Ein Aprilscherz, eine Buchhandlung und eine E-Mail-Konversation

Der Aprilscherz dieses Blogs scheint dieses Jahr wirklich gut bei unserer Leserschaft angekommen zu sein. Vielen Dank für die zahlreichen Rückmeldungen. “Komisch” ist nur, wenn man seinen Text unlizensiert und ohne Erlaubnis plötzlich auf einer kommerziellen Seite wiederfindet. Liebenswürdig wie ich bin, habe ich einfach ein paar nette Zeilen per Mail hingeschickt, da das Kommentieren nicht möglich ist.

Hier mein E-Mail-Text, den ich gestern abgesandt habe: Weiterlesen

Das Pixelio-Urteil und seine Folgen

Das Landgericht Köln hat entschieden, dass die fehlende Urheberkennzeichnung beim direkten Aufruf einer Pixelio Bild URL ein Urheberrechtsverstoß darstellt (Urt. v. 30.01.2014 – Az.: 14 O 427/13).

Zum Glück ist ein Revisionsverfahren am OLG Köln (OLG Köln – 6 U 25/14) anhängig.

Mehr Informationen:
Rechtsprechung – LG Köln, 30.01.2014 – 14 O 427/13, Dejure.org
Solmecke, Christian: Die Entscheidung des LG Köln im Pixelio- Fall: Auch die Bild URL selbst muss einen Nachweis zum Urheber enthalten!, Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE
Graf, Klaus: Abmahnung bei Pixelio-Foto auf Facebook, Archivalia

Urheberrecht im Internet

Bernd, der Durchschnittsverbraucher, und nicht Bernd mein Onkel, erklärt, wie man sich in den Social-Media-Netzwerken bewegen sollte, um nicht Opfer der massenhaft durch Anwaltskanzeleien verschickten Abmahnschreiben wegen Urheberrechtsverletzungen zu werden. Die Forderungen der Rechtsanwaltskosten und von Schadensersatz ist oft maßlos übertrieben und kann mehr als 1000,00 Euro betragen. Grund ist oft, dass das Urheberrecht nicht ganz so einfach zu verstehen ist und sich der Durchschnittsverbraucher nicht immer klar ist, dass das, was er da gerade macht, schon eine Urheberrechtsverletzung ist.

Sprecher ist Stefan Kaminski. Das Video wurde im Rahmen der Videoserie „Verbraucherschutz in 100 Sekunden” 2012 in Zusammenarbeit mit der Verbraucherzentrale Bremen produziert.

Kampf ums Copyright

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Google selbst scheint zunehmend von der Such- zur Löschmaschine zu werden, denn Rechteinhaber haben die Möglichkeit, das Entfernen von copyright- und urheberrechtsverletzenden Seiten zu beantragen. Sie haben davon ausführlich Gebrauch gemacht. Google legt Anfragen und Löschungen im Tranzparenzbericht offen.

Wir legen offen, wie viele Ersuchen von Urheberrechtsinhabern oder staatlichen Stellen bei uns eingehen, in denen wir aufgefordert werden, bestimmte Informationen aus unseren Diensten zu löschen. Wir hoffen, dass diese Schritte in Richtung höherer Transparenz dazu beitragen, dass bei Diskussionen über den angemessenen Umfang und die angemessene Handhabung der Regulierung von Online-Inhalten die entsprechenden Informationen verfügbar sind.

Statista.de hat die Zahlen dazu grafisch aufbereitet:

Rechteinhaber scheinen den Kampf gegen Internet-Piraterie zu verschärfen. So wurde bei Google bis Ende die Löschung von 110,2 Millionen URLs aus den Trefferlisten der Suchmaschine beantragt. Damit ist die Zahl der auf Grund von Urheberrechtsverletzungen beanstandeten URLs schon jetzt doppelt so hoch wie im ganzen vergangenen Jahr. Mittlerweile beziehen sich die Lösch-Anträge auf bis zu 4,5 Millionen URLs pro Woche.

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Mehr Statistiken finden Sie bei Statista
Quelle: Statista

Die Frage bleibt, ob wirklich alles Copyright- und Urheberrechtsverletzungen sind, oder ob der ein oder andere Löschantrag der Versuch einer verdeckten Zensur bzw. reines Konkurrenzdenken ist.

