Werden Sie vor Ort aktiv #keepZBMED

Disclaimer: Normalerweise veröffentlichen wir hier auf Bibliothekarisch.de keine Pressemitteilungen. In diesem Fall habe ich eine Ausnahme gemacht. Zum Erhalt einer leistungsstarken ZB MED heißt es jetzt:

Werden Sie selbst aktiv!

PRESSEMITTEILUNG
des Demobündnisses zur Rettung

der ZB MED in Köln und Bonn

Leibniz-Informationszentrum Lebenswissenschaften
ehm. Deutsche Zentralbibliothek für Medizin

Demo: 24.05.2016 – Ab 09:00 Uhr
vor der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz
Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn –
Demo während der entscheidenden Sitzung!

Bonn, 17.05.2016: Unter dem Motto „Keep ZBMED“ haben sich in den vergangenen Tagen Bonner und Kölner Hochschulgruppen und Institutionen gesammelt um zur Demonstration für die Rettung und den Erhalt der ZB MED, dem Leibniz-Informationszentrumm für Lebenswissenschaften an seinen Standorten in Köln und Bonn am kommenden Dienstag ab 09 Uhr morgens aufzurufen. Die Demonstration findet zeitgleich und am Ort der entscheidenden Sitzung der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK) in Bonn statt.
Die Leibniz-Gemeinschaft hat der GWK die Einstellung ihrer Finanzierung empfohlen, was einer Schließung der Deutschen Zentralbibliothek für Medizin gleichkommt. Von der ZB MED profitiert nicht nur die Medizin und Zahnmedizin in Köln, Bonn und ganz Deutschland, sondern alle Life Sciences: Agrar-, Umwelt, Ernährungswissenschaften, Biologie, Biotechnologie, Pharmazie u.v.m.
Wir halten diese Entscheidung für grundlegend falsch! Mit der ZB MED gehen den Studierenden und Forschenden eine immense Buch- und Zeitschriftensammlung (rd. 2700 Titel im nationalen Alleinbesitz!) und eine kompetente Fach- und Publikationsberatung unwiderruflich verloren. Bund und Länder müssen die Finanzierung der Informationsversorgung in den Lebenswissenschaften garantieren.

Weitere Informationen: Für Rückfragen:
Facebook-Veranstaltung: https://goo.gl/k5RZmg
Petition: www.change.org/p/keepzbmed
Der GA berichtete: http://goo.gl/wsNkoF
PM der ZB MED: http://goo.gl/5EGCj1

Daniel Dejcman (Koordination und Anmelder)
Hundeshagenstraße 26, 53225 Bonn
Tel.: +49(0)228/96103935,
Mobil: +49(0)15738321710,
Fax: +49(0)3222/3396142
daniel@dejcman.de

unterstuetzer

Pressemitteilung

Bonner Studierendenparlament beschließt Unterstützung der ZB MED #keepZBMED

Das 38. Studierendenparlament der Studierendenschaft der Rheinischen-Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn hat auf seiner ersten ordentlichen Sitzung am 24. März 2016 den Antrag der Fraktion der JUSO-HSG angenommen.

Die Fraktion der Juso-Hochschulgruppe Bonn kritisiert die Entscheidung des Senats, die Förderung der ZB MED und somit auch des Standortes am Campus Poppelsdorf einzustellen und damit auch die Streichung der damit verbundenen W2-Professur an der Universität Bonn. Die Bonner Studierenden werden wie die Öffentlichkeit aufgefordert, die von Rudolf Mumenthaler ins Leben gerufene Petition „Keep ZB MED – gegen die Schließung von ZB MED“ zu unterzeichnen.

Zur Begründung:

Die räumlich an die Abteilungsbibliothek Medizin–Naturwissenschaften–Landbau der Universitäts- und Landesbibliothek Bonn (ULB) angeschlossene ZB MED kommt mit ihrem über den ULB-Ausweis ausleihbaren enormen Buch- und Lehrbuchbestand, eine professionelle und kompetente Fachberatung, die auch Studierende in Anspruch nehmen können sowie einer in Deutschland einzigartigen Zeitschriftensammlung den Bonner Studierenden zu Gute. Ihr Wegfall würde für die betroffenen Fachgebiete und ihre Studierenden eine nennenswerte Schwächung bedeuten.

