Grundsatzstreit um Digitale Kopie und Elektronische Leseplätze geht weiter
Eigentlich hatte der Ulmer-Verlag kein Interesse, den Streit mit der Technischen Universität Darmstadt in eine Hauptverhandlung zu überführen. Ihm reichte die bereits in den Vorverhandlungen erzielte Rechtssicherheit.
Die TU Darmstadt will jedoch weiter für das Recht von Bibliotheken kämpfen, gedruckte Werke selbst digitalisieren und ihren Studierenden so zugänglich machen zu können, welches nach § 52b UrhG seit 2008 vom Gesetzgeber Bibliotheken eingeräumt worden war.
Bibliotheken sollten in die Lage versetzt werden, ihren Nutzern häufig genutzte Werke auch unabhängig von (vorhandenen oder fehlenden) Verlagsangeboten in digitaler Form anzubieten. Der Gesetzgeber trug damit einem wichtigen Ziel der EU-Richtlinie zur „Harmonisierung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft“ Rechnung. Jedermann sollte den Zugang zu digitaler Information erhalten.
Die TU Darmstadt wollte diesen Paragraphen nutzen und wurde dann vom Ulmer Verlag verklagt. Verlag und Börsenverein des deutschen Buchhandels fordern, dass vor dem Digitalisieren der Werke erst eine Erlaubnis des jeweiligen Verlages eingeholt wird. Außerdem wollen sie dem Lesern das grundsätzliche Recht auf die Herstellung einer Kopie zum persönlichen Gebrauch verwehren. Würde der Verlag mit dieser Einstellung durchkommen, so wäre das neu geschaffene, schon während des Gesetzgebungsverfahrens heftig von Bibliotheken und Verlagen umstrittene Recht eigentlich wertlos.
Im Sommer diesen Jahres akzeptierte die TU Darmstadt daher die zweiter Instanz ausgesprochene einstweilige Verfügung des Oberlandesgerichts Frankfurt nicht und erzwang eine Klage des Verlages gegen die TU. „Die Digitalisierung nach §52b UrhG war ein Ausloten der Möglichkeiten, die sich für Bibliotheken ergeben. Durch das zweite Urteil muss man dieses Angebot als gescheitert ansehen“, war das Fazit von Herrn Nolte-Fischer auf dem diesjährigen Bibliothekskongress. Auch das Fazit der Würzburger Universitätsbibliothek lautet, dass das Urteil den § 52b UrhG damit ad absurdum führen würde. Die gefundene Lösung des OLG Frankfurt macht ein Bibliotheksangebot in dieser Form überflüssig.
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