Eine kleine Glosse: Prohibition bei E-Books

Derzeit habe ich das Gefühl, wenn es um E-Books geht und entsprechende Angebote seitens der Verlage für Endnutzer und Bibliotheken, kann man fast von einer Prohibition sprechen. Süchtigmachend sind Bücher ja schon an sich und der E-Book-Leser ist besonders süchtig, denn bei entsprechenden Angeboten liest er wesentlich mehr. Was bleibt also über, als die zunehmende Zahl süchtiger E-Book-Leser vor den schädlichen Einflüssen des Buches zu beschützen?

Andererseits führt das wie bei der alkoholischen Prohibition dazu, dass böse Piraten sich erheben und zu Schmugglern werden, die dann nicht zu fassen sind.. Sie Schmuggeln den verbotenen Stoff zu verschiedenen Quellen, von wo aus der “wissende” Leser sein Suchtmittel beschaffen kann. Und wie während der Prohibition erleben wird, dass Verbote nur dazu führen, dass der geneigte Süchtige sich seinen Stoff aus illegalen Quellen beschafft und auch nicht immer weiß, welches Viehzeug (Würmer, Viren, Trojaner) er sich da auf sein Gerät einschleppt. Auch ist die Qualität nicht immer die beste, aber zum Teil besser, als die durch Digital Rights Enforcement (hartes DRM) beschädigten Dateien.

Schauen wir uns mal an, welche Varianten es gibt, um Nutzer in die Illegalität zu treiben:

  1. Gar kein E-Book-Angebot machen, weil die Bücher könnten ja geklaut werden. – Damit bringt man findige Köpfe dazu, die interessanten Bücher einzuscannen, OCR-Software darüber laufen zu lassen und dieses dann als E-Book illegal anzubieten. Ergebnis: Buch und Einnahmen weg, potentielle E-Book-Leser und Kunden weg, alle unzufrieden, weil die Qualität schlecht ist und es keinen finanzielle Einnahmen für den Verlag gibt.

  2. Das E-Book kommt erst zeitversetzt. – Der geneigte Leser wird sich nicht E-Book und P-Buch zulegen. Er wird ggf. auf das E-Book warten, das dann vergessen, weil es andere interessante Angebote gibt, die er ja auch noch lesen könnte. Kann er nicht warten, will das Buch aber lesen, dann nutzt er Bücher der Variante 1. Ergebnis: Einnahmen weg, Nutzer verärgert und Buch und Einnahmen weg, potentielle E-Book-Leser und Kunden weg, alle unzufrieden, weil die Qualität schlecht ist und es keinen finanzielle Einnahmen für den Verlag gibt.

  3. DRE schützt das Buch bis zur Unnutzbarkeit. – Das DRE wird durch IT-Kundige beseitigt und das Buch landet auf illegalen Download-Börsen. Der geneigte Leser kauft einmal ein solches geschütztes Buch, sieht, die Qualität ist schlechter als die, die er aus illegalen Quellen bekommt. Ergebnis: Die meisten beschaffen sich die “befreiten” Bücher in besserer Qualität von illegalen Plattformen mit dem Risiko, das Lesegerät zu infizieren oder mehrere Anläufe (Zeit) zu benötigen, um ein Buch guter Qualität zu erhalten. – Ergebnis: Leser, potentieller Kunde beschafft sich so ein Buch nur einmal. Weitere Bücher bezieht er dann wieder illegal. Der zahlwillige Kunde wird mit schlechter Qualität verärgert, zumal das Preis-Leistungs-Verhältnis nicht stimmt. Der Verlag generiert geringe Einnahmen.

Zu ähnlichen Ergebnissen wie in dieser StudieStudie zu den Filesharern der Musik, gelangt auch J.K. Rowling. Sie berichtet

[… ], dass ein attraktives, legales Angebot Piraterie eindämmen kann, als sie die „Harry-Potter“-Bände in digitaler Version zur Verfügung stellte: Die Entscheidung, auf DRM zu verzichten (zu Gunsten eines digitalen Wasserzeichens), habe die Piraterie nicht beflügelt, sondern reduziert, so die Erfahrung der „Pottermore“-Betreiber. Unmittelbar nach dem Start des E-Book-Programms sei das illegale Angebot zwar größer geworden, doch die Community habe die Raubkopien abgelehnt (hier mehr).