Den genauen Wortlaut des Beschlusses und des Antrags der Fraktion der JUSO-HSG finden Sie im hier verlinkten PDF.

Der Beschluss wird mit freundlicher Genehmigung durch Daniel Dejcman, Mitglied der Fraktion der JUSO-HSG, hier veröffentlicht.

BGH vertagt Entscheidung im Rechtsstreit Ulmer Verlag vs. TU Darmstadt

Gleich vorneweg: Entschieden ist nichts. Das erwartete Grundsatzurteil gab es nicht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 20.09.2012, I ZR 69/11 die Entscheidung über die Grundsatzfrage, ob Bibliotheken Digitalisate eines Lehrbuchs anfertigen und über elektronische Leseplätze zugänglich machen dürfen, ausgesetzt und an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) abgegeben.

Drei Fragen zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft sollen nun rechtlich durch den EuGH vorab beantwortet werden:

  1. Greift § 52b UrhG, wenn die Rechteinhaber der Bibliothek in unbefristeten Lizenzverträgen die Nutzung von Werken in elektronischen Leseplätzen zu angemessenen Bedingungen anbietet?
  2. Haben Bibliotheken das Recht, sämtliche gedruckten Werke zu digitalisieren, um sie in einem elektronischen Leseplatz ihren Nutzern zur Verfügung zu stellen.
  3. Dürfen die Bibliotheken die Werke so zugänglich machen, dass sie ganz oder teilweise auf Papier ausgedruckt oder auf USB-Sticks abgespeichert und mitgenommen werden dürfen?

Seit Mai 2009 beschäftigen sich die Technische Universität Darmstadt, der Ulmer-Verlag, der Deutsche Bibliotheksverband, der Börsenverein und diverse Gerichte mit diesen Fragen. Sie alle kamen zu unterschiedlichen Ergebnissen.

Gegen das Urteil (AZ 2-06 O 172/09) des Verfahrens vor dem LG Frankfurt vom 13.05.2009 ging der Verlag in Revision. Am 16.03.2011 wurde das Urteil (AZ 2-06 O 378/10) der Revision veröffentlicht worden und untersagte den Druck und das Anfertigen digitaler Kopien von den im Rahmen des § 52b UrhG digitalisierten Werken.
Mit einer Sprungrevision ging man dann zur Urteilsfindung an den BGH.

Zum Hintergrund:

Die TU Darmstadt bot in ihrer Bibliothek über elektronische Leseplätze ihren Nutzern Zugang zu digitalisierten Werken aus dem Bestand der Bibliothek an. Aus diesen konnte die Leser dann beliebige Seiten ausdrucken, bzw. das Werk auf einen USB-Stick abspeichern. Der Ulmer Verlag, dessen Buch „Einführung in die neuere Geschichte“unter den von der Bibliothek digitalisierten Büchern befand und der seiner Meinung nach, ein angemessenes digitales Angebot machte, sah darin einen Verstoß gegen den Bibliotheksschranke genannten § 52b UrhG.

Grundlage des § 52b UrhG ist Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG, nach der Mitgliedsstaaten die Rechte von Urhebern und Verlagen einschränken dürfen. Die Einschränkung besteht darin, dass für die Nutzung der Werke keine Regelungen über Verkauf und Lizenzen gelten und diese sich in Sammlungen öffentlich zugänglicher Bibliotheken befinden.

Mehr dazu:
Bundesgerichtshof legt EuGH Fragen zur Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken vor, Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 155/2012
BGH erbittet Vorabentscheidung des EuGH zur Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken, Kostenlose Urteile
BGH legt EuGH Streit um Urheberrecht vor : Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken, Legal Tribune Online
BGH: EuGH soll Fragen zur Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken klären : zu BGH, Beschluss vom 20.09.2012 – I ZR 69/11, Beck-aktuell

Siehe auch:
Positionen zu § 52b UrhG, IUWIS