Grundsatzstreit um Digitale Kopie und Elektronische Leseplätze geht weiter

Eigentlich hatte der Ulmer-Verlag kein Interesse, den Streit mit der Technischen Universität Darmstadt in eine Hauptverhandlung zu überführen. Ihm reichte die bereits in den Vorverhandlungen erzielte Rechtssicherheit.

Die TU Darmstadt will jedoch weiter für das Recht von Bibliotheken kämpfen, gedruckte Werke selbst digitalisieren und ihren Studierenden so zugänglich machen zu können, welches nach § 52b UrhG seit 2008 vom Gesetzgeber Bibliotheken eingeräumt worden war.

Bibliotheken sollten in die Lage versetzt werden, ihren Nutzern häufig genutzte Werke auch unabhängig von (vorhandenen oder fehlenden) Verlagsangeboten in digitaler Form anzubieten. Der Gesetzgeber trug damit einem wichtigen Ziel der EU-Richtlinie zur „Harmonisierung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft“ Rechnung. Jedermann sollte den Zugang zu digitaler Information erhalten.

Die TU Darmstadt wollte diesen Paragraphen nutzen und wurde dann vom Ulmer Verlag verklagt. Verlag und Börsenverein des deutschen Buchhandels fordern, dass vor dem Digitalisieren der Werke erst eine Erlaubnis des jeweiligen Verlages eingeholt wird. Außerdem wollen sie dem Lesern das grundsätzliche Recht auf die Herstellung einer Kopie zum persönlichen Gebrauch verwehren. Würde der Verlag mit dieser Einstellung durchkommen, so wäre das neu geschaffene, schon während des Gesetzgebungsverfahrens heftig von Bibliotheken und Verlagen umstrittene Recht eigentlich wertlos.

Im Sommer diesen Jahres akzeptierte die TU Darmstadt daher die zweiter Instanz ausgesprochene einstweilige Verfügung des Oberlandesgerichts Frankfurt nicht und erzwang eine Klage des Verlages gegen die TU. „Die Digitalisierung nach §52b UrhG war ein Ausloten der Möglichkeiten, die sich für Bibliotheken ergeben. Durch das zweite Urteil muss man dieses Angebot als gescheitert ansehen“, war das Fazit von Herrn Nolte-Fischer auf dem diesjährigen Bibliothekskongress. Auch das Fazit der Würzburger Universitätsbibliothek lautet, dass das Urteil den § 52b UrhG damit ad absurdum führen würde. Die gefundene Lösung des OLG Frankfurt macht ein Bibliotheksangebot in dieser Form überflüssig.
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[Kurz] Bibliothek auf Amsterdamer Flughafen Schiphol eröffnet

Im Mai berichtete Wolfgang hier im Blog über die erste Flughafenbibliothek der Welt. Nun ist diese erste Flugahafenbibliothek eröffnet worden. Damit kann man auf dem Flughafen nicht nur heiraten, sondern auch bei einem guten Buch entspannt auf den Flieger warten.

Zu finden ist die Präsenzbibliothek am „Holland Boulevard“ des Flughafen zwischen E- und F-Halle. Reisende, die die Passkontrolle überstanden haben, können dort Bücher in 29 Sprachen lesen, Musik und Filme konsumieren oder Online-Angebote ansehen.

Quelle:
Erste Flughafen-Bibliothek in Amsterdam eröffnet, Süddeutsche.de

Ein Werbevideo zu “Text a Librarian” der Cook Universitätsbibliothek in Towson

Seit etwa einem Jahr verfügt die Bibliothek der Cook Universität in Towson über den Service “Text a Librarian”.

Der Werbetext auf der Webseite der Universitätsbibliothek von Towson lautet folgendermaßen:

„Die BibliothekarInnen der Cook Universitätsbibliothek in Towson bringen ihren Auskunftsservice auf Vordermann! Ob Sie sich auf dem 1. Stockwerk befinden oder auf griechischen Inseln segeln, die Bibliothek ist nur eine Kurznachricht entfernt.“