Liebe Verlage, nur mal so ganz nebenbei:
Viele Ihrer Kunden haben ein Urheberrechtsbewusstsein. Sie möchten einen angemessenen Preis für die Schöpfung der von Ihnen vertriebenen Werke von Autoren zahlen. Dies wird sicherlich sichtbar in dem Projekt “The Humble eBook Bundle”, wo Nutzer E-Books erwerben, ganz nach dem Motto: “Pay what you want. Support charity. Read.” Also, bitte gebt uns die Möglichkeit, legal, zu fairen Preisen Bücher als E-Books zu erwerben oder kostenfrei über eine Bibliothek zu beziehen. Die Bibliotheken selbst sind ja bereit, entsprechend für die Subskription von E-Books zu bezahlen (siehe die steigenden Zahlen teilnehmender Bibliotheken bei der Onleihe) bzw. Tantiemen dafür zu entrichten.

Warum also verwehrt ihr mir und anderen, die legal an E-Books kommen wollen diese Möglichkeit bzw. kriminalisiert uns im Vornherein, indem ihr uns unterstellt, wir werden die Bösen sein, die E-Books ungehindert ins Netz schleusen wollen?

Die Prohibition ist gescheitert und das wird auch bei den E-Books passieren. Es ist noch kein DRM-System aufgebaut worden, dass nicht geknackt wurde. Die Musikindustrie zeigt, dass man mit dem psychologischen Schutz, aber Dateien guter Qualität zu angemessenen Preisen, seine Kundschaft halten kann. Ich persönlich war froh, als ich aus sicherer Quelle ohne großen Aufwand meinen Stoff beschaffen konnte. Und dafür bin ich wie viele andere bereit, etwas zu zahlen. Nutzt dieses Potential, liebe Verlage. Es ist da, aber Ihre Leser haben eine klare Vorstellung davon, was sie akzeptieren und was nicht.

Buchpiraterie in dramatischen Ausmaßen

Die Musikindustrie hat stark über illegales Kopieren geklagt, aber seit es passende, bezahlbare und nicht mehr zu restriktives DRM-geschützte Angebote gibt, ist es irgendwie ruhiger. Verlagen hingegen drohen derzeit auch unruhige Zeiten. Einer neuen Studie zufolge sind immer mehr Kopien von Büchern und Zeitschriften im Netz zu finden, wobei es sich vor allem um teure wissenschaftliche Literatur und Belletristik-Bestseller handelt. Laut einer Untersuchung zur “Ebook-Piraterie in Deutschland” gibt es immer mehr illegale Ebook-Seiten, die Interessierten gratis hunderttausende raubkopierte Büchern anbieten und die Seiten wachsen rasant. Erhältlich in “Piratenforen” sind neben teurer wissenschaftlichen Literatur und Belletristik-Bestsellern auch Hörbücher und eingescannte Zeitschriften und Zeitungen.

Hinter dem Nickname “2nicegirl” steht ein eifriger Internetfreak, der Medizinfachbücher und auch Lehrbücher, die bis zu 30 Euro kosten, einscannt und sie zum Gratisdownload ins Netz stellt. 1440 Buchtitel verschiedener Verlage hat er so bisher veröffentlicht. Hier kann man deutlich von krimineller Energie sprechen und zeigt, dass das Problem der illegalen Kopien in digitaler Form jetzt die Verlage erreicht. Allerdings wage ich zu bezweifeln, dass dieses Problem ein sehr Neues ist. Es wird jetzt als Rechtfertigung für die heftigen Reaktionen einer verunsicherten Branche genutzt.

Aussagekräftig ist doch schon diese Aussage:

Schon heute seien die wirtschaftlichen Schäden für Thieme zwar schwer zu beziffern, aber auf alle Fälle „sehr gravierend“.

