Momentan taucht die Debatte um den Dritten Korb des Urheberrechtsgesetzes so langsam wieder in der Presse auf. Gulli.com widmet seinen heutigen Beitrag diesem Dritten Korb. Schwerpunkt sind die zu berücksichtigenden Besondernheiten für Wissenschaft und Bildung. Das Urheberrecht in diesem Bereich muss ganz andere Besonderheiten berücksichtigen als bei Künstlern, bei denen vor allem der Erlös an ihren Werken im Vordergrund steht. Bildung und Wissenschaft sind in vielen Dingen nicht marktwirtschaftlich ausgerichtet und haben somit ganz andere Ziele als der Medien- der Kunst- oder Kulturbetrieb.
Bei der Wissenschaftskommunikation, d.h. der Verbreitung und Rezeption wissenschaftlicher Texte, geht es eher um Zugänge, um Verteilung, um Rezeption. Die Texte richten sich dabei an Gleichberechtigte, d.h. andere Forschende und Lehre. Ihr originäres und vordringliches Interesse ist die Wahrnehmung durch besonders viele Leser und Rezipienten. Sie sind es, die häufig mit besonderem Interesse auch die Verbreitung der „Kostenloskultur“ unterstützen, um allen einen, zudem möglichst barrierefreien Zugang zu der häufig durch die öffentliche Hand finanzierten Literatur gewähren zu können. Die Autoren verdienen selten mit VG-Wort-Tantiemen und Honoraren ihren Lebensunterhalt, sondern zahlen eher drauf.
Selbst an den buchaffinen Geisteswissenschaften geht der technische Fortschritt nicht unbemerkt vorbei, zumal die „handwerkliche“ Erschließung und Rezeption digitaler Texte (Suchfunktionen, Übernahme von Zitaten in eigene Texte ohne Medienbruch) gegenüber den rein papiergebundenen Formen leichter und effizienter vorstattengeht. Die Suche nach einschlägiger Literatur über fachwissenschaftliche Portale, bibliographische Datenbanken und natürlich auch über den von vielen öffentlich gerne geschmähte Dienst „Google Books“ ist heute nicht mehr nur für die „digital natives“ unter den Studenten ein zeit- und damit auch kostensparendes Instrument moderner akademischer Arbeit.
Auch das Lernen selbst ändert sich. Lern- und Kommunikationsplattformen werden Voraussetzung für ein erfolgreiches Studium und bieten über das Intranet der Hochschulen den Studierenden möglichst auch digitale Texte und Materialien an. E-Learning wird von vielen Seiten wie ein Zauberwort genannt, ergänzt aber häufig inzwischen die abnehmenden Präsenzzeiten der Lehre.
Daher ist es nicht verwunderlich, dass das Studentenwerk (DSW) zu dem am 19. Februar 2009 vom Bundesminitsteriums des Justiz (BMJ) versandten Prüfbitten zur Prüfung des weiteren Gesetzgeberischen Handlungsbedarfs im Bereich des Urheberrechts folgende Stellungnahme abgab.
Vor dem Hintergrund, dass wissenschaftliche Literatur, ob zur Aus- und Weiterbildung oder zu Forschungszwecken genutzt, keine knappe Ressource sein darf, sondern im Gegenteil allgemein sichtbar, rezipierbar und damit unmittelbar verfügbar sein muss, und dass das world wide web ursprünglich unmittelbar für die horizontale und barrierefreie wissenschaftliche Kommunikation entwickelt wurde (und keineswegs für unternehmerische Initiativen), müssen die Antworten des Deutschen Studentenwerkes verstanden werden.
Das Deutsche Studentenwerk (DSW) als Dachverband der 58 Studentenwerke in Deutschland kümmert sich vor allem um die sozialpolitischen Belange der Studierenden der Hochschulen und hat vor diesem Hintergrund zu ausgewählten Fragen des Deutschen Bundestages und des Bundesrates Stellung genommen, soweit dies die Interessen der Studierenden der Hochschulen betrifft.
