § 52a UrhG. Der Verlag reichte nun nach einer erfolglosen Abmahnung einer Unterlassungsklage gegen die Universität ein.

Der Börsenverein und die Wissenschaftsverlage sehen das Lehr- und Fachbuchgeschäft durch das Infkrafttreten des § 52a UrhG im Jahr 2003 in dramatischer Weise gefährdet, da der Paragraf Bildungsinstitutionen erlaubt, kleine Teile von veröffentlichten Werken auch ohne vorherige Erlaubnis der Rechteinhaber zu Unterrichts- und Ausbildungszwecken zu digitalisieren und ihren Schülern/Studierenden zur Verfügung zu stellen. Doch die genaue Reichweite der Vorschrift und was genau im Einzelnen getan oder unterlassen werden muss, ist durch den Paragrafen und die Rechtsprechung noch nicht ausreichend geklärt. Zudem ist es immer noch nicht geregelt, wann eine Vergütung angemessen ist, denn im Gesetzestext ist eine Pflicht zur “angemessenen Vergütung der Rechteinhaber” verankert. Bund und Länder haben den Autoren und Verlagen bisher kein Geld für die Nutzungen von Lehr- und Fachbüchern gezahlt.

Der § 52 a UrhG war bereits vor Inkrafttreten sehr umstritten und gilt vorerst nur bis Ende 2012. Börsenverein und Wissenschaftsverlage halten ihn für ersatzlos streichbar, da sie in der Zwischenzeit genug alternative Lizenzmodelle entwickelt hätten. Manchem Bibliothekar mag dies wie Hohn klingen, denn es gibt sicherlich zig Lizenzmodelle, die aber nur bedingt der Wirklichkeit und den Notwendigkeiten in Bibliotheken gerecht werden. Dies beginnt größtenteils bei riesigen E-Book-Paketen bis hin zu Einzel-E-Book-Angeboten mit eingeschränkten Zugangsmöglichkeiten. Fragen des dauerhaften Zugangs, des Kopierens, der Zugänglichmachung nach Ablauf einer Sperfrist für mehrere Nutzer (z.B. der Altauflage bei Erscheinen einer Neuauflage), etc. sind nicht geklärt. Lizenzmodelle, die nur den herkömmlichen analogen Modellen nacheifern und dabei auf starke technische Schutzmaßnahmen setzen, sind ebenfalls abzulehnen. Hier kann man nicht einfach fordern, den Paragrafen ersatzlos zu streichen. Wichtiger ist es, die Spielregeln beim Umgang mit diesem Paragrafen zu testen und sie ggf. anzupassen. Dazu zählt auch zu klären, was unter einer “angemessenen Bezahlung” zu verstehen ist.

In dieser Hinsicht kann die Klage des Kröner Verlages dazu beitragen, eine handhabbare Lösung für den § 52a UrhG als Modelllösung zu erhalten. Hoffentlich bleibt man hier nicht wieder auf halber Strecke stehen und verschleppt die Entscheidung, wie dies im Falle des Ulmer Verlags gegen die TU Darmstadt geschehen ist.

Der Börsenverein möchte mit der zu diesem Zeitpunkt folgendes erreichen:

“Der Gesetzgeber soll vor der im kommenden Jahr anstehenden Entscheidung über eine weitere Verlängerung oder eine ersatzlose Streichung der derzeit bis zum 31.12.2011 befristeten Vorschrift dafür sensibilisiert werden, welche Probleme die Regelung in der Praxis bringt”, so Justiziar Dr. Christian Sprang, (…).

Dazu feuert man jetzt auf allen Kanälen zu diesem Thema.

Quellen:
Börsenverein: Urheberrechtsverständnis von Hochschulen gefährdet Zukunft von Lehr- und Fachbüchern, Börsenblatt, Pressemeldung des Börsenvereins, mit Kommentaren
Affären: Börsenverein begrüßt Klage des Kröner Verlages gegen Fernuni Hagen / Musterprozess: Klageschrift zum Download bereit, Buchmarkt.de
Urheberrechtsverständnis von Hochschulen gefährdet Zukunft von Lehr- und Fachbüchern, Bildungsklick.de