Es ist nicht zu beziffern? Man kann also nur vermuten, wie hoch der Schaden ist und die Inidizien müssen ungefähr abschätzen lassen, wie hoch der Schaden ist, wenn man von “sehr gravierend” spricht. Doch dann könnte man dies sicherlich anders belegen, als zu sagen, “aber auf alle Fälle”.

Dass Deutschland erst am Anfang einer “Piraterie-Entwicklung” steht, leigt einerseits daran, dass technische Geräte erst seit kurzem auf dem deutschen markt zu finden sind bzw. die Tablet-PCs sich erst so langsam durchsetzen. Erst seit letztem Jahr sind diese Geräte in nennenswerter Menge im Handel und befeuern damit einen Markt, der Interesse an bezahlbaren oder kostenlosen E-Books. Wo es Nachfrage gibt, gibt es auch jemanden, der für deren Befriedigung sorgt. Studienautor Manue Bonik warnt vor einem “wirklich” dramatischen Wachstum von Internetpiraterie und fürchtet, dass viele Veralge noch gar nicht ahnen, was da auf sie zukommt.

Angebote, die digital vorliegen, wie die E-Paper-Version des Nachrichtenmagazins “Spiegel”, sind häufig schon kürzeste Zeit später auf etlichen illegalen Portalen im Internet zu finden. Interessant ist die Sprachwahl, dass dann gleich mehrere Hundertausende sich den Spiegel herunterladen.

Verlage können die Raubkopien nur eindämmen, nicht jedoch ganz erhindern. Die Methode der Urheberrechtsverletzer ist es, die Printprodukte mit recht hoher Qualität einzuscannen. Schwierig ist es jedoch, diese notorischen Rechtsbrecher aufzuspüren und haftbar zu machen. Meist kennen sich diese Menschen recht gut aus im Internet und wissen daher, wie sie sich tarnen können, d.h. ihre IP-Adressen verschleiern können.

Ein Empfehlung des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels ist unter anderem auf die Sensibilisierung von Jugendlichen für die Bedeutung des geistigen Eigentums. Zudem sollten Verlage ihre Produkte durch digitale Wasserzeichen „psychologisch“ schützen. Die Verlage werden aber aktiv bei der Verteidigung ihrer Medien:

Die am meisten verwandte Waffe besteht darin, Experten wie Bonik und seinen Kollegen Andreas Schaale zu beauftragen, das Internet mit Suchalgorithmen nach den illegalen Dateien zu durchsuchen – eine Sisyphusarbeit, denn die Plagiatoren arbeiten wie emsige Bienchen, in hoher Geschwindigkeit laden sie bisweilen die Titel, die an der einen Stelle vernichtet wurden, an anderer Stelle wieder hoch.

Kleine Anmerkung, wenn diese Studie von Experten für die Verfolgung von Raubkopierern geschrieben wurde, so muss man ihnen ein wirtschaftliches Eigeninteresse unterstellen, die Bedrohung durch Raubkopierer als sehr hoch einzuschätzen.

Wenn eine Raubkopie gefunden wurde, fordern die “die Spürhunde” die Betreiber der dazu gehörenden Website zur umgehenden Entfernung der Raubkopie auf und können sich in den meisten Fällen auf die Kooperation der Filehoster verlassen. Ihnen droht keine Strafe, da sie nur die Plattformen zum hoch- und herunterladen von Daten zur Verfügung stellen. Für die Inhalte sind die Nutzer selbst verantwortlich.

Von den Erfahrungen der Musikindustrie weiß man, dass nicht jeder, der ein E-Book illegal herunterlädt, dieses auch tatsächlich sonst gekauft hat. Dennoch geht es für die Verlage um sehr viel Geld, wie die Kallkulation des Hörverlages zeigt.

Mehr als 165.000 illegale Download-Angebote einer Harry-Potter-CD verzeichnete das Münchner Unternehmen innerhalb von nur einem Jahr. „Hätten nur ein Prozent der mutmaßlichen Downloader die CD rechtmäßig erworben, hätte der Handel mindestens 750.000 Euro mehr Umsatz gemacht“, rechnet Stephanie Häger aus der Lizenzabteilung des Hörverlags vor.