Das Gesetzgebungsverfahren zum Zweiten Korb genügt aus Sicht des DSW den Interessen von Bildung und Wissenschaft nicht, zumal die Regelungen des deutschen Urheberrechts an vielen Stellen viel zu unklar formuliert sind und zu wenig den praktischen Bedürfnissen einer modernen Informations- und Wissensgesellschaft entsprechen. Gerade aus Sicht der Studierenden ist es nötig, dass Pubilikationen bzw. Kopien möglichst easy, schnell, in passender Form und kostengünstig verfügbar machen. Momentan sind besonders Studierende mit Kind oder Behinderung/chronischer Krankheit benachteiligt, deren Mobiliät und Zeitumfang, aber auch finanzielle Möglichkeiten überproportional eingeschränkt sind und daher auf kostenfrei/-günstige Online-Angebote angewiesen sind, um auf die notwendige wissenschaftliche Literatur zugreifen zu können. Es geht beim Dritten Korb auch um die Schaffung der notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen zur Sicherung der gleichberechtigten Teilhabechancen aller Studierenden.
Die derzeitige Rechtslage ist dem nicht angemessen und muss daher verbessert werden, denn nicht immer kann ein Hochschuldozent erst den Justitiar der Hochschule befragen, ob er in der derzeitigen Rechtslage berechtigt ist, Kopien anzufertigen. Auch für Bibliotheken ist die Situation verwirrend. So traut sich kaum noch eine Bibliothek – entgegen der früheren Praxis – digitale Aufsatzkopien an den Nutzer zu versenden, selbst wenn dies vielleicht durch eine Lizenz seitens des Verlages gedeckt sein könnte. Wie soll an dieser Stelle ein nutzbares E-Learning-Angebot aufgebaut werden, die Lehre durch Blended Learning unterstützt werden, wenn ständig eine große Rechtsunsicherheit das Handeln aller Beteiligten begleitet?
Die in der Stellungnahme vom DSW beinhalteten Argumente und Forderungen sind nicht neu, jedoch wäre es gut, wenn sie endlich Gehör finden würden und eine Abwägung der einzelnen Interessen nicht auf kurzfristigen Profit hinausliefe, sondern die Langfristigkeit dieser Entscheidung mit bedenken würden. Nähmen wir jetzt unserer/unseren (nächsten) Studiengeneration(en) die Möglichkeit, Zugang zu Texten und Informationen auf unkomplizierte Art und Weise zu erhalten, verkaufen wir eine wichtige Ressource. Denken wir marktwirtschaftlich, so ermöglichen wir mit einer guten Ausbildung und einer einfachen Nutzung von Informationen die Bildung eines bestens ausgebildeten Humankapitals, welches in einer wissensorientierten Industriegesellschaft unbezahlbar sein wird.
Quellen:
Losehand, Joachim: Die Forderungen zum 3. Korb des UrhG (3), Deutsches Studentenwerk, gulli.com
Deutsches Studentenwerk: Stellungnahme des Deutschen Studentenwerks (DSW) zu den vom Bundesministerium der Justiz mit Datum vom 19. Februar 2009 versandten Prüfbitten zur Prüfung weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarfs im Bereich des Urheberrechts, 10.07.2009
Mehr Informationen:
gulli stellt wöchentlich die Stellungnahmen und Forderungen von Verbänden und Institutionen zur 3. Novelle des Urheberrechts vor
Losehand, Joachim: Große Erwartungen – Auftakt zum 3. Korb des UrhG, gulli.com, 29.05.2010
Losehand, Joachim: Die Forderungen zum 3. Korb des UrhG (1); Drehbuchautoren, gulli.com, 29.05.2010
Losehand, Joachim: Die Forderungen zum 3. Korb des UrhG (2); Deutsche Kulturrat e. V., gulli.com, 06.06.2010