Die Kopierer selbst, die eine illegale Kopie erstellen, bieten diese meist kostelos an. Auch die Prämien, mit denen Websitebetrieber Raubkopierer locken, sind nicht so hoch, dass sie als Lebensgrundlage ausreichen würden. Von einem finanziellen Reibach kann also für die Kopierer keine Rede sein.

Internetspürhund Schaale vermutet,

dass es sich um gelangweilte Bibliothekare in Uni-Bibliotheken handele, sagt er. Im besten Fall verfolgten diese das Ziel, der Welt freien Zugang zu Wissen zu vermitteln.

Die möchte ich persönlich kennenlernen, wenn es sie denn gibt. Das zeigt mal wieder, welches Bild Verlage auf BibliothekarInnen haben. Kein Wunder, dass ich immer wieder das Gefühl habe, dass Verlage kein Interesse an sachlichen Gesprächen mit den Bibliotheken haben und die E-Book-Angebote für Bibliotheken mehr als nur dürftig sind. Es scheint ein großes Interesse zu bestehen, Bibliotheken als Wissensvermittler komplett auszuschließen oder sie mit E-Book-Angeboten wie von UTB zu Vertriebsplattformen umzuwandeln. Hier ist auch eine Frage nach den Verlagsmitarbeitern wohl erlaubt, die schließlich an der digitalen Quelle sitzen.

Die größte Gruppe der Kopierer ist bei internetaffinen Youngstern zu suchen, die aus Gründen der “Ehre und Anerkennung in der digitalen Welt” eine sportive Veranstaltung daraus machen, in kurzer Zeit möglichst viele Downloads ins Netz hochzuladen.

Zur Studie:
Gutenberg 3.0 – Ebook-Piraterie in Deutschland

Quellen:
Download-Piraten entern nun die Buchverlage, Welt online
Studie: Dramatische Ausmaße bei Kopien von Büchern im Internet, Standard.at

Wie man richtig plagiiert: Eine Satire mit viel Sarkasmus von Navon Demhier

Im folgenden Video gibt Navon Demhier wertvolle Tipps, wie Studenten und Schüler erfolgreich plagiieren lernen. Diese Satire beschäftigt sich mit dem falschem Umgang mit geistigem Eigentum und dem fahrlässigen Zitieren. Er spricht genau die Zielgruppe an, mit welcher BibliothekarInnen, ProfessorInnen und LehrerInnen tagtäglich zu tun haben.

http://vimeo.com/8638243

Wenn die Absicht zum Recht wird

Wie zitiere ich im Netz richtig, wird zu einer neuen Wissenschaft. Der Sorgfaltspflicht des Autors wird neue Bedeutung zugewiesen. Um Urheberrechte zu verletzen, reicht heute bereits ein Link, der besonders geschickt auf fremde, urheberrechtlich geschützte Inhalte gesetzt wurde. Sollte ein Rechteinhaber eine (technische) Schutzmaßnahme getroffen haben, um eine unbefugte Nutzung zu unterbinden, so darf man diese nicht bewusst aushebeln. Die Schutzmaßnahme muss dabei nicht mal wirksam sein, sondern sie muss mit der Absicht vorgenommen worden sein, einen Schutz der Urheberrecht zu bewirken.

Dies ist eine Konsequenz des Urteils des Bundesgerichtshofes, welches am 10. November 2010 veröffentlicht wurde. Der Rechteinhaber darf selbst bestimmen, ob und auf welche Weise er Dritten Zugang zu seinem Werk einräumen will. Dazu zählt auch die Möglichkeit, den Zugang auf eine bestimmte Nutzergruppe, z.B. zahlungskräftige Kundschaft zu beschränken. Wird bei der Verlinkung die getroffenen Sicherungsmaßnahmen zur Zugriffsbeschränkung umgangen, so stellt dies nach dem Urteil eine Urheberrechtsverletzung dar.

Im Urteil heißt es:

Bedient sich ein Berechtigter einer technischen Schutzmaßnahme, um den öffentlichen Zugang zu einem geschützten Werk nur auf dem Weg über die Startseite seiner Website zu eröffnen, greift das Setzen eines Hyperlink, der unter Umgehung dieser Schutzmaßnahme einen unmittelbaren Zugriff auf das geschützte Werk ermöglicht, in das Recht der öffentlichen Zugänglich-machung des Werkes aus § 19a UrhG ein. Bei der technischen Schutzmaß-nahme muss es sich nicht um eine wirksame technische Schutzmaßnahme im Sinne des § 95a UrhG handeln. Es reicht aus, dass die Schutzmaßnahme den Willen des Berechtigten erkennbar macht, den öffentlichen Zugang zu dem geschützten Werk nur auf dem vorgesehenen Weg zu ermöglichen.

Das Verlinken selbst verstößt nicht automatisch gegen das Urheberrecht, aber derjenige, der den Link auf eine urheberrechtsgeschützte Seite setzt, muss prüfen, dass er damit nicht gegen den Willen des Urhebers verstößt. Normalerweise macht derjenige, der Inhalte auf seiner Homepage veröffentlicht, diese selbst öffentlich zugänglich. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt, wenn derjenige den Zugriff durch Dritte mit Hilfe von Schutzmaßnahmen ausdrücklich einschränkt. Wird nun durch einen sogenannten “Deep Link” die gewünschte Beschränkung praktisch aufgehoben, so sei darin ein Urheberrechtsverstoß zu sehen, denn schließlich sei der Zugang durch Unberechtigte durch Umgehung der Schutzmaßnahmen nicht gewollt.

Die in dem Fall als Schutzmaßnahme gewählte Session-ID war nicht wirksam und daher verneinten die Vorinstanzen einen Urheberrechtsverstoß. Doch der BGH war der Ansicht, dass es nicht darauf ankommt, dass die Schutzmaßnahme technisch wirksam sei, sondern dass für Dritte erkennbar ist, dass der Websitebetreiber die Absicht hatte, den Zugriff zu beschränken, wie in diesem Fall. Durch die Session-ID abgeprüfte Umweg über die Hauptseite sollte einen Kaufanreiz schaffen.

Thomas Hartmann von IUWIS kommt in seiner Beurteilung des Urteils zu folgendem Schluss:

Zu angemesseneren Ergebnissen gelangt der BGH, indem er stark auf Rechtsfiguren aus dem Vertragsrecht setzt. Diese Tendenz verfestigt sich mit dem neu veröffentlichten Urteil „Session ID“. Einfacher wird damit das Urheberrecht nicht: Konnte bisher urheberrechtlich generell unbedenklich verlinkt werden, besteht nun eine bedeutsame Einschränkung. Da vor allem kommerzielle Anbieter technische Zugangskontrollen verwenden, ist für den Hobby-Anwender auch das Risiko bei Rechtsverstößen nicht unerheblich.

Nicht nur für den Hobby-Anwender steigt das Risiko, welches durch ds Setzen eines Links entsteht. Gerade für den Bereich der Wissenschaft wird das Internet so schnell zu einem zweischneidigen Schwert. Einerseits könnten Sie durch das Setzen eines “Deep Link” gegen das Urheberrecht verstoßen, weil dadurch “nichtwirksame” Schutzmaßnahmen umgangen werden, andererseits könnten Sie sich Plagiatsvorwürfen schuldig machen, da sie beim Unterlassen des Setzen eines genauen Links, das Auffindbarmachen und Belegen eines Zitates/einer Aussage stark erschweren. So kann es passieren, dass eine bestimmte Fassung eines Textes nur eine genaue Verlinkung auffindbar wird.

Einige Fragen habe ich dann doch: Wenn es reicht, die Absicht kenntlich zu machen, dass eine Verlinkung auf eine Unterseite unerwünscht ist, wieviel Aufwand muss noch betrieben werden, um eine technische Schutzmaßnahme zu implementieren? Ist die technische Schutzmaßnahme dann nicht schon allein deshalb wirksam, weil sie die Absicht eines Schutzes kenntlich macht? Und wenn eine Schutzmaßnahme damit schon wirksam ist, was passiert dann bei Verlinkungen durch Suchmaschinen? Nicht nur die größere Sorgfaltspflicht für den Verlinkenden wird dadurch notwendig, sondern auch die Frage, welche Grenzen dann Schutzmaßnahmen gesetzt werden können.

Für jeden heißt es seit diesem Urteil jedoch: Es prüfe der, der sich verlinkt, ob der Ersteller der verlinkten Seite nicht an irgendeiner Stelle darauf hinweist, dass er die Absicht hat, dass nur eine bestimmte Personengruppe, z.B. zahlungwillige Nutzer, Zugang zu diesem Angebot erhält. Dieses Urteil erleichtert die Nutzung des Webs und seiner Möglichkeiten nicht gerade.

Quellen:
Urteil des I. Zivilsenats vom 29.4.2010 – I ZR 39/08
Brinkert, Maike: BGH: Linksetzung kann Urheberrechte verletzen, heise online
Hartmann, Thomas: Auf die Absicht, nicht mehr auf die Wirksamkeit kommt es an: BGH schützt kommerzielle Anbieter vor Deep Links, IUWIS

Wie teuer die Jagd auf Raubkopierer ist

Raubkopierer – die größten Verbrecher der Menschheit möchte man glauben, wenn man den Aussagen der Verwerter glaubt. Nun hat die Recording Industry Association of America (RIAA) hat einmal die wirtschaftlichen Zahlen des Unternehmens offengelegt. Sichtbar wurde dadurch auch, welche Kosten und Einnahmen im Rahmen der Verfolgung von Raubkopierern und der Bekämpfung von Filesharing entstehen. Die Zahlen sind von 2008 und nicht taufrisch, außerdem wurde die Rechtsverfolgung von Urheberrechtsverletzungen im letzten Jahr noch deutlich verstärkt, aber eines deutete sich bereits mit diesen Zahlen an: Das Urteil ist vernichtend. Ein Nutzen aus ökonomischer Sicht ist nicht erkennbar.

Kosten entstehen für Rechtsanwälte und Prozeßkosten. Sie verursachen mit 17 Millionen US-Dollar den bedeutendsten Ausgabenanteil. Ein großer Teil davon wird für die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen aufgebracht. Mit rund 400.000 Euro durch einen Eingang von Schadensersatzeinnamen stehen in keinem Verhältnis dazu.

If you look back to 2007 the situation is even worse. $24.5 million was spent and $515,929 recovered. 2006 was similar with $22.6 million spent and $455,000 recovered.

Diese Zahlen schockieren. Warum wird dieser deutliche Verlust in Kauf genommen?

Die nicht bezifferbaren Nebenwirkungen entschärfen diesen Verlust. Die abschreckende Wirkung verhindert einen zunehmenden Konsum von widerrrechtlich erlangten Kopien und wirkt sinkenden Absatzzahlen entgegen. Außerdem dauert es, bis Schadensersatzzahlungen eingehen, während Rechtskosten sofort anfallen. Aus der Verfolgung von Urheberrechtsverletzung resultierende Einnahmen werden wohl in vielen Fällen erst im Jahr 2009 verbucht werden, sodass momentan kein direkter Kosten-Nutzen-Vergleich möglich ist. Eindeutige Ergebnisse lassen sich daher noch nicht formulieren.

Etwas anderes zeigt jedoch das Vorgehen der RIAA: Sie setzt auf die psychologische Wirkung der Verfolgung von Raubkopierern, auch wenn der finanzielle Erfolg durch diese Maßnahmen geringfügig bleibt. Doch auf Dauer wird die RIAA diese Kosten nicht so weitertragen und sie wird versuchen, Einfluss auf die Politik zu nehmen, um dort Gesetze verabschieden zu lassen, welche die Interessen der Verwerter erheblich besser vertreten als die der Nutzer. Das bedeutet wohl noch mehr Überwachung und Reglementierung im Internet.

Quellen:
Humphries, Matthew: RIAA piracy fight costs millions, recovers thousands, geek.com
Urheberrecht: Jagd auf Raubkopierer mit hohen Kosten verbunden, petanews.de
Conneally, Tim: RIAA’s return on $58 million in lawyer fees? Two Percent, betanews.com

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